Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 15.03.2006 – 7 W (pat) 332/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. März 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 08 678
… 08.05
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. März 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 3 mit 3 Seiten Beschreibung,
jeweils vom
15. März 2006, Seite 5 der Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen
(Figuren 1 bis 3b) gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 199 08 678 mit der Bezeichnung
Steuerung einer Kraftstoff direkteinspritzenden Brennkraftmaschine eines Kraftfahrzeugs insbes. im Startbetrieb,
dessen Erteilung am 5. Februar 2004 veröffentlicht worden ist, hat die
A… AG in Stuttgart
Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hält den Gegenstand des eingeschränkten Patentanspruchs 1
vom 15. März 2006 gegenüber dem Stand der Technik nicht für patentfähig und
beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten mit den jeweils am 15. März 2006
überreichten Patentansprüchen 1 bis 3, 3 Seiten Beschreibung,
und Seite 5 der Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen (Figuren 1
bis 3b) gemäß Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Verfahren zum Betreiben einer Brennkraftmaschine, insbesondere
eines Kraftfahrzeugs, bei dem Kraftstoff mittels wenigstens einer
Förderpumpe mit zyklisch veränderlicher Förderleistung in einem
Druckspeicher gefördert und aus diesem unter einem Druck mittels wenigstens eines Einspritzventils zu einem Einspritzzeitpunkt
direkt in einem Brennraum der Brennkraftmaschine eingespritzt
wird, und bei dem die Zyklen der Förderleistung der wenigstens einen Förderpumpe und die Einspritzzeitpunkte des Kraftstoffes
zeitlich aufeinander abgestimmt werden, dadurch gekennzeichnet,
dass der auf den Kraftstoff einwirkende Druck gemessen wird,
dass während des Startbetriebs der Brennkraftmaschine mehrere
Werte des auf den Kraftstoff einwirkenden Drucks gemessen
werden, dass anhand der gemessenen Werte ein Bereich eines
Druckmaximums aufgefunden wird, und dass der Kraftstoff in
Bereichen von aufgefundenen Maxima des Kraftstoffdruckes
eingespritzt wird.
In der geltenden Beschreibung wird auf Seite 3, linke Spalte, Absatz [0011] auf die
Problematik bei Verwendung einer als Einzylinderpumpe ausgestalteten Hauptförderpumpe hingewiesen. Insbesondere bei niedrigen Drehzahlen, die beispielsweise während der Phase des Anstartens der Brennkraftmaschine auftreten, sei
es nachteilig, dass der von der Pumpe bereitgestellte Förderstrom starken zeitlichen, ggf. etwa periodischen Schwankungen unterliege. Dem Patent liegt gemäß
Seite 3, linke Spalte, Absatz [0013] der geltenden Beschreibung die Aufgabe
zugrunde, ein Verfahren zum Betreiben einer Brennkraftmaschine anzugeben,
welches die genannten Nachteile vermeiden und insbesondere den Einsatz einer
motorbetriebenen Hauptförderpumpe mit möglichst geringer Förderleistung, trotz
der besonders in der Phase des Startbetriebs auftretenden Drehzahlschwankungen und damit einhergehenden Druckschwankungen, ermöglichen soll.
Die Patentansprüche 2 und 3 sind auf Merkmale gerichtet, die das Verfahren zum
Betreiben einer Brennkraftmaschine nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten
sollen.
In der mündlichen Verhandlung sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften abgehandelt worden:
DE 197 08 152 A1 und JP 9-42095 A mit englischer Übersetzung.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben worden und ausreichend substantiiert. Er ist daher zulässig. Er hat zur beschränkten Aufrechterhaltung des
Patents geführt.
3. Der Patentanspruch 1 ist zulässig, da er die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 3 sowie das Merkmal „anhand der gemessenen Werte ein Bereich
eines Druckmaximums aufgefunden wird“ enthält. Das zuletzt genannte Merkmal
lässt sich aus Seite 5, linke Spalte, Absatz [0035] Zeilen 5 bis 8 der Streitpatentschrift als zur Erfindung gehörend entnehmen. Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 und 4.
4. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist unbestritten neu, da keiner der zum
Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale des Patentanspruchs 1 hervorgehen.
5. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach Patentanspruch 1
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen dem
Durchschnittsfachmann, hier einem Entwicklungsingenieur des Maschinenbaus
mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Steuerung und Regelung von
Brennkraftmaschinen, keine Anregung zum Auffinden des Gegenstands des Patents geben können.
Durch die patentgemäße Gestaltung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 wird
sichergestellt, dass auch im Startbetrieb der Brennkraftmaschine die Einspritzung
des Kraftstoffes zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der Druck des Kraftstoffes
annähernd maximal ist und somit die eingespritzte Kraftstoffmenge zum Betrieb
der Brennkraftmaschine ausreicht. Dabei ist gemäß Streitpatentschrift unter der
Startphase der Betriebszustand der Brennkraftmaschine zu verstehen, wenn niedrige Drehzahlen der Brennkraftmaschine vorliegen, sich der in dem Druckspeicher erforderliche Maximaldruck noch in der Aufbauphase befindet und die Pufferwirkung des Druckspeichers, die letztlich erst einen konstanten Druck ermöglicht,
noch nicht zur Wirkung gekommen ist (vgl. S. 3, re. Sp., Z. 1 bis 9).
Zu einer solchen Vorgehensweise kann die in der japanischen Offenlegungsschrift
9-42095 beschriebene Methode zum Betreiben einer Kraftstoffpumpe für eine direkteinspritzende Brennkraftmaschine kein Vorbild abgeben, da dort weder der
Startbetrieb der Brennkraftmaschine angesprochen noch angegeben ist, dass der
auf den Kraftstoff einwirkende Druck in mehreren Werten zur Ermittlung eines
Druckmaximums erfasst wird. Im Patentanspruch 3, auf den die Einsprechende in
ihrer Argumentation Bezug genommen hat, wird lediglich ausgesagt, dass die
Öffnungszeit des Kraftstoffeinspritzventils in Übereinstimmung mit den Betriebsbedingungen der direkteinspritzenden Brennkraftmaschine geändert wird, so dass
die Kraftstoffmenge auf einen festgesetzten Wert geregelt wird (vgl. Übersetzung
S. 8, Z. 8 bis 15). Die Argumentation der Einsprechenden, dass der Fachmann
durch diesen Hinweis dazu angeregt wird, den Kraftstoffdruck zur Ermittlung eines
Druckmaximums mehrfach zu messen, findet in dem Text der Entgegenhaltung
keine Stütze.
Auch das Kraftstoffeinspritzsystem nach der deutschen Offenlegungsschrift
197 08 152 kann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahe legen. Es ist
dort ein Drucksensor vorgesehen, der den Druck in der gemeinsam Druckleitung
detektiert (vgl. Sp. 4, Z. 34 u. 35) Die gelieferten Werte des Drucksensors werden
gemeinsam mit den Werten von einem Motorgeschwindigkeitssensor und einem
Lastsensor der elektronischen Steuereinheit zugeführt, die ein Hochdrucksystem
mit gemeinsamer Druckleitung steuert.
Die Steuereinheit sendet des weiteren ein Steuersignal an ein Überström-Steuersolenoidventil, wodurch der Druck in der gemeinsamen Druckleitung auf einen
optimalen Einspritzdruckpegel angeglichen wird. Der durch das Öffnen der Einspritz-Steuersolenoidventile verbrauchte Kraftstoff wird dadurch in der Druckleitung ausgeglichen, dass die Hochdruck-Zuführpumpe die verbrauchte Kraftstoffmenge in der Druckleitung ersetzt (vgl. Sp. 4, Z. 35 bis 42 und Z. 51 bis 67). Einer
Verwendung der Werte des Drucksensors zur Bestimmung des Beginns der
Öffnung des Kraftstoffeinspritzventils ist in der o. a. Druckschrift nicht erwähnt.
Auch die beiden in der Streitpatentschrift gewürdigten Druckschriften (DE-
OS 431 17 31 und DE-OS 196 45 715) können keine Anregung zum Auffinden des
Verfahrens nach Patentanspruch 1 geben. In der erstgenannten Druckschrift wird
eine Brennkraftmaschine beschrieben, die keine Direkteinspritzung des Kraftstoffes aufweist, also eine Brennkraftmaschine, bei der sich das dem Patent zugrundeliegende Problem nicht stellt. Bei der Steuervorrichtung für Motoren mit
Direkteinspritzung nach der deutschen Offenlegungsschrift 196 45 715 wird der
Druck des einzuspritzenden Kraftstoffs durch einen Kraftstoffdruckregler konstant
gehalten (vgl. Sp. 5, Z. 57 bis 66). Von einer Ermittlung von mehreren Druckwerten während des Startbetriebs der Brennkraftmaschine ist keine Rede.
Aus diesen Gründen kann auch eine Zusammenschau von zwei oder mehreren
Druckschriften das Verfahren nach Patentanspruch 1 nicht nahelegen.
Der Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig.
Ihm können sich die Patentansprüche 2 und 3 als echte Unteransprüche anschließen.
gez.
Unterschriften