Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 05.04.2006 – 7 W (pat) 303/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 303/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 17 841
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. April 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf den Einspruch der A…GmbH & Co. OHG in Hannover
wird das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 30. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete Patent 101 17 841 mit der Bezeichnung „Druckluftaufbereitungseinrichtung“, dessen Erteilung am 26. August 2004 veröffentlicht worden ist, ist am
12. November 2004 Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende hat ihren Widerrufsantrag mit fehlender Patentfähigkeit des
Gegenstandes des angefochtenen Patents begründet. Insbesondere hat sie geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei, die
Gegenstände der übrigen Patentansprüche 2 bis 9 zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Zum Stand der Technik hat sie u. a. die Patentdokumente DE 32 42 336 A1 (E1) und DE 38 12 806 C2 (E3) genannt.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 3. August 2005 neue Patentansprüche 1 bis 6 sowie eine neue Beschreibungsseite 2 der Patentschrift eingereicht. Die neuen Patentansprüche sollen die erteilten Patentansprüche 1 bis 9
ersetzen. Die Patentinhaberin hat die Ansicht vertreten, dass der Gegenstand des
Patents in der Fassung der neuen Patentansprüche gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und erfinderisch sei.
Sie hat beantragt,
das Patent auf Basis der neuen Ansprüche 1 bis 6 beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise hat sie mündliche Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom 9. November 2005 hat die Einsprechende ihren Einspruch
zurückgenommen.
In einer der Ladung zur mündlichen Verhandlung angefügten Verfügung des
Senats vom 28. Dezember 2005 hat der Berichterstatter mitgeteilt, dass nach
vorläufiger Einschätzung des Sachverhalts der Einspruch sich als begründet
erweisen könnte.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 hat die Patentinhaberin den Antrag auf
mündliche Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen
Verfahren gebeten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Druckluftaufbereitungseinrichtung, mit mindestens einer Filter-
Regler-Kombination, die einen Druckluftfilter und einen bezüglich
diesem in Reihe geschalteten, mit einer sekundärseitigen Druckrückführung ausgestatteten Druckregler enthält, wobei der Druckluftfilter dem Druckregler in Strömungsrichtung der Druckluft nachgeschaltet ist und wobei die Abnahmestelle für die Druckrückführung zum Druckregler stromab des Druckluftfilters liegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Reglereinheit des Druckreglers
ein elektrisch angesteuertes Proportionalventil enthält, dass der
Druckregler und der Druckluftfilter eine Filter-Regler-Baueinheit
bilden und dass die Druckrückführung in die Filter-Regler-Kombination integriert ist.“
Dem Patent liegt gemäß neuer Seite 2 der Patentschrift, Absatz 0006, die Aufgabe
zugrunde, bei einer gattungsgemäßen, eine Filter-Regler-Kombination enthaltenden Druckluftaufbereitungseinrichtung Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung
eines hohen Luftreinheitsgrades gestatten.
Die Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, durch die die Druckluftaufbereitungseinrichtung nach Patentanspruch 1 weiter ausgestaltet wird.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Ziffer 1 Satz 1 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch sachlich gerechtfertigt.
3. Der Gegenstand des Patents stellt keine patentfähige Erfindung dar.
Die Druckluftaufbereitungseinrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der DE 32 42 336 A1 ist eine Druckluftaufbereitungseinrichtung beschrieben,
die unbestritten alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aufweist
(Fig. 1 und zugehörige Beschreibungsteile) und dem Patentgegenstand somit am
nächsten kommt. Diese bekannte Einrichtung umfasst jedoch nicht die Merkmale
des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1, wonach die Reglereinheit des
Druckreglers ein elektrisch angesteuertes Proportionalventil enthält, der Druckregler und der Druckluftfilter eine Filter-Regler-Baueinheit bilden und die (stromab
des Druckluftfilters abgezweigte) Druckrückführung in die Filter-Regler-Kombination integriert ist.
Der Fachmann, hier ein auf dem Gebiet der Druckluftanlagen für z. B. Druckluftbremsanlagen tätiger Maschinenbauingenieur, benötigte keine erfinderischen Anstrengungen zur Auffindung der genannten Unterschiedsmerkmale und ihre Anwendung bei einer Druckluftaufbereitungseinrichtung nach DE 32 42 336 A1. In
der DE 38 12 806 C2 ist bereits vorgeschlagen, einen Druckregler mit einem
Druckluftfilter und mit einem Mehrwegeventil baulich zusammenzufassen und somit eine Filter-Regler-Baueinheit zu schaffen (Fig. 1 und 2 und zugehörige Beschreibung). Wendet der Fachmann diese Bauform bei einer Einrichtung nach
DE 32 42 336 A1 an, um die damit verbundenen Vorteile wie Kompaktheit und
Wartungsfreundlichkeit (Sp. 1 Z. 42-46) zu nutzen, bietet sich auch die Integration
der Druckrückführung vom Filter zum Druckregler an, da beide Teile dann bereits
Elemente der gemeinsamen Baueinheit sind. Die Reglereinheit des Druckreglers
kann alternativ mit einem elektrisch angesteuerten Proportionalventil oder einem
membranbetätigten Ventil ausgestattet sein (s. a. Patentschrift Abs. 0011). Die
Entscheidung für die eine oder andere Variante trifft der Fachmann unter Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile im Rahmen seines routinemäßigen Könnens.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 war danach dem Fachmann
durch den Stand der Technik nahe gelegt.
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht rechtsbeständig.
Dass in den Patentansprüchen 2 bis 6 noch Merkmale von patentbegründender
Bedeutung enthalten sind, hat die Patentinhaberin nicht vorgetragen und ist für
den Senat auch nicht ersichtlich. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 6 sind
daher ebenfalls nicht rechtsbeständig.
gez.
Unterschriften