Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 07.02.2006 – 34 W (pat) 34/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 199 18 492 C1
… 08.05
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom
27. März 2003 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
7. Februar 2006; Patentansprüche 2 und 3 gemäß Patentschrift,
Beschreibung Spalten 1 bis 4 gemäß Patentschrift, 3 Blatt Zeichnung, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent in vollem
Umfang aufrechterhalten.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Sie macht geltend, dass sich das Verfahren nach Anspruch 1 aus dem Stand der
Technik gemäß der deutschen Patentschrift DE 197 40 325 C1 (8) in Zusammenschau mit den deutschen Offenlegungsschriften DE 196 40 593 A1 (4) und/oder
DE 43 01 594 A1 (5) in naheliegender Weise ergebe. Ausgehend von dem mit
dem Oberbegriff eingeräumten Verfahren gemäß (8), sei dem Fachmann aus (4)
bekannt, dass die Durchwärmzeit einer Pressgutmatte erheblich verkürzt werden
könne, wenn das Pressgut sofort zu Beginn der Kompression über das Nennmaß
hinaus verdichtet und nach einer vorgegebenen Zeit dekomprimiert werde. Die
sich aus der Komprimierung und Dekomprimierung ergebende schnellere Aufheizung sei unabhängig vom Pressentyp. Darüber hinaus sei dem Fachmann das
Prinzip der frühzeitigen Komprimierung unter Nennmaß mit anschließender Dekomprimierung vor dem eigentlichen Pressvorgang aus (5) auch schon bei kontinuierlichen Pressen bekannt gewesen. Durch die frühzeitig eingebrachte größere
Wärmemenge sei es schließlich eine platte Selbstverständlichkeit, dass der
Hauptpressbereich mit niedrigeren Temperaturen betrieben werden könne. Zum
gleichen Ergebnis komme der Fachmann, wenn er von der deutschen Offenlegungsschrift DE 195 25 339 A1 (9) ausgehe und die offenbarten Lehren in dem
Prospekt "The ContiRoll-System" der Firma A… vom Mai 1994 (10) und
der deutschen Offenlegungsschrift DE 29 22 151 A1 (11) berücksichtige.
Zum Anspruch 3 hat sie noch auf die deutsche Offenlegungsschrift DE
37 43 933 A1 (3) hingewiesen.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten und die weitergehende Beschwerde
der Einsprechenden zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach wird das von ihr beanspruchte Verfahren durch den Stand der
Technik nicht nahegelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zum Verpressen von Pressgutmatten (2) zu Pressgutplatten im Zuge der Herstellung von Spanplatten, Faserplatten und
anderen Holzwerkstoffplatten in einer kontinuierlichen Presse (1)
mit einlaufseitig vorkragenden hochbiegeelastischen Einlaufplatten
(8, 9) welche ein Einlaufmaul (E) bilden, wobei an der oberen
und/oder unteren beheizbaren Einlaufplatte (8, 9) zur Einstellung
einer Einlaufkontur des Einlaufmauls (E) in vorgegebener Verteilung angeordnete und gegen Pressenoberteil (4) und/oder Pressenunterteil (3) abgestützte Zylinder/Kolbenanordnungen (13) angelenkt sind, die über ein Hydrauliksystem (14) mit einer angeschlossenen Steuer/Regeleinrichtung betätigt werden, dadurch
gekennzeichnet,
- dass die jeweilige Pressgutmatte (2) zu Beginn der Einlaufphase
im Einlaufbereich des Einlaufmauls (E) unter Wärmezufuhr unter
Nennmaß (bei X) komprimiert und infolgedessen ihr Wärmetransportvermögen bei beschleunigter Wärmezufuhr erhöht wird, und
dass
- die betreffende Pressgutmatte (2) nach einer vorgegebenen
Komprsssionsphase unter Erweiterung des Pressspaltes zwischen
den Einlaufplatten (8, 9) zur Erzeugung einer Dekompression (bei
Y) entlastet wird, wobei
- sich an die Einlaufplatten (8, 9) anschließende beheizbare
Pressplatten (6, 7) des Hauptpressbereiches mit wesentlich niedrigeren Temperaturen als die beheizbaren Einlaufplatten (8, 9) des
Einlaufmauls (E) betrieben werden und gleichsam eine Kühlstrecke bilden.“
Die Nummerierung der Entgegenhaltungen wurde aus dem angefochtenen Beschluss übernommen und weitergeführt: Druckschriften (8) bis (11). Die im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen DE-OS
22 22 419 (1), DE-OS 22 05 575 (2), DE-OS 19 38 280 (6) und DE-OS 23 43 427
(7) sowie die im vorausgegangenen Einspruchsverfahren von der Einsprechenden I und jetzigen Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorbenutzung wurden
vom Senat auf ihre Relevanz hin überprüft. Diese Entgegenhaltungen liegen weiter ab oder kommen dem Gegenstand des Anspruchs 1 jedenfalls nicht näher als
der von der Beschwerdeführerin aufgegriffene Stand der Technik. Hierzu kann auf
die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden.
In Anlehnung an die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Gliederung betrifft der Gegenstand des Anspruchs 1:
a) Ein Verfahren zum Verpressen von Pressgutmatten (2) zu
Pressgutplatten im Zuge der Herstellung von Spanplatten,
Faserplatten und anderen Holzwerkstoffplatten
b)
in einer kontinuierlichen Presse (1)
c) mit einlaufseitig vorkragenden hochbiegeelastischen Einlaufplatten (8, 9), welche ein Einlaufmaul (E) bilden,
d) wobei an der oberen und/oder unteren beheizbaren Einlaufplatte (8, 9) zur Einstellung einer Einlaufkontur des Einlaufmauls (E) in vorgegebener Verteilung angeordnete und gegen Pressenoberteil (4) und/oder Pressenunterteil (3) abgestützte Zylinder-/Kolbenanordnungen (13) angelenkt sind,
e)
die über ein Hydrauliksystem (14) mit einer angeschlossenen
Steuer/Regeleinrichtung betätigt werden,
das dadurch gekennzeichnet ist,
f)
dass die jeweilige Pressgutmatte (2) zu Beginn der Einlaufphase
im Einlaufbereich
des Einlaufmauls
unter
Wärmezufuhr unter Nennmaß (bei X) komprimiert und
g)
- infolgedessen ihr Wärmetransportvermögen bei beschleunigter Wärmezufuhr erhöht wird, und dass
h)
- die betreffende Pressgutmatte (2) nach einer vorgegebenen
Kompressionsphase unter Erweiterung des Pressspaltes
zwischen den Einlaufplatten (8, 9) zur Erzeugung einer Dekompression (bei Y) entlastet wird, wobei
i)
sich an die Einlaufplatten (8, 9) abschließende beheizbare
Pressplatten (6, 7) des Hauptpressbereiches mit wesentlich
niedrigeren Temperaturen als die beheizbaren Einlaufplatten
(8, 9) des Einlaufmauls (E) betrieben werden und
k)
gleichsam eine Kühlstrecke bilden.
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde konnte nur den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg haben und war im Übrigen zurückzuweisen.
Der Einspruch war zulässig.
Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass.
Der neue Patentanspruch 1 wurde durch Einfügen der Worte "unter Wärmezufuhr"
im Merkmal f) nunmehr darauf festgelegt, dass die Pressgutmatte schon zu Beginn der Einlaufphase im Einlaufbereich des Einlaufmauls (E) unter Wärmezufuhr
unter Nennmaß (bei X) komprimiert...wird. Die Offenbarung für diese Einschränkung findet sich in Spalte 4, Zeilen 28-31 der Streitpatentschrift sowie auf Seite 8,
Zeilen 19 bis 22 der Anmeldungsunterlagen.
Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruchs 1 ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar.
Es ist auch unstreitig neu, denn wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen
zur erfinderischen Tätigkeit ergibt, geht aus keiner der im Verfahren befindlichen
Entgegenhaltungen ein Verfahren mit sämtlichen im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen hervor.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Das mit den Anspruch 1 beanspruchte Verfahren zum Verpressen von Pressgutmatten zu Pressgutplatten (Merkmal a)) wird mit einem bestimmten Pressentyp
(vgl. Merkmale b) bis e)) durchgeführt. Dieser Pressentyp und damit auch ein
Verfahren mit den Merkmalen a) bis e) wird in der vorveröffentlichten DE
197 40 325 C1 (8) offenbart. Angaben zu den Maßnahmen gemäß den Merkmalen
f) bis k) –wobei die Merkmale g) und k) nach Auffassung des Senats nicht über
reine Wirkungsangaben hinausgehen- offenbart diese Druckschrift nicht. Diese
Maßnahmen sind auch nicht aus dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der
Technik bekannt oder durch diesen nahegelegt.
Dem hier zuständigen Fachmann, einem Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik oder allgemeiner Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung
auf dem Gebiet der Herstellung von Spanplatten und Faserplatten sowie in der
Konstruktion von dafür geeigneten kontinuierlichen Pressen, ist bekannt, dass
derartige Platten unter Verwendung von temperaturabhängigen Bindemitteln hergestellt werden. Für die Gesamtpresszeit ist daher, bei Zuführung von Wärme von
außen her, die Aushärtung des Bindemittels in der Platten-Mittelschicht entscheidend. Eine rasche Wärmeleitung in die Mittelschicht kann daher zur Verkürzung
der Gesamtpresszeit führen. Ebenfalls bekannt ist ihm aber auch das Problem,
dass bei der Kompression von Pressgutmatten die darin vorhandene Luftmenge
verdrängt werden muss, was zu negativen Ausbläser-Effekten führen kann (vgl.
dazu in der DE 43 01 594 A1 (5) den von Sp. 2 auf Sp. 3 übergreifenden Abs.).
Vor die Aufgabe gestellt, ein optimiertes Verfahren zum Verpressen von Pressgutmatten zu Pressgutplatten im Zuge der Herstellung von Spanplatten, Faserplatten und anderen Holzwerkstoffplatten in einer kontinuierlichen Presse gemäß
Oberbegriff des Anspruchs 1 vorzuschlagen (Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 39-43),
konnte er im Stand der Technik nicht die entscheidenden Hinweise vorfinden, um
die kennzeichnenden Maßnahmen des Anspruchs 1 vorzuschlagen. Er musste
somit erfinderisch tätig werden.
So ist dem Fachmann aus der DE 196 40 593 A1 (4) zwar bekannt, dass er bei
der Herstellung von Holzwerkstoffplatten in einer konventionellen Heizpresse
deutlich kürzere Presszeiten realisieren kann als beim bekannten Dampfstoßverfahren (Sp. 2 Z. 43-46 i. V. m. Fig. 1), wenn er das Vlies (die Pressgutmatte) in der
Heißpresse für eine Zeit von 20 bis 90 Sekunden unter Nennmaß in einen überverdichteten Zustand versetzt, um das aufgesprühte Wasser durch Übergang von
der flüssigen Phase in die Dampfphase zu überführen, bis der Energiegehalt des
Dampfes ausreichend ist, um bei anschließender Vergrößerung des Pressplattenabstandes auf die Solldicke der Platte, in der Vliesmitte eine spontane Temperaturerhöhung von mindestens 15 oC einzuleiten (vgl. Anspruch 1 von (4)).
In dieser Entgegenhaltung (4) werden dem Fachmann zwar die physikalischen
Vorgänge (mit den Worten der Patentinhaberin, die "Chemie" des Pressverfahrens) beim Verpressen verdeutlicht. Ein Hinweis darauf, diese "Chemie" aus dem
Hauptpressbereich einer kontinuierlichen Presse in den Einlaufbereich des Einlaufmauls (Merkmale f) und h)) vorzuverlegen, enthält diese Druckschrift allerdings
nicht. Allein schon die im Anspruch 1 der Entgegenhaltung angesprochene Zeit
von 20 bis 90 Sekunden für den Verbleib im überverdichteten Zustand, spricht gegen eine Übertragung in den Einlaufbereich einer kontinuierlichen Presse. Bei den
bekannten üblichen Fördergeschwindigkeiten kontinuierlicher Pressen von 1 bis
1,5 m/s (bei üblichen Gesamtpressenlängen von ca. 30 bis 60 Metern), wird der
Einlaufbereich nämlich in wenigen Sekunden durchlaufen.
Die entscheidenden Hinweise konnte er aber auch nicht der DE 43 01 594 A1 (5)
entnehmen. Das Verfahren mit der dort beschriebenen kontinuierlichen Presse
kommt jedenfalls in einer von mehreren beschriebenen Ausführungsformen (Herstellung von Platten mit hohem Rohdichteprofil, nach den Figuren 5 und 10 i. V. m.
Spalte 8 Zeilen 30-36) dem hier Beanspruchten insoweit näher, als dort bereits im
Einlaufbereich in der Vorverdichtungsstufe II eine schnelle und starke Vorverdichtung erfolgen kann. Nach einer Druckentlastungsphase in der Nachverdichtungsstufe III erfolgt dann im Hauptpressbereich IV und somit nach dem Durchlauf
durch das Einlaufmaul, wieder ein Anstieg des Pressdruckes (vgl. Fig. 10 i. V. m.
Fig. 5 und den entsprechenden Ausführungen in der Beschreibung). Dass bereits
im Einlaufmaul unter Nennmaß komprimiert wird, ist dieser Entgegenhaltung nicht
zu entnehmen und ebenfalls nicht, dass diese Vorverdichtung unter Wärmezufuhr
erfolgen soll. Von einer Wärmezufuhr in der Vorverdichtungsstufe II wird sogar
ausdrücklich abgeraten. So findet der Fachmann im Zusammenhang mit den ihm
bekannten negativen Ausbläser-Effekten (s. o), den Hinweis, dass es als Vorteil
anzusehen sei, dass die Vorverdichtungsstufe II nicht zusätzlich beheizt wird
(Sp. 4 Z. 21 f). Entsprechende Hinweise finden sich auch in Spalte 7 Zeilen 35 bis
38 und im Anspruch 3 dieser Entgegenhaltung.
Einen Hinweis darauf, die Pressgutmatte schon zu Beginn der Einlaufphase im
Einlaufbereich des Einlaufmauls unter Wärmezufuhr unter Nennmaß zu komprimieren (Merkmal f) des Anspruchs 1), erhält der Fachmann aus dieser Schrift gerade nicht.
Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob es für den Fachmann möglicherweise nahe lag, die sich an die Einlaufplatten anschließenden beheizbaren
Pressplatten des Hauptpressbereiches mit wesentlich niedrigeren Temperaturen
als die beheizbaren Einlaufplatten des Einlaufmauls zu betreiben (Merkmal i)). Der
Entgegenhaltung (5) ist jedenfalls dafür kein Hinweis zu entnehmen. Die Ausführungen zum Hauptpressbereich IV (vgl. Sp. 7 Z. 64 bis Sp. 8 Z. 7), wonach gegenüber den davor liegenden Pressstrecken (das ist die Vorverdichtungsstufe II
und die Nachverdichtungsstufe III) diese beheizte Pressstrecke (Hauptpressbereich IV) der weitaus längere Pressbereich, bedingt durch die erforderliche Wärmetransferzeit von den Deckschichten zur Mittelschicht sowie die damit verbundene Aushärte- und Kalibrierzeit, ist, sprechen aber eher gegen einen Betrieb mit
wesentlich niedrigeren Temperaturen bereits am Anfang des Hauptpressbereiches.
Das aus der DE 195 25 339 A1 (9) bekannte Verfahren offenbart eine ähnliche
Abfolge wie bei den hier beanspruchten Maßnahmen, mit einem eingangs unter
Nennmaß eingestellten Pressspalt mit Temperaturbeaufschlagung (vgl. Anspruch 1 Merkmal 1.4 i. V. m. Sp. 3 Z. 12-16 und Z. 21-26) sowie einer sich daran
anschließenden Druckentlastung (vgl. Merkmal 1.5 des Anspruchs 1), wobei es für
den Fachmann selbstverständlich ist, dass im weiteren Verlauf der Presse die
Temperatur abgesenkt wird. Dies alles geschieht jedoch während des Durchlaufes
durch den Hauptpressenbereich (vgl. dazu die Figuren 2 u. 3). Lediglich der anfängliche Druckaufbau (möglichst symmetrisch in Bezug auf oben und unten) bis
zum Pressdruck erfolgt im Einlaufmaul 10 (s. Sp. 2 Z. 52-60, Sp. 4 Z. 50-53 und
Anspruch 5). Die Druckschrift (9) offenbart schon nicht, dass die anfängliche Verdichtung im Einlaufmaul unter Wärmezufuhr durchgeführt werden kann; eine deutliche Wärmezufuhr erfolgt offenbar erst im Bereich der beheizten Pressenplatten
(vgl. z. B. Anspruch 1, Merkmal 1.1) und somit im Hauptpressenbereich. Sie enthält außerdem keine Anregung dafür, die Druckentlastung schon in den Bereich
des Einlaufmauls vorzuverlegen. Diese Druckschrift führt somit ebenfalls nicht
zum hier beanspruchten Verfahren hin.
Die Druckschriften (10) und (11) bringen demgegenüber keine für die Beurteilung
des angefochtene Patents relevanten Informationen. Der Hinweis auf Seite 8 des
Prospektes (10) im Absatz "ContiRoll-Flexibility" auf eine freie Wahl der Temperatur und des Druckes bezieht der Fachmann nicht auch auf das auf Seite 3 unten
abgebildete Einlaufmaul der Presse sondern auf die Hauptpresse.
Die Entgegenhaltung (11) zeigt und beschreibt eine Doppelbandpresse mit Heiz-
und Kühleinrichtungen im Hauptpressenbereich (vgl. z. B. Fig. 1 i. V. m. Anspruch 1). Diese Druckschrift offenbart somit nicht mehr als die DE 37 43 933 A1
(3), die von der Einsprechenden zum Anspruch 3 des Streitpatents herangezogen
wurde.
Es ist somit nicht zu erkennen, dass der zu berücksichtigende Stand der Technik
einzeln oder in seiner Zusammenschau das hier zu beurteilende Verfahren nach
Anspruch 1 nahelegen konnte.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
Damit bleiben die Patentansprüche 2 und 3, die zweckmäßige, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 betreffen, aufrechterhalten.
gez.
Unterschriften