Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 14.02.2006 – 21 W (pat) 56/03

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Februar 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 00 618.4-51

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent mit

folgenden Unterlagen erteilt: 08.05

Bezeichnung: Lochkamera für die Architekturfotografie;

Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung;

Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift mit der Maßgabe, dass

zwischen Absatz 4 und 5 der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Absatz eingefügt wird;

4 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 9b) gemäß Offenlegungsschrift;

Zusammenfassung, überreicht in der mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung wurde am 6. Januar 2003 unter der Bezeichnung

„Lochkameras

für die Architekturfotografie“ beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 29. Juli 2004.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 03 B hat mit Beschluss vom 25. August 2003 die

Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1

gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der seine

Patentanmeldung in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und neue Patentansprüche 1 bis 5 eingereicht hat.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 lauten (mit Merkmalsgliederung bei den

unabhängigen Ansprüchen):

M1

1. Lochkamera ohne ablenkende optische Elemente für

die Architekturfotografie mit einem Bildwinkel über 80°,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2

die Lochebene gegen die Filmebene bis zu 90° geneigt ist

und

M3

dass das Loch gegenüber der Filmmitte vertikal verschoben ist.

2. Lochkamera nach Anspruch 1

dadurch gekennzeichnet, dass

sich die Verschiebung über den Filmrand hinaus erstreckt.

M1

3. Lochkamera ohne ablenkende optische Elemente für

die Architekturfotografie mit einem Bildwinkel über 80°,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2

die Lochebene gegen die Filmebene bis zu 90° geneigt ist

und

M4

dass das Loch um eine Achse drehbar ist, die durch den

Mittelpunkt des Loches führt und auf der Filmebene senkrecht steht.

M1

4. Lochkamera ohne ablenkende optische Elemente für

die Architekturfotografie mit einem Bildwinkel über 80°,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5

die Kamera zwei Löcher enthält, wovon das eine zwischen

45° und 90°, das andere zwischen 0° und 45° gegen die

Filmebene geneigt ist und die Bildweite der Löcher identisch ist.

5. Lochkamera nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Lochstandarte verschiebbar ist.

Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:

D1

D2

D3

GB 1 293 723

DE-PS 884 729

DE-PS 108 556.

Der Anmelder stellt den Antrag

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Bezeichnung: Lochkamera für die Architekturfotografie;

Patentansprüche 1

bis 5,

überreicht

in

der mündlichen

Verhandlung;

Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift mit der Maßgabe, dass

zwischen Absatz 4 und 5 der in der mündlichen Verhandlung

eingereichte Absatz eingefügt wird;

4 Blatt Zeichnungen (Figur 1 bis 9b) gemäß Offenlegungsschrift;

Zusammenfassung, überreicht in der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet, denn die - zweifelsohne

gewerblich anwendbaren - Vorrichtungen des Anspruchs 1 und der nebengeordneten Ansprüche 3 und 4 sind neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der unabhängigen Ansprüche, und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden

Anforderungen.

Der Erfindung liegt das Problem zugrunde, dass bei Aufnahmen mit großen

Bildwinkeln (Weitwinkel), wie z. B. bei der Architekturfotographie, die Ränder des

Films weniger belichtet werden (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0004]). Gemäß

den Ausführungen des Anmelders

ist dieser Randhelligkeitsabfall, auch

Vignettierung genannt, rein geometrisch bedingt und entsteht an jeder Blende

insbesondere bei den unter spitzen Winkeln zur Blendenebene durchlaufenden

Strahlen.

Die Aufgabe der Erfindung ist daher, eine Kamera für Architekturfotografie so

auszugestalten, dass eine möglichst gleichmäßige Belichtung einer möglichst

großen Fläche eines Film möglich ist (siehe Absatz [0005]).

Fachmann bei der Entwicklung von Kameras ist aufgrund der notwendigen Kenntnisse in Optik ein Diplom-Physiker.

Die Patentansprüche sind formal zulässig. Die Merkmalsgruppe M1 in den unabhängigen Ansprüchen findet ihre Offenbarung im Oberbegriff des ursprünglichen

Anspruchs 1, wobei der Zusatz „ohne ablenkende optische Elemente“ für den

Fachmann aus allen Zeichnungen zu entnehmen ist, insbesondere aus der detaillierten Beschreibung der Kamera gemäß Fig. 5a und 5b (siehe Absatz [0022]

und [0023]). Die Merkmalsgruppe M2 der unabhängigen Ansprüche entspricht

dem Kennzeichnungsteil des ursprünglichen Anspruchs 1. Die Merkmalsgruppe M3 des Anspruchs 1 ergibt sich aus der Beschreibung zu Fig. 3 und 4

(siehe Absatz [0010] und [0011]). Die Merkmalsgruppe M4 des Anspruchs 3 entspricht dem Kennzeichnungsteil des ursprünglichen Anspruchs 4. Die Merkmalsgruppe M5 des Anspruchs 4 entspricht dem Kennzeichnungsteil des ursprünglichen Anspruchs 3. Die Merkmale im Anspruch 2 sind in der Beschreibung zu

Fig. 3 im Absatz [0010] offenbart. Der Anspruch 5 entspricht dem ursprünglichen

Anspruch 2.

Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 4 mit zugehöriger Beschreibung) ist eine Lochkamera bekannt, bei der die Lochebene (aperture plate 28) gegenüber der Filmebene (film 46) um 90° geneigt ist, da die Strahlen von einem

unter einem Winkel von 45° in der Kamera angebrachten Spiegel (mirror 38) umgelenkt werden. Der Spiegel ist in der Kamera gemäß der Druckschrift D1 notwendig, da die Lochblende in der Nähe des Bodens des Kameragehäuses angebracht ist und dort somit die mittige Anordnung des Films parallel zur Lochebene

nicht möglich ist (siehe Seite 2, Zeilen 33 bis 60). Eine Neigung und Verschiebung

der Löcher gemäß den Merkmalsgruppen M2 und M3 macht somit bei der Kamera

gemäß der Druckschrift D1 ohne Spiegel keinen Sinn, zumal das Problem der

Vignettierung in der Druckschrift D1 nicht behandelt wird.

Aus der Druckschrift D2 (siehe insbesondere die Fig. 1 bis 4 mit Beschreibung) ist

eine Vorrichtung zur Erzeugung von Verzierungen bekannt, bei der eine auf einer

Platte 7 angebrachte Vorlage 10 über eine in einem Ring 12 angebrachte

Lochscheibe 16 auf einen Film (Kassette 22) projiziert wird, um regelmäßige

Muster zu erzeugen (siehe Seite 2, Zeilen 36 bis 92). Die Vorrichtung ist aufgrund

der axialen Anordnung der einzelnen Elemente (siehe Fig. 1 und 7) offensichtlich

für Weitwinkelaufnahmen ungeeignet. In der Druckschrift wird das Problem der

Vignettierung ebenfalls nicht behandelt, so dass der Fachmann diese

gattungsfremde Druckschrift auch zur Lösung des Problems der Vignettierung bei

Weitwinkelaufnahmen nicht aufgreifen wird.

Aus der Druckschrift D3 ist eine Lochkamera bekannt, bei der mehrere über- und

nebeneinander angebrachte Löcher in einer Platte L parallel zur Filmebene

vorhanden sind (siehe Fig. 1 und 2), um Aufnahmen von hohen Objekten machen

zu können (siehe Seite 1, letzter Absatz bis Seite 2, erster Absatz). Das Problem

der Vignettierung bei solchen Aufnahmen wird jedoch in der Druckschrift nicht

behandelt.

Bei einer Lochkamera ohne ablenkende optische Elemente ist somit aus keiner

der bekannt gewordenen Druckschriften bekannt oder nahe gelegt, zur

gleichmäßigen Beleuchtung

einer möglichst

großen

Filmfläche

bei

Weitwinkelaufnahmen die Lochblende gegenüber der Filmebene zu neigen, wie es

in der Merkmalsgruppe M2 im Anspruch 1 und 3 und in der Merkmalsgruppe M5

im Anspruch 4 beansprucht wird.

Die Vorrichtungen der Ansprüche 1, 3 und 4 sind demnach aus dem bekannt

gewordenen Stand der Technik nicht nahe gelegt.

Die Ansprüche 1, 3 und 4 sowie die Unteransprüche 2 und 5 sind daher gewährbar. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und das Patent zu erteilen.

gez.

Unterschriften