Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 15.02.2006 – 7 W (pat) 30/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 44 117
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
13. Februar 2002 aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde der Einsprechenden ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Februar 2002 gerichtet, mit dem das am 23. Dezember 1993 angemeldete und am 20. März 1997
veröffentlichte Patent 43 44 117 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Steuerung
und Regelung der Leistung eines Dampfkraftwerksblocks mit Turbinenstellreserve“
nach Prüfung des gegen das Patent erhobenen Einspruchs in vollem Umfang
aufrechterhalten worden ist.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des angefochtenen Patents gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Patentschrift 36 32 041 (kurz D1 genannt) und den beiden Fachbeiträgen von
H. Renze „Neue Blockregelkonzepte für die optimale Anpassung an entsprechende Aufgaben“
(D2), veröffentlicht
in VGB Kraftwerkstechnik 68, Heft 1,
Januar 1988, S. 32 bis 39, sowie „Neues Konzept einer Blockregelung mit
Frequenzstützung bei der Betriebsart „Natürlicher Gleitdruck“ für Zwangdurchlaufkessel“ (D3), veröffentlicht in VGB Kraftwerkstechnik 62, Heft 8, August 1982,
S. 656 bis 665, in Verbindung mit dem Wissen und Können des Fachmannes nicht
patentfähig sei, insbesondere nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Sie stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin widerspricht der Auffassung der Einsprechenden. Sie hält den
Patentgegenstand in der erteilten Anspruchsfassung für nicht durch den aufgezeigten Stand der Technik vorweggenommen oder nahe gelegt. Sie stellt den Antrag,
das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten.
Hilfsweise erklärt sie die Teilung des Patents.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zur Steuerung und Regelung der Leistung eines
Dampfkraftwerksblocks, der mit angedrosselten Dampfturbineneinlassventilen zur Ermöglichung einer Turbinen-Stellreserve betrieben wird und dessen damit gespeicherte Energie für einen monotonen oder streng monotonen Verlauf der Blockleistung im Fall
einer plötzlichen Leistungserhöhung genutzt wird, wobei
a)
die Leistung in Abhängigkeit von einem vorgegebenen Leistungssollwert und einer gemessenen Netzfrequenzabweichung gesteuert und geregelt wird, und
b)
durch Filterung der Netzfrequenzabweichung eine zweite
Leistungssollwertkomponente gebildet wird, die niederfrequente, durch den Dampferzeuger übertragbare Änderungen
berücksichtigt, sowie eine erste Leistungssollwertkomponente, die höherfrequente, durch die Dampfturbine übertragbare
Änderungen berücksichtigt,
dadurch gekennzeichnet, dass zur Aufrechterhaltung der
Turbinenstellreserve für die Stützung der Netzfrequenz während
c)
einer rampenförmigen Leistungsänderung auf Änderungen
des Leistungssollwerts allein mit Signalen zur Änderung der
Brennstoffzufuhr reagiert wird und
d)
bei einer Netzfrequenzänderung auf Änderungen der ersten
Leistungssollwertkomponente mit Signalen zur Änderung der
Turbineneinlassventilstellung reagiert wird.“
Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, das aus der deutschen Patentschrift
36 32 041 bekannte Verfahren zur Steuerung und Regelung eines Dampfkraftwerksblocks so zu ändern, dass die Stellreserve auch während des Übergangs
auf eine höhere Blockleistung erhalten bleibt zur Ausregelung von Netzfrequenzeinbrüchen (Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 66 bis Sp. 2 Z. 3).
Weiterbildungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 sind in Patentansprüchen 2 bis 4 angegeben.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet.
Der Gegenstand des Patents stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1
bis 5 dar.
Das Verfahren des angefochtenen Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als hier maßgeblicher Fachmann ist ein auf dem Gebiet der Regelung und Steuerung von Dampfkraftwerken erfahrener Maschinenbau- oder Elektroingenieur anzusehen.
Gemäß Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 3 bis 16) geht der Patentgegenstand aus von
einem Verfahren zur Steuerung und Regelung der Leistung eines Dampfkraftwerksblocks wie es u. a. aus der deutschen Patentschrift 36 32 041, insbesondere
Figur 4 und zugehörige Beschreibungsteile, bekannt ist.
Das bekannte Verfahren ermöglicht die Schaffung einer Turbinenstellreserve
durch Androsseln von Dampfturbineneinlassventilen. Im Falle einer erforderlichen
plötzlichen Leistungserhöhung des Kraftwerksblocks, z. B. nach einem Frequenzeinbruch im elektrischen Netz, kann durch volle oder graduelle Aufhebung der
Androsselung die im Dampferzeuger gespeicherte Energie für einen monotonen
oder streng monotonen Verlauf der Blockleistungsnachführung genutzt werden.
Die Leistung wird in Abhängigkeit eines vorgegebenen Leistungssollwertes und
einer gemessenen Netzfrequenzabweichung gesteuert und geregelt. Durch
Filterung der Netzfrequenzabweichung werden erste und zweite Leistungssollwertkomponenten gebildet. Die erste berücksichtigt die durch die Dampfturbine
übertragbaren, relativ schnellen, die zweite die durch den Dampferzeuger übertragbaren trägeren bzw. langsameren Leistungsänderungen (D1: Sp. 3 Z. 56 bis
Sp. 5 Z. 47 i. V. m. Fig. 3; Sp. 6 Z. 2 bis Z. 20 u. Sp. 7 Z. 12 bis Z. 45 i. V. m.
Fig. 4). Neben diesen im Oberbegriff des angegriffenen Patentanspruchs 1
angegebenen Merkmalen umfasst das Verfahren nach der deutschen Patentschrift
36 32 041 auch das letzte Merkmal im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1, wonach bei einer Netzfrequenzänderung auf Änderung der ersten Leistungssollwertkomponente mit Signalen zur Änderung der Turbineneinlassventilstellung reagiert wird (Sp. 6 Z. 67 bis Sp. 7 Z. 5).
Eine insoweit vorhandene Übereinstimmung der Verfahren von Streitpatent und
Entgegenhaltung hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nicht
mehr bestritten. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass bei dem bekannten
Verfahren bei jeder Leistungsänderung eine ggf. verfügbare Turbinenstellreserve
in Anspruch genommen werde, das verbleibende Unterschiedsmerkmal im angegriffenen Patentanspruch 1 daher nicht durch die deutsche Patentschrift 36 32 041
bekannt oder angeregt sei.
Gemäß diesem einzigen Unterschiedsmerkmal wird zur Aufrechterhaltung der
Turbinenstellreserve für die Stützung der Netzfrequenz während einer rampenförmigen Leistungssollwertänderung allein mit Signalen zur Änderung der Brennstoffzufuhr reagiert. Damit soll aufgabengemäß die Stellreserve auch während des
Übergangs auf eine höhere Blockleistung zur Ausregelung von Netzfrequenzeinbrüchen erhalten bleiben (Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 66 bis Sp. 2 Z. 3). Ob es sich
bei der rampenförmigen Leistungsänderung um eine langsame oder rasche Änderung handelt, erläutert die Streitpatentschrift nicht.
Die deutsche Patentschrift 36 32 041 befasst sich vorrangig mit sprunghaften
Änderungen des Leistungssollwertes, die z. B. bei Netzfrequenzeinbrüchen gewählt werden (Sp. 7 Z. 12 bis 20, 42 bis 45). Hierbei soll die Stellreserve aber nur
insoweit in Anspruch genommen werden als sich ein monotoner oder streng monotoner Anstieg der Blockleistung erzielen lässt (Sp. 7 Z. 46 bis Sp. 8 Z. 26
i. V. m. Fig. 6a-6c). Erwähnt ist in diesem Zusammenhang auch, dass ohne Einsatz der Stellreserve die Blockleistung sich entsprechend dem Verlauf der brennstoffabhängigen Leistung ändert (Sp. 7 Z. 63 bis 67 i. V. m. Fig. 6 Kurve PB). Mit
Blick auf die Figur 6 wird der Fachmann daher bei einer rampenförmigen Änderung des Blockleistungssollwertes, die etwa dem dynamischen Verhalten der allein
mit dem Dampferzeuger realisierbaren Leistungsänderung entspricht, die Steuerung so gestalten, dass die Turbinenstellreserve unangetastet und – wie es ihr
wesentlicher Zweck ist - dem Einsatz bei Netzeinbrüchen vorbehalten bleibt. Der
zusätzliche Einsatz der Stellreserve für nicht durch Netzfrequenzeinbrüche
vorgesehene sprunghafte, d. h. schnelle Leistungssollwertänderungen, ist in der
deutschen Patentschrift 36 32 041 nicht explizit angesprochen, dennoch nicht
ausgeschlossen. Aber selbst wenn man andere als netzfrequenzbedingte Gründe
für eine sprunghafte bzw. plötzliche Leistungssollwertanpassung bei dem Verfahren nach der Entgegenhaltung unterstellte, würde das nicht eine erfinderische
Tätigkeit des streitpatentgemäßen Verfahrens begründen können, da in diesem
Fall der Fachmann im Wissen um das Risiko der Nichtverfügbarkeit der Stellreserve bei einem plötzlichen Netzfrequenzeinbruch handelt und er die Vor- und
Nachteile der ihm bekannten Regelungskonzepte abwägt und danach das
zweckmäßigste auswählt. Bei nicht auf Netzfrequenzänderungen zurückgehende
rampenförmige Leistungssollwertänderungen allein mit Signalen zur Änderung der
Brennstoffzufuhr zu reagieren, lag somit im Griffbereich des Fachmannes.
Das ergibt sich auch aus dem Aufsatz von H. Renze gemäß D2. Auf Seite 32,
linke Spalte, dritter Spiegelstrich, sind Leistungsänderungen nach Fahrplan mit
oder ohne Inanspruchnahme des Speichers im Dampferzeuger, d. h. mit oder
ohne Turbinenstellreserve, als mögliche Fahrweisen eines Blockdampfkraftwerkes
angesprochen. Gemäß vorletztem Absatz dieser Spalte ist die Inanspruchnahme
der Stellreserve abhängig von (Netz-) Frequenzänderungen. Unter fahrplangemäßer Sollwertanpassung der Blockleistung versteht der Fachmann nämlich insbesondere rampenartige Leistungssollwertänderungen. Diese werden als Sollwert für
die Dampferzeugerleistung und unter Berücksichtigung des dynamischen Verhaltens des Dampferzeugers als Sollwert für die elektrische Leistung weitergegeben.
Hierdurch wird erreicht, dass jedenfalls im Gleitdruckbetrieb die Turbinenventile
nicht verstellt werden, der Speicher im Dampferzeuger insoweit nicht in Anspruch
genommen wird (S. 32 re. Sp. Abs. 1 bis 5).
In dem Aufsatz von H. Renze nach D3 sind den herkömmlichen Regelkonzepten,
bei denen der Speicher im Dampferzeuger bzw. die Turbinenstellreserve sowohl
bei einer gezielten (planmäßigen, üblichen) Leistungsänderung, bei einer Netzfrequenzabweichung und einer Beheizungsstörung im Dampferzeuger in Anspruch
genommen wird (S. 656, li. Sp., die letzten drei Absätze), ein neues Blockregelkonzept gegenübergestellt, bei dem bei gezielten Änderungen der Blockleistung
und bei Beheizungsstörungen ein natürlicher Gleitdruckbetrieb eingestellt wird und
nur bei einer Frequenzabweichung die Turbinenstellreserve zum Einsatz kommt
(S. 656, li. Sp., drittletzter Absatz). Auch hieraus erschließt sich dem Fachmann
ein Verfahren zur Steuerung und Regelung der Leistung eines Dampfkraftwerksblockes, bei dem auf eine rampenförmige Leistungssollwertänderung allein mit
einer Änderung der Brennstoffzufuhr reagiert wird.
Die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents war daher dem Fachmann durch die
deutsche Patentschrift 36 32 041 in Verbindung mit seinem Wissen und Können,
bedarfsweise unter Einbeziehung einer der Entgegenhaltungen D2 oder D3, nahe
gelegt.
Dass in den auf den Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 4 noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die Patentinhaberin nicht geltend gemacht und ist für den Senat
auch nicht ersichtlich.
gez.
Unterschriften