Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 23.02.2006 – 21 W (pat) 2/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 01 897.5-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung wurde am 20. Januar 1998 unter der Bezeichnung
„Chirurgisches Instrument“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
Die Offenlegung erfolgte am 29. Juli 1999.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 21. August 2003 die
Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber
dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 1 bis 9 weiter.
Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:
M1 Chirurgisches Instrument mit
M2
zwei um eine Längsachse des
Instrumentes koaxial
gegeneinander verschwenkbaren Übertragungsgliedern,
M3 von denen jedes am distalen Ende ein Werkzeug und
M4
am proximalen Ende ein Griffelement mit einer parallel zur
Längsachse und seitlich gegenüber dieser versetzt angeordneten Grifffläche aufweist, die zur Verschwenkung der beiden Übertragungsglieder gegeneinander bewegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass
M5 die beiden Griffflächen (9, 11) an ihren freien Enden über
eine bügelförmige, einteilige Blattfeder (16) miteinander verbunden sind,
M6 deren freie Enden parallel zu den Griffflächen (9, 11) in diese
einlaufen.
Im Verfahren sind u. a. folgende Druckschriften:
D1 DE 296 21 768 U1
D3 US 4 527 331.
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass in der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen
D1 ein chirurgisches Instrument beschrieben werde (siehe Fig. 1), bei dem zwei
Bügelfedern 16, 17 über ein Gelenk 18, 19 verbunden seien, wobei das Gelenk
durch die Kinematik der Bewegung bedingt und somit dem Fachmann aus dieser
Druckschrift eine einteilige Blattfeder nicht nahe gelegt sei.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
das Patent auf der Grundlage der am 6. Februar 2004 eingegangenen Beschreibungsseiten 2 und 2a, im Übrigen mit den ursprünglichen Unterlagen, zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig.
Die geltenden Ansprüche sind formal zulässig, denn sie sind mit den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen identisch.
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, bei einem gattungsgemäßen chirurgischen Instrument mit gegeneinander verschwenkbaren Griffflächen
besonders einfach aufgebaute Federmittel zum Auseinanderschwenken der Griffflächen vorzusehen (siehe Eingabe vom 4. Februar 2004, neue Beschreibungsseite 2a im 1. Absatz).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich in nahe liegender Weise aus dem Stand
der Technik gemäß der Druckschrift D1 und D3 in Verbindung mit dem Wissen
und Können des Fachmanns ergibt.
Als Durchschnittsfachmann ist dabei ein Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik anzusehen, der entsprechende Berufserfahrung bei der Entwicklung von chirurgischen Instrumenten hat.
Aus der D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung
Seite 8, 1. Absatz bis Seite 10, 1. Absatz) ist ein
M1= Chirurgisches Instrument (siehe Titel) bekannt, mit
M2=
zwei um eine Längsachse des Instrumentes koaxial gegeneinander verschwenkbaren Übertragungsgliedern 1, 8,
M3=
von denen jedes am distalen Ende ein Werkzeug 2, 7 und
M4=
am proximalen Ende ein Griffelement 13, 15 mit einer parallel zur
Längsachse und seitlich gegenüber dieser versetzt angeordneten
Grifffläche aufweist (siehe Fig. 2), die zur Verschwenkung der beiden Übertragungsglieder gegeneinander bewegbar sind, wobei
M5≠
die beiden Griffflächen an
ihren
freien Enden über eine
bügelförmige, zweiteilige Blattfeder 16, 17 miteinander verbunden
sind,
M6=
deren freie Enden parallel zu den Griffflächen in diese einlaufen
(siehe Fig. 2).
Das Instrument gemäß der D1 unterscheidet sich vom Instrument gemäß der
Anmeldung somit lediglich dadurch, dass in Merkmalsgruppe M5 die Feder nicht
einteilig sondern zweiteilig ausgebildet ist.
Aus der D3 (siehe insbesondere die Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung Sp. 3,
Zeilen 4 bis 41) ist ein
M1= Chirurgisches Instrument bekannt (siehe Titel), mit
M2≠
zwei gegeneinander verschwenkbaren Übertragungsgliedern
(shanks 16, 18),
M3=
von denen jedes am distalen Ende ein Werkzeug (blade 20,
shearing portion 28) und
M4=
am proximalen Ende ein Griffelement (finger bearing surfaces 34, 36) mit einer parallel zur Längsachse und seitlich
gegenüber dieser versetzt angeordneten Grifffläche aufweist, die
zur Verschwenkung der beiden Übertragungsglieder gegeneinander bewegbar sind (siehe Fig. 1), wobei
M5
die beiden Griffflächen an
ihren
freien Enden über eine
bügelförmige, einteilige Blattfeder (central bend 14) miteinander
verbunden sind (siehe Spalte 3, Zeile 36 bis 41),
M6=
deren freie Enden parallel zu den Griffflächen in diese einlaufen
(siehe Fig. 1).
Das Instrument gemäß der D3 unterscheidet sich vom Instrument gemäß der
Anmeldung
lediglich dadurch, dass
in Merkmalsgruppe M2 nicht um die
Längsachse sondern eine dazu senkrechte Achse geschwenkt wird.
Ausgehend von der Druckschrift D1 wird der Fachmann erkennen, dass die dort
offenbarte Federeinrichtung durch die zwei Bügelfedern 16, 17 und ein Gelenk,
welches durch einen lappenförmigen Vorsprung 18 und eine Ausnehmung 19 in
den Bügelfedern ausgebildet ist, aufwendig und damit störanfällig aufgebaut ist.
Der Fachmann ist immer bemüht, aus Kostengründen die Anzahl der Teile einer
Vorrichtung zu reduzieren. Die Verbindung der Bandfedern mit Vorsprung und
Ausnehmung kann beim Gebrauch des Instrumentes zu einem versehentlichem
Öffnen führen, was besonders während eines chirurgischen Eingriffs gefährlich
sein kann. Da bei medizinischen Instrumenten die Sterilität und damit die Reinigung sehr wichtig ist, ist ein Aufbau mit möglichst einfachen Teilen immer erwünscht. Für den Fachmann liegt es daher auf der Hand, die Federeinrichtung bei
einem chirurgischen Instrument gemäß der Druckschrift D1 zu vereinfachen, wie
es auch als Aufgabe von der Patentinhaberin angegeben wird.
Da dem Fachmann bei chirurgischen Instrumenten die Verwendung von bügelförmigen, einteiligen Blattfedern zur Verbindung der freien Enden der Griffflächen
bekannt ist (siehe z. B. die Druckschrift D3), ist es für ihn nahe liegend, bei einem
chirurgischen Instrument gemäß der Druckschrift D1 zur Vereinfachung der Federmittel ebenfalls ein einteilige Blattfeder vorzusehen. Der Fachmann gelangt
somit ohne erfinderisch tätig zu werden zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch
die Unteransprüche 2 bis 9.
Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Unteransprüche nicht patentfähig sind.
gez.
Unterschriften