Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 16.03.2006 – 23 W (pat) 67/04

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. März 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 08 651.9-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. März 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Teilanmeldung abgetrennt.

2. Die Beschwerde der Anmelderin wird in Bezug auf die Stammanmeldung zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 T des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 21. Februar 1997 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Gasgefüllter Überspannungsableiter mit äußerer Kurzschlusseinrichtung“ durch

Beschluss vom 17. September 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass

der Gegenstand des mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1997 eingereichten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift:

-

US 4 984 125 (Druckschrift 1)

nicht neu sei bzw. jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren zudem die Druckschriften:

-

-

FR 2 670 624 A1 (Druckschrift 2) und

US 4 912 592 (Druckschrift 3)

in Betracht gezogen worden, von denen die Druckschrift 1 neben den Druckschriften:

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EP 0 548 587 A1 (Druckschrift 4)

EP 0 312 729 A1 (Druckschrift 5)

FR 2 575 864 A1 (Druckschrift 6) und

DE 29 11 110 A1 (Druckschrift 7)

auch bereits von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung bzw. in ihrer Erwiderung auf den ersten Prüfungsbescheid zum Stand der Technik genannt worden

ist.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die am 18. November 2004 eingelegte und mit Schriftsatz vom 24. März 2005 unter Vorlage geänderter Patentansprüche 1 bis 6 begründete Beschwerde der Anmelderin.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2006 hat sie neue Patentansprüche 1 bis 5 überreicht und die Auffassung vertreten, dass der gasgefüllte Überspannungsableiter nach dem verteidigten Patentanspruch 1 gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik einschließlich der vom Senat eingeführten Druckschriften:

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-

WO 87/06399 A1 (Druckschrift 8)

EP 0 516 922 A2 (Druckschrift 9) und

US-Patentschrift 4 062 054 (Druckschrift 10)

patentfähig sei.

Sie stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse H 01 T des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 2004 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2006, Beschreibung, Seiten 1 bis 7 und Zeichnung, Figuren 1 bis 6,

diese Unterlagen eingegangen am 5. Dezember 1997.

Ferner hat sie die Teilung der Anmeldung erklärt, ohne Patentansprüche für die

abgeteilte Anmeldung vorzulegen.

Der verteidigte Patentanspruch 1 der Stammanmeldung lautet:

„Gasgefüllter Überspannungsableiter mit wenigstens zwei Elektroden und mit einem zwischen zwei Elektroden angeordneten Isolator und mit einer Überlastsicherung in Form einer äußeren Kurzschlusseinrichtung,

bei dem die Kurzschlusseinrichtung aus einem Kurzschlussbügel

besteht, dessen Enden mittels einer eine Federkraft ausübenden

Halteeinrichtung und eines bei Wärmezufuhr schmelzbaren Abstandhalters in einem radialen Abstand zu den Elektroden gehalten werden,

und bei dem die Halteeinrichtung aus einem auf den Isolator aufschnappbaren offenen Ring aus einem streifenförmigen, federnden Material besteht, an dessen einem Ende der Kurzschlussbügel angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Abstandhalter (20, 23) zwischen dem Mittelteil (13) des

Kurzschlussbügels (12) und dem Isolator (2) angeordnet ist,

dass der Überspannungsableiter drei Elektroden und zwei Isolatoren aufweist,

dass ein zweiter, gleichartiger Kurzschlussbügel (10) auf den

zweiten Isolator aufgesetzt ist und

dass die Kurzschlussbügel (12) den Überspannungsableiter axial

nicht überragen.“

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 5 der Stammanmeldung und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist bezüglich der Stammanmeldung nicht begründet;

denn der gasgefüllte Überspannungsableiter nach dem verteidigten Patentanspruch 1 der Stammanmeldung ist nicht patentfähig.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 der

Stammanmeldung zulässig sind, denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb

keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 der

Stammanmeldung gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 -

„Elastische Bandage“).

2. Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (vgl. Seite 2, letzte Zeile

bis Seite 3, Zeile 11) wird im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 der

Stammanmeldung von einem gasgefüllten Überspannungsableiter ausgegangen,

wie er aus der Entgegenhaltung 2 bekannt ist (vgl. dort den gasgefüllten Überspannungsableiter (parafoudre) mit wenigstens zwei Elektroden (électrodes 6, 7,

électrode de terre 8), dem zwischen den Elektroden (6 bis 8) angeordneten Isolator (corps 5) und der äußeren Kurzschlusseinrichtung (court-circuit 10) bestehend

aus einem offenen Ring (branche sensiblement hémicylindrique 3) aus streifenförmigem, federnden Material, einem Kurzschlussbügel (barrette 1) und einem Abstandhalter (couche isolant 9) im Anspruch 1 i. V. m. Seite 1, Zeilen 9 bis 12 und

den Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 4, Absatz 2 bis

Seite 5, Absatz 2).

Gegenüber diesem Stand der Technik liegt dem Anmeldungsgegenstand als

technisches Problem die Aufgabe zugrunde, die Kurzschlusseinrichtung so auszubilden, dass sie den Überspannungsableiter radial möglichst wenig überragt,

eine sichere Kontaktgabe gewährleistet und leicht montierbar ist (vgl. geltende

Beschreibung, Seite 3, Absatz 2).

Diese Aufgabe wird ersichtlich bereits mit dem bekannten gattungsgemäßen gasgefüllten Überspannungsableiter nach Druckschrift 2 gelöst (vgl. hierzu auch die

geltende Beschreibung, Seite 2, letzter Absatz bis Seite 3, Zeile 15).

3. Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - gasgefüllte Überspannungsableiter nach dem verteidigten Patentanspruch 1 der Stammanmeldung ist zwar gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu, beruht jedoch gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften 2, 9 und 10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als

ein mit der Entwicklung und Fertigung von gasgefüllten Überspannungsableitern

mit Überlastsicherung befasster, berufserfahrener Physiker oder Elektroingenieur

mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.

In der Druckschrift 9 (vgl. die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung in

Spalte 3, vorletzter Absatz) wird nämlich von einem - ersichtlich gasgefüllten (vgl.

Spalte 1, Zeilen 9 bis 13) - Überspannungsableiter (1) ausgegangen, der folgende

Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1 der Stammanmeldung aufweist:

-

-

zwei Elektroden (Außenelektroden 3 und 4),

einen Isolator (ohne Bezugszeichen) zwischen den zwei Elektroden (3 und 4) (wird vom Fachmann als bei einem Überspannungsableiter selbstverständlich in Gedanken gleich mitgelesen; vgl. hierzu

BGH Mitt. 1995, 220, Leitsatz 2 - „Elektrische Steckverbindung“)

-

und eine Überlastsicherung in Form einer äußeren Kurzschlusseinrichtung, die aus einem Kurzschlussbügel (Federbügel 6) besteht,

dessen Enden mittels einer eine Federkraft (F) ausübenden Halteeinrichtung (nicht dargestellt) und eines bei Wärmezufuhr schmelzbaren Abstandhalters (Schmelzelement 13) in einem radialen Abstand zu den Elektroden (3 und 4) gehalten werden,

-

-

wobei der Abstandhalter (13) zwischen dem Mittelteil des Kurzschlussbügels (6) und dem Isolator angeordnet ist und

der Kurzschlussbügel (6) den Überspannungsableiter (1) axial nicht

überragt.

Von diesem bekannten gasgefüllten Überspannungsableiter unterscheidet sich der

Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 der Stammanmeldung noch dadurch, dass bei ihm

-

die Halteeinrichtung aus einem auf den Isolator aufschnappbaren

offenen Ring aus einem streifenförmigen, federnden Material besteht, an dessen einem Ende der Kurzschlussbügel angeordnet ist,

und

-

der Überspannungsableiter drei Elektroden und zwei Isolatoren aufweist, wobei ein zweiter, gleichartiger Kurzschlussbügel auf den

zweiten Isolator aufgesetzt ist.

Diesen beiden Merkmalen ist jedoch keine patentbegründende Bedeutung beizumessen:

Da beim Stand der Technik nach den Figuren 1 und 2 der Druckschrift 9 offen gelassen ist, wie die Halteeinrichtung mit der Federkraft (F) für den Kurzschlussbügel (6) auszubilden ist, wird sich der Fachmann diesbezüglich beim weiteren

Stand der Technik umsehen. Die Druckschrift 2, von der - wie dargelegt - im

Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs 1 der Stammanmeldung ausgegangen wird, schlägt zum Ausüben einer Federkraft auf den Kurzschlussbügel (1) des

daraus bekannten gasgefüllten Überspannungsableiter aber eine Halteeinrichtung

vor, die - bei der Variante mit zwei Elektroden (parafoudre bipolaires) - aus einem

auf den Isolator (5) aufschnappbaren offenen Ring (partie sensiblement hémicylindrique 3) aus einem streifenförmigen, federnden Material (l’acier inoxydable)

besteht, an dessen einem Ende der Kurzschlussbügel (1) angeordnet ist (vgl. die

Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 4, Absatz 2 bis Seite 5,

Absatz 1). Da die Federkraft der Halteeinrichtung dort - insoweit entsprechend der

Vorgabe durch die Druckschrift 9 - auch bereits dem Anpressen des Kurzschlussbügels gegen die beiden Elektroden - bei schmelzendem Abstandhalter - dient,

bietet es sich dem Fachmann an, die aus der Druckschrift 2 bekannte Halteeinrichtung zu ihrem bekannten Zweck bei dem gasgefüllten Überspannungsableiter

nach den Figuren 1 und 2 der Druckschrift 9 einzusetzen. Wie nicht zuletzt ein

Vergleich der Ausführungsbeispiele nach den Figuren 1 bzw. 5 der ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen zeigt, ist es für den Fachmann dabei unerheblich, dass der

Abstandhalter gemäß den Figuren 1 und 2 der Druckschrift 9 zwischen dem Mittelteil des Kurzschlussbügels und dem Isolator, gemäß Druckschrift 2 hingegen

zwischen den Enden des Kurzschlussbügels und den Elektroden angeordnet ist.

Auch weist der gasgefüllte Überspannungsableiter nach den Figuren 1 und 2 der

Druckschrift 9 zwar nur zwei Elektroden (3, 4) auf, jedoch können Überspannungsableiter gemäß Druckschrift 2 (vgl. die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 4, Absatz 2 bis Seite 5, Absatz 1) alternativ auch mit einer dritten

Elektrode versehen werden, wobei dann selbstverständlich ein zweiter Isolator

erforderlich wird. Bei einem Überspannungsableiter mit drei Elektroden könnte der

Fachmann zwar - dem Beispiel der Druckschrift 2 folgend - einen einzigen Kurzschlussbügel vorsehen, mit dem die beiden Außenelektroden kurzschließbar sind,

während er durch die Halteeinrichtung mit der mittleren Elektrode elektrisch verbunden ist. Jedoch offenbart die Druckschrift 10 demgegenüber einen gasgefüllten

Überspannungsableiter mit drei Elektroden (central body 10A, electrode end

caps 10B) und zwei Isolatoren (insulated sleeve sections 10C), bei dem die mittlere Elektrode (10A) durch einen ersten Kurzschlussbügel (fusible sleeve 12) mit

der einen Außenelektrode (10B) und durch einen gleichartigen zweiten Kurzschlussbügel (12) mit der anderen Außenelektrode (10B) kurzschließbar ist (vgl.

die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 2, Zeile 53 bis

Spalte 3, Zeile 63). Da die beiden Kurzschlussbügel dabei unabhängig voneinander in Funktion treten - d. h. die Schutzwirkung dementsprechend erhöhen -,

beruht es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn der Fachmann die aus der

Druckschrift 10 bekannte Variante mit zwei gleichartigen Kurzschlussbügeln derjenigen nach Druckschrift 2 mit nur einem Kurzschlussbügel vorzieht. Ausgehend

vom Stand der Technik nach den Figuren 1 und 2 der Druckschrift 9, bei dem der

Kurzschlussbügel auf den Isolator aufgesetzt ist, gelangt der Fachmann damit

aber ohne erfinderisches Zutun bereits zu einem gasgefüllten Überspannungsableiter mit drei Elektroden und zwei Isolatoren, bei dem - insoweit entsprechend der

weiteren Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1 der Stammanmeldung - ein

zweiter, gleichartiger Kurzschlussbügel auf den zweiten Isolator aufgesetzt ist.

Soweit von der Anmelderin aber die Auffassung vertreten wird, dass die Druckschrift 10 nur deshalb zwei Kurzschlussbügel vorschlage, weil dort zu den Kurzschlusseinrichtungen gehörende gasgefüllte Durchbrüche (cut outs, air gaps 13B)

- die in Isolatorringen (spacer 13) zwischen den Kurzschlussbügeln (12) und den

Außenelektroden (10B) ausgebildet sind - zugleich Bestandteile zusätzlicher

Gasleck-Schutzeinrichtungen bilden (vgl. das Abstract i. V. m. Spalte 3, Zeilen 10

bis 53 zu den Figuren 1 und 2), kann dem insofern nicht gefolgt werden, als die

beiden Kurzschlussbügel (12) ohnehin durch die mittlere Elektrode (center

body 10 bzw. 10A) miteinander elektrisch verbunden sind (vgl. Spalte 3, Zeilen 10

bis 14 zur Fig. 1), so dass die Funktionsfähigkeit der zusätzlichen Gasleck-Schutzeinrichtungen auch durch einen einzigen durchgehenden Kurzschlussbügel (12)

zwischen den beiden Außenelektroden (10B) ersichtlich nicht beeinträchtigt oder

in Frage gestellt wäre.

Der gasgefüllte Überspannungsableiter nach dem verteidigten Patentanspruch 1

der Stammanmeldung ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

4. Mit dem verteidigten Patentanspruch 1 fallen auch die darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 der Stammanmeldung

(vgl. hierzu auch

BGH GRUR 1997, 120 amtlicher Leitsatz - „Elektrisches Speicherheizgerät“). Ein

eigenständiger erfinderischer Gehalt ist für diese Unteransprüche im Übrigen auch

nicht geltend gemacht worden.

5. Die Teilanmeldung ist zwar mit der in der mündlichen Verhandlung wirksam

erfolgten Teilungserklärung vor dem Bundespatentgericht anhängig (vgl. Schulte,

PatG, 7. Aufl., § 39 Rdn. 67). Eine Entscheidung auch in Bezug auf die Teilanmeldung war jedoch nicht geboten, da zur Teilanmeldung noch keine Patentansprüche vorgelegt wurden. Aus Gründen der prozessualen Klarheit war somit das

Verfahren bezüglich der schwebend wirksamen Teilanmeldung abzutrennen, § 99

Abs. 1 PatG i. V. m. § 145 Abs. 1 ZPO.

Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin in Bezug auf

die Stammanmeldung zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften