Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 25.01.2006 – 7 W (pat) 8/05

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Januar 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 39 03 041

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

15. Dezember 2004 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit den am 25. Januar 2006 überreichten Patentansprüchen 1 bis 10, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 39 03 041 mit der Bezeichnung

Handbiegegerät für Rohe, Stangen und dgl.,

dessen Erteilung am 4. März 1999 veröffentlicht worden ist, hat die

A… AG in …B

Einspruch erhoben.

Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent-

und Markenamts mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 das Patent 39 03 041 in

vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie

macht geltend, dass der Gegenstand des Patents auch in der beschränkten Fassung gegenüber dem Stand der Technik weder neu noch erfinderisch sei, und beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2006 überreichten Patentansprüchen 1 bis 10, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Handbiegegerät für Rohre, Stangen und dergleichen, mit einer

Biegematrize und einer Gleitbacke, die beim Biegevorgang relativ

zueinander bewegbar sind und jeweils eine rinnenförmige Vertiefung aufweisen, in die das Rohr eingreift und von denen die Vertiefung der Biegematrize entsprechend dem herzustellenden Biegeradius des Rohres gekrümmt verläuft, und mit mindestens einem mit der Biegematrize fest verbundenen Widerlager für das

Rohr,

dadurch gekennzeichnet, dass das Handbiegegerät als Elektrowerkzeug ausgebildet ist, das während des Biegevorganges

gehalten wird und dessen Motor eine Antriebswelle hat, die über

ein mindestens zweistufiges Untersetzungsgetriebe die Biegematrize drehbar antreibt, dass das Untersetzungsgetriebe und ein Antriebsteil für die Biegematrize in einem Gehäuseteil untergebracht

sind, dass das Gehäuse des Elektromotors an den Gehäuseteil

anschließt, dass vom Gehäuse des Elektromotors ein Griff absteht, dass die Gleitbacke mittels einer Steckachse lösbar mit dem

Elektrowerkzeug verbunden ist, und dass der Kraftfluss beim Biegevorgang derart in sich geschlossen ist, dass die beim Biegen

auftretenden Kräfte ohne Aufwendung einer Reaktionskraft vom

Handbiegegerät aufgenommen werden,

dass das Abtriebsteil als Aufnahmering für ein Antriebselement

der Biegematrize ausgebildet ist,

dass die Motorwelle über eine erste Getriebestufe mit einer parallel zu ihr liegenden Zwischenwelle antriebsverbunden ist, die mit

einer parallel zu ihr liegenden weiteren Zwischenwelle antriebsverbunden ist, die

mit einer Schneckenwelle antriebsverbunden ist, die zum Drehantrieb des Abtriebsteiles in dessen Außenverzahnung eingreift.

Dem Patent liegt gemäß Streitpatentschrift Spalte 1, Zeilen 33 bis 36 die Aufgabe

zugrunde, ein Handbiegegerät mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 so weiterzubilden, dass es mobil handhabbar ist und dass zum Biegen vom Benutzer keine manuellen Kräfte aufgewandt werden müssen.

Die Patentansprüche 2 bis 10 sind auf Merkmale gerichtet, die das Handbiegegerät nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

In der mündlichen Verhandlung sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften abgehandelt worden:

EP 0 352 236 A2 (E1)

US 4 546 632 A (E2)

DE 26 39 003 A1 (E3)

US 4 532 787 A (E4)

US 4 760 727 A (E5)

Katalog der Firma A… (Katalog D8 von 87) Werkzeuge-Tools-Outillage,

Rohr-Werkzeuge und Maschinen (E13)

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und insoweit

gerechtfertigt, als sie zur Beschränkung des Patents geführt hat.

Der Patentanspruch 1 ist zulässig. Er beinhaltet die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 bis 4. Das zusätzlich aufgenommene Merkmal, dass das Widerlager fest mit der Biegematrize verbunden ist, ist in Spalte 4, Zeilen 5 bis 8 der erteilten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart, da dort angegeben ist, dass

die Widerlager am jeweiligen Biegeabschnitt befestigt sind. Die Biegeabschnitte

wiederum sind in Spalte 3, Zeilen 54 bis 56 als Teil der Biegematrize genannt. Das

Merkmal, dass das Handbiegegeräte während des Biegevorgangs gehalten wird,

ist aus Spalte 6, Zeilen 21 bis 23 der erteilen Unterlagen entnehmbar.

Das Merkmal, dass das Untersetzungsgetriebe und ein Antriebsteil für die Biegematrize in einem Gehäuseteil untergebracht sind, geht aus Spalte 2, Zeilen 27 bis

35 hervor.

Das Merkmal, dass die Gleitbacke mittels der Steckachse lösbar mit dem Elektrowerkzeug verbunden ist, ergibt sich aus Spalte 4, Zeilen 18 bis 22 der erteilten

Unterlagen.

Das Merkmal, dass die Motorwelle über eine erste Getriebestufe mit einer parallel

zu ihr liegenden Zwischenwelle verbunden ist, die mit einer parallel zu ihr liegenden weiteren Zwischenwelle antriebsverbunden ist, geht aus Spalte 2, Zeilen 43

bis 45 iVm Zeilen 50 bis 55 der erteilten Unterlagen hervor.

Das Merkmal, dass die weitere Zwischenwelle mit einer Schneckenwelle antriebsverbunden ist, die zum Drehantrieb des Antriebsteiles in deren Außenverzahnung

eingreift, geht aus Spalte 2, Zeilen 62 bis 66 der erteilten Unterlagen hervor. Die

Zwischenwelle, die in der Streitpatentschrift das Bezugszeichen 21 aufweist, ist im

Patentanspruch 1 „weitere Zwischenwelle“ genannt.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten

Stand der Technik neu. Auch gegenüber der europäischen Offenlegungsschrift

0 352 236 (E1), die zumindest die Merkmale vermissen lässt, die sich auf einen

vom Gehäuse des Elektromotors abstehenden Griff und auf das Vorsehen von

zwei Zwischenwellen bezieht. Auf Spalte 6, Zeilen 25 bis 27 wird angegeben, dass

das Motorgehäuse dazu benutzt werden kann, um die Biegemaschine mit der

Hand zu halten. Aus Figur 4 und zugehörige Beschreibung in Spalte 6, Zeilen 27

bis 35 geht hervor, dass nur eine Zwischenwelle vorgesehen ist.

3. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen dem Durchschnittsfachmann, hier einem Maschinenbau-Ingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf

dem Gebiet der motorangetriebenen Biegemaschinen, keine Anregung zum Auffinden des Gegenstands des Patentanspruchs 1 geben können.

Durch die patengemäße Gestaltung der Zuordnung des Elektromotors zu dem

Getriebeteil, der parallelen Anordnung der zwei Zwischenwellen zueinander, des

Antriebs des Antriebteils über eine Schneckenwelle, der Gestaltung des Abtriebsteils als Aufnahmering für das Antriebselement der Biegematrize und die feste

Verbindung der Biegematrize mit dem Widerlager für das zu biegende Rohr wird

eine elektrisch angetriebene Ziehbiegemaschine geschaffen, die einen kompakten

und flachen Aufbau zeigt. Das Gewicht der Biegemaschine ist durch die beanspruchte Konfiguration in einer Größenordnung, die jener üblicher von Hand gehaltener Elektrowerkzeuge entspricht.

Zu einer derartigen Gestaltung einer Biegemaschine kann die in der US-Patentschrift 45 32 787 (E2) beschriebene und dargestellte Biegemaschine kein Vorbild

abgeben, da in dieser Druckschrift das für die Maschine verwendete Getriebe

nicht beschrieben ist. Aus der zeichnerischen Darstellung eines Ausführungsbeispiels in Figur 2 der Biegemaschine geht hervor, dass die Maschine eine etwa kubische Form hat, also eine Form die sich wesentlich von der Form unterscheidet,

wie sie die patentgemäß beanspruchte Biegemaschine aufweist.

Auch die Biegemaschine, wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift

26 39 003 (E3) bekannt ist, zeigt gemäß Fig. 4 einen etwa kubischen Aufbau, der

lediglich einen Transport von Hand ermöglicht (vgl. S. 8, Abs. 2, Z. 1 bis 6). In diesem Gehäuse sind der Elektromotor und die Getriebebaugruppen gemeinsam untergebracht. Aus Fig. 2 und zugehöriger Beschreibung geht u. a. hervor, dass die

Abtriebswelle 17, an der die Biegematrize befestigt ist, nicht über ein Schneckenrad angetrieben wird. Von dieser bekannten Biegemaschine ist somit keine Anregung in Richtung der erfindungsgemäßen Gestaltung der Biegemaschine nach

Patentanspruch 1 entnehmbar.

Auch die Biegemaschine nach der US-Patentschrift 45 46 632 (E4) zeigt einen

grundsätzlich anderen Aufbau als den nach Patentanspruch 1. Wie aus der Figur 2 und 3 und der zugehörigen Beschreibung hervorgeht, sind die Motorwelle 34

des Elektromotors und die Antriebswelle 80 für die Biegematrizen parallel zueinander angeordnet. Das Getriebe besteht aus einem Riementrieb und mehreren

Kettentrieben (vgl. Sp. 5, Z. 25 bis 31). Es hat also einen grundsätzlich anderen

Aufbau, als das, wie es für den Patentgegenstand beansprucht wird. Auch aus

dieser Druckschrift ist also keine Anregung zum Auffinden des Gegenstands des

Patentanspruchs 1 entnehmbar.

Auch die ROBULL Hydraulik-Motor-Rohr-Biegemaschine Type ME, wie sie, in der

E13 Seite 2.6, untere Blatthälfte dargestellt ist, kann nicht zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 hinführen. Das angetriebene Teil ist dort ein Hydraulikkolben.

Entsprechend muss das Getriebe und das Hydraulikaggregat für die Betätigung

des Kolbens, das zwischen Elektromotor und Kolben angeordnet ist, ausgebildet

sein, also schon aufgrund der Aufgabe grundsätzlich unterschiedlich im Vergleich

zu dem patentgemäß gestalteten Getriebe nach Patentanspruch 1.

Die E1 ist nicht vorveröffentlicht und muss deshalb bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben.

Da keine der Entgegenhaltungen eine Anregung zum Auffinden der patentgemäßen Gestaltung des Getriebes geben kann, führt auch eine Zusammenschau von

zwei oder mehreren Druckschriften nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Der Patentanspruch 1 ist daher in seiner beschränkten Fassung rechtsbeständig.

Ihm können sich die Patentansprüche 2 bis 10, deren Merkmale der weiteren

Ausgestaltung des Handbiegegerätes nach Patentanspruch 1 dienen, als echte

Unteransprüche anschließen.

gez.

Unterschriften