Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.03.2006 – 9 W (pat) 2/06
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 2/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. März 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben
und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2005 hat die zuständige Stelle des Deutschen Patent-
und Markenamtes den Anmelder aufgefordert, im Rahmen seines Antrages auf
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe seine mit Formblatt gemachten Angaben
zur Bedürftigkeit näher darzulegen und zu belegen. Mit Schreiben vom
26. Juli 2005 hat der Anmelder daraufhin unter Beifügung von Belegen weitere
Angaben gemacht, deren Richtigkeit er an Eides Statt versichert hat.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 hat die Patentabteilung 1.26 die Verfahrenskostenhilfe verweigert. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gegenüberstellung
der Ausgaben und Einnahmen des Anmelders zeige, dass die Ausgaben 561 €
monatlich höher als die angeblichen Einnahmen seien. Da bei den Ausgaben zudem notwendige Aufwendungen wie beispielsweise Verpflegung etc. nicht berücksichtigt seien, fehle es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung der persönlichen Verhältnisse. Zudem habe der Anmelder Falschangaben gemacht, weil er
ausweislich des Einkommenssteuerbescheides von 2003 Einkünfte aus einem
Gewerbebetrieb erzielt habe, obwohl laut eingereichtem Formblattes angeblich
keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit erzielt worden seien. Schließlich fehle
es auch an einer näheren Darlegung der Darlehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der (sinngemäß) beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 hat der Senat den Anmelder u. a. dazu aufgefordert, sich darüber zu erklären, warum die Ausgaben höher als die Einnahmen
sind. Zudem solle er auch die Darlehensverbindlichkeiten näher spezifizieren und
belegen.
Daraufhin hat der Anmelder mit Schreiben vom 9. März 2006 diesbezüglich Angaben gemacht und weitere Belege eingereicht.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und ist in der Sache auch insoweit begründet, als der
angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen wird.
Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil bereits die Patentabteilung den
Anmelder daraufhin hätte hinweisen müssen, dass sie die Verfahrenskostenhilfe
insbesondere deshalb zu verweigern beabsichtige, weil die Ausgaben höher als
die Einnahmen des Anmelders sind, und ihn zur näheren Klärung auffordern müssen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann
(BVerfG NJW 2000, 275). Deshalb hätte er aufgefordert werden müssen, diese
Unstimmigkeit zu erklären.
Zudem durfte die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe nicht darauf gegründet
werden, der Anmelder habe Falschangaben über Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemacht. Bereits mit Schreiben vom 20. September 2005, und damit fast einen Monat vor Beschlussfassung, hatte der Anmelder gegenüber dem Deutschen
Patent- und Markenamt klargestellt, dass dem Finanzamt ein Fehler unterlaufen
war, da der Einkommensbetrag aus nicht selbständiger Arbeit in der falschen
Spalte eingetragen worden war. Dass dieses Schreiben tatsächlich beim Amt eingegangen ist, ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Kopie
des Schreibens, das einen entsprechenden Eingangsstempel trägt.
Die Aufforderung zur Klärung des Missverhältnisses von Ausgaben und Einnahmen hat der Senat nachgeholt. Daraufhin hat der Anmelder die von der Patentabteilung gerügten Unklarheiten insoweit beseitigt, als er mit Schreiben vom
9. März 2006 weitere Angaben gemacht und entsprechende Belege eingereicht
hat. So hat er durchaus plausibel erklärt, dass er Zuwendungen von dritter Seite
erhalten hat, zumal generell der Umstand, dass die Ausgaben höher als die Einnahmen sind, nicht zwingend gegen die Richtigkeit der Angaben des Anmelders
spricht. So kann das Missverhältnis von Ausgaben und Einnahmen darauf beruhen, dass der Anmelder die monatlichen Darlehensraten nicht oder nicht vollständig entrichtet hat. …
Damit steht fest, dass der Anmelder bei einer entsprechenden Aufforderung der
Patentabteilung zur Klärung des Missverhältnisses von Ausgaben und Einnahmen
die entsprechenden Angaben gemacht und die Unterlagen eingereicht hätte, die
eine Bedürftigkeit durchaus wahrscheinlich machen. Die angefochtene Entscheidung beruht deshalb auf dem Versäumnis eines derartigen Hinweises und wird
daher aufgehoben.
Der Senat hält es für sachdienlich, die Sache gemäß § 79 Abs. 3 zur weiteren
Prüfung des Verfahrenskostenhilfegesuchs zurückzuverweisen. Insoweit wird die
Bedürftigkeit unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und
Nachweise, die - auch wegen der eidesstattlichen Versicherung - durchaus glaubhaft erscheinen, zu prüfen sein. Sollte die Bedürftigkeit abschließend festgestellt
werden, wird zu prüfen sein, ob hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents
besteht (§ 130 Abs. 1 Satz 1) PatG.
gez.
Unterschriften