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BPatG Beschluss vom 01.03.2006 – 9 W (pat) 41/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. März 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 25 694

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. März 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben

und das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

des Einspruchs das am 20. Juli 1994 mit Inanspruchnahme der Priorität aus einer

Voranmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Oktober 1993

angemeldete Patent mit der Bezeichnung

„Kontinuierliches Tintennachfüllsystem für Tintenstrahlpatronen“

durch Beschluss vom 22. Mai 2003 aufrechterhalten.

Gegen die Aufrechterhaltung richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie

vertritt sinngemäß die Auffassung,

-

dass der dem Streitpatent zugrunde liegende Gegenstand nicht so offenbart

sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne, da der Begriff „die Lebensdauer des

Druckkopfes“ nicht eindeutig definiert sei,

-

und dass die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 10 aus der

DE 93 00 133 U1 bekannt und daher nicht mehr neu seien, zumindest aber nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Sie stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 und 10, als Hilfsantrag eingereicht in der

mündlichen Verhandlung am 1. März 2006,

Patentansprüche 2 bis 9,

Beschreibung Spalten 1 bis 8,

Zeichnungen Figuren 1 bis 11,

jeweils gemäß Patentschrift.

Zusätzlich erklärt sie die Teilung des Patents.

Nach ihrer Auffassung findet ein Fachmann in der Figur 4 des Streitpatents und

der zugehörigen Beschreibung eine hinreichend konkrete Anleitung für das Handeln eines Fachmanns und sie macht geltend, dass die Merkmale, dass das Gesamtvolumen des Tintenzuführbehälters und der Tintenvorratseinrichtung auf die

Lebensdauer des Druckkopfes abgestimmt ist und dass Tintenzuführbehälter,

Tintenvorratseinrichtung und Leitungseinrichtung als Einheit zusammen auswechselbar sind, aus der DE 93 00 133 U1 weder hervorgingen noch nahe gelegt

seien.

Der geltende erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Kontinuierliches Tintennachfüllsystem (10) für einen Tintenstrahldrucker, der einen quer zu einem generell horizontalen Druckmedium (96) bewegbaren Druckwagen (91) aufweist, umfassend eine

an dem Druckwagen (91) auswechselbar angebrachte Einweg-

Tintenstrahlpatrone (12), die in einer in sich abgeschlossenen

Einheit einen Druckkopf (22) und einen auf Unterdruck gehaltenen

Tintenzuführbehälter (24) zur Versorgung des Druckkopfes mit einer ersten Tintenmenge enthält, eine außerhalb des Druckwagens

(91) befindliche Tintenvorratseinrichtung (14) zum Nachfüllen des

Tintenzuführbehälters (24) mit einer zweiten Tintenmenge, und

eine mit dem Tintenzuführbehälter (24) und der Tintenvorratseinrichtung (14) funktionsmäßig verbundene Leitungseinrichtung (16),

dadurch gekennzeichnet, dass

a)

das Gesamtvolumen des Tintenzuführbehälters (24)

und der Tintenvorratseinrichtung (14) derart bemessen ist,

dass die darin aufgenommene Tintenmenge der Lebensdauer des Druckkopfes im Wesentlichen entspricht, und

b)

der Tintenzuführbehälter (24), die Tintenvorratseinrichtung (14) und die Leitungseinrichtung (16) abgedichtet

verbunden, insgesamt als Einheit auswechselbar sind.“

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 9 schließen sich an.

Der geltende erteilte Patentanspruch 10 lautet:

„Verfahren zum kontinuierlichen Nachfüllen von Tinte bei einem

Tintenstrahldrucker mit einem Tintennachfüllsystem gemäß Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass

a)

als Gesamtmenge an Tinte im Tintenzuführbehälter

(24) und in der Tintenvorratseinrichtung (14) eine Menge

verwendet wird, die im Wesentlichen der Lebensdauer des

Druckkopfes entspricht, und dass

b)

der Tintenzuführbehälter (24), die Tintenvorratseinrichtung (14) und die Leitungseinrichtung (16) zu einer

abgedichteten baulichen Einheit verbunden werden, wobei

die negative Druckdifferenz zwischen dem Tintenzuführbehälter (24) und der Tintenvorratseinrichtung (14) zum

Fördern der Tinte verwendet wird.“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag (Unterschied zum Hauptantrag fett gedruckt):

„Kontinuierliches Tintennachfüllsystem (10) für einen Tintenstrahldrucker, der einen quer zu einem generell horizontalen Druckmedium (96) bewegbaren Druckwagen (91) aufweist, umfassend

eine an dem Druckwagen (91) auswechselbar angebrachte Einweg-Tintenstrahlpatrone (12), die in einer in sich abgeschlossenen

Einheit einen Druckkopf (22) und einen auf Unterdruck gehaltenen

Tintenzuführbehälter (24) zur Versorgung des Druckkopfes mit einer ersten Tintenmenge enthält, eine außerhalb des Druckwagens

(91) befindliche Tintenvorratseinrichtung (14) zum Nachfüllen des

Tintenzuführbehälters (24) mit einer zweiten Tintenmenge, und

eine mit dem Tintenzuführbehälter (24) und der Tintenvorratseinrichtung (14) funktionsmäßig verbundene Leitungseinrichtung (16),

dadurch gekennzeichnet, dass

das Gesamtvolumen des Tintenzuführbehälters (24) und der Tintenvorratseinrichtung (14) derart bemessen ist, dass die darin

aufgenommene Tintenmenge der Lebensdauer des Druckkopfes

im Wesentlichen entspricht, das heißt, dass das Tintengesamtvolumen so lange ausreicht, wie durchschnittlich 85 ± 10 %

der Kopfelemente (36) des Druckkopfes (22) funktionsfähig sind, und der Tintenzuführbehälter (24), die Tintenvorratseinrichtung (14) und die Leitungseinrichtung (16) abgedichtet verbunden,

insgesamt als Einheit auswechselbar sind.“

Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag (Unterschied zum Hauptantrag fett

gedruckt):

„Verfahren zum kontinuierlichen Nachfüllen von Tinte bei einem

Tintenstrahldrucker mit einem Tintennachfüllsystem gemäß Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass

als Gesamtmenge an Tinte im Tintenzuführbehälter (24) und in

der Tintenvorratseinrichtung (14) eine Menge verwendet wird, die

im Wesentlichen der Lebensdauer des Druckkopfes entspricht,

das heißt, dass die Gesamtmenge so lange ausreicht, wie

durchschnittlich 85 ± 10 % der Kopfelemente (36) des Druckkopfes (22) funktionsfähig sind, und dass

der Tintenzuführbehälter (24), die Tintenvorratseinrichtung (14)

und die Leitungseinrichtung (16) zu einer abgedichteten baulichen

Einheit verbunden werden, wobei die negative Druckdifferenz zwischen dem Tintenzuführbehälter (24) und der Tintenvorratseinrichtung (14) zum Fördern der Tinte verwendet wird.“

Streitpatentgemäß soll damit die Aufgabe gelöst sein, ein Tintennachfüllsystem zu

schaffen, das einfach installierbar ist, ein ausreichendes Tintenvolumen beinhaltet

und die Lebensdauer der Druckköpfe optimal ausnutzt und wenig bewegliche Teile

aufweist, Verunreinigungen der Tinte und die Aufnahme unerwünschter Luft im

Tintenversorgungssystem minimiert, und das Ressourcen einspart. Weiterhin soll

ein entsprechendes Tintennachfüllverfahren für ein solches System angegeben

werden.

Zu den Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie auch erfolgreich.

1. Die geltenden Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig.

Inhaltlich gehen die Merkmale der erteilten Patentansprüche gemäß Hauptantrag

aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 9 sowie den Seiten 5, Zeile 32,

bis Seite 6, Zeile 11; Seite 15, Zeile 34, bis Seite 16, Zeile 2, und Seite 17,

Zeile 23, bis Seite 18, Zeile 4, der ursprünglich eingereichten Beschreibung hervor. Das hilfsweise hinzugenommene Merkmal in den Patentansprüchen 1 und 10

gemäß Hilfsantrag ergibt sich sinngemäß aus Sp. 5, Zeilen 56 bis 62, der Streitpatentschrift sowie den Zeilen 3 bis 9 auf Seite 12 der ursprünglichen Beschreibungsunterlagen i. V. m. Fig. 4. Die Zulässigkeit der Patentansprüche ist im Übrigen unbestritten.

2.

Das Tintennachfüllsystem und das Verfahren nach den Patentansprüchen 1

und 10 gemäß Haupt- und Hilfsantrag ergeben sich in naheliegender Weise aus

dem Stand der Technik.

2.1

Zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag:

Die DE 93 00 133 U1 offenbart ein System zum kontinuierlichen Nachfüllen von

Tinte für einen Tintenstrahldrucker. Dieses Tintenzuführsystem weist die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 auf. Ein quer zu einem generell horizontalen Druckmedium bewegbarer Druckwagen (Schlitten 2) umfasst eine an

dem Druckwagen auswechselbar angebrachte Einweg-Tintenstrahlpatrone, die in

einer in sich abgeschlossenen Einheit einen Druckkopf 3 und einen auf Unterdruck

gehaltenen Tintenzuführbehälter (mit Schaumkörper 5) zur Versorgung des

Druckkopfes mit einer ersten Tintenmenge enthält. Außerhalb (neben dem Druckergehäuse 1) des Druckwagens befindet sich eine Tintenvorratseinrichtung 10

zum Nachfüllen des Tintenzuführbehälters mit einer zweiten Tintenmenge. Eine

Leitungseinrichtung 20 verbindet funktionsmäßig den Tintenzuführbehälter 5 mit

der Tintenvorratseinrichtung 10 (vgl. Figuren 1 und 2 sowie Seite 2 der Beschreibung der DE 93 00 133 U1).

Die Patentinhaberin macht geltend, dass der DE 93 00 133 U1 eine Einweg-Tintenstrahlpatrone nicht zu entnehmen sei. Dem folgt der Senat nicht. Der Begriff

„Einweg-“ oder „Wegwerf-Tintenstrahlpatrone“ kommt im Text der DE 93 00 133

U1 zwar nicht vor. Für einen Fachmann liegt es jedoch auf der Hand, dass es sich

bei dem in der DE 93 00 133 U1 mit 3 bezeichneten Druckkopf um eine auswechselbar angebrachte sogenannte Einweg-Tintenstrahlpatrone handelt. In dem letzten auf Seite 3 beginnenden Absatz wird nämlich ausdrücklich vom Vermeiden

eines Auswechseln des Druckkopfes nach dem Leeren des in ihn einheitlich integrierten Tintenzuführbehälters gesprochen, der mit einem Schaumstoff 5 gefüllt ist

und für Unterdruck im Tintenzuführbehälter sorgt (vgl. mittleren Absatz der

Seite 2). Das Auswechseln des als abgeschlossene Einheit konzipierten Druckkopfes nach dem Leeren des integrierten Tintenzuführbehälters ist das charakteristische Merkmal einer Einweg-Tintenstrahlpatrone, wie auch in der Beschreibung

des Streitpatents (vgl. Sp. 1, Abs. 3) angegeben.

Der Auffassung der Patentinhaberin, dass die kennzeichnenden Merkmale des

erteilten Patentsanspruchs durch die DE 93 00 133 U1 weder offenbart noch dem

Fachmann nahe gelegt seien, kann nicht gefolgt werden.

Aus der Bemessungsregel im kennzeichnenden Merkmal a) lässt sich als Volumenangabe für das Gesamtvolumen des Tintenzufuhrbehälters und der Tintenvorratseinrichtung ein Volumen von größer dem des Tintenzuführbehälters und kleiner als unbegrenzt herleiten.

Somit wird mit Merkmal a) jede Kombination von Tintenzuführbehälter und Tintennachfüllsystem beansprucht, deren Tinteninhalt über dem einer üblichen Einweg-

Tintenstrahlpatrone liegt.

Eine Einschränkung des über den Hinweis auf die Bemessungsregel im Patentanspruch angegebenen großen Bereichs geht weder aus der Beschreibung und

schon gar nicht aus den Patentansprüchen 1 und 10 hervor. Lediglich Patentanspruch 6 gibt eine obere Grenze für die relative Tintenmenge in der Tintenvorratseinrichtung im Vergleich zu der im Tintenzuführbehälter mit 20 an. Ein Fachmann wird aufgrund seiner Erfahrung von einem Volumen des Tintenvorratsbehälters ausgehen, das mindestens dem Volumen des Tintenzuführbehälters entspricht. In der Beschreibung (Sp. 5, Zeilen 7-15) wird unbestimmt und auch nur

bevorzugt von einem Mehrfachen des Tintenvolumens in der Vorratseinrichtung

gegenüber dem des in dem Druckkopf angeordneten Zuführbehälters gesprochen

und als Beispiel ein Volumen zwischen 400 und 600 cm³ angegeben. Dies entspricht einem Verhältnis der Volumina von 10 bis 15.

Zum Prioritätszeitpunkt und schon davor gehörte laut Streitpatentschrift bereits die

Erkenntnis zum Stand der Technik, dass der Tintenvorrat in Einwegtintenstrahlpatronen auf eine Lebensdauer des Druckkopfes insoweit abgestimmt ist, dass beim

Austausch des Druckkopfes noch 99 % oder mehr aller Kopfelemente funktionsfähig sind.

Diese so verstandene Lebensdauer der Druckköpfe zu erhöhen, ist auch Ziel des

Tintennachfüllsystems nach DE 93 00 133 U1. Es wird langer, ununterbrochener

Betrieb ohne Auswechseln des Druckkopfes angestrebt. Das Auswechseln müsste

ohne einen zusätzlichen Tintenvorrat bereits nach Verbrauch des im Druckkopf

untergebrachten Tintenvorrats vorgenommen werden (vgl. letzten Absatz S. 3).

Das Volumen des Vorratsbehälters 10 ist gegenüber dem Volumen des Schaumkörpers 5 des Druckkopfes 3 ein Mehrfaches (vgl. Fig. 1 oder Figuren 2 und 3 der

DE 93 00 133 U1). Das Mehrfache weist zudem die Größenordnung des in der

Beschreibung des Streitpatents angegebenen Verhältnisses auf, auch wenn man

unterstellt, dass die Figuren das bekannte System nicht ganz maßstabsgetreu

wiedergeben. Jedenfalls lassen einerseits Figur 1 und andererseits die Figuren 2

mit 3 jeweils ein Verhältnis der Volumina von ungefähr sieben bis acht erkennen

(Tintenvorratsbehälter ist ca. 5 mal tiefer und ca. 1,5 mal höher als Tintenzuführbehälter bei gleicher Breite).

In seiner Entscheidung Crackkatalysator I (vgl. GRUR 1990, Heft 07, Seite 510-

512) hat der BGH festgestellt, dass bei Mangel gegenteiliger Anhaltspunkte im

Streitfall anzunehmen ist, dass der Fachmann beim Lesen des Anspruchs und der

Beschreibung die darin enthaltenen Angaben dahin versteht, dass die mit diesen

Grenzwerten umschriebene Lehre alle innerhalb der angegebenen Grenzen möglichen Werte umfasst. Sie umfasst also im vorliegenden Fall alle innerhalb der angegebenen Grenzen liegenden Gesamtvolumina von Tintenzuführbehälter und

Tintenvorratseinrichtung. Die Patentansprüche vermitteln dem Fachmann mangels

anderweitiger Angaben die Lehre, dass mit allen nach der Bemessungsregel zu

erzielenden Volumina das erstrebte Ergebnis zu erreichen sei. Da die Bemessungsregel aber im Grunde beliebige Volumina zulässt, stellt das aus der

DE 93 00 133 U1 nicht genau definierte Volumen einen der zahlreichen möglichen, zwischen dem unteren und dem oberen, im Prinzip unbekannt großen

Grenzwert liegenden Zwischenwert dar. Die Patentinhaberin möchte Patentschutz

auf einen Gesamtbereich erlangen, von dem vorbekannte Gegenstände bereits

zumindest teilweise Gebrauch gemacht haben. Da dies der Fall ist, ist die Bemessungsregel im Merkmal a) nicht neu.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin kann somit keine erfinderische Tätigkeit darin gesehen werden, dass mit Merkmal a) eine Bemessungsregel bezüglich der Lebensdauer von Druckköpfen aufgestellt wurde.

Merkmal b) ist durch das bekannte Tintennachfüllsystem zumindest nahe gelegt.

Unstreitig ist, dass aus DE 93 00 133 U1 ein Tintennachfüllsystem für einen Tintenstrahldrucker bekannt ist, wobei ein Tintenzuführbehälter, eine Tintenvorratseinrichtung und die sie verbindende Leitungseinrichtung abgedichtet verbunden sind. Das folgt aus dem ersten Satz des letzten Absatzes auf Seite 2 der

DE 93 00 133 U1 i. V. m. der Aufrechterhaltung eines Unterdrucks im System

(Satz davor).

Die Patentabteilung hat im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, dass

Tintenvorratsbehälter und Druckkopf gemäß den Ausführungsbeispielen der

DE 93 00 133 U1 unabhängig voneinander austauschbar sind. Alternativ hierzu

könnten sie jedoch genauso insgesamt als Einheit auswechselbar sein. Es gibt

keinen Hinweis, dass dem nicht so sein könnte, d. h. für den Fachmann wäre ein

Auswechseln von Druckkopf und Tintenvorratsbehälter als Einheit möglich. Mehr

fordert Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht. Das in DE 93 00 133 U1 beschriebene Entfernen der Luft aus der Leitungseinrichtung vor Inbetriebnahme

spricht nicht dagegen. Dieses könnte auch vor dem Einbau stattfinden. Das Streitpatent enthält hierzu schließlich auch keine Angaben. Hindernisse gegen das gemeinsame Entfernen von Druckkopf mit integralem Zuführbehälter, Leitungseinrichtung und Tintenvorratseinrichtung sind ebenfalls nicht erkennbar (vgl. Figur 1

der DE 93 00 133 U1). Denn die Verbindungsleitung 20 ist nicht durch das Gehäuse des Druckers hindurch, sondern frei verlegt und der Tintenvorratsbehälter 10 frei beweglich in einer Wanne 13 gehalten. Das spricht für eine für den

Fachmann naheliegende Auswechselbarkeit als Einheit durch einfaches Herausnehmen, zumal ihm die mit dem getrennten Auswechseln von Tintenvorratsbehälter und Druckkopf verbundene erhöhte Gefahr des Verschmutzens von Drucker

oder Druckmedium offensichtlich ist.

2.2

Zum Patentanspruch 10 gemäß Hauptantrag:

Analog zum Patentanspruch 1 gilt auch für den Verfahrensanspruch 10, dass dessen dem Inhalt nach zu Merkmal a) des Patentanspruchs 1 gleiche Merkmal a)

durch die DE 93 00 133 U1 als zumindest nahegelegt zu gelten hat. Des Weiteren

geht auch Merkmal b) des Verfahrensanspruchs aus der DE 93 00 133 U1 hervor.

Der Tintenzuführbehälter, die Tintenvorratseinrichtung und die Leitungseinrichtung

sind zu einer abgedichteten baulichen Einheit verbunden. Zudem liegt beim bekannten System eine negative Druckdifferenz zwischen Tintenzufuhrbehälter

(Druckkopf) und Tintenvorratseinrichtung vor, wie bereits vorstehend zum Merkmal b) des erteilten Patentanspruchs 1 nachgewiesen wurde.

2.3

Zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag:

Gemäß Hilfsantrag soll offensichtlich der nach Hauptantrag angeführte Bereich für

das Gesamtvolumen der Tinte durch die nähere Angabe einer Bemessungsregel

auf konkrete Grenzen beschränkt werden. Wie bereits ausgeführt, weiß ein Fachmann um die grundsätzlich endliche Lebensdauer von Druckköpfen. Er weiß jedoch auch, wie viele Kopfelemente eines Druckkopfes funktionsfähig sein müssen,

damit er einen brauchbaren Druck erzielt. Dies hängt von vielen Faktoren ab, wie

der Art des Druckmediums, ob Texte oder Bilder gedruckt werden, ob viel hintereinander oder nur ab und zu gedruckt wird und dgl. mehr. Werden gute Kontraste

oder Farbwiedergabe gefordert, müssen anteilsmäßig mehr Kopfelemente funktionsfähig sein als im Falle, wenn es darauf nicht ankommt. Die Patentinhaberin

macht demgegenüber geltend, dass ein Fachmann von einer durchschnittlichen

Nutzung ausgehen würde. Eine durchschnittliche Nutzung oder Funktionsfähigkeit

von Kopfelementen wird in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht erwähnt.

Es wird jedoch unterstellt, dass der Fachmann stets von einer solchen, wie auch

immer definierten, durchschnittlichen Nutzung ausgeht und dies ursprünglich auch

so zu verstehen war. Es bleibt jedoch der Begriff der Funktionsfähigkeit offen. Das

durch die Bemessungsregel zu ermittelnde Gesamtvolumen ist also auch mit dem

ergänzenden Merkmal unbestimmt, d. h. das Gesamtvolumen kann letztlich wie

beim Tintennachfüllsystem nach Hauptantrag jede beliebige Größe oberhalb des

Volumens einer Einweg-Tintenstrahlpatrone annehmen. Somit gelten auch hier die

Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag.

2.4

Zum Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag:

Das Verfahren nach Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag ist durch die Aufnahme

des Merkmals beschränkt, durch das auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beschränkt ist. Somit gelten die vorstehenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag auch für den Patentanspruch 10 dieses Antrags.

3. Mit dem

jeweiligen Patentanspruch 1

fallen auch die nachgeordneten

Patentansprüche 2 bis 9, denn sie beinhalten lediglich weiterbildende Merkmale

des Tintennachfüllsystems gemäß Patentanspruch 1, auf die auch kein besonderer Antrag gestellt wurde.

gez.

Unterschriften