Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 22.03.2006 – 7 W (pat) 357/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. März 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 37 364
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. März 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 2. September 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents
102 37 364 mit der Bezeichnung „Rückschlagventil“ ist von der A…
GmbH in B… am 28. September 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende macht u. a. eine offenkundige Vorbenutzung des Gegenstandes des angefochtenen Patents durch Lieferung eines Rückschlagventils an die
C… AG in D… geltend und legt zum Nachweis hierzu folgende Unterlagen der A… GmbH (‚E…’) vor:
- Lieferschein Nr. 8998 vom 4. August 2000 (E3),
- Zeichnung Nr. JD0004301.0 „Rückschlagventil Typ RV
DN200 PN84“ vom 24. Juli 2000 (E4),
- Zeichnung Nr. L30013
„T010 Gehäuse RTJ
„RV“
DN200/ANSI600“ vom 19. Juli 2000 (E5) und
- Zeichnung Nr. L40022 „T025 Teller „RV“ DN200/PN150-
2500“ vom 20. Juli 2000 (E6).
Für die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung bietet die Einsprechende in
der mündlichen Verhandlung Zeugenbeweis durch die Herren F… und
G… an.
In der mündlichen Verhandlung ist zum Stand der Technik u. a. die deutsche
Offenlegungsschrift DE 195 03 487 A1 erörtert worden.
Die Einsprechende vertritt die Ansicht, dass der Gegenstand des angefochtenen
Patents gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht patentfähig sei. Sie
stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Der Patentinhaber stellt den Antrag,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsanträgen 1, bzw. 2, jeweils vom
22. März 2006, Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.
Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Rückschlagventil mit einem Gehäuse, in dem ein Ventilsitz ausgebildet ist, auf dem in Schließstellung ein Ventilteller unter der
Wirkung einer der Strömung eines abzusperrenden Fluids entgegen gesetzten Schließkraft aufliegt, wobei in Offenstellung des
Ventils zwischen einer sich dem Ventilsitz in Strömungsrichtung
anschließenden Innenkontur des Gehäuses und einer Außenkontur eines Ventiltellerrandes des Ventiltellers ein Ringkanal für das
durchströmende Fluid gebildet ist, wobei sich die Außenkontur des
Ventiltellerrandes und die Innenkontur des Gehäuses in Strömungsrichtung nach außen konisch erweitern,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Innenkontur des Gehäuses im Hubbereich des Ventiltellers eine im Wesentlichen konstante Neigung in Bezug auf die
Mittelachse des Rückschlagventils aufweist, und dass die Außenkontur des Ventiltellerrandes eine konstante Neigung in Bezug auf
die Mittelachse des Rückschlagventils aufweist, die geringer ist als
die Neigung der Innenkontur des Gehäuses in Bezug auf die Mittelachse des Rückschlagventils, derart, dass im Hubbereich des
Ventiltellers ein diffusorartiger variabler Ringkanal zwischen der
Innenkontur des Gehäuses und der Außenkontur des Ventiltellerrandes gebildet ist,
wobei ein Stößel, der den Ventilteller führt, über eine Nabenbuchse geführt ist, wobei die Nabenbuchse eine Erstreckung in Richtung auf den Ventilteller aufweist, die sich über eine Erstreckung
einer Halterung der Nabenbuchse im Gehäuse hinaus erstreckt,
wobei in einer Schließstellung des Rückschlagventils der Ventilteller über einen Ventilsitz hinausragt mit seiner konstanten Neigung der Außengeometrie, und eine Innengeometrie, die dem hinausragenden Bereich des Ventiltellers direkt gegenüberliegt in
Strömungsrichtung betrachtet, bezogen auf die Mittelachse ansteigt.“
Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 entspricht dem des Hauptantrags ohne den letzten Teil beginnend mit „wobei ein
Stößel..“. Dieser ist
beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ersetzt durch den Wortlaut:
„wobei ein Stößel, der den Ventilteller führt und mit diesem einteilig verbunden ist, über eine einteilige Nabenbuchse geführt ist,
und die Nabenbuchse integraler Bestandteil einer Führungsmutter
ist, die in das Gehäuse eingeschraubt ist, wobei in einer Schließstellung des Rückschlagventils der Ventilteller über einen Ventilsitz hinausragt mit seiner konstanten Neigung der Außengeometrie, und eine Innengeometrie, die dem hinausragenden Bereich des Ventiltellers direkt gegenüberliegt in Strömungsrichtung
betrachtet, bezogen auf die Mittelachse ansteigt.“,
beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ersetzt durch den Wortlaut:
„wobei ein Stößel, der den Ventilteller führt und mit diesem einteilig verbunden ist, über eine einteilige Nabenbuchse geführt ist,
und die Nabenbuchse integraler Bestandteil einer Führungsmutter
ist, die in das Gehäuse eingeschraubt ist, wobei die Nabenbuchse
über radiale Stege mit einem peripheren Ringteil der Führungsmutter verbunden ist.“
Dem Patentanspruch 1 der jeweiligen Anträge sind die Patentansprüche 2 bis 4 in
der erteilten Fassung nachgeordnet.
Der Patentinhaber erachtet den Einspruch als unzulässig, da es ihm an einer substantiierten Begründung fehle. Die Begründung befasse sich nicht mit der Erfindung wie sie patentiert sei, sondern mit der Erfindung gemäß der ursprünglichen Anspruchsfassung. Auf wesentliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 werde überhaupt nicht oder nur pauschal im Rahmen der Würdigung
der Unteransprüche eingegangen. Das Wesen der Erfindung sei von der Einsprechenden daher nicht erkannt und demzufolge auch nicht abgehandelt worden.
Der Einspruch sei auch unbegründet, da der Patentgegenstand in der Fassung
der geltenden Ansprüche durch den insgesamt aufgezeigten Stand der Technik
weder vorweggenommen noch nahe gelegt sei. Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung sei nicht bewiesen und daher nicht als Stand der Technik
zu berücksichtigen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F…
Hierzu wird auf die Anlage zum Verhandlungsprotokoll verwiesen.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
Der Patentinhaber kritisiert zwar zutreffend, dass sich die Einspruchsbegründung
mit einem Anspruch 1 auseinandersetzt, der nicht mit dem erteilten, sondern nur
mit dem ursprünglichen übereinstimmt. Weil in der Einspruchsbegründung aber
auch auf die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 2 bis 5 sachlich eingegangen und der erteilte Patentanspruch 1 im Kern aus Merkmalen der ursprünglichen
Ansprüche 1, 2 und 4 gebildet worden ist, ist sein Gegenstand in vollem Umfang
durch die Begründung erfasst. Mit Ausnahme des Merkmals, dass die Außenkontur des Ventiltellerrandes und die Innenkontur des Gehäuses sich in Strömungsrichtung nach außen konisch erweitern, sind die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 im Oberbegriff des ursprünglichen Anspruchs 1 enthalten. Das dort
nicht enthaltene Merkmal ergibt sich aber aus dem ursprünglichen Anspruch 2.
Die kennzeichnenden Merkmale des erteilten Anspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3 enthalten. Das im erteilten Anspruch 1 mit dem Wort
„derart“ eingeleitete Merkmal beschreibt eine Wirkung (Bildung eines diffusorartigen Ringkanals im Hubbereich), die sich zwangsläufig aufgrund der in den ursprünglichen Unteransprüchen 3 und 4 vorgegebenen Neigungen der Konturen
von Gehäuseinnenseite und Ventiltelleraußenrand einstellt. Die erteilten Patentansprüche 2, 3 und 4 entsprechen sachlich den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4 und
5. Der Einspruch erfüllt somit die gesetzlichen Anforderungen an eine substantiierte Begründung.
3. Der Einspruch hat in der Sache auch Erfolg.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in keiner der geltenden Fassungen der Patentansprüche nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 oder Hilfsantrag 2 eine
patentfähige Erfindung i.S.d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
3.1 Der Gegenstand der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung gehört dem zu berücksichtigenden Stand der Technik an.
Die Zeugenvernehmung hat ergeben, dass die Einsprechende im Jahr 2000 ein
Rückschlagventil gemäß den Zeichnungen E5 und E6 im zusammengebauten Zustand gemäß Zeichnung E4 an die C… AG (Kunde) geliefert hat,
und dass das gelieferte Rückschlagventil auch offenkundig geworden ist. Die Aussagen des Zeugen hält der Senat für in sich schlüssig und daher glaubwürdig.
Der Zeuge hat ausgesagt, dass das nach den Zeichnungen E4 bis E6 gefertigte
Rückschlagventil mit dem Kunden anhand dieser Zeichnungen eingehend besprochen wurde. Zwar enthalten diese Zeichnungen die üblichen Stempel, dass
das Urheberrecht geschützt ist. Auch hat der Zeuge bestätigt, dass bei den Gesprächen mit der C… AG die übliche stillschweigende Vertraulichkeit
vorausgesetzt wurde. Eine darüber hinausgehende Geheimhaltungsverpflichtung
bezüglich des verkauften Rückschlagventils wurde aber nicht vereinbart, wie der
Zeuge ausdrücklich bestätigt hat. Es bestand auch kein Geheimhaltungsinteresse,
denn die Einsprechende war darum bemüht, weitere Ventile dieses Typs zu verkaufen. Sie war demnach daran interessiert, dass die Vorzüge dieses Rückschlagventils bekannt würden. Auch die zwischen der Einsprechenden und der Patentinhaberin mit Vertrag vom 28. Januar 2000 vereinbarte allgemeine Vertraulichkeit
war faktisch überholt durch den Verkauf des besagten Ventils an die C…
AG, da ab diesem Zeitpunkt eine Vermarktung des neuen Produkts im
gemeinsamen Interesse lag. Die Offenkundigkeit war also erreicht, als die Vertreter der C… AG durch die Zeichnungen E4 bis E6 Kenntnis von den
Merkmalen dieses Ventils erlangten und nicht zur Geheimhaltung verpflichtet
waren. Ab diesem Zeitpunkt bestand die nicht zu entfernte Möglichkeit, dass sachverständige Dritte von der Bauweise des gelieferten Rückschlagventils Kenntnis
erlangen konnten, zumal die C… AG ein Interesse daran haben
musste, dass Sicherheits- und Qualitätsmerkmale der in ihre Gasnetze eingebauten Komponenten bei ihren Kunden bekannt werden.
3.2 Die Frage der Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 1 nach den jeweiligen Anträgen kann dahinstehen, da sein Gegenstand jedenfalls nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der
Ventile für pneumatische und hydraulische Systeme entwickelt und über mehrjährige Erfahrung auf diesem technischen Gebiet verfügt.
3.2.1 Zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
Das Rückschlagventil gemäß den Zeichnungen E4 bis E6 umfasst unstreitig sämtliche Merkmale des geltenden Anspruchs 1 soweit dieser mit den Merkmalen des
erteilten Patentanspruchs 1 übereinstimmt. Die Außenkontur des Ventiltellerrandes und die Innenkontur des Gehäuses erweitern sich in Strömungsrichtung nach
außen konisch, wobei die Neigung der Außenkontur des Ventiltellerrandes bezüglich der Mittelachse des Ventils konstant ist und 30 Grad beträgt (E6) und damit
geringer ist als die konstante Neigung der Innenkontur des Gehäuses im Hubbereich des Ventiltellers, die mit 33 Grad (E5) angegeben ist. Hierdurch stellt sich im
Hubbereich des Ventiltellers ein diffusorartig variabler Ringkanal zwischen Gehäuse und Ventiltellerrand ein. In weiterer Übereinstimmung mit dem Gegenstand des
geltenden Anspruchs 1 ragt beim vorbenutzten Rückschlagventil der durch einen
Stößel geführte Ventilteller in Schließstellung mit seiner konstant geneigten
Außenkontur bzw. Außengeometrie über den Ventilsitz hinaus (E4).
Das Rückschlagventil nach dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet sich
von dem bekannten noch dadurch, dass die Innenkontur bzw. Innengeometrie des
Gehäuses, die dem in Schließstellung über den Ventilsitz hinausragenden Teil des
Ventiltellers direkt gegenüber liegt, in Strömungsrichtung betrachtet und auf die
Mittelachse des Ventils bezogen, ansteigt. Gemeint soll sein, dass sich die Innenkontur des Gehäuses in Strömungsrichtung zum Ventilsitz hin konisch verjüngt,
wie das aus den Figuren 1 und 2 der Patentschrift klar ersichtlich ist. Als weiterer
Unterschied verbleibt beim beanspruchten Rückschlagventil sinngemäß, dass der
Stößel des Ventiltellers in einer Nabenbuchse geführt ist, die über eine Halterung
im Gehäuse festgelegt ist, wobei die Nabenbuchse eine über die Halterung hinausreichende Erstreckung in Richtung des Ventiltellers aufweist.
In der DE 195 03 487 A1, die auf den Patentinhaber zurückgeht, ist bereits ein
Rückschlagventil beschrieben, bei dem der Stößel des Ventiltellers in einer im
Gehäuse festgelegten Nabenbuchse geführt ist (siehe in Figur 1 das den Stößel
umgebende, gitterartig schraffierte Bauteil). Sie erstreckt sich über die Baulänge
der Halterung (in Figur 1 oben, das nach rechts aufwärts schraffierte Bauteil) hinaus in Richtung Ventilteller. Es bedarf keiner erfinderischen Überlegungen seitens
des Fachmannes, diese bekannte Stößelführung bedarfsweise auch bei dem bekannten Rückschlagventil anzuwenden, beispielsweise zu dem Zweck, die bekanntermaßen einem gewissen Verschleiss unterworfene Stößelführung austauschbar in einem Ventilgehäuse zu gestalten.
Die in Strömungsrichtung konisch zum Ventilsitz hin sich verjüngende Ausbildung
der Innenkontur des Ventilgehäuses liegt im Griffbereich des Fachmannes. Mit
dieser Maßnahme, die an keiner Stelle in der Beschreibung der Patentschrift
angesprochen ist, wird in der Regel der Ventilsitz geformt. Das Merkmal lässt im
Übrigen für die Neigung der Kontur Winkel zwischen 0 und 90 Grad zu und ist
damit sehr undifferenziert, was bedeutet, dass das Merkmal auch bei Rückschlagventilen gemäß E4 oder gemäß DE 195 03 487 A vorliegt, sofern die innere
zylindrische Fläche der dort verwendeten Ventilsitzringe allein aufgrund von Fertigungstoleranzen oder als Folge der Belastungen durch den Ventilteller im langjährigen Betrieb mehr oder weniger von der theoretischen Parallelität bezüglich
der Ventilachse abweicht. Insoweit lassen sich durch dieses Merkmal auch keine
Wirkungen herleiten, die nicht schon bei den bekannten Rückschlagventilen eintreten.
Es bedurfte nach alledem keiner erfinderischen Tätigkeit, um ausgehend von dem
offenkundig gewordenen Rückschlagventil nach E4 bis E6 und in Kenntnis der
DE 195 03 487 A1 zur Lehre des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag zu gelangen.
3.2.2 Zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1
Das Rückschlagventil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 weist gegenüber dem
des Hauptantrags nicht mehr die über die Halterung der Nabenbuchse in Richtung
Ventilteller reichende Erstreckung, jedoch folgende weitere Merkmale auf: der
Ventilteller ist mit dem Stößel einstückig verbunden, die Nabenbuchse ist einteilig
und integraler Bestandteil einer in das Gehäuse eingeschraubten Führungsmutter.
Die ein- oder mehrteilige Ausbildung von Bauteilen betrifft eine Maßnahme, die
der Fachmann stets im Rahmen seines Wissens und Könnens nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und unter Abwägung der Vor- und Nachteile der jeweiligen Anordnung ergreift. So erkennt der Fachmann bei dem bekannten Rückschlagventil nach DE 195 03 487 A1 (Fig. 1) sofort den Vorteil der zweiteiligen Anordnung von Führungsmutter und Nabenbuchse. Durch diese Bauweise kann bei
Erneuerung der Nabenbuchse nämlich das Halteteil (Führungsmutter) weiter verwendet werden, wohingegen bei der integralen Ausbildung von Führungsmutter
und Nabenbuchse beim Gegenstand des Hilfsantrags auch die Führungsmutter
ersetzt wird, wenn ein Austausch der Nabenbuchse erfolgt. Ähnliche Überlegungen gelten für die Frage der einstückigen Verbindung von Stößel und Ventilteller.
Die zusätzlich vorgeschlagenen, einfach baulichen Maßnahmen gehen nicht über
das hinaus, was von einem Fachmann an Können erwartet werden kann. Sie sind
daher nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zu begründen.
3.2.3 Zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2
Gegenüber dem Rückschlagventil nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 sind beim
Rückschlagventil nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 die Gestaltungsmerkmale
des Ventiltellers und des Gehäuses stromauf des Ventilsitzes entfallen. Als neues
Merkmal ist gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hinzugekommen, dass die
Nabenbuchse über radiale Stege mit einem peripheren Ringteil der Führungsmutter verbunden ist.
Auch dieses zusätzliche Merkmal ist schon aus der DE 195 03 487 A1 bekannt.
Der Fachmann erkennt dies an der einheitlichen Schraffur von Innenring und mit
Außengewinde dargestelltem Außenring der Führungsmutter in Verbindung mit
der Überlegung, dass die beiden Ringe körperlich verbunden, gleichzeitig zwischen ihnen ein Strömungsdurchgang für das Strömungsmedium verbleiben
muss.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
3.3 Auch die Gegenstände der Patentansprüche 2, 3 und 4 aller Anträge sind
nicht patentfähig.
Ihre kennzeichnenden Merkmale sind durch das Rückschlagventil nach den Zeichnungen E4 bis E6 neuheitsschädlich getroffen. Die Neigung der Innenkontur des
Gehäuses des bekannten Rückschlagventils beträgt 33° (E5). Sie liegt damit zwischen 25° bis 45° (Patentanspruch 2). Die um 3° geringere Neigung der Gehäusekontur gegenüber der Ventiltellerrandkontur beim bekannten Rückschlagventil
(vgl. E5, E6) liegt im beanspruchten Bereich von 1° bis 6° (Patentanspruch 3).
Auch der Spoiler am Ventiltellerrand gemäß Anspruch 4 ist beim bekannten Rückschlagventil in entsprechender Weise ausgebildet (E4).
gez.
Unterschriften