Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 29.03.2006 – 9 W (pat) 55/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Zugestellt an

Verkündungs statt

29. März 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 45 455

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Patent mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 16. Dezember 2004

im Übrigen mit Beschreibung und Figur 1 wie erteilt.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung des Einspruchs das am 2. Oktober 1998 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zum Betätigen eines Luftstromsteuerelements

einer Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlage eines Kraftfahrzeuges"

mit Beschluss vom 13. Juni 2003 in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik patentfähig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Einsprechende stützt ihre Beschwerde in der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf folgende Druckschriften :

- FR 2 693 408 A1 (E15)

- FR-PS 2 171 815 (E16)

- US 4 779 820 A (E17)

- Katalog der Fa. A… AG "Transmission Expert", 1/96 (E18),

im Folgenden bezeichnet mit "Katalog A…".

Sie meint, dem Gegenstand des Streitpatentes mangele es gegenüber diesem

Stand der Technik an der erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen das Patent mit

folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 16. Dezember 2004, im

Übrigen mit Unterlagen wie erteilt.

Sie ist der Auffassung, dass die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik patentfähig sei.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet :

"Vorrichtung zum Betätigen eines Luftstromsteuerelements (12)

einer Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlage eines Kraftfahrzeuges mit einer Übertragungswelle (20), an die ein Betätigungselement (14) und das Steuerelement (12) ankoppelbar sind, so

dass durch Drehen der Übertragungswelle (20) mittels des Betätigungselements (14) das Steuerelement (12) verstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Betätigungselement (14) und

die Übertragungswelle (20) durch ein Übersetzungsgetriebe (18)

und die Übertragungswelle (20) und das Steuerelement (12)

durch ein Untersetzungsgetriebe (22) gekoppelt sind, wobei die

Übertragungswelle (20) biegsam ist."

Die Patentansprüche 2 und 3 in der erteilten Fassung sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2006 hat der Senat

eine Zustellung an Verkündungs statt, jedoch nicht vor dem 16. März 2006 beschlossen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber nur insoweit Erfolg, als sie zu einer Beschränkung des Patents geführt hat.

1.

Das Patent betrifft eine Vorrichtung zum Betätigen eines Luftstromsteuerelements einer Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlage eines Kraftfahrzeugs.

In der Patentschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass bei bekannten Vorrichtungen

dieser Art mit biegsamen Übertragungswellen zwischen dem Betätigungselement

und der Luftklappe eine exakte Positionierung der Luftklappe nur unzureichend

möglich sei. Dies werde verursacht durch eine große Hysterese der Übertragungswelle, die aus der nur geringen Torsionssteifigkeit als Folge der Biegsamkeit

resultieren würde.

Das dem Patent zugrunde liegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher darin,

eine verbesserte Betätigungsvorrichtung der gattungsgemäßen Art bereitzustellen, die eine geringe Hysterese aufweist, so dass eine exaktere Positionierung der Luftklappe mittels des Bedienelements möglich ist und dadurch stets

die am Bedienelement eingestellte Position der Luftklappe von dieser auch

eingenommen wird, so dass die Einstellbarkeit der Lüftungs-, Heizungs- oder

Klimaanlage verbessert und damit der Komfort für den Fahrzeuginsassen und

Bediener der Anlage erhöht ist.

Dieses Problem wird durch die Vorrichtung mit den im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.

2.1 Die Patentansprüche sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Zusammenfassung der erteilten und auch der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 4. Die Patentansprüche 2 und 3 stimmen mit den erteilten und ursprünglichen Patentansprüchen 2

und 3 überein.

2.2 Die unstreitig gewerblich anwendbare Vorrichtung zum Betätigen eines

Luftstromsteuerelements nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu. Denn

keine der zum Stand der Technik in Betracht gezogenen Vorrichtungen weist alle

im geltenden Patentanspruch 1 genannten Merkmale der streitpatentgemäßen

Betätigungsvorrichtung auf. Insbesondere ist bei keiner Vorrichtung, die dem Betätigen eines Luftstromsteuerelements einer Kraftfahrzeug-Lüftungsanlage dient,

eine biegsame Übertragungswelle vorgesehen, die durch ein Übersetzungsgetriebe mit dem Betätigungselement und durch ein Untersetzungsgetriebe mit dem

Luftstromsteuerelement gekoppelt ist.

Mangelnde Neuheit hat die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

2.3 Der Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 liegt auch eine

erfinderische Tätigkeit zugrunde.

Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Fachhochschul-Ingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Kfz-Hersteller/-Zulieferer mit der

Konstruktion von Stell- und Bedieneinrichtungen

für Fahrzeugbelüftungs-/

Klimaanlagen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung

verfügt.

Eine Vorrichtung zum Betätigen eines Luftstromsteuerelements der in Rede stehenden Art ist aus der FR 2 693 408 A1 bekannt (Seite 1, Zeilen 6-8). Es ist ein

Betätigungselement 4 vorgesehen, über welches eine Luftklappe 7 verstellbar ist.

Das Betätigungselement 4 weist eine Verzahnung 15 in Form eines Zahnkranzes

auf, die mit einer einen kleineren Durchmesser aufweisenden ersten Verzahnung 16 eines Doppelritzels 17 kämmt. Eine zweite Verzahnung 18 des Doppelritzels kämmt mit der einen größeren Durchmesser aufweisenden Verzahnung eines

schwenkbar gelagerten Zahnsegmentes 19. An diesem ist ein Übertragungskabel 8 befestigt, das die Schwenkbewegung des Zahnsegmentes (19) an die Luftklappe (7) überträgt. Die erste und die in axialer Richtung beabstandete zweite

Verzahnung des Doppelritzels (17) sind auf einer gemeinsamen Welle unter Bildung des Doppelritzels angeordnet (Figuren 2, 3).

Die Einsprechende ist der Meinung, dass die vorbekannte Vorrichtung bis auf die

Biegsamkeit der Übertragungswelle alle Merkmale der mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruchten Betätigungsvorrichtung aufweise. Sie meint, bei Vorrichtungen dieser Art komme es häufig vor, dass ein größerer Abstand zwischen Betätigungselement und Luftklappe auf nicht geradlinigem Wege überbrückt werden

müsse, weil Betätigungselement und Luftklappe an voneinander entfernten und

gegeneinander versetzten Positionen gelegen seien. Für eine derartige Überbrückung sei daher die Verwendung von biegsamen Wellen üblich, wie sie dem

Fachmann z. B. aus dem unstreitig vorveröffentlichten Katalog A… bekannt

seien. Dieser von einem Zulieferer der Automobilindustrie stammende Katalog

lehre nämlich, biegsame Wellen einzusetzen, "wenn Geräte von einem entfernten

Antrieb mechanisch oder manuell bedient werden müssen" (Seite 6, linke Spalte,

3. Absatz von unten). Des Weiteren weise diese Veröffentlichung ausdrücklich

darauf hin, dass die bei diesen biegsamen Wellen auftretende Torsionsverformung

durch Betreiben mit hoher Drehzahl herabgesetzt werden könne (Seite 9, linke

Spalte, 2. Absatz).

Wenn der Fachmann somit ausgehend von einer Betätigungsvorrichtung nach der

FR 2 693 408 A1 vor das Problem eines größeren als dem dort vorliegenden

Übertragungsabstand mit außerdem nicht fluchtenden Anschlusspunkten der

Übertragungswelle gestellt sei, gebe ihm der Katalog A… den Hinweis zur

Verwendung einer flexiblen Welle und zum Betrieb derselben mit hoher Drehzahl.

Dass dann zur Übertragung an die Luftklappe eine Untersetzung stattfinden

müsse, liege auf der Hand. Denn eine präzise Positionierung der Luftklappe könne

nur bei geringer Bewegungsgeschwindigkeit derselben erhalten werden.

Zu einer Verknüpfung des aus dem Katalog A… Bekannten mit einer Betätigungsvorrichtung nach der FR 2 693 408 A1 habe der Fachmann somit schon in

seiner alltäglichen Arbeit Veranlassung. Die Verknüpfung führe dann ohne erfinderische Tätigkeit zu der Betätigungsvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1.

Überdies sei die Verwendung flexibler Wellen mit Einleitung des Drehmomentes

durch Übersetzung und Ableitung des Drehmomentes durch Untersetzung maschinentechnisches Allgemeinwissen, wie die FR-PS 2 171 815 (Lenkgetriebe)

und die US 4 779 820 A (Stellvorrichtung für Tragflächen-Ruderklappen) zeigten.

Der Senat folgt der Auffassung der Einsprechenden nicht. Zunächst besteht auch

bei großem Überbrückungsabstand zwischen Betätigungselement und Luftklappe

nicht die Veranlassung zur Abkehr von der Bauweise nach der FR 2 693 408 A1.

Denn bei dieser Vorrichtung wird der Fachmann schon das Übertragungskabel 8

als geeignet ansehen, größere Abstände auch unter nicht geradlinigem Verlauf zu

überbrücken. Entsprechende Seilbetätigungen sind

jedem Maschinenbauer

- insbesondere auch in Form von Bowdenzügen - bekannt. Dabei wird der eigentliche Seilzug in einem flexiblen Mantelschlauch geführt und kann dadurch auch bei

nicht geradlinigem Verlauf Stellkräfte übertragen. Ausgehend von der

FR 2 693 408 A1 würde der mit dem Problem großen Überbrückungsabstandes

bei nicht geradlinigem Verlauf befasste Fachmann flexible Wellen somit gar nicht

in Betracht ziehen.

Sollte er aus irgendeinem anderen Grunde dennoch die Vorrichtung nach der

FR 2 693 408 A1 mit flexiblen Wellen nach Katalog A… in Verbindung bringen,

so findet er dort den Vorschlag, für Anwendungen mit relativ geringer Drehzahl

- wie sie bei der manuellen Bedienung auftritt - torsionsfeste Wellen zu verwenden, deren Torsionsverformung in beiden Drehrichtungen etwa gleich ist (Seite 7,

linke Spalte, 3. Absatz). Genau darauf kommt es bei seiner Betätigungsvorrichtung für die Luftklappe an. Die Verwendung nicht torsionsfester Wellen unter Betrieb mit hoher Drehzahl entnimmt der Fachmann aus dem Katalog A… eher

für motorische Antriebe, durch die naturgemäß schon wellen-eingangsseitig ein

sehr viel höheres Drehzahlgrundniveau als bei manueller Bedienung vorliegt

(Seite 9, linke Spalte, 2. Absatz). Somit wird der Fachmann selbst im Falle der

schon an sich nicht nahe liegenden Verknüpfung der FR 2 693 408 A1 mit dem

Katalog A… (s. o.) nicht zu der streitpatentgemäßen Betätigungsvorrichtung

geführt.

Die von der Beschwerdeführerin noch genannten Druckschriften FR-PS 2 171 815

und US 4 779 820 A stammen zwar aus dem Gebiet des Maschinenbaus, dort

aber aus speziellen Teilgebieten.

Die FR-PS 2 171 815 betrifft eine Lenkung für ein Land-Kraftfahrzeug (Figuren 1-5) bzw. eine Ruderbetätigung für ein Wasser- oder Luftfahrzeug (Figur 6).

Zur Übertragung der Stellbewegung ist zwischen Betätigungselement und einer

biegsamen Welle 3 ein Übersetzungsgetriebe 2 und zwischen biegsamer Welle

und zu betätigendem Element (Fahrzeugräder 19, Ruderblatt 33) ein Untersetzungsgetriebe 4 vorgesehen. Dadurch soll die Torsionsverformung der Übertragungswelle reduziert werden (Seite 2, Zeilen 6-13).

Gemäß der US 4 779 820 A werden über eine biegsame Welle 50 Vorflügelklappen 16, 18 an Tragflügeln trägergestützter Flugzeuge verstellt. Auch hier wird die

biegsame Welle durch ein Übersetzungsgetriebe 54 mit hoher Drehzahl betrieben.

Die hohe Drehzahl wird durch ein Untersetzungsgetriebe zur Stellbewegung der

Vorflügelklappen reduziert. Das zu übertragende Drehmoment wird auf diese

Weise verringert, so dass eine Welle geringen Durchmessers und deshalb großer

Biegsamkeit verwendet werden kann (Spalte 2, Zeilen 40-44; Spalte 3, Zeilen 55-59).

In der Tat weisen diese Vorrichtungen eine Drehmoment-Übertragungskette entsprechend der der streitpatentgemäßen Vorrichtung auf, nämlich Betätigungselement - Übersetzungsgetriebe - biegsame Welle - Untersetzungsgetriebe - Stellobjekt. Allerdings unterliegen sie höchsten Anforderungen an die Funktionssicherheit

und Präzision. Sie sind daher regelmäßig mit entsprechend hochwertigen Bauteilen und Komponenten ausgerüstet und somit insgesamt als konstruktiv aufwendig

und kostspielig anzusehen. Entsprechender Aufwand ist bei einer Betätigungsvorrichtung der streitpatentgemäßen Art nicht gerechtfertigt und daher unerwünscht.

Selbst wenn der zuständige Fachmann diese von seinem Fachgebiet an sich fern

liegenden Gebiete der Lenkeinrichtungen für Land-/Wasser-/Luftfahrzeuge in Betracht ziehen würde, was der Senat schon an sich für äußerst unwahrscheinlich

hält, würde er sich nach Überzeugung des Senats derartige Vorrichtungen aus

den genannten Gründen nicht zum Vorbild für die Weiterbildung einer Betätigungsvorrichtung der gattungsgemäßen Art nehmen.

Die Prüfung durch den Senat hat ergeben, dass auch die übrigen, von der Beschwerdeführerin nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften des Einspruch- und

Prüfungsverfahrens dem Fachmann keinen Hinweis zur streitpatentgemäßen Lösung geben können.

Der geltende Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.

Mit ihm sind es die Unteransprüche 2 und 3, die zweckmäßige Weiterbildungen

der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen.

gez.

Unterschriften