Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 01.02.2006 – 7 W (pat) 367/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 11 034
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 7 vom 18. Februar 2004 unter Streichung des
Wortes „mindestens“ in Patentanspruch 1, Zeile 5, Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 13. März 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 199 11 034 mit
der Bezeichnung „Haltevorrichtung mit austauschbarer Transpondereinheit“ ist am
13. Juni 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen
und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht
patentfähig sei.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 18. Februar 2004 neue Patentansprüche 1 bis 7 vorgelegt. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents in der
verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 7
vom 18. Februar 2004 unter Streichung des Wortes „mindestens“
in Patentanspruch 1, Zeile 5, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents auch in der verteidigten
Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und daher nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik sind
im Einspruchsverfahren die Druckschriften
EP 0 586 083 A2 (E1), WO 95/15622 (E2) und US-PS 5 864 323 genannt worden.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Vorrichtung mit elektronischem Datenträger zur Identifikation und
Kennzeichnung von Druckgasflaschen, dadurch gekennzeichnet,
dass die Vorrichtung einer Haltevorrichtung und eine elektronische
Einheit als getrenntes bei Öffnung der Haltevorrichtung entnehmbares Bauteil enthält, wobei die Haltevorrichtung ein Haltering ist,
der aus zwei halbkreisförmigen Teilen zusammengefügt wird, die
Haltevorrichtung zur Befestigung am Flaschenhalsring einer
Druckgasflasche vorgesehen ist und die elektronische Einheit einen elektronischen Datenträger, eine ringförmige Antenne und einen ringförmigen Träger enthält.“
Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung zu schaffen,
die Nachteile des Standes der Technik vermeidet und eine Auswechselbarkeit
oder Weiterverwendung der elektronischen Einheit erlaubt, wenn die Haltevorrichtung wegen Beschädigung ausgetauscht werden muss (Sp. 1 Z. 35 bis 39).
Die Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Der Patentanspruch 7
betrifft eine Druckgasflasche mit einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1
bis 6.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 Patentgesetz
durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
3. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der Patentanspruch 1 geht zurück auf die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 und 10, die Patentansprüche 2 bis 7
entsprechen den erteilten Patentansprüchen 4 bis 9 unter Anpassung deren
Rückbeziehung.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der verteidigten Fassung stellt
eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik unbestritten neu.
In der EP 0 586 083 A2 (B1) ist eine Vorrichtung mit elektronischem Datenträger
zur Identifikation und Kennzeichnung von Druckgasflaschen beschrieben, bei der
eine ringförmige elektronische Einheit (42, 44) in einem aus einem Unterteil (38)
und einem Deckel (36) bestehenden ringförmigen Gehäuse angeordnet ist. Von
dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents dadurch, dass die Haltevorrichtung für die
elektronische Einheit aus zwei halbkreisförmigen Teilen zusammengefügt wird.
Die WO 95/15622 (E2) betrifft ebenfalls eine Vorrichtung mit elektronischem Datenträger zur Identifikation und Kennzeichnung von Druckgasflaschen. Die Vorrichtung weist eine Träger- bzw. Haltevorrichtung (6) und eine elektronische Einheit mit Transponder (7) und Antenne (8) auf. Der Transponder kann als herausnehmbarer Stift ausgebildet sein. Die Haltevorrichtung ist entweder an einer Stelle
geschlitzt und an einer gegenüberliegenden Stelle flexibel (Fig. 5, Fig. 8) oder
zweiteilig (Fig. 6) ausgebildet. Bei der zweiteiligen Ausführung ist ein Teil kleiner
als der andere. Die Antenne ist fest im Träger eingebettet, so dass auch bei einer
zweiteiligen Ausführung des Trägers und Ausbildung des Transponders als Stift
die elektronische Einheit nicht als getrenntes, bei Öffnung der Haltevorrichtung
entnehmbares Bauteil ausgebildet ist.
Die in der US-PS 5 864 323 (E3) beschriebene Vorrichtung ähnelt in wesentlichen
Punkten der Vorrichtung gemäß der Entgegenhaltung E1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht
in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Gemäß der EP 0 586 083 A2 (E1) wird zwar offenbar die elektronische Einheit als
vorgefertigtes Bauteil bei der Montage in die aus zwei ringförmigen Teilen bestehende Haltevorrichtung eingelegt (Fig. 2). Von einer späteren Öffnung der Haltevorrichtung und einer Entnahme oder einem Austausch der elektronischen Einheit
ist in der Entgegenhaltung aber keine Rede. Zwar ist nicht ausdrücklich angegeben, dass die beiden Teile der Haltevorrichtung unlösbar miteinander verbunden
werden, und auch aus der Figur 3 ist Derartiges nicht ersichtlich. Der Fachmann
wird jedoch davon ausgehen, dass die beiden Teile miteinander verklebt oder anderweitig fest miteinander verbunden werden. Dies insbesondere deshalb, weil in
der Beschreibung (Sp. 4 Z. 54 bis Sp. 5 Z. 20) ausgeführt ist, dass die gesamte
Vorrichtung vor dem erstmaligen Füllen einer Flasche nach Abschrauben des
Ventils auf den Flaschenhals aufgesetzt und daran z. B. durch Ankleben (Sp. 5
Z. 10) befestigt wird. Jedenfalls gibt es in der Druckschrift keine Anregung dafür,
die Haltevorrichtung aus zwei halbkreisförmigen Teilen zusammenzusetzen.
In der WO 95/15622 (E2) ist zwar eine zweiteilige Vorrichtung beschrieben und es
mag auch noch naheliegend sein, die beiden Teile gleich groß, d. h. halbkreisförmig auszubilden. Dies führt aber noch nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents, denn bei diesem ist die elektronische
Einheit als ein ringförmiges aus der zweiteiligen Haltevorrichtung herausnehmbares Element ausgebildet.
Auch bei einer gemeinsamen Betrachtung der Druckschriften E1 und E2 ergibt
sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung für den
Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die Vorrichtung nach der Druckschrift E2 ist nämlich geteilt, um sie bei aufgesetztem Flaschenventil am Flaschenhals befestigen zu können. Demgemäß würde der Fachmann bei einer nicht in der Trägervorrichtung der integrierten elektronischen Einheit, wie sie aus der Druckschrift E1 entnehmbar sein mag, diese wie die Trägervorrichtung teilen, um sie mit dem Träger am Flaschenhals anbringen zu können.
Da die US-PS 5 864 323 im hier interessierenden Zusammenhang nicht über die
EP 0 586 083 A2 hinaus geht, führt auch die zusätzliche Berücksichtigung dieser
Druckschrift nicht zur Lehre des angefochtenen Patents in der verteidigten Fassung.
Der Patentanspruch 1 und mit ihm die auf Merkmale zur Weiterbildung der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gerichteten Patentansprüche 2 bis 6 und der auf
einer Druckgasflasche mit einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6
gerichtete Patentanspruch 7 sind somit gewährbar.
gez.
Unterschriften