Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 07.03.2006 – 21 W (pat) 61/03
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. März 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 20 017
… 08.05
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. März 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I
Auf die am 23. Mai 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung wurde das Patent 195 20 017 mit der Bezeichnung „Verfahren
und Vorrichtung zur Computertomographie-Durchleuchtung für Interventionen“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 5. Juli 2001.
Nach Prüfung des für zulässig erachteten Einspruchs hat die Patentabteilung 35
des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent mit Beschluss vom 1. August 2003 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der
sie den Widerruf des Patents weiterverfolgt.
Dem Beschwerdeverfahren liegen nach Hauptantrag die Patentansprüche 1 und 2
in der erteilten Fassung gemäß Patentschrift und der Patentanspruch 3 in der in
der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fassung zugrunde.
Die Patentansprüche 1 bis 3 nach Hauptantrag haben folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zur Computertomographie-Durchleuchtung für Interventionen, dadurch gekennzeichnet, dass der Patiententisch
eines Computertomographen mit einem Handgriff versehen
wird, mit dessen Hilfe der Tisch nach mechanischer Entkopplung vom zentralen Steuerungssystem auf eine beliebige Position eingestellt wird und Fußschalter installiert werden, die
zum einen zur Auslösung eines Lichtvisiers und zum anderen
eines Einzelscans geeignet sind.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine digital angezeigte Tischposition stets mit der vorgenommenen Einstellung der Patiententischposition übereinstimmt.
3. Vorrichtung zur Computertomographie-Durchleuchtung für Interventionen, dadurch gekennzeichnet, dass sie einen mit einem Handgriff versehenen Patiententisch zur mechanischen
Einstellung einer beliebigen Position des Tisches nach Entkopplung vom zentralen Steuerungssystem und einen doppelten Fußschalter zum Auslösen eines Lichtvisiers zum einen
und eines Einzelscans zur Kontrolle einer Interventionsnadel
zum anderen enthält.
Hilfsweise verteidigen die Patentinhaber einen Patentanspruch 1, bei dem zusätzlich hinter dem Wort „Einzelscans“ die Wörter „zur Kontrolle einer Interventionsnadel“ eingefügt ist.
Die Patentansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag haben demnach folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zur Computertomographie-Durchleuchtung für Interventionen, dadurch gekennzeichnet, dass der Patiententisch
eines Computertomographen mit einem Handgriff versehen
wird, mit dessen Hilfe der Tisch nach mechanischer Entkopplung vom zentralen Steuerungssystem auf eine beliebige Position eingestellt wird und Fußschalter installiert werden, die
zum einen zur Auslösung eines Lichtvisiers und zum anderen
eines Einzelscans zur Kontrolle einer Interventionsnadel geeignet sind.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine digital angezeigte Tischposition stets mit der vorgenommenen Einstellung der Patiententischposition übereinstimmt.
3. Vorrichtung zur Computertomographie-Durchleuchtung für Interventionen, dadurch gekennzeichnet, dass sie einen mit einem Handgriff versehenen Patiententisch zur mechanischen
Einstellung einer beliebigen Position des Tisches nach Entkopplung vom zentralen Steuerungssystem und einen doppelten Fußschalter zum Auslösen eines Lichtvisiers zum einen
und eines Einzelscans zur Kontrolle einer Interventionsnadel
zum anderen enthält.
Im Einspruchsverfahren wurden unter anderem die Druckschriften
DE 42 02 302 A1 (D1)
und
US 4 984 774 (D4)
in Betracht gezogen. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Senat noch die
Druckschrift
DE 30 36 217 C2 (D6
in das Verfahren eingeführt.
Die Einsprechende führte im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 3 dem Fachmann aus den Druckschriften D1, D4 und D6 nahe gelegt
sei.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaber beantragen,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 und 2 gemäß Patentschrift,
Patentanspruch 3, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung,
übrige Unterlagen gemäß Patentschrift,
hilfsweise,
das Patent in der Fassung aufrecht zu erhalten, dass im Patentanspruch 1 die Merkmale „zur Kontrolle einer Interventionsnadel“
nach „Einzelscans“ eingefügt wird.
Die Patentinhaber führten im Wesentlichen aus, dass die Druckschrift D1 keine
Computertomographie-Durchleuchtung für Interventionen offenbare, sondern lediglich eine Diagnose vor oder nach Interventionen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 3 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht patentfähig ist. Denn er ergibt sich in
nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.
Der nebengeordnete Anspruch 3 nach Hauptantrag ist mit dem nebengeordneten
Anspruch 3 nach Hilfsantrag identisch. Mit Merkmalsgliederung lautet dieser Anspruch 3:
M1
M2
M3
M4
M5
M6
Vorrichtung zur Computertomographie-Durchleuchtung für
Interventionen, dadurch gekennzeichnet,
dass sie einen mit einem Handgriff versehenen Patiententisch
zur mechanischen Einstellung einer beliebigen Position des
Tisches nach Entkopplung vom zentralen Steuerungssystem
und
einen doppelten Fußschalter
zum Auslösen eines Lichtvisiers zum einen und
eines Einzelscans zur Kontrolle einer Interventionsnadel zum
anderen enthält.
Das Streitpatent befasst sich mit Computertomographie-Durchleuchtung für Interventionen. Darunter sind gemäß der Patenbeschreibung Biopsien, d. h. Gewebeentnahmen am lebenden Körper zu verstehen, bei denen z. B. die Position einer
Nadel im Körper mit Hilfe der Computertomographie dargestellt wird. Gemäß der
Patentschrift wurde der Patient bisher zum Anfertigen einer Aufnahme und zur Lagekorrektur der Nadel wiederholt in die Gantry des Computertomographen hinein-
und hinausgefahren, während der Patient ruhig und bewegungsfrei liegen muss
(siehe Patentschrift Spalte 1, Zeilen 24 bis 42).
Gemäß der Patentschrift besteht die Aufgabe des Streitpatents darin, ein Verfahren und eine Vorrichtung zu entwickeln, durch die zur Computertomographie-
Durchleuchtung für Interventionen eine exakte Einstellung der Position des Patienten erreicht und die Anzahl von Scans zum Suchen der Nadel verringert werden
kann (siehe Spalte 2, Absatz 2).
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Dipl.-Physiker, der Erfahrungen bei der Entwicklung von Computertomographen aufweist, anzusehen.
Aus der Druckschrift D1 ist eine Vorrichtung zur Computertomographie-Durchleuchtung für Interventionen (siehe Zusammenfassung) bekannt (Merkmal M1),
die unter anderem einen Patiententisch 3 und ein Lichtvisier 11 (siehe Spalte 3,
Zeile 66 bis Spalte 4, Zeile 13) enthält. Gemäß der Druckschrift D1 wird der auch
als Operationsplatz nutzbare Computertomograph mit allen Einrichtungen zur
Computer-Tomographie und zur Operation oder Behandlung eines Patienten von
einem Rechner aus gesteuert (siehe Spalte 4, Zeilen 19 bis 33). Diese Steuerung
kann neben der herkömmlichen Weise durch Tastaturen auch sprachgesteuert
oder körpergesteuert sein (siehe Ansprüche 10 und 11). Für den Fachmann ist es
selbstverständlich, dass diese Funktionen auch von einem Fußschalter aus gesteuert werden können, wie es bei medizinischen Geräten z. B. aus hygienischen
Gründen allgemein üblich ist. Gemäß Druckschrift D6 (siehe Fig. 1 und 5) wird
z. B. ein Röntgenuntersuchungsgerät komplett von einem Fußschalter 45 aus gesteuert, wobei mehrere Funktionen, d. h. die mechanische Verstellung des Gerätes (siehe Spalte 3, Zeilen 33 bis 44) und die Auslösung einer Aufnahme (siehe
Spalte 5, Zeilen 44 bis 47) damit gesteuert werden können.
Der Fachmann wird daher bei Bedarf bei der Vorrichtung zur Computertomographie-Durchleuchtung für Interventionen gemäß der Druckschrift D1 einen doppelten Fußschalter vorsehen und somit das Lichtvisier auslösen und den Computertomographen steuern, d. h. somit auch einen Einzelscan auslösen (Merkmale M4, M5 und M6). Die Auslösung eines Einzelscans ist mit Computertomographen immer möglich und der Fachmann wird diese Aufnahmeart zur Reduzierung der Strahlenbelastung eines Patienten jedenfalls dann benutzen, wenn ihm
bereits ein Einzelscan die gewünschten Informationen liefern kann.
Gemäß dem Merkmal M6 wird ein Fußschalter zum Auslösen eines Einzelscans
„zur Kontrolle einer Interventionsnadel“ beansprucht. Dabei ist der Verwendungshinweis „zur Kontrolle einer Interventionsnadel“ unbeachtlich, da er den Fußschalter oder den Computertomographen nicht weiter ausbildet. Sachpatente sind
durch die räumlich-körperlichen Merkmale ihrer Gegenstände gekennzeichnet und
werden von Funktions- oder Verwendungsangaben nicht eingeschränkt, wenn diese keine unmittelbare Auswirkung auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung eines Konstruktionselementes haben (siehe BGH GRUR 1979, 149, 150-151
- Schießbolzen, und BGH GRUR 1991, 436, 437 - Befestigungsvorrichtung II). Der
sich auf dem Patiententisch befindliche und mittels des Computertomographen
aufgenommene Gegenstand (z. B. Patient mit eingeführter Interventionsnadel) hat
keinerlei Auswirkung auf die Konstruktionselemente der beanspruchten Vorrichtung.
Bei der Benutzung der Patientenliege 3 gemäß der Druckschrift D1 (siehe Fig. 1)
in der Öffnung 2 des Computertomographen 1 und an einem Operations- und Behandlungsplatz 6 ist die Patientenliege zwangsläufig zwischen diesen beiden Positionen zu verfahren. Der Fachmann ist daher bemüht, die mit der Vorrichtung gemäß der Druckschrift D1 erzielte räumliche und zeitliche Verbesserung bei diesen
Positionswechseln (siehe Spalte 1, Zeilen 27 bis 51) in Übereinstimmung mit der
Aufgabe gemäß der Streitpatenschrift weiter zu verbessern.
Aus der Druckschrift D4 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 7) ist dem Fachmann
dazu ein Computertomograph (siehe Spalte 1, Zeile 10 bis 16) bekannt, bei dem
ein Patiententisch (couch section 14) mit einem Handgriff (handle 74) versehen ist
(Merkmal M2), zur mechanischen Einstellung einer beliebigen Position des Tisches nach Entkopplung vom zentralen Steuerungssystem (siehe Spalte 5, Zeilen 42 bis 60 und Anspruch 6) (Merkmal M3). Der Tisch kann damit schnell in einen Computertomographen hinein- und hinausgefahren werden (siehe Spalte 2,
Zeilen 63 bis 68 und Spalte 6, Zeilen 4 bis 8). Da es für den Fachmann somit nahe
liegend ist, einen entsprechenden Patiententisch mit den Merkmalen M2 und M3
bei einem Computertomographen gemäß der Druckschrift D1 einzusetzen, gelangt
er ohne erfinderisch tätig zu werden zum Gegenstand des Patentanspruchs 3
nach Haupt- und Hilfsantrag.
Mit dem nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 3 gemäß Haupt und Hilfsantrag
fallen der nebengeordnete Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sowie
der jeweils rückbezogene Patentanspruch 2 schon aufgrund der Antragsbindung
(vgl. BGH u. GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
Die Verfahrensansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag weisen im Übrigen entgegen der Bezeichnung als Verfahrensanspruch im Wesentlichen die Vorrichtungsmerkmale des Anspruchs 3 auf und sind daher aus den genannten Gründen
ebenfalls nicht patentfähig.
gez.
Unterschriften