Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 01.02.2006 – 7 W (pat) 373/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Februar 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 11 032

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß Hauptantrag mit Beschreibung, jeweils

vom 1. Februar 2006, und 2 Blatt Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 3. April 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 199 11 032 mit

der Bezeichnung „Gasflaschen-Ventilschutzvorrichtung mit Transpondereinheit“ ist

am 1. Juli 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht

patentfähig sei. Zum Stand der Technik sind im Einspruchsverfahren folgende

Druckschriften genannt worden:

DE 692 11 860 T2 (E1),

GB 2 288 103 A (E2).

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung Patentansprüche 1 bis 3

mit Beschreibung gemäß Hauptantrag und Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents in

der verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß Hauptantrag bzw. hilfsweise nach Hilfsantrag

mit Beschreibung, jeweils vom 1. Februar 2006, und 2 Blatt Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Sie vertritt die Auffassung,

dass der Gegenstand des Patents auch in der verteidigten Fassung nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe und daher nicht patentfähig sei.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Vorrichtung mit elektronischem Datenträger zur Befestigung an

Druckgasflaschen, wobei die Vorrichtung eine elektronische Einheit mit Ringantenne und elektronischem Datenträger enthält und

einen Schutzkörper aus Metall oder Kunststoff aufweist, an dem

ein Kunststoffteil mit der elektronischen Einheit angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass das Kunststoffteil mit der elektronischen Einheit an der Oberkante des Schutzkörpers angeordnet

ist.“

Laut Beschreibung (Sp. 1 Z. 39 bis 42) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung zu schaffen, die Nachteile bekannter elektronischer Datenträgersysteme

von Druckgasflaschen vermeidet und das Druckgasflaschenventil schützt.

Die Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hauptantrag sind auf Merkmale gerichtet, mit

denen die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.

Für den Wortlaut der Patentansprüche nach Hilfsantrag und weitere Einzelheiten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 Patentgesetz

durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der nach Hauptantrag verteidigten Fassung stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1

bis § 5 dar.

Als Fachmann ist hier ein qualifizierter Techniker oder Ingenieur des Maschinenbaus anzusehen, der bei Bedarf einen Nachrichtentechniker zu Rate zieht.

Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig. Der Patentanspruch 1

geht zurück auf die erteilten Patentansprüche 1 bis 3, bzw. auf die ursprünglichen

Patentansprüche 1 bis 3 und 6. Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den

erteilten Patentansprüchen 4 und 5 unter Anpassung der Rückbeziehungen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber dem

aufgezeigten Stand der Technik unbestritten neu.

In der DE 692 11 860 T2 (E1) ist ein tulpen- bzw. becherförmiges Schutzgefäß für

das Ventil einer Gasflasche beschrieben, das mit seiner Basis (Boden) an der

Druckgasflasche befestigt ist und dessen Oberkante als umlaufender Rand ausgebildet ist (Fig. 1). Im Schutzgefäß ist an seinem Boden ein Kunstharzring angeordnet, in dem ein elektronisches Modul und eine eine Antenne bildende Wicklung

eingebettet sind. Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Kunststoffteil

mit der elektronischen Einheit an der Oberkante des Schutzkörpers bzw. Schutzgefäßes angeordnet ist.

In der GB 2 288 103 A (E2) ist eine Anordnung beschrieben, bei der ein ringförmiger Träger mit einer elektronischen Einheit an der Mündung der Druckgasflasche

befestigt ist. In der Entgegenhaltung ist weiter beschrieben, dass eine metallische

Schutzkappe, die zum Transport über das Ventil der Druckgasflasche geschraubt

wird, an ihrer Außenseite mit einer Antenne und mit Mitteln zur Kopplung dieser

Außenantenne mit der von der metallischen Schutzkappe abgedeckten elektronischen Einheit ausgestattet ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht

in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Lehre nach der DE 692 11 860 T2 spielt der Schutz der Etiketten (papieren

oder elektronisch) vor Beschädigungen eine wichtige Rolle (S. 1 Z. 20 bis 25, S. 2

Z. 9 bis 26). Bei der in Figur 1 dargestellten Anbringung des elektronischen Etiketts am Boden des Schutzgefäßes - alternativ kann das Etikett auch am oberen

Rand der Druckgasflasche befestigt sein (Fig. 3) - befindet es sich an einer

besonders geschützten Stelle. Der Fachmann wird von der Lehre der Entgegenhaltung eher davon abgehalten, die elektronische Einheit an eine exponiertere

Stelle des Schutzgefäßes zu verlagern. Insbesondere resultiert aus der Druckschrift keine Anregung dafür, die elektronische Einheit mit ihrem Träger an der

Oberkante des Schutzgefäßes anzuordnen.

Eine Anregung hierzu findet der Fachmann auch nicht in der GB 2 288 103 A,

denn darin ist keine Vorrichtung mit einem permanent an einer Druckgasflasche

angeordneten Schutzkörper beschrieben, sondern eine Druckgasflasche mit einer

nur zum Transport aufzuschraubenden Schutzkappe und Mitteln, die auch bei

aufgesetzter Schutzkappe die Auslesung der von der Schutzkappe abgedeckten

elektronischen Einheit ermöglicht. Die dazu vorgeschlagene Außenantenne kann

zwar auch oben auf der Schutzkappe angeordnet werden (Fig. 4). Hierbei handelt

es sich aber lediglich um eine mögliche Platzierung der ohnehin außerhalb der

Schutzkappe anzuordnenden Außenantenne, aber nicht um eine zu einer Anbringung innerhalb der Schutzkappe alternative Anordnung. Die in dieser Druckschrift

behandelten Probleme einer Datenübertragung bei einer zum Transport auf die

Druckgasflasche aufgesetzten

im Wesentlichen geschlossenen metallischen

Abdeckung für das Ventil spielen weder in der DE 692 11 860 T2, noch im angefochtenen Patent eine Rolle. Daher ergibt sich aus der GB 2 288 103 A auch keine

Anregung für eine Anbringung einer elektronischen Einheit am oberen Rand eines

nach oben offenen Schutzkörpers.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und mit ihm die auf ihn rückbezogenen

Ansprüche 2 und 3, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegenstands des

Patentanspruchs 1 gerichtet sind, sind daher gewährbar.

gez.

Unterschriften