Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 16.02.2006 – 17 W (pat) 74/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 48 863.7-32
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse H 01 H des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 26. Mai 2003 aufgehoben und das Patent gemäß Hilfsantrag 1 mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüche 2 bis 7 vom 9. Februar 2006, Beschreibung
Seiten 1, 1a, 1b und 2-9, überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie 1 Blatt Zeichnungen mit 2 Figuren vom Anmeldetag.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 4. Oktober 2001 beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Bezeichnung
„Elektronisches Gerät“
angemeldet worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse H 01 H des Deutschen Patent- und
Markenamts durch Beschluss vom 26. Mai 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss ist die rechtzeitig am 16. Juli 2003 eingegangene Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent zu erteilen
gemäß Hauptantrag mit
Patentansprüchen 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüchen 7 und 8 vom 26. November 2002,
Beschreibung Seiten 1, 1a, 1b, 2 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
1 Blatt Zeichnung mit 2 Figuren vom Anmeldetag;
gemäß Hilfsantrag 1 mit
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüchen 2 bis 7 vom 9. Februar 2006, sowie
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag,
gemäß Hilfsantrag 2 mit
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüchen 2 bis 6 vom 9. Februar 2006, sowie
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.
Die Anmelderin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß
Hauptantrag sowohl neu ist als auch auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Relais (1) mit einem in einem Laststromkreis (5) angeordneten
Bauteil (10), dadurch gekennzeichnet, dass das Bauteil (10) einen
im Relais (1) angeordneten, stromführenden Abschnitt (15) als integralen Bestandteil einer Gesamtleiterstrecke (200) und körperlich mit dieser im Laststromkreis (5) eine Einheit bildend umfasst,
wobei der stromführende Abschnitt (15) so ausgelegt ist, dass er
den Stromfluss bei Überschreitung eines vorgegebenen Wertes
durch die Stromstärke im Laststromkreis (5), unterbricht.“
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
„Relais (1) mit einem in einem Laststromkreis (5) angeordneten
Bauteil (10), dadurch gekennzeichnet, dass das Bauteil (10) einen
im Relais (1) angeordneten, stromführenden Abschnitt (15) als integralen Bestandteil einer Gesamtleiterstrecke (200) und körperlich mit dieser im Laststromkreis (5) eine Einheit bildend umfasst,
wobei der stromführende Abschnitt (15) so ausgelegt ist, dass er
den Stromfluss bei Überschreiten eines vorgegebenen Wertes
durch die Stromstärke im Laststromkreis (5) unterbricht, dass eine
Sicherungsaufnahme (35) vorgesehen
ist, über die ein den
stromführenden Abschnitt (15) überbrückendes Sicherungselement (40) in das Relais (1) einsetzbar ist.“
Die der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe besteht gemäß Beschwerdebegründung Seite 3 Absatz 2 darin, ein Relais zu schaffen, bei welchem Bauraum
und Materialaufwand eingespart wird.
Im Verfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:
D1: WO 95/35577 A1
D2: DE 199 45 012 A1
D3: US 5 196 819
D4: DE-OS 16 39 290.
D5: DE 299 17 468 U1
D6: Brockhaus – Die Enzyklopädie: in 24 Bänden, 20., überarbeitete und
aktualisierte Auflage, Leipzig-Mannheim 1998, Band 18, ISBN 3-7653-3118-X,
Seiten 233, 234.
Außerdem hat die Anmelderin im Beschwerdeverfahren auf die Druckschrift
D7: WO 99/26265 A1
hingewiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat insoweit
Erfolg, als das Patent mit den Unterlagen gemäß Hilfsantrag 1 erteilt wird.
Als Fachmann
ist hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung
Elektrotechnik anzusehen, der mit der Konstruktion von elektromechanischen
Schaltgeräten befasst ist.
Allerdings konnte der Hauptantrag keinen Erfolg haben. Aus der Druckschrift D5
ist ein dort als Relaismodul bezeichnetes Schaltgerät bekannt, das ein
gekapseltes elektromagnetisches Relais 3 (im Folgenden als „Kapselrelais“
bezeichnet) sowie ein mit diesem verbundenes, im Laststromkreis in Reihe
geschaltetes Bauteil (Stanzbiegegitter) mit als Leiterbahnverengung ausgebildeter
Schmelzsicherung 4 aufweist, vgl. Fig. 2, 3 und 6 mit Beschreibung. Das
Relaismodul, das gemäß Fig. 5 mit einem Umgehäuse versehen ist, stellt ein als
elektromagnetischer Schalter wirkendes elektromechanisches Bauelement dar,
dessen Arbeits- und Steuerstromkreis galvanisch voneinander getrennt sind, und
kann damit insgesamt als Relais bezeichnet werden, vgl. D6 zur Definition des
Begriffs „Relais“. Somit ist auch das Stanzbiegegitter mit der Schmelzsicherung im
Laststromkreis des gesamten Relais angeordnet.
Der Schmelzsicherungsstreifen 4 kann einteilig im Stanzbiegegitter integriert sein,
vgl. Seite 3 Absatz 3 sowie den Anspruch 4. Der die Schmelzsicherung bildende,
stromführende Abschnitt 4 ist somit integraler Bestandteil einer Gesamtleiterstrecke, die aus der Laststromleiterstrecke des Kapselrelais 3 und dem an diese
angeschweißten Stanzbiegegitter besteht, und bildet körperlich mit dieser im
Laststromkreis des gesamten Relais eine Einheit, vgl. insbesondere die Schaltung
gemäß Fig. 6 mit Beschreibung sowie Seite 4 Absatz 2 Satz 2. Zwar ist die
Schmelzsicherung gemäß Fig. 6 in einem Abschnitt angebracht, der dem
Laststromkreis und dem Steuerstromkreis gemeinsam ist; da üblicherweise der
Steuerstrom geringer ist als der Laststrom, muss die Sicherung jedoch als
Sicherung für den Laststromkreis ausgelegt sein, also derart, dass sie den
Stromfluss bei Überschreitung eines vorgegebenen Wertes durch die Stromstärke
im Laststromkreis des gesamten Relais unterbricht.
Somit nimmt das aus D5 bekannte Relais den Gegenstand des Anspruchs 1
neuheitsschädlich vorweg.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht gewährbar. Da über einen Antrag
einheitlich zu entscheiden ist, sind auch die Unteransprüche 2 bis 8 nicht
gewährbar.
Der Hilfsantrag 1 ist dagegen begründet.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 1
und 8 und ist damit zulässig.
Er unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Hinzufügen des
Merkmals „dass eine Sicherungsaufnahme (35) vorgesehen ist, über die ein den
stromführenden Abschnitt (15) überbrückendes Sicherungselement (40) in das
Relais (1) einsetzbar ist“.
Als Vorteil dieser Ausbildung ist in der ursprünglichen Beschreibung Seite 4
Absatz 1 angegeben, dass bei Unterbrechung des Laststromkreises im Falle von
Überströmen nicht das komplette Gerät ausgetauscht werden muss, wenn der
Fehler, der zu den Überströmen geführt hat, behoben wurde. Die Sicherung wird
dann
fortan durch das den stromführenden Abschnitt überbrückende
Sicherungselement gewährleistet.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist neu, da keine der
Druckschriften D1 bis D7 Vorkehrungen zum Überbrücken eines ersten
Sicherungselements
(stromführender
Abschnitt)
durch
ein weiteres
Sicherungselement gemäß dem oben zitierten zusätzlichen Merkmal zeigt.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Ein
im Relais angeordnetes und
im Laststromkreis
integriertes erstes
Sicherungselement mit einem zusätzlich einsetzbaren zweiten Sicherungselement
zu kombinieren, das das erste Element überbrückt, wird nämlich durch die im
Verfahren befindlichen Druckschriften insgesamt nicht nahe gelegt.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, nimmt das aus D5 bekannte Relais den
Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag neuheitsschädlich vorweg; es
trifft damit auch den auf diesen zurückgehenden Teil des Anspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag. D5 liefert jedoch keinen Hinweis darauf, im dort ausgewiesenen Relais
eine Sicherungsaufnahme für ein weiteres, in diese einsetzbares Sicherungselement vorzusehen, das den bereits als ein erstes Sicherungselement
ausgebildeten, stromführenden Abschnitt (4) überbrückt. Eine solche Lehre liegt
für den Fachmann schon deshalb nicht nahe, da mit dem in D5 beschriebenen
Relais eine kompakte Bauweise erreicht und eine unfachmännische Reparatur
durch Auswechseln der Sicherung ausgeschlossen werden soll, vgl. D5 Seite 2
letzter Absatz bis Seite 3 erster Absatz.
Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 neu gegenüber
dem aus D5 Bekannten und beruht diesbezüglich auch auf erfinderischer
Tätigkeit.
Die Druckschrift D1 betrifft eine zweiteilig aufgebaute Sicherung, vgl. Fig. 1 mit
Beschreibung. Das erste Sicherungselement ist ein PTC-Element, also ein
Element mit positivem Temperaturkoeffizienten, wobei der Widerstand bei einer
gewissen Temperatur plötzlich ansteigt. Dieses Element wirkt wie ein Schalter, der
in einem gewissen Stromstärkebereich direkt durch die Stromstärke (über die
dadurch erzeugte Temperatur) reversibel geschaltet wird. Das zweite, mit dem
PTC-Element verbundene Element weist eine mit dem PTC-Element in Reihe
geschaltete, als Leiterbahnverengung ausgebildete Schmelzsicherung (fusible
link 14) gegen Überlast auf, vgl. Fig. 3 Bezugszeichen 14. Diese bildet eine
zusätzliche Sicherung gegen hohe Ströme für den Fall, dass das PTC-Element
den Strom nicht ausreichend begrenzt, vgl. Seite 9 Spalten 1 und 2. Vorkehrungen
zur Überbrückung eines ersten Sicherungselements durch ein zweites sind in D1
nicht ausgewiesen und werden durch D1 auch nicht nahe gelegt.
D2 betrifft einen spannungsabhängigen Widerstand
(Varistor) mit einer
Schmelzsicherung
im Anschlussdraht, die als Querschnittsverengung des
Anschlussdrahts ausgebildet ist, vgl. Fig. 1 und 2. Dies bietet den Vorteil, dass
keine zusätzlichen Teile für die Überstromsicherung benötigt werden, vgl. Spalte 1
Absätze 2 bis 4. Ebenso wie D1 weist D2 keine Vorkehrungen zur Überbrückung
eines ersten Sicherungselements durch ein zweites aus und legt diese auch nicht
nahe.
D3 zeigt eine gedruckte Schaltung zur Verbindung von darauf angebrachten
Bauteilen, wobei in den einzelnen Verbindungsleitungen als verengte Stellen
ausgebildete Schmelzsicherungen vorhanden sind. Diese Sicherungselemente
sind allerdings nicht in den zu verbindenden Bauteilen angebracht. In einem
elektronischen Bauelement wie einem Relais ein Sicherungselement durch ein
zweites zu überbrücken, ist durch D3 nicht nahe gelegt. D3 liegt weiter vom
Anmeldungsgegenstand ab.
D4 zeigt ein elektromagnetisches Relais ohne Sicherung, das auf einer üblichen
Leiterplatte angebracht werden
kann. Auch D4
liegt weiter
vom
Anmeldungsgegenstand ab.
Die Enzyklopädie D6 zeigt lediglich die Definition des Begriffs „Relais“ ohne
Hinweis auf eine Sicherungsmöglichkeit.
Die Druckschrift D7 betrifft ein Relais mit einem Gehäuse. Gemäß Figur 1 und 3
mit Beschreibung sind zwei Federklemmen (15,16), die Bestandteile des
Laststromkreises bilden, außen am Gehäuse angeordnet und durch zwei kleine
Öffnungen im Gehäuse mit den übrigen Leiterabschnitten des Laststromkreises
verbunden. Außerhalb des Gehäuses kann
in die Federklemmen eine
Schmelzsicherung (12) eingesetzt und dadurch der Laststromkreis geschlossen
werden. Im Inneren der Schmelzsicherung (12) befindet sich ein Leiterabschnitt
mit geringem Querschnitt, der bei zu hoher Strombelastung schmilzt und den
Laststromkreis unterbricht, vgl. Seite 4 Zeilen 25 bis 28. Hierbei handelt es sich
jedoch um das einzige Sicherungselement des Relais. Vorkehrungen zur
Überbrückung eines ersten Sicherungselements durch ein zweites sind in D7 nicht
ausgewiesen und werden durch D7 auch nicht nahe gelegt.
Die Druckschriften D1 bis D7 geben somit weder einzeln noch in ihrer
Kombination einen Hinweis auf die Lehre, in einem Relais sowohl ein (im
Laststromkreis
integriertes) erstes Sicherungselement als auch eine
Sicherungsaufnahme
für
ein
einsetzbares
zweites Sicherungselement
vorzusehen, welches das erste Sicherungselement überbrückt.
Ein solches Vorgehen liegt auch nicht im Bereich fachüblichen Handelns.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit gewährbar.
Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 enthalten
spezifische, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen und sind folglich
ebenfalls gewährbar.
Das Patent war somit mit den oben aufgeführten Unterlagen zu erteilen.
Aus diesem Grund kam der Hilfsantrag 2 nicht zum Tragen.
gez.
Unterschriften