Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 09.03.2006 – 11 W (pat) 59/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. März 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 06 238.2-26
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. März 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung DE 199 06 238.2-26 mit der Bezeichnung "Bügeltisch" ist
am 15. Februar 1999 beim Deutschen Patentamt angemeldet worden. Die Offenlegung erfolgte am 17. August 2000.
Die Prüfungsstelle für Klasse D 06 F hat die Anmeldung mit Beschluss vom
22. August 2003, der auf den Bescheid vom 31. Januar 2002 Bezug nimmt, zurückgewiesen, da dem Anmeldungsgegenstand keine erfinderische Tätigkeit zugrunde liege. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse D 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. August 2003 aufzuheben
und das Patent mit dem Patentanspruch 1 vom 9. März 2006, den
Patentansprüchen 2 bis 6 und der Beschreibung Seiten 1 bis 3
(4 Blatt) vom 24. Februar 2006 sowie im Übrigen mit der ursprünglich eingereichten Beschreibung Seiten 4 bis 6 und den Zeichnungen Figuren 1 bis 6 zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Bügeltisch mit einem Standgestell umfassend zwei gelenkig miteinander verbundene Scherenarmeinheiten, die an ihrem oberen
Ende eine Bügelfläche tragen und mit einer Einrichtung mittels derer die Höhe der Bügelfläche gegenüber einem Untergrund durch
Verändern der Winkelstellung der beiden Scherenarmeinheiten
zueinander verstellbar ist,
wobei die Einrichtung für die Höhenverstellung der Bügelfläche ein
an der einen Scherenarmeinheit oberhalb der die beide Scherenarmeinheiten verbindenden Gelenkachse gelenkig angebrachtes
Element hat, das in verschiedenen beabstandeten Positionen an
der anderen Scherenarmeinheit festlegbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Einrichtung (10) in der Nähe des Kreuzungspunkts (15)
der Gelenkachse der Scherenarmeinheiten (12, 13) angebracht,
das Element als Einsteckelement (14) in Form eines Drahtbügels
mit einem oder zwei Einsteckenden (14a, 14b) ausgebildet und
das bzw. die Einsteckenden (14a, 14b) in beabstandeten Positionen liegende und in der anderen Scherenarmeinheit (12) angebrachte Aufnahmen (16), einsteckbar ausgebildet ist bzw. sind."
Auf diesen Anspruch 1 sind weitere Ansprüche 2 bis 6 rückbezogen, die Ausgestaltungen des Bügeltisches betreffen.
Für den Wortlaut der Unteransprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen Bügeltisch zu schaffen, der eine Einrichtung
zur Höhenverstellung der Bügelfläche aufweist, die in ihrer Handhabung einfacher
und die besser erreichbar ist.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 6 sind formal zulässig.
Die Merkmale nach Anspruch 1 sind aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 3, 4
und 7 sowie der Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 41 bis
63, in Verbindung mit den Figuren 1, 2 und 3, herleitbar.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der hier maßgebliche Fachmann ist ein Techniker, oder Diplomingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluss, mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Haushaltsgeräte, der besondere Erfahrungen in der
Fertigung von Bügeltischen besitzt.
Da aus keiner der im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften ein Bügeltisch
mit sämtlichen im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen bekannt ist, ist der Bügeltisch nach Anspruch 1 neu.
Die FR 1 072 234 (D 4) ist als nächstkommender Stand der Technik anzusehen.
Aus dieser Druckschrift, Figuren 1, 3 und 4 mit zugehöriger Beschreibung, ist ein
Bügeltisch mit den Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt.
Dieser Bügeltisch besitzt
ein Standgestell umfassend zwei gelenkig miteinander verbundene Scherenarmeinheiten 12, 14, die an ihrem oberen Ende eine
Bügelfläche tragen
und
eine Einrichtung 17 bis 24 mittels derer die Höhe der Bügelfläche
gegenüber einem Untergrund durch Verändern der Winkelstellung
der beiden Scherenarmeinheiten zueinander verstellbar ist,
wobei die Einrichtung für die Höhenverstellung der Bügelfläche ein
an der einen Scherenarmeinheit 14 oberhalb der die beide Scherenarmeinheiten verbindenden Gelenkachse 13 gelenkig angebrachtes Element 20, 24 hat,
das in verschiedenen beabstandeten Positionen 21 an der anderen Scherenarmeinheit 12 festlegbar ist.
Zudem weist er auch die folgenden kennzeichnenden Merkmale gemäß Anspruch 1 auf,
da hier bereits ein Teil der Einrichtung zur Höhenverstellung, nämlich die Aufnahmen (crémaillère 21), in der Nähe des Kreuzungspunktes (traverse 13) der Gelenkachse der Scherenarmeinheiten
(tube 12, tubes 14,15) angebracht,
das Element auch als Einsteckelement ("biellette" 20) mit einem
Einsteckende ("boulon" 24) ausgebildet und
das Einsteckende ebenfalls in beabstandeten Positionen liegende
und in der anderen Scherenarmeinheit (tube 12) angebrachte Aufnahmen (cran de la crémaillère 21) einsteckbar ausgebildet ist,
vgl. hierzu insbesondere die Beschreibung S. 1, linke Spalte, Absatz 1 und 2.
Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin bildet der mit "biellette" 20 bezeichnete Stangenhebel oder Schwingarm mit seinem Fuß am Ende des Einsteckelements, der als "boulon" 24 bezeichneter Bolzen ausgebildet ist, auch ein Einsteckelement. Bei Höhenverstellung wird der Fuß mit dem Bolzen automatisch in einen
Einschnitt ("cran") der Zahnstange ("crémaillère" 21) gesteckt. Dies ist aus der D4
in Fig. 1 ersichtlich und durch die Beschreibung Seite 2, 2. Abschnitt gestützt. Der
mit "cran de la crémaillère" 21 bezeichnete Einschnitt der Zahnstange bildet daher
auch hier wie beim Anmeldungsgegenstand die Aufnahme für das Einsteckelement ("biellette" 20). Diese ist ebenfalls in der Nähe des Kreuzungspunktes (13)
der Gelenkachse der Scherenarmeinheiten (12, 14) angeordnet, wie die Fig. 1
zeigt.
Der Bügeltisch nach dem geltenden Anspruch 1 unterscheidet von dem nach der
FR 1 072 234 (D4) nur noch dadurch,
- dass auch das obere Ende des Einsteckelements selbst, also die ganze Einrichtung zur Höhenverstellung, in der Nähe des Kreuzungspunktes der Gelenkachse
der Scherenarmeinheiten angebracht ist und
- dass das Einsteckelement in Form eines Drahtbügels mit einem oder zwei Einsteckenden ausgebildet ist.
Diese Unterschiedsmerkmale können jedoch für den Gegenstand nach Anspruch 1 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Die Anordnung auch des oberen Endes des Einsteckelements in der Nähe des
Kreuzungspunktes der Gelenkachse der Scherenarmeinheiten ist für den Fachmann eine im Rahmen seines fachlichen Ermessens liegende einfache bauliche
Maßnahme, sofern ihm daran gelegen ist, zur besseren Übersichtlichkeit die ganze Einrichtung zur Höhenverstellung in der Nähe des Kreuzungspunktes anzuordnen, oder die Länge des Einsteckelementes zu reduzieren. Eine andere besondere Wirkung wird durch die Anordnung des Einsteckelements in der Nähe des Kreuzungspunktes jedoch nicht erzielt, zumal bei dem Bügeltisch nach der (D4) das
Verstellen des Einsteckelements an dessen Ende auch in der Nähe des Kreuzungspunktes erfolgt.
Die Ausbildung des Einsteckelements als Drahtbügel ist eine für den Fachmann
im Bereich seines technischen Wissens liegende Ausgestaltungsmöglichkeit, da
die Verwendung von Draht als Mittel der Wahl für die Fertigung von Bügeln in der
Fachwelt standardmäßig bekannt ist und dem Fachmann bügelförmige Einstellelemente aus dem Stand der Technik, z. B. der US 1 318 195 und der GB 946 915
an Bügeltischen geläufig sind.
Auch das Versehen eines solchen Bügels mit ein oder zwei Einsteckenden ist eine
im Belieben des Fachmanns liegende Möglichkeit, um die Einsteckenden dadurch
entweder in eine oder zwei Aufnahmen stecken zu können. Irgendeine besondere
konstruktive Verbesserung oder Vereinfachung für die Höhenverstellung ist hierdurch nicht gegeben. Diese einfache Maßnahme liegt daher für den Fachmann im
Bereich seines technischen Könnens.
Es ist demnach für den Fachmann eine im Bereich seines Wissens und Könnens
liegende Maßnahme, bei dem aus der D4 bekannten Bügeltisch die Einrichtung
zur Höhenverstellung insgesamt einschließlich des Einsteckelements in der Nähe
des Kreuzungspunktes der Gelenkachse anzubringen und das Einsteckelement
als Drahtbügel mit ein oder zwei Enden auszubilden.
Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des
Anspruchs 1. Der Anspruch 1 ist deshalb nicht gewährbar.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 müssen schon
aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch fallen, da sie Teil des selben Antrags sind, über den nur geschlossen entschieden werden kann. Im Übrigen sind
im Hinblick auf den einschlägig bekannten Stand der Technik zusammen mit dem
fachmännischen Wissen in den Gegenständen der Unteransprüche auch keine
Merkmale mit patentbegründender Bedeutung zu erkennen.
gez.
Unterschriften