Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 14.03.2006 – 21 W (pat) 23/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. März 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 39 250
… 08.05
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. März 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Auf die am 18. November 1993 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung wurde das Patent 43 39 250 mit der Bezeichnung
„Präfabrizierte, konische Wurzelstifte aus Zirkon-Dioxid zum Aufbau artifizieller
Kronenstümpfe und zur Stabilisierung frakturgefährdeter, devitaler Zähne“ erteilt.
Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 24. April 1997.
Nach Prüfung zweier für zulässig erachteter Einsprüche hat die Patentabteilung 23
des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 7. Januar 2004 das
Patent widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers.
Der Patentinhaber verfolgt das Patent mit einem in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruch 1 weiter.
Der Patentanspruch 1 lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
M1 Verwendung eines präfabrizierten, konischen Wurzelstiftes
zum Aufbau artifizieller Kronenstümpfe für die Befestigung
von Kronen und zur Stabilisierung frakturgefährdeter, devitaler Zähne, wobei der Wurzelstift
M2 a. aus im Wesentlichen dichtgesinterter Zirkondioxidkeramik besteht;
M3 b. durch Spritzgießen von einem Polyoxymethylen als Bindemittel enthaltendem Zirkondioxidpulver in eine Präform, Entbindern mit gasförmiger Säure und Sintern hergestellt ist;
M4 c. eine strukturierte Oberfläche aufweist,
M5 welche durch Spanbearbeitung, durch Säure-Ätzung oder
durch Sandstrahlen bearbeitet wurde.
Von den Einsprechenden sind u. a. folgende Druckschriften herangezogen worden:
D2: D. Kealin, P. Schärer:
„Aufbausysteme
in der Kronen- und Brücken
prothetik“, Schweiz. Monatsschr. Zahnmed. Vol. 101, 4/1991, S. 457 - 463
D7: W. Rieger: „Aluminium- und Zirkondioxidkeramik in der Medizin“, Sonderdruck aus Industrie-Diamanten Rundschau IDR 2/1993, S. 1 - 6
D8:
J.H.H. Ter Maat et. al.: „Fast catalytic debinding of injection moulded parts“, Preprint from Proc. 4th Int. Symp. Ceramic Mat. & Components for Engines,
10. - 12. June 1991, Göteborg, Schweden.
Die Einsprechende I ist - wie schriftsätzlich angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Einsprechende II führte im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des
neuen Anspruchs 1 unzulässig erweitert sei und dem Fachmann aus den Druckschriften D2 und D7 nahe gelegt sei. Eine Kombination der Merkmalsgruppen M3
und M4 im neuen Anspruch 1 sei unzulässig, da diese Merkmale in den erteilten
Ansprüchen 6 und 2 jeweils nur auf den Anspruch 1 zurückbezogen waren. Ein
Wurzelstift „aus im Wesentlichen dichtgesinterter Zirkondioxidkeramik“ sei ebenfalls unzulässig, da in den erteilten Ansprüchen lediglich mit Anspruch 1 ein dichtgesinterter Wurzelstift und mit Anspruch 3 ein im Wesentlichen dichtgesinterter
Wurzelstift mit bestimmten Zusätzen beansprucht wurde. Darüber hinaus sei die
Verwendung des Wurzelstiftes gemäß dem neuen Anspruch 1 ursprünglich nicht
offenbart.
Der Einsprechende I führt im Schriftsatz vom 3. März 2006 aus, dass „das Patent
43 39 250 zu widerrufen sei“. Somit liegt vom Einsprechenden I sinngemäß der
Antrag vor, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende II beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Patentinhaber beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf der
Basis des in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2006
überreichten Anspruchs und einer daran anzupassenden Beschreibung aufrecht zu erhalten.
Der Patentinhaber führte im Wesentlichen aus, dass der neue Anspruch 1 zulässig
sei und dass aus dem bekannten Stand der Technik die Herstellung eines Wurzelstiftes aus Zirkondioxidkeramik durch das mit Merkmalsgruppe M3 im Anspruch 1
beanspruchte Spritzgießen nicht nahe gelegt sei. Die Herstellungsmethode gemäß
Merkmalsgruppe M3 sei zwar aus der Druckschrift D8 an sich bekannt, aber lediglich für große Teile im Kraftfahrzeugbereich und nicht für kleine Wurzelstifte im
Dentalbereich. Außerdem schlage sich die Herstellungsmethode gemäß M3 im
Wurzelstift nieder.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Die zulässige Beschwerde führte nicht zum Erfolg, denn der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.
2. Der Wechsel der Patentkategorie des Anspruchs 1 des Patents von einer Vorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch zur Verwendung gemäß dem vorliegenden Antrag ist zulässig. Nach der Patenterteilung kann die Kategorie eines Patent im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren nur geändert werden, wenn dadurch der Schutzbereich des Patents nicht unzulässig erweitert wird (§ 22 (1)
2. Alternative PatG). Der Kategoriewechsel von einem Vorrichtungspatent zu einem Patent für eine Verwendung der Vorrichtung ist zulässig (zur st. Rspr. siehe
Rdn. 32), wenn diese Verwendung in der Patentschrift offenbart ist. Da der Schutz
eines Vorrichtungspatents alle Verwendungen umfasst, die von der erfindungsgemäßen Vorrichtung Gebrauch machen, ist der Übergang vom einem Vorrichtungspatent auf eine in der Patentschrift offenbarte Verwendung zulässig, weil dadurch
der Schutzbereich des Vorrichtungspatents, der sich auf alle Verwendungen bezieht, auf eine bestimmte Verwendung eingeschränkt wird
(siehe BGH
GRUR 1988, 287, 288 - Abschlussblende). Die Verwendung des Wurzelstiftes
zum Aufbau artifizieller Kronenstümpfe für die Befestigung von Kronen und zur
Stabilisierung frakturgefährdeter, devitaler Zähne ist in der Patentschrift z. B. im
Anspruch 1 und in Spalte 1, Zeile 63 bis Spalte 2, Zeile 1 offenbart.
Verwendungsansprüche gehören zwar zur Kategorie der Verfahrensansprüche,
haben aber nicht die Herstellung eines Erzeugnisses zum Ziel, sondern sind auf
einen abstrakten Handlungserfolg gerichtet und beinhalten im Falle des Kategoriewechsels auch ohne ausdrückliche Erklärung einen Verzicht auf einen etwaigen
sich aus § 9, Satz 2, Nr. 3 PatG ergebenden erweiterten Sachschutz (siehe
Schulte, PatG, 7. Aufl., § 1 Rdn. 231). Somit ist auch keine Verlagerung und Erweiterung des Schutzbereiches auf durch ein Verfahren hergestelltes Erzeugnis
gegeben (siehe BGH GRUR 1990, 508, 510 - Spreizdübel).
3. Ob der Gegenstand des Anspruchs 1 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht und damit unzulässig erweitert ist (§ 21 (1) Nr. 4 PatG) kann dahinstehen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 auf jeden Fall nicht patentfähig ist
(siehe BGH GRUR 1991, 120, 121 Absatz II.1. - Elastische Bandage).
4. Gemäß der Merkmalgruppe M2 besteht der Wurzelstift „aus im Wesentlichen
dichtgesinterter Zirkondioxidkeramik“. Der Patentinhaber hat in der mündlichen
Verhandlung ausgeführt, dass damit ein Wurzelstift gemeint sei, der im Wesentlichen aus Zirkondioxidkeramik besteht und nicht ein Wurzelstift, der im Wesentlichen dichtgesintert ist. Diese Klarstellung wird auch durch die Gesamtoffenbarung
der Anmeldung gestützt.
5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, da seine Merkmale aus keiner der im
Verfahren befindlichen Druckschriften bekannt sind. Dies kann im Einzelnen jedoch unerörtert bleiben, denn sein Anspruchsgegenstand beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Fachmann bei der Herstellung von Wurzelstiften aus Keramikmaterial für den Dentalbereich ist ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Material- oder Werkstoffwissenschaften, der über die entsprechenden zahnmedizinischen Kenntnisse verfügt oder dafür einen Zahnmediziner zu Rate zieht.
Aus der Druckschrift D2 ist die Verwendung eines präfabrizierten, konischen Wurzelstiftes (siehe Abb. 9 in Verbindung mit Tab. III) zum Aufbau artifizieller Kronenstümpfe für die Befestigung von Kronen (siehe Titel) und zur Stabilisierung frakturgefährdeter, devitaler Zähne (siehe Seite 458, mittlere Spalte, Absatz: Aufbauen
von devitalen Zähnen) bekannt (Merkmalsgruppe M1). Die Wurzelstifte bestehen
aus Titan oder Titanlegierungen (siehe Seite 461, Tab. III) und weisen eine strukturierte Oberfläche auf (siehe Seite 458, rechte Spalte, letzter Absatz) (Merkmalsgruppe M4). Diese Metallstifte haben jedoch den Nachteil, dass sie den Zahn stark
verfärben (siehe Patentschrift, Spalte 1, Zeilen 30 bis 50). Da dem Fachmann für
den künstlichen Zahnaufbau Metall und Keramik (siehe auch die Patentschrift
Spalte 1, Zeilen 20 bis 22) allgemein bekannt sind, wird er das aus der Druckschrift D7 bekannte und in der Zahnmedizin als Dentalkeramik verwendete Zirkonoxid (siehe Seite 3, linke Spalte, letzter Absatz) auch zur Herstellung von Wurzelstiften einsetzen, da die Keramikmaterialien eine dem natürlichen Zahn ähnlichere
Farbgebung aufweisen. Gemäß der Tabelle 2 in Druckschrift D7 weist Zirkonoxid
sogar noch eine höhere Biegefestigkeit als eine Titanlegierung auf und ist somit
auch für Wurzelstifte geeignet. Es ist daher für einen Fachmann nahe liegend, die
aus der Druckschrift D2 bekannten Wurzelstifte gemäß der Druckschrift D7 auch
aus dichtgesinterter Zirkondioxidkeramik (siehe Seite 5, mittlere und rechte Spalte)
herzustellen (Merkmalsgruppe M2) und diese gemäß der Druckschrift D2 zu verwenden.
In der Druckschrift D7 wird zwar von „Zirkonoxid“ gesprochen, während beim
Streitpatent „Zirkon-Dioxid“ beansprucht wird, es handelt sich aber stets um die
chemische Verbindung ZrO2. Dass in der Druckschrift D7 mit „Zirkonoxid“ ZrO2 gemeint ist, ergibt sich aus der entsprechenden Textstelle auf Seite 2, rechte Spalte,
Zeilen 10 und 11. Dass es sich beim beanspruchten „Zirkon-Dioxid“ ebenfalls um
ZrO2 handelt, ergibt sich aus dem letzten Absatz der Streitpatentschrift, in dem
das in der D8 verwendete ZrO2 (vgl. in der D8 die Seite 4 im drittletzten Absatz)
vom Patentinhaber als „Zirkon-Dioxid“ bezeichnet wird.
Gemäß Merkmalsgruppe M3 wird der Wurzelstift durch Spritzgießen von einem
Polyoxymethylen als Bindemittel enthaltendem Zirkondioxidpulver in eine Präform,
Entbindern mit gasförmiger Säure und Sintern hergestellt. Der Wurzelstift ist durch
seine räumlich-körperlichen Merkmale gekennzeichnet und wird von Herstellungsangaben nicht eingeschränkt, wenn diese keine unmittelbare Auswirkung auf die
räumlich-körperliche Ausgestaltung des Wurzelstiftes haben
(siehe BGH
GRUR 1979, 149, 150 - Schießbolzen; BGH GRUR 1991, 436, 441 - Befestigungsvorrichtung II). Die Herstellungsschritte gemäß der Merkmalsgruppe M3 ergeben lediglich eine dichtgesinterte Zirkondioxidkeramik gemäß Merkmalsgruppe M2 ohne damit eine besondere physikalische Beschaffenheit des Wurzelstiftes
zu charakterisieren. Da der Wurzelstift somit durch diese Herstellungsschritte in
seiner konkreten Ausgestaltung nicht eingeschränkt ist, können diese Merkmale
auch keine Auswirkung auf die Verwendung des Wurzelstiftes haben und sind daher unbeachtlich. Entsprechend ist auch die Bearbeitungsmethode gemäß der
Merkmalsgruppe M5 zur Herstellung einer strukturierten Oberfläche unbeachtlich.
Darüber hinaus ist der Senat auch der Überzeugung, dass diese Herstellungsschritte bei Wurzelstiften durch den bekannten Stand der Technik nahe gelegt
sind.
Mit dem nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag fallen aufgrund der Antragsbindung notwendigerweise auch die Patentansprüche 1 und 2
gemäß Hauptantrag; vgl. BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät.
Da der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag mit dem Patentanspruch 3 gemäß
Hauptantrag wörtlich übereinstimmt, fallen die Patentansprüche 1 bis 3 gemäß
Hilfsantrag aus den genannten Gründen.
gez.
Unterschriften