Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 15.02.2006 – 7 W (pat) 32/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 32/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 05 672
… 08.05
hat der 7. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Februar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 40 05 672 mit der Bezeichnung
Steuervorrichtung für eine variable Ventiltriebeinrichtung einer
Brennkraftmaschine,
dessen Erteilung am 18. Mai 1995 veröffentlicht worden ist, hat die
A… in B…,
Einspruch erhoben.
Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent-
und Markenamts mit Beschluss vom 21. April 2005 das Patent 40 05 672 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie
beantragt sinngemäß,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Steuervorrichtung für eine variable Ventiltriebeinrichtung für eine
Brennkraftmaschine, die eine Nockenwelle zur Beaufschlagung
der Einlass- oder Auslassventile und eine Einstelleinrichtung zum
Ändern eines Hubs oder einer Ventilsteuerzeit der Einlass- oder
Auslassventile durch Umschalten zwischen verschiedenen Betriebszuständen der variablen Ventiltriebeinrichtung hat, gekennzeichnet durch: eine Sensoreinrichtung zum Detektieren eines
Verbrennungszustands in einem Zylinder der Brennkraftmaschine
und zur Überwachung eines Betriebszustands der variablen Ventiltriebeinrichtung durch Vergleich des detektierten Verbrennungszustands mit einem vorbestimmten dem momentan angewählten
Betriebszustand der variablen Ventiltriebeinrichtung zugeordneten
Referenzwert durch eine Steuereinheit, welche auf die Ventiltriebeinrichtung einwirkt, um diese zwangsläufig in einen gewissen
Notbetriebszustand zu überführen, wenn irgendein abnormaler
Zustand der variablen Ventiltriebeinrichtung mit Hilfe der Sensoreinrichtung festgestellt wird.
Dem Patent liegt nach Streitpatentschrift Spalte 2, Zeilen 8 bis 13 die Aufgabe
zugrunde, eine Steuervorrichtung für eine variable Ventiltriebeinrichtung bereitzustellen, welche bei einem einfachen Aufbau schnell auftretende Störungen und
Fehler in der Ventiltriebeinrichtung feststellt, um so die Betriebszuverlässigkeit zu
verbessern.
Die Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, die die Steuervorrichtung nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
Von der Einsprechenden sind zum Stand der Technik u. a. die folgenden Druckschriften genannt worden:
DE 39 34 017 A1 (E1)
DE 34 01 362 A1 (E2)
EP 0 297 791 A1 (E3).
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache
jedoch nicht gerechtfertigt. Der Gegenstand des Patents stellt eine patentfähige
Erfindung dar.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs ist neu. Aus der Klopfsteuervorrichtung
für Brennkraftmaschinen nach der deutschen Offenlegungsschrift 39 34 017 (E1)
gehen die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 nicht hervor. Denn
bei dieser bekannten Vorrichtung wird ein anormaler Zustand der variablen Ventiltriebeinrichtung nicht mit Hilfe einer Sensoreinrichtung festgestellt, die einen
Verbrennungszustand in einem Zylinder der Brennkraftmaschine detektiert und
diesen mit einem vorbestimmten dem momentan angewählten Betriebszustand
der Ventiltriebeinrichtung zugeordneten Referenzwert vergleicht. Vielmehr wird auf
ein anormales Verhalten geschlossen, wenn der dem elektromagnetischen Ventil
der Ventilbetriebseinrichtung zugeführte Strom anormale Werte annimmt oder
durch den Öldruckschalter eines Öldrucksensors eine anormale Änderung des
Öldrucks an der Ölauslassöffnung in Abhängigkeit vom Öffnen und Schließen des
elektromagnetischen Ventils festgestellt wird (vgl. Sp. 13, Z. 39 bis 52).
In einer anderen Textstelle, auf welche die Einsprechende hinweist, in Spalte 23
ab Zeile 43 geht es um Steuerparameter der Klopfsteuereinrichtung, die in der E1
vorrangig ausgebildet wird. Es wird dort festgestellt, dass solche Werte zu wählen
sind, die für die gewählte Ventilsteuerzeit geeignet sind, um eine passende Klopfsteuerung zu bewirken. Es geht in dieser Textstelle also nicht darum, Steuermaßnahmen an der Ventiltriebeinrichtung durchzuführen, sondern darum, die Klopfsteuereinrichtung an den Betriebszustand der Ventiltriebseinrichtung anzupassen.
3. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen dem Durchschnittsfachmann, hier einem Entwicklungsingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger
Erfahrung auf dem Gebiet des Motormanagements, keine Anregung zum Auffinden des Gegenstands des Patentanspruchs 1 geben können.
Durch die patentgemäße Ausbildung der Steuervorrichtung für eine variable Ventiltriebeinrichtung für eine Brennkraftmaschine kann jede beliebige Störung der
Ventiltriebeinrichtung so bald als möglich festgestellt werden, da unmittelbar der
Verbrennungszustand in einem Zylinder der Brennkraftmaschine detektiert und
daraus Schlüsse für den Betrieb der Ventiltriebeinrichtung gezogen werden. Aufgrund dieser Information kann eine (Selbst-)Schutzmaßnahme für den Ventiltrieb
frühzeitig herbeigeführt werden.
Zu einer derartigen Vorgehensweise kann die Steuereinrichtung für den Betrieb
eines Ventils für eine Brennkraftmaschine nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 297 791 (E3) kein Vorbild abgeben. Dort erfolgt die Funktionskontrolle der
variablen Ventiltriebeinrichtung dadurch, dass der hydraulische Druck kontrolliert
wird, mit dem die Verstellvorrichtung der Ventiltriebeinrichtung betätigt wird, also
auf andere Weise als beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 (vgl. PA1, insbes.
Sp. 8, Z. 40 bis 42).
Aus dem Verfahren zur Steuerung von Viertakt-Kolbenbrennkraftmaschinen nach
der deutschen Offenlegungsschrift 3 401 362 (E2) ist zwar auch bekannt, variable
Ventilsteuerungen 4 vorzusehen (vgl., Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung). Jedoch findet keine Funktionsüberwachung statt. Somit kann auch diese Druckschrift
keinen Hinweis auf die patentgemäße Ausgestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 geben.
Die deutsche Offenlegungsschrift 39 34 017 (E1) ist nicht vorveröffentlicht und
muss deshalb bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt
bleiben.
Da keine der beiden Gegenstände nach der E2 und E3 eine Überwachung der
Ventiltriebeinrichtung mit Hilfe einer Sensoreinrichtung des Verbrennungszustands
eines Zylinders der Brennkraftmaschine aufweist, kann auch eine Zusammenschau der Druckschriften E2 und E3 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht
nahelegen.
Der Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig.
Ihm können sich die Patentansprüche 2 bis 6 als echte Unteransprüche anschließen.
gez.
Unterschriften