Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 20.03.2006 – 19 W (pat) 15/04
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. März 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Patent DD 295 205
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. März 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent DD 295 205 wird mit den erteilten Unterlagen aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 15 - hat das Patent
DD 295 205, welches eine „Schlüsselprofilanordnung für Flachschlüssel von Zylinderschlüsseln“ betrifft und auf ein gemäß § 17, Absatz 1 Patentgesetz der DDR
vom 27. Oktober 1983 erteiltes und durch den Beschluss 11 W (pat) 1/98 des
Bundespatentgerichts beschränkt aufrechterhaltenes Ausschließungspatent zurückgeht, im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 10. November 2003 in
vollem Umfang aufrechterhalten mit der Begründung,
-
-
das Patent offenbare die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne,
der beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 gehe
auch nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung
hinaus und
-
sein Gegenstand sei neu und beruhe auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Der erteilte, gültige Patentanspruch 1 gemäß DD 295 205 B5 lautet (mit einer eingefügten Gliederung entsprechend dem Einspruchsschriftsatz):
„O1) Schlüsselprofilanordnung für Flachschlüssel von Zylinderschlössern
O2) bei der auf den Schlüsselbreitseiten Nuten (N1 bis N4, A) und Rippen zur Schließanlagen-Profilvariation vorgesehen sind,
O3) wobei im Schlüsselbrustbereich (I) zu beiden Seiten der Schlüsselbreitseiten gegenüberliegend jeweils eine Nut (N1, N2) mit Mittenüberschneidung und
O4) im Schlüsselrückenbereich (III) eine geometrisch unveränderliche
Nut (A) ohne Mittenüberschneidung vorgesehen sind,
O5) und dabei die Nuten (A, N1 bis N4) eine trapezförmige Ausgestaltung
aufweisen,
dadurch gekennzeichnet, dass
K1) auf der einen Schlüsselbreitseite zwischen der im Schlüsselbrustbereich (I) befindlichen Nut (N2) und der im Schlüsselrückenbereich (III)
befindlichen Nut (A) im Bereich (II) eine breite Nut (N4) vorgesehen
ist,
K2) der auf den anderen Schlüsselbreitseite eine weitere breite Nut (N3)
direkt gegenüberliegend zugeordnet ist,
K3) und dass der Variationsbereich für die Unterprofile über den gesamten Schlüsselbereich (N1, N3, N2, N4, A) verteilt ausgebildet ist.“
Mit den in diesem Patentanspruch angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst werden, die Platzausnutzung des Profilbereichs zu verbessern und bei einfacher Fertigung die Anfertigung von Nachschlüsseln wirksam zu erschweren.
Die ankündigungsgemäß nicht erschienene beschwerdeführende Einsprechende
hat schriftsätzlich (22. Dezember 2003) beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent DD 295 205 mit den erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten.
Sie ist der Auffassung, die Kombinationsvielfalt der anspruchsgemäßen Profilanordnung sei durch die beiden einander direkt gegenüberliegenden breiten Nuten
ohne Mittenüberschneidung und durch die Einbeziehung des Einschnittbereichs
gegenüber dem aus der DE 25 51 523 A1 bekannten Profil erheblich erhöht mit
nicht nahe liegenden Mitteln. Auch könnten die Einschnitte im Einschnittbereich
weniger tief ausgeführt werden, was einen vorteilhaft flachen Schlüssel zur Folge
habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die von der beschwerdeführenden Einsprechenden gerügten Mängel der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Ausführbarkeit nicht vorliegen, und der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 auch
neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Als Fachmann ist nach Auffassung des Senats ein Techniker der Fachrichtung
Maschinenbau mit Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Zylinderschlösser für
Schließanlagen anzusehen, zu dessen Fachwissen die einschlägigen Normen und
auch die Anforderungen in der Praxis gehören.
Denn sowohl Schlüsselprofile für Schließanlagen als auch deren Variation durch
Änderungen an Nuten und Rippen gehören seit langem zum Stand der Technik
und sind bis in Einzelheiten hinein Gegenstand von Normen.
1.
Lehre des erteilten Patentanspruchs 1
Der erteilte Patentanspruch 1 ist an mehreren Stellen aus sich heraus nicht verständlich und bedarf der Auslegung durch die Patentbeschreibung.
Im Hinblick auf die in Figur 2 des Streitpatents dargestellten beispielsgemäßen
Nutformen lehrt der Patentanspruch 1 mit der Angabe „trapezförmige Ausgestaltung“ im Merkmal O5) keine Nuten in der geometrischen Grundform eines Trapezes mit zwei parallelen Seiten, von denen eine den Nutgrund und die andere in
der Ebene der jeweiligen Schlüsselbreitseite liegt, die durch ebene Nutflanken
verbunden sind. Denn der Nutgrund der beiden breiten Nuten N3 bzw. N4 ist mit
einer prismatischen Erhöhung bzw. Vertiefung versehen, die linke Nutflanke der
Nut N1 reicht nicht bis in die Ebene der oberen Schlüsselbreitseite, und die zugehörige rechte Nutflanke weist einen Absatz auf.
Demnach gibt das Merkmal O5) dem Fachmann die Lehre, Profilvariationen an
den Nuten (bzw. den dazwischen gebildeten Rippen) dadurch vorzunehmen, dass
jeder Nut erkennbar die geometrische Grundform eines Trapezes zu Grunde liegt,
diese aber durch Materialwegnahme oder Hinzufügung an Nutgrund und/oder
Nutflanken verändert ist.
Wenn gemäß Merkmal K3) der Variationsbereich über den gesamten Schlüsselbereich verteilt sein soll, so versteht der Fachmann hierunter beide Schlüsselbreitseiten mit Ausnahme eines im Schlüsselrückenbereich erforderlichen Bereichs für
die geometrisch unveränderliche Nut A.
Denn in dieser Nut erkennt der Fachmann die für Schlüsselprofilanordnungen der
in Rede stehenden Art übliche Führungsnut, die in der Patentbeschreibung als
„einheitliches Lagestimmungselement“ bezeichnet ist (S. 2, 6. Zeile von unten).
Diese Nut darf aber - entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin in der
mündlichen Verhandlung - nicht durch eine Lageveränderung in die Profilvariation
für die Unterprofile einbezogen sein, weil ein Führungsvorsprung im zugehörigen
Schlüsselkanal, der in zwei oder mehr geometrisch gleiche, aber gegeneinander
versetzte Führungsnuten passt, schmaler sein müsste als die geometrisch unveränderliche Nut in jedem der Schlüssel. Ein solcher Vorsprung kann aber im Zusammenwirken mit jeder der Führungsnuten keine Führungsfunktion zur Lagebestimmung eines Schlüssels übernehmen.
Dass im erteilten Patentanspruch 1 im Merkmal K3) auch das Bezugszeichen „A“
in Klammern angegeben ist, kann hier zu keiner anderen Beurteilung führen.
Denn im ursprünglichen Patentanspruch 1 sind für den gesamten Schlüsselbereich keine Bezugsbuchstaben angegeben; wenn aber (zutreffende) Bezugszeichen das Verständnis eines Patentanspruchs nicht einschränken können (Schulte
PatG 7. Auflage 2005 Rdn. 142 zu § 34); können auch nachträglich eingefügte
unzutreffende Bezugszeichen nicht die im Streitpatent gegebene Lehre verändern.
Unter der in Merkmal K1) bzw. K2) beanspruchten breiten Nut versteht der Fachmann eine gemäß Merkmal O5) jeweils trapezförmige Nut, die so breit ausgeführt
ist, dass sie unter Beachtung der erforderlichen Schlüsselfestigkeit möglichst nahe
bis an die jeweils benachbarte Nut heranreicht.
Unter der Angabe „direkt gegenüberliegend“ versteht der Fachmann, dass die
Nutmitten beider breiter Nuten auf gleicher Höhe auf voneinander abgewandten
Schlüsselseiten liegen, wie in Figur 2 mit der strichpunktierten Bezugslinie II dargestellt ist.
Demgegenüber wiederholt die Angabe „gegenüberliegend“ in Merkmal O3) lediglich die vorangehende Angabe „auf voneinander abgewandten Seiten“. Denn die
gegenseitige Lage dieser beiden Nuten ist bereits durch die Angabe „im Schlüsselbrustbereich“ festgelegt, wobei sie aufgrund der Mittenüberschneidung gegeneinander versetzt liegen müssen.
Einen Hinweis, dass die Angabe „direkt gegenüberliegend zugeordnet“ im Merkmal K2) ein funktionelles Merkmal betrifft, wie die Einsprechende meint (S. 1
Abs. 3 vom 17. März 2006), findet der Fachmann weder in den übrigen Anspruchsmerkmalen noch unter Heranziehung der Patentbeschreibung.
Demnach handelt es sich bei dieser Angabe lediglich um eine andere sprachliche
Fassung der Aussage, dass die eine breite Nut einer weiteren breiten Nut direkt
gegenüberliegt.
2.
Offenbarung der Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1
Zwar ist im ursprünglichen Patentanspruch 1 sowohl für die beiden Nuten im
Schlüsselbrustbereich als auch für die beiden breiten Nuten angegeben, dass sie
einander auf verschiedenen Schlüsselbreitseiten „gegenüberliegen“. Der Fachmann erkennt aber in der Figur 2 ohne Weiteres, dass bei den breiten Nuten die
Nutmitten übereinstimmen, die Nuten sich also direkt gegenüberliegen, während
die Nuten im Schlüsselbrustbereich schon anspruchsgemäß „gegenüberliegend…
jeweils mit Mittenüberschneidung“, also versetzt gegenüberliegend vorgesehen
sind.
Der ursprüngliche Anspruch 1 war deshalb durch die Einfügung des Wortes „direkt“ klarzustellen, ohne dass mit der Aufnahme dieses Wortes eine Beschränkung verbunden war.
Wenn der Angabe „zugeordnet“ - wie dargelegt - keine funktionelle Bedeutung
zukommt, stellt sich die von der Einsprechenden (zuletzt im Schriftsatz vom
17. März 2006) aufgeworfene Frage der ursprünglichen Offenbarung nicht.
3.
Zur Frage der Ausführbarkeit der Erfindung
Die durch den erteilten Patentanspruch 1 beschriebene Erfindung ist im Streitpatent aus den im Beschluss der Patentabteilung 15 vom 10. November 2003 (Abschnitt II. 2.) angegebenen Gründen, auf die hier Bezug genommen wird, so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
4.
Neuheit
Aus der DE 25 51 523 A1 (mit handschriftlicher, mittiger Seitennumerierung) ist in
Übereinstimmung mit dem erteilten Patentanspruch 1 bekannt eine
O1) Schlüsselprofilanordnung für Flachschlüssel von Zylinderschlössern
(Fig. 1 und S. 3 Abs. 1)
O2) bei der auf den Schlüsselbreitseiten Nuten und Rippen zur Schließanlagen-Profilvariation a’, b’, c’,.. vorgesehen sind (PA 1 und Fig. 1)
O3) wobei im Schlüsselbrustbereich 7 zu beiden Seiten der Schlüsselbreitseiten gegenüberliegend jeweils eine Nut 5, 6 mit Mittenüberschneidung (PA 1) und
O4) im Schlüsselrückenbereich eine geometrisch unveränderliche Nut 2
ohne Mittenüberschneidung vorgesehen sind (S. 9 Z. 1 bis 5),
O5) und dabei die Nuten eine trapezförmige Ausgestaltung aufweisen
(auch die Führungsnut 2 mit einer senkrechten Nutflanke und die an
den Flanken gestuften Nuten 3 und 4 entsprechen in der geometrischen Grundform jeweils einem Trapez).
Da weder in den erteilten Patentansprüchen 1 noch für das Ausführungsbeispiel
angegeben ist, welche tatsächliche Nutbreite unter Schutz gestellt ist, und beim
Stand der Technik die Nut 4 in ihrer Breite zur Profilvariation gestuft ist (Fig. 1
i. V. m. Fig. 3), entnimmt der Fachmann - wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat - dort auch das erste kennzeichnende Merkmal K1), nach dem
K1) auf der einen (dort linken) Schlüsselbreitseite zwischen der im
Schlüsselbrustbereich 7 befindlichen Nut 6 und der im Schlüsselrückenbereich befindlichen Nut 2 im Bereich 10 eine breite Nut 4 vorgesehen ist,
und - aufgrund der nur durch die Schlüsselfestigkeit begrenzten Materialdicke zwischen den Profilvariationen g, h, i und d, e, f (Fig. 1 mit
Fig. 3) auch einen Teil des Merkmals K2), weil der Nut 4
K2)teilweise auf der anderen (=rechten) Schlüsselbreitseite eine weitere
breite Nut 3 zugeordnet ist.
Die AT-PS 344 536 geht hinsichtlich der Merkmale des erteilten Hauptanspruchs
nicht über die ihre Unionspriorität begründende DE 25 51 523 A1 hinaus, ebenso
wenig der Artikel „Jetzt Kaskaden-Profile von BKS..“ in: Baubeschlag-Magazin 5/80, S. 78.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unterscheidet sich demnach von
den aus jeder der drei vorgenannten Druckschriften bekannten Schlüsselprofilanordnungen dadurch, dass
K2)teilweise die weitere breite Nut direkt gegenüberliegend zugeordnet ist,
K3) und dass der Variationsbereich für die Unterprofile über den gesamten Schlüsselbereich verteilt ausgebildet ist.
Aus der AT-PS 358 951 ist - wie schon aus den Figuren 2 und 3 (i. V. m. S. 3
Z. 16 bis 18) ohne Weiteres ersichtlich ist, eine Schlüsselprofilanordnung mit den
Merkmalen O1), O2), O3) bekannt, bei der ferner gemäß Merkmal O4)teilweise eine
geometrisch unveränderliche Nut vorgesehen ist, die ebenso wie die anspruchsgemäße unveränderlich Nut als lagebestimmende Führungsnut zu dienen (S. 3
Z. 28 und 29).
In weiterer Übereinstimmung mit dem kennzeichnenden Merkmal K3) ist auch dort
schon vorgesehen, das der Variationsbereich für die Unterprofile über den gesamten Schlüsselbereich verteilt ist (Fig. 3 mit Text), wobei dort ebenso wie patentgemäß die Führungsnut in zwei verschiedenen Anlagen nicht durch ihre Geometrie sondern durch ihre Lage zur Variation beiträgt (S. 3 Z. 33 bis 37).
Nicht bekannt sind dort insbesondere die Merkmale K1) und K2).
Auch die DE-PS 1 087 932 zeigt eine Schlüsselprofilanordnung für Flachschüssel
von Zylinderschlössern, die außer den Merkmalen O1), O2) und O5) sowie Teilmerkmalen O3) und O4) auch einen über den gesamten Schlüsselbereich verteilten Variationsbereich für Unterprofile gemäß K3) aufweist.
Jedoch ist die geometrisch unveränderliche Nut entgegen Merkmal O4) nicht im
Schlüsselrückenbereich vorgesehen, sondern schlüsselrückenfern (Sp. 4 Z. 18 bis
32).
Die EP 0 261 298 A2 zeigt eine Schlüsselprofilanordnung mit den Merkmalen O1),
O2) und mehreren weiteren Teilmerkmalen, bei dem auch der Variationsbereich
gemäß Merkmal K3) über den gesamten Schlüsselbereich verteilt ausgebildet ist
(Fig. 4 und 5 i. V. m .Sp. 3 Z. 28 bis 58).
Jedoch weist von den drei vorgesehenen Nuttypen A, B und C nur Typ C eine trapezförmige Gestalt auf, so dass das Merkmal O5) nicht verwirklicht ist.
Die übrigen noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, auf die die Beschwerdeschriftsätze der Einsprechenden keinen Bezug nehmen, wurden auch in
der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von der Patentinhaberin aufgriffen. Sie gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht
hinaus und bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.
5.
Erfinderische Tätigkeit
Ausgehend von einer Schlüsselprofilanordnung für Flachschlüssel, wie sie aus der
DE 25 51 523 A1 bekannt ist, stellt sich dem Fachmann die Teilaufgabe einer verbesserten Platzausnutzung des Profilbereichs bei größeren Schließanlagen in der
Praxis von selbst, während die aufgabengemäße Fertigungsvereinfachung sowie
die Erschwerung der Anfertigung von Nachschlüsseln zu seinen regelmäßigen
Aufgaben bei der Weiterentwicklung bekannter Schlüsselprofilanordnungen gehört.
Zur Lösung dieser Aufgabe mag der Fachmann zwar ohne Weiteres daran denken, den Variationsbereich für die Unterprofile über den gesamten Schlüsselbereich verteilt auszubilden, denn solches gehörte schon lange vor dem Anmeldetag
des Streitpatents zu seinem Fachwissen (vgl. DE-PS 1 087 932, AT-PS 358 951
oder EP 0 261 298 A2).
Dass die DE 25 51 523 A1 eine solche Maßnahme als nachteilig beschreibt (S. 5,
letzte vier Zeilen bis S. 6 Z. 6), kann ihn angesichts einer Forderung nach einer
größeren Zahl von Profilvarianten nicht davon abhalten. Denn auch das Streitpatent nimmt diesen Nachteil lediglich in Kauf, ohne dass - zusätzlich zu einer dem
Nachteil bekanntermaßen gegenüberstehenden Vorteil der erhöhten Profilanzahl -
eine andere wesentliche Eigenschaft verbessert würde
(Schulte PatG
7. Auflage 2005 Rdn. 110 zu § 4).
Jedoch fehlt dem Fachmann jede Anregung, dort als für die Erfindung wesentlich
(vgl. S. 9 drittletzte Zeile bis S. 10 Z. 2) dargestellten Anordnung der beiden gegeneinander höhenversetzten Nuten 3, 4 mit Mittenüberschneidung abzugehen
und zwei einander direkt gegenüberliegende breite Nuten vorzusehen.
Denn es ist weder absehbar noch ohne Weiteres zu erwarten, dass der damit einhergehende Verlust an Nuttiefe und der im Bereich des Nutgrundes verloren gehenden Variationsmöglichkeiten c, d und i (Fig. 3) kompensiert werden kann,
wenn anstelle zweier tieferer Nuten 3, 4 ein kleiner Teil (bei Bezugsziffer 10 in
Fig. 1) der linken Schlüsselbreitseite zusätzlich als Variationsgebiet herangezogen
wird.
Zwar ist es aus der DE-PS 1 087 932 im Prinzip bekannt, zwei einander direkt gegenüberliegende breite Nuten zur Profilvariation heranzuziehen (Fig. 1), jedoch
weist dieser Flachschlüssel keine geometrisch unveränderliche Führungsnut auf.
Demnach bedurfte es angesichts der unübersehbar großen Zahl von Möglichkeiten, Profilvariationen an den Schlüsselbreitseiten vorzunehmen, einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, um zu einem Schlüssel mit allen Merkmalen des
erteilten Patentanspruchs 1 zu gelangen.
Mit dem erteilten Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 4 Bestand.
gez.
Unterschriften