Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.03.2006 – 32 W (pat) 58/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 58/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 302 46 219 08.05
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
in der Sitzung vom 29. März 2006
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 20. September 2002 für die Waren
Kakao, Schokolade, Pralinen, Marzipan, Zuckerwaren, Bonbons,
Gummisüßwaren, Schaumzuckerwaren, Lakritz, feine Back- und
Konditorwaren, geröstete Nüsse in Schokoladenhülle und dragiert,
Rosinen in Schokoladenhülle
angemeldete Marke 302 46 219
ist Widerspruch erhoben aus der am 3. Juli 1993 angemeldeten Wortmarke
2 049 738
Eukal
geschützt für die Waren
Arzneimittel, insbesondere zur Behandlung von Erkrankungen der
Atmungsorgane und Atemwege; Nasensprays, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und für die Gesundheitspflege; pharmazeutische Drogen und Präparate; medizinische Tees und Zuckerwaren, Hustenbonbons, -pastillen, -säfte, -tropfen, -tees und -balsam für Erwachsene und für Kinder; Zuckerwaren, nämlich Dragées und Komprimate, Eukalyptusbonbons, Diätbonbons, Vitaminbonbons, Gummi-Süßwaren, Kaugummi, soweit in Klasse 30
enthalten; Diät-Süßwaren, nämlich Diät-Dragées, Diät-Toffees,
Diät-Riegel, Diät-Schokolade, Diät-Gebäck, Diät-Kaugummi, Diät-
Gummi-Süßwaren, Diät-Komprimate, soweit in Klasse 30 enthalten.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 22. Dezember 2003 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Waren seien teilweise identisch bzw. hochgradig ähnlich und teilweise unbedenklich ähnlich. Wegen seiner engen Anlehnung an die warenbeschreibende Angabe „Eukalyptus“ und wegen zahlreicher Drittmarken in den Klassen 30 und 5 sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke jedoch unterdurchschnittlich. In klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht scheitere eine Verwechslungsgefahr an dem Bestandteil „Gold“ in der jüngeren Marke. Dieser, wenn
auch kennzeichnungsschwache Bestandteil präge den Gesamteindruck der jüngeren Marke wegen der Kennzeichnungsschwäche des weiteren Bestandteils „Euka“
mit.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie stellt den Antrag,
den Beschluss vom 22. Dezember 2003 aufzuheben und die
Marke 302 46 219 zu löschen.
Zwischen den Marken bestehe eine Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei aufgrund umfangreicher Benutzung sowie einer
eher als schwach einzustufenden Drittmarkensituation mindestens durchschnittlich, wenn nicht sogar erhöht. Zur Begründung stützt sich die Widersprechende
auf Drittmarken-Recherchen bezüglich der Begriffe „Euka“ und „Eukal“ in den einschlägigen Warenklassen. Die Ergebnisse würden belegen, dass „Eukal“ ausschließlich von der Widersprechenden (48 Mal) und „Euka“ nur von wenigen Unternehmen (21 Treffer) verwendet werde. Eine in Google zu den Kombinationen
„Eukal Zucker, Eukal Süß und Eukal Bonbon“ durchgeführte Recherche widerlege
die vom Amt aufgestellte Behauptung einer weit verbreiteten beschreibenden Benutzung. Klanglich und schriftbildlich seien die Marken verwechselbar, weil die
jüngere Marke allein von dem Bestandteil „Euka“ geprägt werde. „Gold“ präge die
Marke nicht, da der Verbraucher diesen Bestandteil entweder als Hinweis auf die
Ausstattung (z. B. goldene Verpackung), eine Eigenschaft (z. B. goldfarbener
Bonbon) oder als Qualitätshinweis ansehen werde.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Vergleichsmarken seien miteinander nicht verwechselbar. Euka als kennzeichnungsschwacher Bestandteil sei nicht geeignet, die jüngere Marke selbständig zu prägen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet, weil die sich
gegenüberstehenden Marken keiner Gefahr der Verwechslung im Verkehr nach
§ 42 Abs. 2 Nr. 1, S. 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen.
Nach diesen Bestimmungen ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs u. a. zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen
Marke älteren Zeitrangs und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 60, 61
- coccodrillo m. w. N.).
1. Zuckerwaren, Bonbons und Gummisüßwaren sind in beiden Warenverzeichnissen enthalten, wobei den Bonbons der jüngeren Marke auf Seiten der Widerspruchsmarke Hustenbonbons, Eukalyptusbonbons und Diätbonbons gegenüberstehen. Warenähnlichkeit (z. T. hochgradige) besteht zwischen den Zuckerwaren
der Widerspruchsmarke und den übrigen Waren der jüngeren Marke (vgl.
Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl.,
S. 348f.).
2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke Eukal hat die Markenstelle
wegen der offensichtlichen Anlehnung an Eukalyptus zu Recht als unterdurchschnittlich angesehen. Ob die Kennzeichnungskraft zusätzlich auch durch Drittmarken auf dem hier relevanten Warengebiet geschwächt ist, wie die Markenstelle
ohne entsprechende Nachweise behauptet und die Widersprechende mit den im
Beschwerdeverfahren vorgelegten Rechercheausdrucken zu widerlegen versucht
hat, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, da die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bereits aufgrund ihres beschreibenden
Anklangs für die hier relevanten Waren der Klasse 30 von Haus aus geschwächt
ist. Für eine Kompensierung dieser Schwäche durch eine intensive Benutzung
fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Dass die Widersprechende mehrere Marken
mit dem Bestandteil Eukal geschützt hat, besagt nichts über die Benutzungsintensität der hier beschwerdegegenständlichen Widerspruchsmarke.
3. Schriftbildlich sind sich die Vergleichsmarken nicht ähnlich, weil der in der
jüngeren Marke enthaltene Bestandteil „Gold“ in der Widerspruchsmarke keine
Entsprechung findet. Hinzu kommt die besondere Stellung des Wortes Gold über
dem Wort Euka.
In Anbetracht der unterschiedlichen Länge beider Marken und des sich daraus
ergebenden abweichenden Gesamtklangbilds besteht auch phonetisch keine relevante Markenähnlichkeit. Von einer Vernachlässigung des ersten Wortbestandteils
Gold bei der Benennung der jüngeren Marke kann nämlich nicht ausgegangen
werden; der Verkehr hat hierfür - generell und auch im vorliegenden Einzelfall -
keine Veranlassung. Der Bestandteil „Euka“ prägt die jüngere Marke nicht dermaßen, dass der weitere Bestandteil „Gold“ in einer Weise zurücktreten würde, dass
er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte. Zwar wird der vorangestellte Bestandteil Gold vom Verkehr als Bezeichnung für eine Sorte gehobener
Qualität aufgefasst werden und ist daher als kennzeichnungsschwach anzusehen.
Dies gilt jedoch auch für den weiteren Bestandteil „Euka“, der sich an die Geschmacksrichtung „Eukalyptus“ anlehnt. Derart gleichgewichtigen und kennzeichnungsschwachen Bestandteil fehlt grundsätzlich die Eignung, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9
Rdn. 376, 411).
4. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die sich gegenüberstehenden Marken
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unter diesem Gesichtspunkt
- mittelbar - verwechselt werden. Eine derartige Verwechslungsgefahr aufgrund
des Bestandteils „Euka“ gegenüber „Eukal“ scheitert bereits an der dargelegten
Kennzeichnungsschwäche von „Eukal“. Abgesehen davon tritt die gemeinsame
Buchstabenfolge „Euka“ in der Widerspruchsmarke nicht eigenständig nach Art
eines Stammbestandteils mit Hinweiskraft auf den Betrieb der Inhaberin der älteren Marke in Erscheinung. Sie ist vielmehr eingebunden in ein neues, durch die
Endung abweichendes Kunstwort.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
gez.
Unterschriften