Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 04.04.2006 – 34 W (pat) 322/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. April 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 51 346

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. April 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen das am 7. November 2002 veröffentlichte Patent 101 51 346 der A…

GmbH in B…, hat die C… GmbH & Co. KG in

D…, Einspruch eingelegt.

Im Verfahren sind die folgenden von der Einsprechenden genannten Entgegenhaltungen:

D1 DE 25 30 824 A1,

D2 DE 25 01 129 A1,

D3 DE 101 19 070 A1, Veröffentlichung 14.11.2002,

D4 DE 39 15 932 Al,

D5 Firmenprospekt Stiebel-Eltron: "Die Sicherheit der Stiebel-

Eltron-Gruppe, Raumtemperaturregler", ohne Datum,

D6 Firmenprospekt Stiebel-Eltron: "Raumheizung Planung und

Installation", Ausgabe Februar 1999,

Im Prüfungsverfahren war die

D7 DE 100 16 098 A1

berücksichtigt worden

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

Raum-Aufheizeinheit, umfassend mindestens eine Heizeinrichtung

(11), mindestens ein einen Ventilator aufweisendes, zusätzliches

Aufheizelement (21) und mindestens eine Regeleinrichtung (12, 22),

wobei die mindestens eine Regeleinrichtung (12, 22) Mittel aufweist

zum Aktivieren des mindestens einen zusätzlichen Aufheizelements

(21) zu Beginn einer Aufheizphase und zum Deaktivieren des

mindestens einen zusätzlichen Aufheizelements (21),

dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens eine Regeleinrichtung

(12, 22) ferner Mittel aufweist zum Regeln der Leistung des

mindestens einen zusätzlichen Aufheizelements (21) und/oder der

mindestens einen Heizeinrichtung (11) während einer Aufheizphase

derart, dass die mindestens eine Heizeinrichtung (11) bis zu einer im

Wesentlichen vollständigen Deaktivierung des mindestens einen

zusätzlichen Aufheizelements (21) im Wesentlichen eine zu Beginn

der Aufheizphase eingestellte Heizleistung beibehält.

Diesem Anspruch sind Ansprüche 2 bis 29 untergeordnet.

Die Ansprüche 30 bis 33 betreffen Regeleinrichtungen für Raum-Aufheizeinheiten

gemäß den Ansprüchen 1 bis 29.

Anspruch 33 betrifft ein Verfahren zur Aufheizung eines Raums mittels einer

Raum-Aufheizeinheit.

Die Einsprechende hat vorgetragen, die Raum-Aufheizeinheit nach Anspruch 1

und das Verfahren nach Anspruch 33 seien gegenüber dem Stand der Technik

nicht neu bzw. beruhten diesem gegenüber nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die

Maßnahmen der Unteransprüche seien das Ergebnis fachüblicher Überlegungen.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Sie sieht die Patentfähigkeit der beanspruchten Raum-Aufheizeinheit und des

beanspruchten Verfahrens zur Aufheizung eines Raums mittels einer Raum-

Aufheizeinheit als gegeben an.

II

Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg.

1. Das Patent betrifft eine Raum-Aufheizeinheit, die neben der (regulären oder

Haupt-) Heizeinrichtung ein zusätzliches Aufheizelement zum schnellen Aufheizen

eines Raumes umfasst, und eine Regeleinrichtung dafür, sowie ein Verfahren zur

Aufheizung eines Raums mittels einer solchen Raum-Aufheizeinheit.

2. Anspruch 1 lässt sich folgendermaßen in Merkmale gliedern:

1 Raum-Aufheizeinheit,

2 umfassend mindestens eine Heizeinrichtung (11),

3 mindestens ein einen Ventilator aufweisendes, zusätzliches

Aufheizelement (21) und

4 mindestens eine Regeleinrichtung (12, 22),

5 wobei die mindestens eine Regeleinrichtung (12, 22) Mittel aufweist

zum Aktivieren des mindestens einen zusätzlichen Aufheizelements

(21) zu Beginn einer Aufheizphase und zum Deaktivieren des

mindestens einen zusätzlichen Aufheizelements (21),

dadurch gekennzeichnet,

6 dass die mindestens eine Regeleinrichtung (12, 22) ferner Mittel

aufweist zum Regeln der Leistung des mindestens einen zusätzlichen

Aufheizelements (21) während einer Aufheizphase

und/oder

6' dass die mindestens eine Regeleinrichtung (12, 22) ferner Mittel

aufweist zum Regeln der Leistung der mindestens einen Heizeinrichtung (11) während einer Aufheizphase

7 die Regelung erfolgt derart, dass die mindestens eine Heizeinrichtung

(11) bis zu einer im Wesentlichen vollständigen Deaktivierung des

mindestens einen zusätzlichen Aufheizelements (21) im Wesentlichen

eine zu Beginn der Aufheizphase eingestellte Heizleistung beibehält.

3. Zum Verständnis des Patents:

3.1 Kern der Lehre nach Anspruch 1 ist, dass beim Aufheizen die zu Beginn der

Aufheizphase eingestellte Heizleistung der (regulären oder Haupt-) Heizeinrichtung erst dann reduziert wird, nachdem das zusätzliche Aufheizelement im

Wesentlichen vollständig deaktiviert wurde.

3.2 Entgegen seinem Wortlaut ist Anspruch 1 des angegriffenen Patents so zu

verstehen, dass eine Regelung der Temperatur erfolgen soll, die Temperatur also

die Regelgröße ist. Dabei ist die von der Regeleinrichtung bzw. von den dazu

vorgesehenen Mitteln der Regeleinrichtung eingestellte Leistung des mindestens

einen zusätzlichen Aufheizelements (21) oder die von der Regeleinrichtung

eingestellte Leistung der mindestens einen Heizeinrichtung (11) die jeweilige

Stellgröße.

4. Die Raum-Aufheizeinheit nach Anspruch 1 mag neu und gewerblich anwendbar sein, sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus, Fachrichtung

Heizungs-, Klima-, Lüftungstechnik, mit Erfahrungen in der Konstruktion und

Entwicklung von Heizungsregelungen anzusehen.

Als nächstkommender vorveröffentlichter Stand der Technik ist die auf die Patentinhaberin zurückgehende und

im Prüfungsverfahren berücksichtigte DE

100 16 098 A1 (D7) anzusehen.

Diese zeigt eine Raum-Aufheizeinheit (Titel) mit den Merkmalen des Oberbegriffs:

Die Raum-Aufheizeinheit umfasst nach Anspruch 1 ff. der Entgegenhaltung eine

Heizeinrichtung 11, vgl. Merkmal 2, und zusätzliche Aufheizelemente 14. Nach

Anspruch 14 weisen die zusätzlichen Aufheizelemente in Übereinstimmung mit

Merkmal 3 einen Ventilator auf. Anspruch 1 offenbart auch eine Regeleinrichtung,

die Mittel aufweist zum Aktivieren der zusätzlichen Aufheizelemente 14 zu Beginn

einer Aufheizphase und zum Deaktivieren der zusätzlichen Aufheizelemente, vgl.

Merkmale 4 und 5. Als Aufheizphase wird in der D7 wie im angegriffenen Patent

der Betriebszustand der Raum-Aufheizeinheit bezeichnet, in dem der Raum von

einer abgesenkten Temperatur bis auf die für die normale Nutzung dieses Raums

vorgesehene Temperatur erwärmt wird; danach geht die Raum-Aufheizeinheit

z. B. in einen Normalbetrieb über. Die Regeleinrichtung weist nach Anspruch 1 der

Entgegenhaltung Mittel auf zum Einstellen der Leistung der Heizeinrichtung 11.

Dies ergibt sich aus der Formulierung "mit einer Regeleinrichtung (12) zusammenwirkende Heizeinrichtung (11)". Der den Anspruch 1 lesende Fachmann geht

davon aus, dass die Regeleinrichtung ständig in Betrieb ist, also auch während

einer Aufheizphase, womit das kennzeichnende Merkmal 6' des Anspruchs 1

ebenfalls verwirklicht ist.

In der Beschreibung des angegriffenen Patents ist zu der vorbekannten Raum-

Aufheizeinheit nach der D7 gesagt: "Diese Raum-Aufheizeinheit ermöglicht es,

mittels der Aktivierung von zusätzlichen Aufheizelementen während einer Aufheizphase die Aufheizzeit einzelner Räume wesentlich zu reduzieren, wenn diese

Räume unvorhergesehen genutzt werden sollen", s. Abs. [0003]. Anschließend

wird auf akustische Belästigung und unangenehme Luftbewegungen durch einen

Ventilator als zusätzliches Aufheizelement hingewiesen.

Ausgehend hiervon liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die bisher bekannten Raum-Aufheizeinheiten mit zusätzlichen Aufheizelementen unter Beibehaltung der bisherigen Vorteile in der Weise zu verbessern, dass eventuelle

Belästigungen durch die zusätzlichen Aufheizelemente minimiert werden, s. Abs.

[0007].

Diese Aufgabe soll nach einer Variante des Anspruchs 1 durch eine Raum-

Aufheizeinheit mit den Merkmalen 1 bis 5 und 6' sowie dem weiteren Merkmal 7

gelöst werden.

Akustische Belästigung und unangenehme Luftbewegungen durch einen Ventilator als zusätzliches Aufheizelement sind schon Thema in der D7, s. dort

Abs. [0005] ab Z. 43. Zutreffend wird in Abs. [0004] der Beschreibung des

angegriffenen Patents geschildert, die D7 lehre, "die zusätzlichen Aufheizelemente

nur während der Aufheizphase einzuschalten, um

im Normalbetrieb der

Heizeinrichtung keine akustische Belästigung zu erzeugen und keine unnötigen

Luftbewegungen zu verursachen, da diese unangenehm sind und den Raum

verschmutzen". Wenn der Fachmann

im Betrieb der Raum-Aufheizeinheit

derartige Belästigungen feststellt, strebt er danach, diese Belästigung klein und

ihre Dauer, d. h. die Dauer der Aufheizphase, so kurz wie möglich zu halten. Das

erreicht er dadurch, dass die Heizleistung der Heizeinrichtung nicht vor

Beendigung der Aufheizphase von der Regeleinrichtung gedrosselt wird und die

Heizeinrichtung dementsprechend während der ganzen Aufheizphase insgesamt

mit angepasst hoher bzw. maximaler Heizleistung betrieben wird. Mit anderen

Worten wird also die Heizeinrichtung als Teil der Raum-Aufheizeinheit während

der ganzen Aufheizphase auf maximaler bzw. eingestellter Heizleistung gehalten.

Diese Funktionsweise der Raum-Aufheizeinheit entspricht Merkmal 7 und wird

vom Fachmann aus fachüblichen Überlegungen heraus vorgesehen, um im Sinne

der gestellten Aufgabe die bisher bekannten mit zusätzlichen Aufheizelementen

versehenen Raum-Aufheizeinheiten in der Weise zu verbessern, dass eventuelle

Belästigungen durch die zusätzlichen Aufheizelemente minimiert werden.

Mit dieser Maßnahme ist der Gegenstand des Anspruchs 1 bereits verwirklicht.

Die Patentinhaberin hat vorgetragen, dass nach Abs [0026] der Entgegenhaltung

D7 die Regeleinrichtung die Heizeinrichtung drosseln und erst nach Abkühlung der

Heizeinrichtung die zusätzlichen Aufheizelemente deaktivieren solle. Damit

steuere die Heizeinrichtung das zusätzliche Aufheizelement. Das angegriffene

Patent lehre jedoch entgegen der Offenbarung der D7 und in völliger Abkehr vom

übrigen Stand der Technik, dass durch die zusätzlichen Aufheizelemente die

Heizeinrichtung kontrolliert werde. Dies geschehe dadurch, dass

in der

Aufheizphase die Regelung der Heizeinrichtung durch die Aufheizelemente

blockiert werde.

Hierzu ist zu sagen, dass durch den zitierten Abs. [0026] der Fachmann nicht

gehindert ist, auf der Suche nach einer Lösung der hier gestellten Aufgabe in

andere Richtungen gehende Überlegungen zum sinnvollen Betrieb der

Heizeinrichtung während der Aufheizphase anzustellen, wie schon weiter oben

ausgeführt.

Überdies wird die von der Patentinhaberin als eindeutige und zwingende

Anweisung gewertete Stelle durch die Angaben "können" und "z. B." in Sp. 4 Z. 32

relativiert.

Die zitierte Formulierung "sobald die Heizeinrichtung sich selbst abkühlt" in Abs.

[0026] der D7 lässt sich auch als Folge einer nur kleinen Verringerung der

Heizleistung der Heizeinrichtung verstehen. Eine solche kleine Verringerung der

Heizleistung der Heizeinrichtung fällt noch unter den Wortlaut des Anspruchs 1,

denn in Merkmal 7 heißt es, dass die Heizeinrichtung "im Wesentlichen" eine zu

Beginn der Aufheizphase eingestellte Heizleistung beibehält.

Dass die Heizeinrichtung durch das mindestens eine zusätzliche Aufheizelement

kontrolliert wird, geht aus dem erteilten Anspruch 1 nicht hervor, ebensowenig,

dass

in der Aufheizphase die Regelung der Heizeinrichtung durch die

Aufheizelemente blockiert wird.

5. Mit Anspruch 1 fallen auch die übrigen Ansprüche.

gez.

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