Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 04.04.2006 – 23 W (pat) 6/05

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. April 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 10 559.2-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. April 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 101 10 559.2-34 wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt am 5. März 2001 mit der Bezeichnung „Zusatzeinrichtung eines Fahrzeuges mit einer Fernbedienanlage“ eingereicht.

Unter Berücksichtigung des im Prüfungsverfahren ermittelten Standes der Technik

gemäß den Druckschriften

1) DE 199 05 172 A1,

2) DE 43 34 859 A1,

3) DE 199 15 294 A1 und

4) DE 195 15 353 A1,

sowie des von der Anmelderin selbst in den ursprünglichen Unterlagen genannten,

jedoch im Prüfungsverfahren nicht aufgegriffenen Standes der Technik gemäß

den Druckschriften

5) DE 195 48 548 A1,

6) DE 198 06 112 A1 und

7) DE 197 23 831 A1

hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts für Klasse B 60 R

die Patentanmeldung durch Beschluss vom 25. September 2002 zurückgewiesen.

Sie stützt ihre Entscheidung darauf, dass der Gegenstand des am 18. Juni 2002

eingegangenen Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die Entgegenhaltung 1) in Verbindung mit üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 fielen auch die

selbständigen Ansprüche 4, 6 und 9 sowie die zugehörigen Unteransprüche.

Gegen diesen am 7. November 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom Montag, den 9. Dezember 2002, per FAX am gleichen Tag eingegangen.

In der mündlichen Verhandlung am 4. April 2006 wurde vom Senat als weiterer

Stand der Technik die Entgegenhaltung

8) DE 101 08 392 A1 (als nachveröffentlichte ältere Anmeldung)

in das Beschwerdeverfahren eingeführt.

Die Anmelderin verteidigt ihre Anmeldung auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 9 vom 17. Juni 2002 mit Maßgabe, dass auch im kennzeichnenden Teil

des Patentanspruchs 1 der Sender (24) des Stationärteils (18) als Teil der Fernbedienanlage (14) zum Aktivieren des Zusatzheizgeräts (12) dazu eingerichtet ist,

auch Diagnosedaten des Zusatzheizgeräts (12) zu senden, die von einem Diagnosegerät (38) empfangen und verarbeitet werden (Zusatzmerkmale unterstrichen).

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2002 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2006, anzupassende ursprüngliche Beschreibung, Seiten 1 bis 11, ursprüngliche Zeichnung, Figur 1.

Der geltende, in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2006 überreichte Patentanspruch 1 hat nach Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers im vorletzten Wort folgende Fassung:

„Zusatzheizgerät (12) eines Fahrzeugs (10), mit einer Fernbedienanlage (14) zum Aktivieren des Zusatzheizgeräts (12), die ein Stationärteil (18) mit einem Sender (24) zum Kommunizieren mit einem Fernbedienteil (16) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, daß der Sender (24) des Stationärteiles

(18) der Fernbedienanlage (14) zum Aktivieren des Zusatzheizgeräts (12) dazu eingerichtet ist, auch Diagnosedaten des Zusatzheizgerätes (12) zu senden, die von einem Diagnosegerät (38)

empfangen und verarbeitet werden.”

Bezüglich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche sowie

der selbständigen Patentansprüche 4, 6 und 9 und der auf diese Ansprüche rückbezogenen Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, weil nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 wegen mangelnder Neuheit als nicht patentfähig erweist.

Hierbei ist von einem Durchschnittsfachmann mit mehrjähriger Berufserfahrung in

der Entwicklung und Steuerung von Zusatzheizgeräten für Kraftfahrzeuge mit

Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau/Mechatronik auszugehen, vgl. hierzu auch die Beschwerdebegründung vom 27. Oktober 2003, Seite 3,

vorletzter Absatz.

Die ältere Anmeldung 8) offenbart anhand der zugehörigen Offenlegungsschrift

diesem Durchschnittsfachmann ein Zusatzheizgerät 1 eines Kraftfahrzeugs mit einer Fernbedienanlage, die ein kraftfahrzeugseitiges Stationärteil mit einem Sender

(Mikroprozessor 4 mit Antenne 12 der herstellerspezifischen Datenschnittstelle 11)

zum kommunizieren mit einem Fernbedienteil (mobile herstellerspezifische Datenverarbeitungseinrichtung 13 mit bidirektionaler Funkverbindung mit der herstellerspezifischen Datenschnittstelle 11, deren Antenne 12 und dem Mikroprozessor 4)

aufweist, wobei der Sender (4, 12) des Stationärteils dazu eingerichtet ist, auch

Diagnosedaten des Zusatzheizgerätes (1) zu senden, die von einem Diagnosegerät (herstellerspezifische Datenverarbeitungseinrichtung 13 als Programmier-,

Prüf- bzw. Diagnoseeinrichtung) empfangen und verarbeitet werden, vgl. dort Anspruch 1 in Verbindung mit dem anhand der einzigen Figur 1 erläuterten Ausführungsbeispiel.

Nachdem die mobile herstellerspezifische Datenverarbeitungseinrichtung (13)

auch zu Prüfzwecken eingesetzt werden soll, muss diese zwangsläufig auch das

Zusatzheizgerät (1) aktivieren und deaktivieren können, um z. B. die Fehlerquellen

auf das Zusatzheizgerät (1) oder das kundenspezifische Datennetz (10) im Kraftfahrzeug einschränken zu können, so dass der Fachmann gleichsam mitliest

(BGH GRUR 1995, 330 - „Elektrische Steckverbindung“), dass die mobile herstellerspezifische Datenverarbeitungseinrichtung (13) als Fernbedienanlage auch zum

Aktivieren/Deaktivieren des Zusatzheizgerätes (1) dient.

Auch der Einwand der Anmelderin, dass mit der herstellerspezifischen Datenverarbeitungseinrichtung (13) gemäß Entgegenhaltung 8) eine Prüf- und Programmiersoftware zur Neu- oder Umprogrammierung von EEPROM-Speichern diene,

vermag insofern nicht zu überzeugen, als in der eigenen Anmeldung explizit ausgeführt wird, dass ein Fernbedienteil gemäß Entgegenhaltung 5) es auch ermögliche, über ein Stationärteil das Steuergerät mit zumindest einem Startzeitwert zu

programmieren, vgl. Anmeldungsoffenlegungsschrift Spalte 1, Zeilen 22 bis 25.

Somit ist mit dem Begriff der Programmierung im Zusammenhang mit Fernbedienteilen der in Rede stehenden Art nicht nur umfangreiche Prüf- und Programmiersoftware gemeint, sondern auch eine mittels eines Fernbedienteils vorgenommene

Programmierung mit zumindest einem Startzeitwert zum Aktivieren des Zusatzheizgerätes.

Somit entnimmt der vorstehend definierte Durchschnittsfachmann ohne weiteres

aus der Entgegenhaltung 8) ein Zusatzheizgerät eines Fahrzeugs mit allen beanspruchten Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1, so dass dieses Zusatzheizgerät gemäß Patentanspruch 1 neuheitsschädlich vorweggenommen ist.

Das Zusatzheizgerät eines Fahrzeugs gemäß Anspruch 1 ist daher nicht patentfähig.

Wegen der Antragsbindung fallen auch die weiteren selbständigen oder unselbständigen Ansprüche (BGH GRUR 1997, 120 Ls, 122 - „Elektrisches Speicherheizgerät“).

Daher war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften