Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 07.03.2006 – 34 W (pat) 316/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 316/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 03 551
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. März 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 27. Januar 2000 angemeldete und am 24. Oktober 2002 veröffentlichte Patent 100 03 551 mit der Bezeichnung
"Schriftgutmappe"
der
A… GmbH
&
Co
KG
in
B…,
hat
die
C…
in
D…, am 24. Januar 2003 Einspruch erhoben.
Das Patent umfasst zehn Patentansprüche. Der erteilte Anspruch 1 lautet:
Mappe zur Aufnahme von ungelochtem und/oder gelochtem
Schriftgut mit einem vorderen und einem rückwärtigen Mappendeckel (10, 12), die einstückig über einen gefalzten oder geprägten Mappenrücken (14) gelenkig miteinander verbunden sind, mit
einer im vorderen Mappendeckel ausgestanzten Fensteröffnung
(16), und mit einem an mindestens zwei zueinander senkrechten
Rändern (22, 22') mit benachbarten Rändern (24'; 26, 26') des
vorderen Mappendeckels (10) verbundenen flachen Taschenelement (20; 20', 20"), das zusammen mit dem vorderen Mappendeckel (10) eine Einstecktasche (18) für ein durch die Fensteröffnung ausschnittsweise sichtbares Schriftstück begrenzt, dadurch gekennzeichnet, dass das mindestens eine Taschenelement (20, 20', 20") unter Bildung einer klemmenden Einstecktasche an einem Deckelrand (24; 26, 26') einstückig mit dem
vorderen Mappendeckel (10) verbunden und an mindestens einem
weiteren Deckelrand (26; 24) mit der Innenfläche des vorderen
Mappendeckels (10) verklebt ist.
Ansprüche 2 bis 10 sind auf Patentanspruch 1 rückbezogen.
Die Einsprechende hat u. a. folgenden Stand der Technik genannt:
D1 DE 295 06 610 U1,
D5 DE 88 02 204 U1
D7 EP 1 006 004 A1, OT 7.06.00
D9 DE 299 01 127 U1
Sie hat außerdem mehrere offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht und
dazu Unterlagen vorgelegt sowie Zeugenbeweis angeboten:
D2 Firmenprospekt der Fa. Lindner, 55130 Mainz, "Li Mappen-
Programm" mit Druckvermerk "1/99", betreffend Mappen in
verschiedenen Ausführungen
D2a bis D2c: drei Exemplare angeblich offenkundig vorbenutzter Mappen, die in D2 aufgeführt sein sollen.
Die Druckschriften D1, D5 und D9 waren im Prüfungsverfahren berücksichtigt
worden.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent im Umfang des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, eingegangen am 24. Juni 2004, im Übrigen wie erteilt, beschränkt aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent im Umfang der Ansprüche 1 bis 9 nach
Hilfsantrag, eingegangen am 24. Juni 2004, mit neuen Beschreibungsseiten 1 und 3a, eingegangen am 29. Dezember 2005, im
Übrigen wie erteilt beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende hat eine ihrer Meinung nach unzulässige Änderung in den neu
eingereichten Hauptansprüchen und fehlende Ausführbarkeit gerügt. Sie hat vorgetragen, die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 nach Hauptantrag wie
nach Hilfsantrag seien nicht neu bzw. beruhten gegenüber dem Stand der Technik
nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Merkmale der Unteransprüche seien aus
dem Stand der Technik bekannt oder durch ihn nahegelegt.
Nach Ansicht der Patentinhaberin liegt eine unzulässige Erweiterung nicht vor. Sie
sieht die dem erteilten Anspruch 1 hinzugefügten Merkmale durch Sp. 2 Z. 18 bis
25 der Patentschrift des angegriffenen Patents offenbart.
Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 nach Hauptantrag wie nach Hilfsantrag seien neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Der angesetzte Verhandlungstermin am 14. Februar 2006 wurde von Amts wegen
aufgehoben, nachdem die Patentinhaberin die zunächst hilfsweise eine mündliche
Verhandlung beantragt hatte, mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 mitgeteilt
hatte, dass sie den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen werde.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Es wird im schriftlichen Verfahren entschieden. Die Mitteilung der Patentinhaberin
vom 28. Dezember 2005 ist als Rücknahme ihres Terminsantrags anzusehen.
Der Einspruch ist zulässig.
A. Zum Hauptantrag:
1. Anspruch 1, gegliedert im Wesentlichen gemäß Vorschlag der Patentinhaberin, lautet:
1.1 Mappe zur Aufnahme von ungelochtem und/oder gelochtem
Schriftgut
1.2 mit einem vorderen und einem rückwärtigen Mappendeckel
(10, 12),
1.3
die einstückig über einen gefalzten oder geprägten
Mappenrücken (14) gelenkig miteinander verbunden sind,
1.4 mit einer im vorderen Mappendeckel ausgestanzten Fensteröffnung (16),
1.5
und mit einem an mindestens zwei zueinander senkrechten
Rändern (22, 22') mit benachbarten Rändern (24'; 26, 26')
des vorderen Mappendeckels (10) verbundenen flachen Taschenelement (20; 20', 20"),
1.6
das zusammen mit dem vorderen Mappendeckel (10) eine
Einstecktasche (18) für ein durch die Fensteröffnung ausschnittsweise sichtbares Schriftstück begrenzt,
1.7
dadurch gekennzeichnet, dass das mindestens eine Taschenelement (20, 20', 20") unter Bildung einer klemmenden Einstecktasche
1.8
an einem Deckelrand (24; 26, 26') einstückig mit dem
vorderen Mappendeckel (10) verbunden
1.9
und an mindestens einem weiteren Deckelrand (26; 24) mit
der Innenfläche des vorderen Mappendeckels (10) verklebt
ist,
1.10 unter Erzeugung einer Klemmwirkung
1.11 wobei die Klebestelle an dem weiteren Deckelrand (26; 24)
einen Anschlag für das in die Einstecktasche (18) einzuschiebende Schriftstück bildet.
Gegenüber der erteilten Fassung sind die Merkmale 1.10 und 1.11 hinzugekommen.
2. Es kann dahinstehen ob das Patent in zulässiger Weise beschränkt, nicht ausführbar ist oder eine unzulässige Erweiterung enthält, da sich die beanspruchte
Mappe als nicht patentfähig erweist.
3. Die Mappe nach Patentanspruch 1 ist neu.
Die Neuheit gegenüber der nicht vorveröffentlichten D7, EP 1 006 004 A1, ergibt
sich dabuche, dass der darin gezeigten Mappe das Merkmal 1.3 fehlt. Die Mappe
nach D7 weist aneinandergeklebte Mappendeckel au, s. dort Sp. 4 Z. 16f, d. h.
deren Mappendeckel sind somit nicht einstückig über einen gefalzten oder
geprägten Mappenrücken gelenkig miteinander verbunden.
Im Weiteren wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit
verwiesen.
4. Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Mappe nach Anspruch 1 beruht
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Fachmann ist vorliegend ein Techniker im Bereich der Papier- oder Kunststoffverarbeitung, der über Erfahrungen in Entwurf und Herstellung von Mappen und Heftern für Präsentation und Archivierung von Schriftgut verfügt.
Als Ausgangspunkt kann die Gebrauchsmusterschrift DE 295 06 610 U1 (D1) angesehen werden. Diese zeigt unstreitig eine Mappe mit den Merkmalen 1.1 bis 1.6
des Oberbegriffs. Die kennzeichnenden Merkmale 1.9, dass das Taschenelement
an mindestens einem weiteren Deckelrand mit der Innenfläche des vorderen
Mappendeckels verklebt ist, und 1.11, dass die Klebestelle an dem weiteren
Deckelrand einen Anschlag für das in die Einstecktasche einzuschiebende Schriftstück bildet, sind ebenfalls verwirklicht, s. S. 5 le. Abs. i. V. m. Fig. 1 der D1.
Die kennzeichnenden Merkmale 1.7 und 1.10 sind in der D1 nicht explizit erwähnt.
Eine Klemmung nach Merkmal 1.10 ist jedoch vorhanden: Wenn das Taschenelement 6 in der Ansicht der Fig. 1 der D1 mit seiner Rückseite direkt auf die
Innenseite von 2 geklebt ist - diese Möglichkeit liest der Fachmann ohne weiteres
mit - ist aufgrund der Steifheit des Materials (der Mappe), s. S. 4 Abs. 2 bzw.
Schutzanspruch 18 mit der Angabe "Hartkarton", eine zum Halten eines Schriftstücks ausreichende Klemmwirkung gegeben, so dass Merkmale 1.7 und 1.10
verwirklicht sind. Denn der die Druckschrift lesende Fachmann unterstellt ohne
weiteres, dass ein einzelnes Schriftstück, das bis zum Anschlag (entsprechend
dem Merkmal 1.11 des Anspruchs 1) in die Tasche der Mappe nach der Entgegenhaltung D1 eingeführt ist, geklemmt ist. Die von der Patentinhaberin hervorgehobene Ausrichtung der Einstecköffnung der Tasche auf den Mappenrücken, s.
D1 S. 4 le. Abs., mag als zusätzliche Sicherung gegen Herausfallen wirksam werden, wenn entweder ein einzelnes Schriftgutblatt nicht bis zum Anschlag eingeführt ist oder aber Blätter in größerer Zahl eingeführt sind.
Als druckschriftlichen Nachweis dafür, dass bei einer derartig ausgebildeten
Mappe mit Einstecktasche und Taschenelement entsprechend den Merkmalen 1.7
und 1.9 der Einstecktasche eine Klemmwirkung zukommt, wird auf die D9,
DE 299 01 127 U1, S. 3 Z. 19 ff. und S. 6 Z. 6 ff. verwiesen.
Die in D1 fehlende einstückige Verbindung von Taschenelement und vorderem
Mappendeckel nach Merkmal 1.8 vorzusehen, ist eine fachnotorische Maßnahme
und dem handwerklichen Können des Fachmanns zuzuordnen:
Als Beleg dafür wird auf die D5, DE 88 02 204 U1, s. S. 2 Abs. 2 verwiesen. Auch
die vorgelegten Mappenexemplare D2a, D2b oder D2c, deren behauptete öffentliche Zugänglichkeit vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents von der Patentinhaberin nicht bestritten worden ist, zeigen eine solche einstückige Verbindung von Taschenelement und vorderem Mappendeckel.
Die Mappe nach Anspruch 1 ergibt sich somit für den Fachmann aus der D1,
DE 295 06 610 U1, in Verbindung mit dem vorauszusetzenden Fachwissen ohne
erfinderische Tätigkeit.
5. Mit Anspruch 1 fallen auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10.
B. Zum Hilfsantrag:
1.
In Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist den Merkmalen des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag das dem erteilten Anspruch 7 entnommene Merkmal hinzugefügt,
1.12 dass am rückwärtigen Mappendeckel (12) eine auf dessen
Innenfläche angeordnete Klemmvorrichtung (42) für ungelochtes Schriftgut angeordnet ist.
In Merkmal 1.1 ist die Angabe "und/oder gelochtem" gestrichen.
Die Zulässigkeit der Änderung kann wie beim Hauptantrag dahinstehen.
2. Die Neuheit ist gegeben, vgl. vorstehenden Abschnitt A.3.
3. Das zusätzliche Merkmal kann das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht begründen.
In Ergänzung der Ausführungen in Abschnitt A.4. wird darauf hingewiesen, dass
schon bei der Mappe nach der Gebrauchsmusterschrift DE 295 06 610 U1 (D1)
die auf der Innenfläche des rückwärtigen Mappendeckels angeordnete Tasche als
eine Klemmvorrichtung für ungelochtes Schriftgut anzusehen ist.
Sollte man die im Anspruch 1 beanspruchte Klemmvorrichtung etwa im Sinne des
Abs. [0025] der Beschreibung des angefochtenen Patents enger verstehen, ist auf
die schon erwähnte einschlägige D9, DE 299 01 127 U1, zu verweisen. Die Druckschrift zeigt eine gattungsähnliche Mappe für ungelochtes Schriftgut mit einem
vorderen und einem rückwärtigen Mappendeckel. Bei dieser ist am rückwärtigen
Mappendeckel 1 eine auf dessen Innenfläche angeordnete Klemmvorrichtung in
Form einer Klemmschiene (4) für ungelochtes Schriftgut angeordnet, s. Fig. 3 in
Verbindung mit Schutzansprüchen 1 und 4, sowie S. 5 Abs. 1.
Dieses Merkmal der Mappe nach der D9 zur besseren Aufnahme (weiteren) ungelochten Schriftguts auf die Mappe nach der D1 zu übertragen, war für den Fachmann naheliegend.
4. Mit Anspruch 1 fallen auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9.
gez.
Unterschriften