Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 20.03.2006 – 20 W (pat) 35/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. März 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 41 898.1-35
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. März 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle zurückgewiesen, weil der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Schriftsatz vom 10. August 1999 gegenüber den Entgegenhaltungen
(5) EP 543 224 A2,
(6) Hembeck, Stefan; „Power aus dem Kondensator“ in „Design
& Elektronik“, Nr. 11 vom 28. Mai 1996, S. 70 und
(7) WO 93/06666
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Folgende Druckschriften sind u. a. außerdem genannt:
(1) US 5 784 001 und
(8) WO 9407272 A1.
Die Anmelderin stellte den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
Patentanspruch 1 gemäß Schriftsatz vom 10. August 1999 und
den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2-5, hilfsweise
mit den Patentansprüchen 1-4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Audiogerät mit eigener Energieversorgung, d. h. einem Speicher
für die elektrische Energie, dadurch gekennzeichnet, dass als
Speicher für die elektrische Energie ein Kondensator vorgesehen
ist, der drahtgebunden mit dem Lautsprecher des Audiogerätes in
Verbindung steht und durch eine Transformatorschaltung eine
konstante Spannung liefert.
Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von
dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Aufnahme der Merkmale des
ursprünglichen Patentanspruchs 3, so dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag
lautet:
Audiogerät mit eigener Energieversorgung, d. h. einem Speicher
für die elektrische Energie, dadurch gekennzeichnet, dass als
Speicher für die elektrische Energie ein Kondensator vorgesehen
ist, der drahtgebunden mit dem Lautsprecher des Audiogerätes in
Verbindung steht und durch eine Transformatorschaltung eine
konstante Spannung liefert, wobei ein Transformator in Form einer
geregelten Ladungspumpe realisiert ist.
Die Anmelderin führt im Wesentlichen aus, der Druckschrift (1) sei kein Hinweis zu
entnehmen, einen Kondensator als Energiespeicher vorzusehen. Die Druckschrift (8) würde der Fachmann schon deshalb nicht als Stand der Technik heranziehen, da diese zwar die Herstellung eines Kondensators, aber kein Audiogerät
betreffe. Im Übrigen habe der Fachmann keine Veranlassung die Druckschriften (1) und (8) zu kombinieren. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß
Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag seien daher neu und beruhten auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
II.
Die - zulässige - Beschwerde führt zum Widerruf des Patents. Der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist ein Diplomingenieur (FH) für Elektrotechnik mit mehrjähriger
Erfahrung in der Entwicklung von Hörgeräten anzusetzen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag umfasst den
Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag. Nachdem
dieser – wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht
patentfähig.
Aus Druckschrift (1) ist ein Hörgerät mit eigener Energieversorgung, d. h. mit einer
Batterie Q als Speicher für die elektrische Energie, bekannt (Zusammenfassung Z. 4,5 u. Sp. 2 Z. 27-34 i. V. m. Fig. 1). Die Batterie Q liefert durch eine
Transformatorschaltung eine konstante Spannung UD, wobei der Transformator in
Form einer geregelten Ladungspumpe realisiert ist (Sp. 8 Z. 6-16 i. V. m. Fig. 8a,
8b u Sp. 8 Z. 49 bis Sp. 9 Z. 4 i. V. m. Fig. 9).
Darüber hinaus sind dem Fachmann alternativ zu der aus der Druckschrift (1) bekannten Batterie Kondensatoren als Energiespeicher geläufig. Die Verwendung
eines kapazitiven Energiespeichers wird dem Fachmann bereits durch die Druckschrift (8) nahe gelegt, weil dort konkret die Anwendung eines Kondensators als
primäre Energieversorgung eines Hörgeräts beschrieben ist (S. 30 Z. 8, 9 u. S. 31
Z. 13).
Das verbleibende Merkmal, wonach der Kondensator (als Energiequelle) drahtgebunden mit dem Lautsprecher des Hörgerätes in Verbindung steht, entnimmt der
Fachmann ohne Weiteres aus dem Verdrahtungsschema gemäß Fig. 8a oder 8b
der Druckschrift (1), wobei die „Last Z“ offensichtlich denjenigen Teil des Hörgerätes repräsentiert, der den in Fig. 4 dargestellten Lautsprecher des Hörgeräts
beinhaltet (Sp. 2 Z. 33, 34).
Damit ist aber der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen schon beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag angelangt.
gez.
Unterschriften