Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 25.01.2006 – 26 W (pat) 324/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 324/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die IR-Marke 730 038

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Januar 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 34 IR des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 2. August 2002 und 14. Juli 2003 aufgehoben. Der IR-Marke 730 038 wird wegen des Widerspruchs aus der

Marke 1 152 164 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland

verweigert.

G r ü n d e

I

Gegen die Schutzbewilligung in der Bundesrepublik Deutschland für die IR-Marke

730 038

für die Waren

WELT

„Cigarettes et autres articles de tabac“

ist Widerspruch erhoben worden aus der auf Grund von Verkehrsdurchsetzung für

die Ware

eingetragenen Marke 1 152 164

„Filterzigaretten“

WEST.

Die Markenstelle hat den Widerspruch sowie die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen, weil zwischen der Widerspruchsmarke, die eine normale

Kennzeichnungskraft aufweise, und der angegriffenen Marke trotz einer teilweisen

Identität der Waren keine Verwechslungsgefahr bestehe. Zur Begründung hat sie

ausgeführt, die Widersprechende habe zwar eine durch umfangreiche Benutzung

erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft ihrer Marke geltend gemacht. Diese

habe jedoch nicht berücksichtigt werden können, weil die Markeninhaberin eine

gesteigerte Bekanntheit der Widerspruchsmarke bestritten habe und diese deshalb nicht „liquide“ sei. Bei den Marken handele es sich um kurze und überschaubare Wörter, bei denen schon geringe Abweichungen Verwechslungen ausschlössen. Der Austausch des Konsonanten „S“ gegen ein „L“ führe angesichts der geringen Wortlänge zu einem deutlich verschiedenen Schrift- und Klangbild. Die

Unterschiede seien insbesondere deutlich hörbar. Zudem wiesen beide Marken

einen leicht erfassbaren unterschiedlichen Begriffsgehalt auf, der die Verwechslungsgefahr weiter reduziere.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde, die sie nicht

begründet hat. Sie beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und wegen des Widerspruchs der IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch

keine Anträge gestellt.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als begründet. Zwischen der angegriffenen IR-Marke und der Widerspruchsmarke besteht Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Gefahr von Verwechslungen im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung

ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad der

Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren

oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen

werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht zwischen den beiderseitigen

Marken zumindest

in schriftbildlicher Hinsicht die Gefahr unmittelbarer

Verwechslungen.

Zwischen den Waren, für die die beiderseitigen Marken registriert sind, besteht

eine teilweise Identität in Bezug auf Filterzigaretten und im Übrigen eine hochgradige Warenähnlichkeit, was bereits für sich allein betrachtet einen deutlichen Abstand der Marken erforderlich macht.

Die Kennzeichnungskraft der im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragenen

Widerspruchsmarke war zum Zeitpunkt ihrer Eintragung, also im Jahre 1990, nur

durchschnittlich, denn aus dem Umstand, dass eine Marke auf Grund festgestellter Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden ist, folgt zunächst nur, dass sie die

Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG überwunden hat und damit

im Zeitpunkt der Eintragung normale Kennzeichnungskraft besitzt

(BGH

GRUR 1986, 72, 73 – Tabacco d’Harar; GRUR 1991, 609, 610 – SL). Im Rahmen

eines späteren Widerspruchsverfahrens, in dem aus der im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke Rechte hergeleitet werden, ist im Rahmen der

Beurteilung der Verwechslungsgefahr erneut zu prüfen, ob und ggf. in welchem

Umfang eine Erhöhung oder Verringerung der Kennzeichnungskraft eingetreten

ist. Für die Zuerkennung einer erhöhten Kennzeichnungskraft und somit eines erweiterten Schutzumfangs ist eine durch intensive und nicht nur kurzfristige Benutzung entstandene gesteigerte Verkehrsbekanntheit erforderlich, zu deren Feststellung im Einzelfall alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sind, insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geografische

Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den jeweiligen Verkehrskreisen.

Diese Bekanntheit kann nicht in jedem Fall ohne Weiteres allein aus den Umsatzzahlen hergeleitet werden, weil selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt sein

können. Insoweit lassen objektive Statistiken oder demoskopische Befragungen

sowie Angaben über Werbeaufwendungen zuverlässigere Schlüsse auf die Verkehrsbekanntheit einer Marke zu (BPatGE 44, 1, 4 – Korodin).

Im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren kann der Behauptung eines erweiterten Schutzbereichs zwar nur in beschränktem Umfang nachgegangen werden,

weil kein Raum für vollständige Beweiserhebungen ist. Allerdings sind nur aufwendige Beweiserhebungen, nicht aber jegliche tatsächliche Feststellungen ausgeschlossen. Damit kann im Einzelfall ein nicht weiter beweisbedürftiges Vorbringen durchaus auch im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden und zur Anerkennung eines erweiterten Schutzumfangs führen (BPatGE a. a. O. - Korodin).

In Betracht kommen insoweit z. B. dem Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht ohne Weiteres zugängliche öffentliche Quellen oder Statistiken. Zwar sind

die die Rechtsbehauptung einer erhöhten Kennzeichnungskraft stützenden Tatsachen im Regelfall vom Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen.

Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos und insbesondere nicht dann, wenn die maßgeblichen Tatsachen amts- bzw. gerichtsbekannt sind (BPatG GRUR 1997, 840,

842 f – Lindora/Linola). Letzteres ist hier der Fall.

Aus der von der Widersprechenden zur Glaubhaftmachung der – nicht mehr bestrittenen – Benutzung eingereichten eidesstattlichen Versicherung ist zu entnehmen, dass die Widersprechende unter der Widerspruchsmarke in den Jahren

1994-2000 jährlich zwischen 11,8 und 15,5 Milliarden Zigaretten im Inland verkauft

hat. Die Widerspruchsmarke zählte damit in den letzten Jahren zweifellos zu den

umsatzstärksten deutschen Zigarettenmarken. Mit einem Marktanteil von 9,3 % im

Jahre 2003 war „WEST“ die zweitgrößte deutsche Markenfamilie. Dass die Widersprechende die Widerspruchsmarke für Zigaretten dauerhaft und intensiv beworben hat, ergibt sich zum Einen aus der Vielzahl der im Verfahren vor der Markenstelle zu den Akten gereichten Werbebeispiele und ist zudem gerichtsbekannt. Die

Werbung für die Widerspruchsmarke ist in allen Bereichen, in denen für Zigaretten

geworben werden darf, nahezu omnipräsent. Auf Grund der Dauer und des Umfangs dieser Werbung, z. B. auf Werbewänden, auf Litfasssäulen, in Zeitungen

und Zeitschriften sowie anlässlich von Sportveranstaltungen, insbesondere solchen des Motorrennsports, ist davon auszugehen, dass die Widersprechende den

Bekanntheitsgrad ihrer Marke seit dem Zeitpunkt der Eintragung nochmals nicht

unerheblich gesteigert hat. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund kann und muss

zu Gunsten der Widersprechenden als gerichtsbekannt gelten, dass die seit mehr

als zwei Jahrzehnten durchgängig und umfangreich benutzte Widerspruchsmarke

für Filterzigaretten einen deutlich über dem Durchschnitt liegenden Bekanntheitsgrad und damit eine erheblich überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist.

Angesichts der Identität bzw. der hochgradigen Ähnlichkeit der Waren und der

deutlich erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reicht der Abstand

der angegriffenen Marke zu der Widerspruchsmarke auch unter Berücksichtigung

der Kürze der Markenwörter und trotz des Umstands, dass beide Wörter einen

leicht erfassbaren Begriffsgehalt aufweisen, für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht nicht aus.

Auch bei Kurzwörtern sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die

Unterscheidbarkeit zu stellen. Vielmehr müssen auch bei solchen Markenwörtern

die Abweichungen

in

jeder Hinsicht deutlich

in Erscheinung

treten

(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 9 Rdn. 193 m. w. N.), was bei den

Wörtern „WELT“ und „WEST“ nicht der Fall ist, weil diese in drei von vier Buchstaben übereinstimmen und sich nur im Wortinneren bei gleicher Wortlänge unterscheiden. Angesichts der gleichen Länge beider Markenwörter und ihrer Übereinstimmungen am Wortanfang und am Wortende, ist nicht auszuschließen, dass

selbst durchschnittlich aufmerksame Käufer von Zigaretten und anderen Tabakwaren den Unterschied in den Markenwörtern nicht bemerken und die Marken damit

verwechseln. Bei dieser Sachlage muss die Beschwerde der Widersprechenden

Erfolg haben, was die Schutzverweigerung für die jüngere IR-Marke zur Folge hat

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1

S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

gez.

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