Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 13.02.2006 – 20 W (pat) 313/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 196 25 639 08.05
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2006 durch …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende bestreitet die Patentfähigkeit und beruft sich dabei u. a. auf die
Druckschriften
(1) DE 36 42 828 C2 und
(2) EP 0 349 835 B1.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin, die in der mündlichen Verhandlung die Teilung des Patents
erklärt hat, beantragt,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Unterlagen (Hauptantrag) aufrechtzuerhalten, hilfsweise (Hilfsantrag 1) mit der Maßgabe, dass der Begriff „lösbare“ im letzten
Merkmal von Patentanspruch 1 durch den Begriff „abnehmbare“
ersetzt wird, weiter hilfsweise (Hilfsantrag 2) mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag 1 lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt):
„1. Hörgerät
a) mit mindestens einem Mikrofon,
b) einer verschiedene Signalverarbeitungsstufen umfassenden
Signalverarbeitungseinheit,
c) Mittel zur Signalausgabe,
d) einem Speicher, in dem mindestens ein einer Hörsituation
zugeordneter Parametersatz speicherbar ist, der die Anpassung der Parameter der Signalverarbeitungsstufen an den
Hörschaden ermöglicht, sowie
e) Einstellmittel zur individuellen Anpassung der einzelnen Signalverarbeitungsstufen,
dadurch gekennzeichnet, dass
f)
für die individuelle Einstellung der Signalverarbeitungsstufen
signalverarbeitungsstufenunabhängige Einstellmittel (9) vorgesehen sind,
g) die Zuordnung der Einstellmittel (9) zu den einzelnen Signalverarbeitungsstufen durch Programmierung wahlweise festlegbar ist,
h) wobei die Zuordnung nach Abschluss des eigentlichen Fertigungsprozesses umprogrammierbar ist, wobei
i) die Einstellmittel (9) mechanische Einstellmittel sind, und
j) die Einstellmittel (9) als eine von der Schaltung (1) lösbare
Einheit vorgesehen sind.“
Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von
dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass der Begriff „lösbare“ in
der letzten Merkmalsgruppe j durch den Begriff „abnehmbare“ ersetzt ist, so dass
die Merkmalsgruppe j nach Hilfsantrag 1 lautet:
„die Einstellmittel (9) als eine von der Schaltung (1) abnehmbare Einheit vorgesehen sind.“
Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der
erteilten Fassung durch Ersatz des Wortes „und“ vor der letzten Merkmalsgruppe
durch ein Komma und die Anfügung der kennzeichnenden Merkmale der erteilten
Ansprüche 8 und 9 am Ende des erteilten Patentanspruchs 1.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt):
„1. Hörgerät
a. mit mindestens einem Mikrofon,
b. einer verschiedene Signalverarbeitungsstufen umfassenden
Signalverarbeitungseinheit,
c. Mittel zur Signalausgabe,
d. einem Speicher, in dem mindestens ein einer Hörsituation
zugeordneter Parametersatz speicherbar ist, der die Anpassung der Parameter der Signalverarbeitungsstufen an den
Hörschaden ermöglicht, sowie
e. Einstellmittel zur individuellen Anpassung der einzelnen Signalverarbeitungsstufen,
dadurch gekennzeichnet, dass
f.
für die individuelle Einstellung der Signalverarbeitungsstufen
signalverarbeitungsstufenunabhängige Einstellmittel (9) vorgesehen sind,
g. die Zuordnung der Einstellmittel (9) zu den einzelnen Signalverarbeitungsstufen durch Programmierung wahlweise festlegbar ist,
h. die Einstellmittel (9) mechanische Einstellmittel sind, und
i. und die Einstellmittel (9) Analog/Digital-Umsetzer aufweisen,
die intermittierend betrieben werden.“
Die Einsprechende ist der Auffassung, gegenüber dem durch die Druckschriften (1) und (2) belegten Stand der Technik beruhe der Gegenstand des Patentanspruches 1 in keiner der beantragten Fassungen auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentinhaberin führt im Wesentlichen aus, dass beim Gegenstand der Druckschrift (1) die Zuordnung der Einstellelemente bereits bei der Fertigung erfolge
und danach nicht mehr wahlweise umprogrammierbar sei. Ferner seien dort die
Einstellelemente nicht mit dem Hörgerät mechanisch verbunden, daher stelle sich
für den Fachmann die Frage einer Abnehmbarkeit der Einstellelemente nicht.
Beim Gegenstand der Druckschrift (2) würden lediglich einem einzigen Einstellelement weitere Einstellfunktionen durch Programmierung zugeordnet. Im Übrigen
habe der Fachmann keine Veranlassung die Druckschriften (1) und (2) zu kombinieren. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß
den Hilfsanträgen 1 und 2 seien daher neu und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
II.
Der zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patentes. Die Gegenstände der
Patentansprüche 1 nach den beantragten Fassungen mögen zwar neu sein, sie
beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist ein Diplomingenieur (FH) für Elektrotechnik mit mehrjähriger
Erfahrung in der Entwicklung von Hörgeräten anzusetzen.
Zum Hauptantrag
Die Druckschrift (1) beschreibt ein Hörgerät mit einem Mikrofon 10 (Sp. 4 Z. 38
u. 39 i. V. m. Fig. 5; Merkmal a), mit einer verschiedene Signalverarbeitungsstufen
umfassenden Signalverarbeitungseinheit (Sp. 4 Z. 61-67 i. V. m. Fig. 5: Verstärker 34-36, 38; Merkmal b) und mit einem Hörer 11 zur Signalausgabe (Sp. 4 Z. 39;
Merkmal c). Das Hörgerät umfasst außerdem einen Programmspeicher 20
bzw. 31, in dem ein einer Hörsituation zugeordneter Parametersatz speicherbar
ist, der die Anpassung der Parameter der Signalverarbeitungsstufen (Verstärker 34-36, 38) an den Hörschaden ermöglicht (Sp. 3 Z. 48-58 u. Sp. 4 Z. 6-10
i. V. m. Fig. 4 sowie Sp. 5 Z. 2-12 i. V. m. Fig. 5; Merkmal d), sowie Einstellmittel
(Sp. 3 Z. 16-19 i. V. m. Fig. 1: Einstellschieber 12 bzw. Einstelltrimmer) zur individuellen Anpassung der einzelnen Signalverarbeitungsstufen (Verstärker 34-
36, 38; Merkmal e), wobei für die individuelle Einstellung der Signalverarbeitungsstufen (Verstärker 34-36, 38) vier Einstellmittel (Sp. 3 Z. 16-19 i. V. m. Fig. 1: Einstellschieber 12 bzw. Einstelltrimmer; Merkmal fteilweise) vorgesehen sind. Die Einstellmittel sind bspw. als Einstelltrimmer ausgelegt (Sp. 3 Z. 19) und sind damit
mechanische Einstellmittel (Merkmal i). Weiterhin sind die Einstellmittel (Einstellschieber 12 bzw. Einstelltrimmer) in einem externen Steuergerät des Hörgerätes
integriert und bilden offensichtlich zusammen mit weiteren Bauteilen des externen
Steuergerätes eine Einheit (Sp. 2 Z. 61 i. V. m. Fig. 3), wobei das Hörgerät auch
ohne das externe Steuergerät betreibbar ist (Sp. 5 le. Abs. bis Sp. 6 erster Abs.).
Durch den Betrieb des Hörgeräts ohne das externe Steuergerät sind die mit dem
externen Steuergerät eine Einheit bildenden Einstellmittel 12 von der Schaltung
gemäß Fig. 5 datenübertragungsmäßig lösbar (Fig. 1, 3, 5: externes Steuergerät;
Merkmal j).
Beim Gegenstand der Druckschrift (1) sind die vier Einstellmittel (Einstellschieber 12 bzw. Einstelltrimmer) H, L, C und O jeweils einer Signalverarbeitungsstufe
zugeordnet („H“: Verstärker mit Hochpasseigenschaften 34; „L“: Verstärker mit
Tiefpasseigenschaften 35; „C“: Verstärker mit Kompressionssteuerung 38; „O“:
Verstärker für Lautstärkeregelung 36; Sp. 3 Z. 19-22 u. Sp. 4 Z. 61-67 u. Anspr. 4
i. V. m. Fig. 5). Eine einmalige Zuordnung der vier Einstellschieber 12 bzw. Einstelltrimmer zu den einzelnen Signalverarbeitungsstufen (Verstärker 34-36, 38) ist
beim Gegenstand der Druckschrift (1), z. B. im Rahmen der Fertigung, unerlässlich. Sie erfolgt zwingend durch eine Programmierung, die jedem einzelnen Einstelltrimmer einen Speicherplatz in dem Programmspeicher 20 bzw. 31 zuordnet,
der mit der entsprechenden Signalverarbeitungsstufe (Verstärker 34-36, 38) verbindbar ist (Merkmal gteilweise). Diese Zuordnung wird bei der Fertigung durch entsprechende Beschriftungen „H“ (höhere Frequenzen), „L“ (niedrigere Frequenzen),
„C“ (Kompression) und „O“ (Ausgangsleistung) für den Hörgeräteakustiker gekennzeichnet und ist damit festgelegt (Sp. 3 Z. 19-24 i. V. m. Fig. 3). Anderen vorhandenen steuerbaren Signalverarbeitungsstufen, wie der automatischen Verstärkungsregelung 37 und der Begrenzung der maximalen Ausgangsleistung 39, ist
bei dem in Fig. 3 u. 5 gezeigten Ausführungsbeispiel kein mechanisches Einstellelement zugeordnet.
Der Fachmann bemüht sich nicht nur um die Lösung von vorgegebenen Problemen, sondern hat allgemein wirtschaftlich konkurrenzfähige Produkte im Auge. Er
achtet daher auf eine universelle und individuelle Einstellbarkeit des Hörgeräts
nach der Druckschrift (1). Der Fachmann hat daher Veranlassung, dem Hörgeräteakustiker die Einstellung aller vorhandenen Signalverarbeitungsstufen (34-39)
des Hörgeräts nach der Druckschrift (1) mit Hilfe der vier vorhandenen Einstelltrimmer zu ermöglichen. Eine Anregung hierzu erhält er aus der Druckschrift (2),
die eine wahlweise Zuordnung eines einzigen signalverarbeitungsstufenunabhängigen Einstellmittels (Betätigungselement 7 bzw. Steller 7 bzw. Lautstärkesteller 7)
zu einzelnen, unterschiedlichen Signalverarbeitungsstufen wie akustische Verstärkungseinstellung, Kontrast-Verstärkung, Störschallunterdrückung oder zur Anpassung des Hörgeräts an verschiedene Signalverarbeitungsverfahren beschreibt
(Sp. 1 Z. 38-48). Die Zuordnung des Einstellmittels (Betätigungselement 7) kann
bspw. durch Programmierung erfolgen (D(2): Anspruch 2), wobei die Zuordnung
offensichtlich auch nach Abschluss des eigentlichen Fertigungsprozesses
umprogrammierbar ist.
Es liegt für den Fachmann nahe, auch beim Gegenstand der Druckschrift (1) dieselbe Flexibilität zu bieten, wie er sie von dem Hörgerät nach der Druckschrift (2)
kennt. Das heißt, dass er die Zuordnung der beim Gegenstand der Druckschrift (1)
vorhandenen vier Einstellmittel zu den sechs einzelnen Signalverarbeitungsstufen 34-39 des Hörgeräts durch Programmierung mit dem vorhandenen Programmiergerät (5) wahlweise festlegt, wobei die Zuordnung der Einstellmittel auch nach
Abschluss des Fertigungsprozesses umprogrammierbar
ist
(Merkmale gRest
und h). Durch die Umprogrammierbarkeit der Einstellmittel sind diese signalverarbeitungsstufenunabhängig (Merkmal fRest).
Damit ist der Fachmann bereits beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag angelangt.
Zum Hilfsantrag 1
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Aussagen zu den Merkmalen a-i des Gegenstands des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag gelten unverändert auch für das gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Hörgerät.
Aus den vorgenannten wirtschaftlichen Erwägungen heraus hat der Fachmann
auch Veranlassung, eine gegenüber dem drahtlos einstellbaren Hörgerät nach
Druckschrift (1) preisgünstigere Alternative eines einstellbaren Hörgeräts aufzuzeigen. Als preisgünstige technische Alternative zu der in der Druckschrift (1) beschriebenen drahtlosen Verbindung zwischen den Einstellmitteln (Fig. 3: Einstellschieber 12 bzw. Einstelltrimmer) und der Schaltung (Fig. 5) des Hörgeräts kennt
der Fachmann auf Grund seines Fachwissens auch die drahtgebundene (galvanische) Verbindung. Es liegt daher für den Fachmann nahe, die beim Gegenstand
der Druckschrift (1) beschriebene drahtlose Verbindung zwischen den Einstellmitteln (Fig. 3: Einstellschieber 12 bzw. Einstelltrimmer) und der Schaltung (Fig. 5)
des Hörgeräts drahtgebunden auszubilden.
Soll der Nutzer ferner (z. B. beim Schwimmen) auf das Mitführen des Steuergerätes verzichten können (D(1): Sp. 6 Z. 4-5), liegt es auf der Hand, die mit dem
Steuergerät eine Einheit bildenden Einstellmittel (Fig. 3: Einstellschieber 12 bzw.
Einstelltrimmer) von der Schaltung (Fig. 5) abnehmbar vorzusehen (Merkmal j
nach Hilfsantrag 1).
Zum Hilfsantrag 2
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der erteilte Patentanspruch 1 umfasst auch die Merkmale a-g und i gemäß der
vorgenannten Gliederung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Die Aussagen zu den Merkmalen a-g und i des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag gelten unverändert auch für das gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte
Hörgerät.
Die Ausgangssignale der mechanischen Einstellmittel (Einstellschieber 12 bzw.
Einstelltrimmer) liegen beim Hörgerät nach Druckschrift (1) in analoger Form vor
und sind gemäß Spalte 4 Z. 6-10 der Druckschrift (1) für die Eingabe in den Programmspeicher in eine digitale Form umzusetzen. Eine Umsetzung der analogen
Ausgangssignale der Einstelltrimmer mit Hilfe von Analog/Digital-Umsetzern ist
somit aus Druckschrift (1) bekannt; ein intermittierender Betrieb der nur während
einer Programmierung durch den Hörgeräteakustiker benötigten Analog/Digital-
Umsetzer liegt für den Fachmann bei Anforderungen an niedrigen Energieverbrauch auf der Hand.
gez.
Unterschriften