Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 02.02.2006 – 34 W (pat) 53/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 53/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 63 559.8-27
… 08.05
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Februar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts – Prüfungsstelle
für Klasse B 65 D –
vom
16. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung, die ein Aufnahmebehältnis für Reiseunterlagen betrifft, mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er verfolgt sein Patentbegehren mit neugefassten Unterlagen weiter und beantragt mit Schriftsatz
vom 25. Oktober 2005 - eingegangen am 26. Oktober 2005
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
Patentansprüchen 1 bis 10 - eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 2. Juni 2001 - einer angepassten Beschreibung und der Zeichnung vom Anmeldetag zu erteilen,
nach Lage der Akten zu entscheiden,
hilfsweise mit
einem Patentanspruch
nach Hilfsantrag
- eingegangen am 4. Januar 2006 - zu erteilen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
1.
Zum Hauptantrag
Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Aufnahmebehältnis für Reiseunterlagen zur Aufnahme, insbesondere des Reservierungstickets und der erforderlichen Reisedaten,
mit einem kontrollierbar zu öffnenden Aufnahmebereich (1) und
einem dem Aufnahmebereich (1) zugeordneten Informationsbereich (2), dadurch gekennzeichnet, dass ein Aufhängemittel vorgesehen ist.“
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Amtsakte verwiesen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu.
Die Prüfungsstelle für Klasse B 65 D hat nach Aufnahme des Aufhängemittels in
den Anspruch 1 in ihrem zweiten Prüfungsbescheid auch noch auf die Entgegenhaltung D4 (DE 92 11 826 U1) hingewiesen. Diese Entgegenhaltung zeigt und
beschreibt (neben speziellen Ausführungsformen „insb. für Kreissägeblätter...“, die
in diesem Zusammenhang unbeachtet bleiben können) allgemein ein Aufnahmebehältnis (dort als Verkaufsverpackung 1 für flache Gegenstände bezeichnet) mit
einem kontrollierbar zu öffnenden Aufnahmebereich (Aufnahmeteil 2) und einem
dem Aufnahmebereich zugeordneten Informationsbereich (der wie beim Ausführungsbeispiel des beanspruchten Patentgegenstands in einer Sichtöffnung 38 angeordnet ist). Außerdem ist auch bei dem aus D4 bekannten Aufnahmebehältnis
ein Aufhängemittel (Aufhängeloch 42) vorhanden (s. D4 insb. Schutzansprüche 1
u. 5 sowie Figuren). Damit ist der D4 ein Aufnahmebehältnis mit sämtlichen gegenständlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
zu entnehmen. Die Zweckangabe „für Reiseunterlagen“ in diesem Sachanspruch
hat keine beschränkende Wirkung, denn das bekannte Behältnis ist für diesen genannten Verwendungszweck ohne besonderes weiteres Anpassen einsetzbar. Der
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher mangels Neuheit seines Gegenstandes
nicht gewährbar.
Die Unteransprüche fallen mit dem Hauptanspruch.
2.
Zum Hilfsantrag
Der Patentanspruch nach Hilfsantrag lautet:
„Verwendung eines Aufnahmebehältnisses mit den für die Buchung einer Reise erforderlichen Unterlagen, insbesondere des
Reservierungstickets und der erforderlichen Reisedaten, wobei
das Behältnis einen kontrollierbar zu öffnenden Aufnahmebereich (1) und eine dem Aufnahmebereich (11) zugeordneten Informationsbereich (12) aufweist.“
Der Antrag ist auslegungsbedürftig.
I.
Im Gegensatz zu dem am 2. Juni 2001 eingereichten Patentanspruch 11,
der als Verwendungsanspruch formuliert ist, soll das Behältnis nach dem Wortlaut
des Anspruchs offenbar nicht zur Aufnahme von Reiseunterlagen verwendet werden. Vielmehr soll das Aufnahmebehältnis, bereits versehen mit den Reiseunterlagen verwendet werden, in welcher Weise bleibt offen. Damit entnimmt der
Durchschnittsfachmann, hier wohl ein auf dem Gebiet der Verpackungstechnik
tätiger Meister oder Techniker, allenfalls eine bestimmungsgemäße Verwendung
des Behältnisses. Diese beruht zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
II.
Selbst wenn man zu Gunsten des Anmelders davon ausginge, dass im
Hilfsantrag die Verwendung eines Aufnahmebehältnisses zur Aufnahme von Buchungsunterlagen für eine Reise beansprucht werden könnte, und den Anspruch
entsprechend umformulieren würde, wäre dieser Anspruch nicht gewährbar. Denn
für den Benutzer, der normalerweise Buchungsunterlagen für eine Reise zusammenstellt, also beispielsweise für eine in einem Reisebüro oder bei einem Reiseveranstalter tätige Fachkraft, ist es üblich, dass sie diese Unterlagen in ein dafür
anspruchsgemäß vorgesehenes Behältnis steckt, das einen kontrolliert zu öffnenden Aufnahmebereich und einen dem Aufnahmebereich zugeordneten Informationsbereich aufweist. Bereits ein ganz normales Fensterkuvert ist aber beispielsweise ein solches Behältnis.
Die gemäß Hilfsantrag beanspruchte Verwendung in der Umformulierung nach II.
wäre damit nicht mehr neu.
Nachdem der Senat weder in den Unteransprüchen noch in der Beschreibung
eine Maßnahme von patentbegründender Bedeutung erkennen konnte, war ein
Hinweis auf einen gewährbar erscheinenden Anspruch nicht möglich.
gez.
Unterschriften