Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 20.03.2006 – 20 W (pat) 35/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. März 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 41 898.1-35

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. März 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle zurückgewiesen, weil der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Schriftsatz vom 10. August 1999 gegenüber den Entgegenhaltungen

(5) EP 543 224 A2,

(6) Hembeck, Stefan; „Power aus dem Kondensator“ in „Design

& Elektronik“, Nr. 11 vom 28. Mai 1996, S. 70 und

(7) WO 93/06666

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Folgende Druckschriften sind u. a. außerdem genannt:

(1) US 5 784 001 und

(8) WO 9407272 A1.

Die Anmelderin stellte den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit

Patentanspruch 1 gemäß Schriftsatz vom 10. August 1999 und

den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2-5, hilfsweise

mit den Patentansprüchen 1-4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Audiogerät mit eigener Energieversorgung, d. h. einem Speicher

für die elektrische Energie, dadurch gekennzeichnet, dass als

Speicher für die elektrische Energie ein Kondensator vorgesehen

ist, der drahtgebunden mit dem Lautsprecher des Audiogerätes in

Verbindung steht und durch eine Transformatorschaltung eine

konstante Spannung liefert.

Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von

dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Aufnahme der Merkmale des

ursprünglichen Patentanspruchs 3, so dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag

lautet:

Audiogerät mit eigener Energieversorgung, d. h. einem Speicher

für die elektrische Energie, dadurch gekennzeichnet, dass als

Speicher für die elektrische Energie ein Kondensator vorgesehen

ist, der drahtgebunden mit dem Lautsprecher des Audiogerätes in

Verbindung steht und durch eine Transformatorschaltung eine

konstante Spannung liefert, wobei ein Transformator in Form einer

geregelten Ladungspumpe realisiert ist.

Die Anmelderin führt im Wesentlichen aus, der Druckschrift (1) sei kein Hinweis zu

entnehmen, einen Kondensator als Energiespeicher vorzusehen. Die Druckschrift (8) würde der Fachmann schon deshalb nicht als Stand der Technik heranziehen, da diese zwar die Herstellung eines Kondensators, aber kein Audiogerät

betreffe. Im Übrigen habe der Fachmann keine Veranlassung die Druckschriften (1) und (8) zu kombinieren. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß

Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag seien daher neu und beruhten auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

II.

Die - zulässige - Beschwerde führt zum Widerruf des Patents. Der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist ein Diplomingenieur (FH) für Elektrotechnik mit mehrjähriger

Erfahrung in der Entwicklung von Hörgeräten anzusetzen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag umfasst den

Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag. Nachdem

dieser – wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht

patentfähig.

Aus Druckschrift (1) ist ein Hörgerät mit eigener Energieversorgung, d. h. mit einer

Batterie Q als Speicher für die elektrische Energie, bekannt (Zusammenfassung Z. 4,5 u. Sp. 2 Z. 27-34 i. V. m. Fig. 1). Die Batterie Q liefert durch eine

Transformatorschaltung eine konstante Spannung UD, wobei der Transformator in

Form einer geregelten Ladungspumpe realisiert ist (Sp. 8 Z. 6-16 i. V. m. Fig. 8a,

8b u Sp. 8 Z. 49 bis Sp. 9 Z. 4 i. V. m. Fig. 9).

Darüber hinaus sind dem Fachmann alternativ zu der aus der Druckschrift (1) bekannten Batterie Kondensatoren als Energiespeicher geläufig. Die Verwendung

eines kapazitiven Energiespeichers wird dem Fachmann bereits durch die Druckschrift (8) nahe gelegt, weil dort konkret die Anwendung eines Kondensators als

primäre Energieversorgung eines Hörgeräts beschrieben ist (S. 30 Z. 8, 9 u. S. 31

Z. 13).

Das verbleibende Merkmal, wonach der Kondensator (als Energiequelle) drahtgebunden mit dem Lautsprecher des Hörgerätes in Verbindung steht, entnimmt der

Fachmann ohne Weiteres aus dem Verdrahtungsschema gemäß Fig. 8a oder 8b

der Druckschrift (1), wobei die „Last Z“ offensichtlich denjenigen Teil des Hörgerätes repräsentiert, der den in Fig. 4 dargestellten Lautsprecher des Hörgeräts

beinhaltet (Sp. 2 Z. 33, 34).

Damit ist aber der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen schon beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag angelangt.

gez.

Unterschriften