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BPatG Beschluss vom 16.02.2006 – 17 W (pat) 74/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Februar 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 48 863.7-32

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse H 01 H des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 26. Mai 2003 aufgehoben und das Patent gemäß Hilfsantrag 1 mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüche 2 bis 7 vom 9. Februar 2006, Beschreibung

Seiten 1, 1a, 1b und 2-9, überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie 1 Blatt Zeichnungen mit 2 Figuren vom Anmeldetag.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 4. Oktober 2001 beim Deutschen Patent-

und Markenamt unter der Bezeichnung

„Elektronisches Gerät“

angemeldet worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse H 01 H des Deutschen Patent- und

Markenamts durch Beschluss vom 26. Mai 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss ist die rechtzeitig am 16. Juli 2003 eingegangene Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent zu erteilen

gemäß Hauptantrag mit

Patentansprüchen 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüchen 7 und 8 vom 26. November 2002,

Beschreibung Seiten 1, 1a, 1b, 2 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

1 Blatt Zeichnung mit 2 Figuren vom Anmeldetag;

gemäß Hilfsantrag 1 mit

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüchen 2 bis 7 vom 9. Februar 2006, sowie

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag,

gemäß Hilfsantrag 2 mit

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüchen 2 bis 6 vom 9. Februar 2006, sowie

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

Die Anmelderin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß

Hauptantrag sowohl neu ist als auch auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Relais (1) mit einem in einem Laststromkreis (5) angeordneten

Bauteil (10), dadurch gekennzeichnet, dass das Bauteil (10) einen

im Relais (1) angeordneten, stromführenden Abschnitt (15) als integralen Bestandteil einer Gesamtleiterstrecke (200) und körperlich mit dieser im Laststromkreis (5) eine Einheit bildend umfasst,

wobei der stromführende Abschnitt (15) so ausgelegt ist, dass er

den Stromfluss bei Überschreitung eines vorgegebenen Wertes

durch die Stromstärke im Laststromkreis (5), unterbricht.“

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

„Relais (1) mit einem in einem Laststromkreis (5) angeordneten

Bauteil (10), dadurch gekennzeichnet, dass das Bauteil (10) einen

im Relais (1) angeordneten, stromführenden Abschnitt (15) als integralen Bestandteil einer Gesamtleiterstrecke (200) und körperlich mit dieser im Laststromkreis (5) eine Einheit bildend umfasst,

wobei der stromführende Abschnitt (15) so ausgelegt ist, dass er

den Stromfluss bei Überschreiten eines vorgegebenen Wertes

durch die Stromstärke im Laststromkreis (5) unterbricht, dass eine

Sicherungsaufnahme (35) vorgesehen

ist, über die ein den

stromführenden Abschnitt (15) überbrückendes Sicherungselement (40) in das Relais (1) einsetzbar ist.“

Die der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe besteht gemäß Beschwerdebegründung Seite 3 Absatz 2 darin, ein Relais zu schaffen, bei welchem Bauraum

und Materialaufwand eingespart wird.

Im Verfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:

D1: WO 95/35577 A1

D2: DE 199 45 012 A1

D3: US 5 196 819

D4: DE-OS 16 39 290.

D5: DE 299 17 468 U1

D6: Brockhaus – Die Enzyklopädie: in 24 Bänden, 20., überarbeitete und

aktualisierte Auflage, Leipzig-Mannheim 1998, Band 18, ISBN 3-7653-3118-X,

Seiten 233, 234.

Außerdem hat die Anmelderin im Beschwerdeverfahren auf die Druckschrift

D7: WO 99/26265 A1

hingewiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat insoweit

Erfolg, als das Patent mit den Unterlagen gemäß Hilfsantrag 1 erteilt wird.

Als Fachmann

ist hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung

Elektrotechnik anzusehen, der mit der Konstruktion von elektromechanischen

Schaltgeräten befasst ist.

Allerdings konnte der Hauptantrag keinen Erfolg haben. Aus der Druckschrift D5

ist ein dort als Relaismodul bezeichnetes Schaltgerät bekannt, das ein

gekapseltes elektromagnetisches Relais 3 (im Folgenden als „Kapselrelais“

bezeichnet) sowie ein mit diesem verbundenes, im Laststromkreis in Reihe

geschaltetes Bauteil (Stanzbiegegitter) mit als Leiterbahnverengung ausgebildeter

Schmelzsicherung 4 aufweist, vgl. Fig. 2, 3 und 6 mit Beschreibung. Das

Relaismodul, das gemäß Fig. 5 mit einem Umgehäuse versehen ist, stellt ein als

elektromagnetischer Schalter wirkendes elektromechanisches Bauelement dar,

dessen Arbeits- und Steuerstromkreis galvanisch voneinander getrennt sind, und

kann damit insgesamt als Relais bezeichnet werden, vgl. D6 zur Definition des

Begriffs „Relais“. Somit ist auch das Stanzbiegegitter mit der Schmelzsicherung im

Laststromkreis des gesamten Relais angeordnet.

Der Schmelzsicherungsstreifen 4 kann einteilig im Stanzbiegegitter integriert sein,

vgl. Seite 3 Absatz 3 sowie den Anspruch 4. Der die Schmelzsicherung bildende,

stromführende Abschnitt 4 ist somit integraler Bestandteil einer Gesamtleiterstrecke, die aus der Laststromleiterstrecke des Kapselrelais 3 und dem an diese

angeschweißten Stanzbiegegitter besteht, und bildet körperlich mit dieser im

Laststromkreis des gesamten Relais eine Einheit, vgl. insbesondere die Schaltung

gemäß Fig. 6 mit Beschreibung sowie Seite 4 Absatz 2 Satz 2. Zwar ist die

Schmelzsicherung gemäß Fig. 6 in einem Abschnitt angebracht, der dem

Laststromkreis und dem Steuerstromkreis gemeinsam ist; da üblicherweise der

Steuerstrom geringer ist als der Laststrom, muss die Sicherung jedoch als

Sicherung für den Laststromkreis ausgelegt sein, also derart, dass sie den

Stromfluss bei Überschreitung eines vorgegebenen Wertes durch die Stromstärke

im Laststromkreis des gesamten Relais unterbricht.

Somit nimmt das aus D5 bekannte Relais den Gegenstand des Anspruchs 1

neuheitsschädlich vorweg.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht gewährbar. Da über einen Antrag

einheitlich zu entscheiden ist, sind auch die Unteransprüche 2 bis 8 nicht

gewährbar.

Der Hilfsantrag 1 ist dagegen begründet.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 1

und 8 und ist damit zulässig.

Er unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Hinzufügen des

Merkmals „dass eine Sicherungsaufnahme (35) vorgesehen ist, über die ein den

stromführenden Abschnitt (15) überbrückendes Sicherungselement (40) in das

Relais (1) einsetzbar ist“.

Als Vorteil dieser Ausbildung ist in der ursprünglichen Beschreibung Seite 4

Absatz 1 angegeben, dass bei Unterbrechung des Laststromkreises im Falle von

Überströmen nicht das komplette Gerät ausgetauscht werden muss, wenn der

Fehler, der zu den Überströmen geführt hat, behoben wurde. Die Sicherung wird

dann

fortan durch das den stromführenden Abschnitt überbrückende

Sicherungselement gewährleistet.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist neu, da keine der

Druckschriften D1 bis D7 Vorkehrungen zum Überbrücken eines ersten

Sicherungselements

(stromführender

Abschnitt)

durch

ein weiteres

Sicherungselement gemäß dem oben zitierten zusätzlichen Merkmal zeigt.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Ein

im Relais angeordnetes und

im Laststromkreis

integriertes erstes

Sicherungselement mit einem zusätzlich einsetzbaren zweiten Sicherungselement

zu kombinieren, das das erste Element überbrückt, wird nämlich durch die im

Verfahren befindlichen Druckschriften insgesamt nicht nahe gelegt.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, nimmt das aus D5 bekannte Relais den

Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag neuheitsschädlich vorweg; es

trifft damit auch den auf diesen zurückgehenden Teil des Anspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag. D5 liefert jedoch keinen Hinweis darauf, im dort ausgewiesenen Relais

eine Sicherungsaufnahme für ein weiteres, in diese einsetzbares Sicherungselement vorzusehen, das den bereits als ein erstes Sicherungselement

ausgebildeten, stromführenden Abschnitt (4) überbrückt. Eine solche Lehre liegt

für den Fachmann schon deshalb nicht nahe, da mit dem in D5 beschriebenen

Relais eine kompakte Bauweise erreicht und eine unfachmännische Reparatur

durch Auswechseln der Sicherung ausgeschlossen werden soll, vgl. D5 Seite 2

letzter Absatz bis Seite 3 erster Absatz.

Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 neu gegenüber

dem aus D5 Bekannten und beruht diesbezüglich auch auf erfinderischer

Tätigkeit.

Die Druckschrift D1 betrifft eine zweiteilig aufgebaute Sicherung, vgl. Fig. 1 mit

Beschreibung. Das erste Sicherungselement ist ein PTC-Element, also ein

Element mit positivem Temperaturkoeffizienten, wobei der Widerstand bei einer

gewissen Temperatur plötzlich ansteigt. Dieses Element wirkt wie ein Schalter, der

in einem gewissen Stromstärkebereich direkt durch die Stromstärke (über die

dadurch erzeugte Temperatur) reversibel geschaltet wird. Das zweite, mit dem

PTC-Element verbundene Element weist eine mit dem PTC-Element in Reihe

geschaltete, als Leiterbahnverengung ausgebildete Schmelzsicherung (fusible

link 14) gegen Überlast auf, vgl. Fig. 3 Bezugszeichen 14. Diese bildet eine

zusätzliche Sicherung gegen hohe Ströme für den Fall, dass das PTC-Element

den Strom nicht ausreichend begrenzt, vgl. Seite 9 Spalten 1 und 2. Vorkehrungen

zur Überbrückung eines ersten Sicherungselements durch ein zweites sind in D1

nicht ausgewiesen und werden durch D1 auch nicht nahe gelegt.

D2 betrifft einen spannungsabhängigen Widerstand

(Varistor) mit einer

Schmelzsicherung

im Anschlussdraht, die als Querschnittsverengung des

Anschlussdrahts ausgebildet ist, vgl. Fig. 1 und 2. Dies bietet den Vorteil, dass

keine zusätzlichen Teile für die Überstromsicherung benötigt werden, vgl. Spalte 1

Absätze 2 bis 4. Ebenso wie D1 weist D2 keine Vorkehrungen zur Überbrückung

eines ersten Sicherungselements durch ein zweites aus und legt diese auch nicht

nahe.

D3 zeigt eine gedruckte Schaltung zur Verbindung von darauf angebrachten

Bauteilen, wobei in den einzelnen Verbindungsleitungen als verengte Stellen

ausgebildete Schmelzsicherungen vorhanden sind. Diese Sicherungselemente

sind allerdings nicht in den zu verbindenden Bauteilen angebracht. In einem

elektronischen Bauelement wie einem Relais ein Sicherungselement durch ein

zweites zu überbrücken, ist durch D3 nicht nahe gelegt. D3 liegt weiter vom

Anmeldungsgegenstand ab.

D4 zeigt ein elektromagnetisches Relais ohne Sicherung, das auf einer üblichen

Leiterplatte angebracht werden

kann. Auch D4

liegt weiter

vom

Anmeldungsgegenstand ab.

Die Enzyklopädie D6 zeigt lediglich die Definition des Begriffs „Relais“ ohne

Hinweis auf eine Sicherungsmöglichkeit.

Die Druckschrift D7 betrifft ein Relais mit einem Gehäuse. Gemäß Figur 1 und 3

mit Beschreibung sind zwei Federklemmen (15,16), die Bestandteile des

Laststromkreises bilden, außen am Gehäuse angeordnet und durch zwei kleine

Öffnungen im Gehäuse mit den übrigen Leiterabschnitten des Laststromkreises

verbunden. Außerhalb des Gehäuses kann

in die Federklemmen eine

Schmelzsicherung (12) eingesetzt und dadurch der Laststromkreis geschlossen

werden. Im Inneren der Schmelzsicherung (12) befindet sich ein Leiterabschnitt

mit geringem Querschnitt, der bei zu hoher Strombelastung schmilzt und den

Laststromkreis unterbricht, vgl. Seite 4 Zeilen 25 bis 28. Hierbei handelt es sich

jedoch um das einzige Sicherungselement des Relais. Vorkehrungen zur

Überbrückung eines ersten Sicherungselements durch ein zweites sind in D7 nicht

ausgewiesen und werden durch D7 auch nicht nahe gelegt.

Die Druckschriften D1 bis D7 geben somit weder einzeln noch in ihrer

Kombination einen Hinweis auf die Lehre, in einem Relais sowohl ein (im

Laststromkreis

integriertes) erstes Sicherungselement als auch eine

Sicherungsaufnahme

für

ein

einsetzbares

zweites Sicherungselement

vorzusehen, welches das erste Sicherungselement überbrückt.

Ein solches Vorgehen liegt auch nicht im Bereich fachüblichen Handelns.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit gewährbar.

Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 enthalten

spezifische, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen und sind folglich

ebenfalls gewährbar.

Das Patent war somit mit den oben aufgeführten Unterlagen zu erteilen.

Aus diesem Grund kam der Hilfsantrag 2 nicht zum Tragen.

gez.

Unterschriften