Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 10.04.2006 – 19 W (pat) 345/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. April 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
betreffend das Patent 100 29 059
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. April 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 100 29 059 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Für die am 13. Juni 2000 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung, für die die Prioritäten der japanischen Patentanmeldungen
Az.: 11-165463 und 11-165451, jeweils vom 11. Juni 1999 in Anspruch genommen wurden, ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 31. Juli 2003 veröffentlicht worden. Es betrifft eine
Schließvorrichtung.
Gegen das Patent hat die Firma A… GmbH & Co. KG am
31. Oktober 2003 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent 100 29 059 zu widerrufen.
Die Patentinhaberinnen stellen den Antrag,
das Patent 100 29 059 aufrechtzuerhalten,
hilfsweise wird die Teilung des Patents erklärt und beantragt, das
Restpatent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß Hilfsantrag 1,
überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und
Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise wird die Teilung des Patents erklärt und beantragt, das Restpatent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Hinzunahme der
Gliederungsbuchstaben a) bis i) entsprechend der Merkmalsanalyse der Einsprechenden und unter Korrektur des Wortes „ein“ in „einen“ (Änderung markiert) im
Merkmal i):
„Schließvorrichtung, die mittels eines elektronischen Schlüssels zu
sperren und zu öffnen ist, umfassend:
a)
einen elektronischen Schlüssel, der einen Schalt-Chip zur
Erzeugung eines elektronischen Signals und einen Einsteckbereich aufweist, der an seinem einen Ende ausgebildet ist;
b)
eine Kontrolleinheit, die an der Schließvorrichtung angeordnet ist und die Übermittlung und den Empfang eines
elektronischen Signals zwischen dem elektronischen
Schlüssel und der Kontrolleinheit zur Überprüfung der ID
durchführt, wobei die Kontrolleinheit ein Sperrenfreigabesignal sendet, wenn als Ergebnis der ID-Überprüfung eine
ID der Kontrolleinheit und eine ID des elektronischen
Schlüssels miteinander übereinstimmen;
c)
ein Gehäuse, das an der Schließvorrichtung angeordnet ist
und einen ersten Öffnungsbereich aufweist;
d)
ein Drehelement, das drehbar in dem Gehäuse untergebracht ist;
e)
ein Sperrenbetätigungselement, welches das Sperrenfreigabesignal von der Kontrolleinheit empfängt, um
dadurch eine Sperre an dem Drehelement bezüglich des
Gehäuses freizugeben;
f)
eine Schlüsseleinstecköffnung, die an dem Drehelement
vorgesehen ist und fähig ist, eine Drehkraft des elektronischen Schlüssels auf das Drehelement zu übertragen,
wenn der Einsteckbereich des elektronischen Schlüssels
eingesteckt ist und damit in Verbindung steht;
g)
eine erste Schieberaufnahme, die sich durch das Drehelement in einer Richtung senkrecht zur Schlüsseleinstecköffnung von einer äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes in Richtung auf die Schlüsseleinstecköffnung erstreckt;
h)
einen ersten Schieber, der in die erste Schieberaufnahme
eingesetzt und so angeordnet ist, dass sein inneres Ende in
die Schlüsseleinstecköffnung vorsteht, seine äußere Endfläche von der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes heruntergedrückt wird, wenn der elektronische
Schlüssel nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist, und
der erste Schieber vom Einsteckbereich verschoben und
nach außen gedrückt wird, wenn der elektronische Schlüssel normal eingesteckt ist, so dass die äußere Endfläche
mit der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes
bündig ist; und
i)
einen ersten Kontrollhebel, der drehbar an dem Gehäuse
gelagert ist und von dem ein Ende einen Betätigungsabschnitt bildet, der die Übermittlung und den Empfang der
Kontrolleinheit für die ID-Überprüfung aktiviert und dessen
anderes Ende Kontakt mit der äußeren Endfläche des ersten Schiebers durch den ersten Öffnungsbereich in dem
Gehäuse aufnimmt, um eine gleitende Bewegung des ersten Schiebers auf das eine Ende des ersten Kontrollhebels
zu übertragen, während bei einer Drehung des Drehelements durch den elektronischen Schlüssel das andere
Ende des ersten Kontrollhebels von der äußeren Endfläche
des ersten Schiebers zur äußeren peripheren Oberfläche
des Drehelements bewegt wird und in gleitenden Kontakt
mit der äußeren peripheren Oberfläche tritt.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 13 nach Hauptantrag lautet unter Hinzufügung der Gliederungsbuchstaben a’) bis i’) in Anlehnung an die Merkmalsanalyse
der Einsprechenden und unter Korrektur des Wortes „ein“ in „einen“ (Änderung
markiert) im Merkmal i’):
„Elektronische Schließvorrichtung, bei der
a')
Übermittlung und Empfang eines elektronischen Signals
zwischen einem Schalt-Chip, der ein elektronisches Signal
erzeugt und in einem elektronischen Schlüssel angeordnet
ist, und einer Kontrolleinheit, die an der Schließvorrichtung
angeordnet ist, erfolgt, um eine ID-Überprüfung durchzuführen, und
b', e') - wenn als ein Ergebnis der ID-Überprüfung eine ID der
Kontrolleinheit und eine ID des elektronischen Schlüssels
miteinander übereinstimmen - ein Sperrenfreigabesignal
von der Kontrolleinheit zu einem Sperrenbetätigungselement gesendet wird, damit ein Drehelement der elektrischen Schließvorrichtung freigegeben werden kann, um
eine Drehung des Drehelementes durch den elektronischen
Schlüssel zu ermöglichen,
wobei die elektronische Schließvorrichtung umfasst:
c’, d') ein Gehäuse zur drehbaren Aufnahme des Drehelements;
f')
eine Schlüsseleinstecköffnung, die an dem Drehelement
vorgesehen ist und fähig ist, eine Drehkraft des elektronischen Schlüssels auf das Drehelement zu übertragen,
wenn der Einsteckbereich des elektronischen Schlüssels
eingesteckt ist und damit in Verbindung steht;
g')
eine Schieberaufnahme, die sich durch das Drehelement in
einer Richtung senkrecht zur Schlüsseleinstecköffnung von
einer äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements in
Richtung auf die Schlüsseleinstecköffnung erstreckt;
h')
einen Schieber, der in die Schieberaufnahme eingesetzt
und so angeordnet ist, dass sein inneres Ende in die
Schlüsseleinstecköffnung vorsteht, seine äußere Endfläche
von der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements
heruntergedrückt wird, wenn der elektronische Schlüssel
nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist, und der Schieber
vom Einsteckbereich verschoben und nach außen gedrückt
wird, wenn der elektronische Schlüssel normal eingesteckt
ist, so dass die äußere Endfläche mit der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements bündig ist; und
i')
einen Kontrollhebel, der drehbar an dem Gehäuse gelagert
ist und von dem ein Ende einen Betätigungsabschnitt bildet,
der die Übermittlung und den Empfang der Kontrolleinheit
für die ID-Überprüfung aktiviert und dessen anderes Ende
Kontakt mit der äußeren Endfläche des Schiebers durch einen Öffnungsbereich in dem Gehäuse aufnimmt, um eine
gleitende Bewegung des Schiebers auf das eine Ende des
Kontrollhebels zu übertragen, während bei einer Drehung
des Drehelements durch den elektronischen Schlüssel das
andere Ende des Kontrollhebels von der äußeren Endfläche
des Schiebers zur äußeren peripheren Oberfläche des
Drehelements bewegt wird und in gleitenden Kontakt mit
der äußeren peripheren Oberfläche tritt.“
Bezüglich der jeweiligen Patentansprüche 1 bis 12 nach den Hilfsanträgen 1 und 2
wird auf die Akte verwiesen.
Aufgabe des Patentgegenstandes nach allen Anträgen soll es sein, eine Lenk-
Schließvorrichtung bereitzustellen, bei der bei einem unvollständigen Einstecken
des elektronischen Schlüssels, selbst bei Freigabe der Sperre an dem Drehelement durch das Sperrenbetätigungselement, die Drehung des Drehelementes
durch den elektronischen Schlüssel und die Freigabe des Lenkschlosses wirksam
blockiert werden kann, um so zu erreichen, dass der elektronische Schlüssel in
geeigneter Weise eingesteckt wird (Streit-PS Abs. 0015).
Die Einsprechende ist der Ansicht, dass die Schließvorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber der in der DE 199 57 046 A1 beschriebenen Schließvorrichtung nicht mehr neu sei. Auch wenn bei dieser Schließvorrichtung der den ersten Kontrollhebel betätigende erste Schieber nicht wie beim Anspruchsgegenstand (Merkmal h)) mit seiner äußeren Endfläche gegenüber der
äußeren peripheren Oberfläche heruntergedrückt werde, wenn der elektronische
Schlüssel nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist, stelle die im Merkmal h) angegebene Maßnahme hierzu ein glattes Äquivalent dar.
Von der Schließeinrichtung nach der DE 197 51 805 C1 unterscheide sich die
Schließvorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag lediglich dadurch,
dass dort dem ersten Schieber kein erster Kontrollhebel zugeordnet sei (Merkmal i)). Ein solcher Kontrollhebel sei aber dem Fachmann aus der JP 58-224835 A
bekannt und es liege nahe, ihn auch bei der Schließvorrichtung nach der
DE 197 51 805 C1 vorzusehen.
Die Patentinhaberinnnen vertreten die Ansicht, dass die DE 199 57 046 A1 dem
Patentgegenstand nicht neuheitsschädlich entgegenstehe, da es aus ihr neben
der gegenüber der Schließvorrichtung des Patentanspruchs 1 gegenläufigen Wirkungsweise des ersten Schiebers (Merkmal h)) auch nicht bekannt sei, die Kontrolleinheit an der Schließvorrichtung anzuordnen (Merkmal b)).
Sie bestreiten weiterhin, dass es für den Fachmann nahe gelegen habe, den in
der JP 58-224835 A1 beschriebenen Kontrollhebel bei der Schließvorrichtung
nach der DE 197 51 805 C1 einzusetzen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Gemäß § 147 Abs. 3 PatG ist die Entscheidungsbefugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen.
Dieser hatte aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden (vgl.
BPatGE 46, 134).
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Der Einspruch ist zulässig, er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1.
Verständnis der Patentansprüche 1 und 13 nach Hauptantrag
Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Feinwerktechnik
anzusehen, der sowohl Kenntnisse von Schließvorrichtungen mit Authentifizierung
als auch Kenntnisse der Elektronik aufzuweisen hat.
Ein solcher Fachmann versteht die Angabe in den Merkmalen h) und h’) des Patentanspruchs 1 und 13, dass „seine (des ersten Schiebers) äußere Endfläche von
der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes heruntergedrückt wird,
wenn der elektronische Schlüssel nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist“, unter Zuhilfenahme der Figur 1 der Streitpatentschrift dahingehend, dass „seine (des
ersten Schiebers) äußere Endfläche gegenüber der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes heruntergedrückt wird, wenn der elektronische Schlüssel
nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist“.
Denn die Figur 1 der Streitpatentschrift zeigt, dass bei vollständig eingestecktem
Schlüssel 20 die äußere Endfläche des ersten Schiebers 12 bündig mit der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements 1 abschließt und sie lässt weiterhin
entnehmen, dass der erste Schieber 12 bei nicht oder nicht vollständig eingestecktem elektronischen Schlüssel vom Kontrollhebel 14 vermöge der Feder 16 in
die Schlüsseleinstecköffnung 5A an seiner äußeren Endfläche gegenüber der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements 1A hineingedrückt, d. h. heruntergedrückt wird.
2.
Von den Patentinhaberinnen angegebener Stand der Technik
Von den Patentinhaberinnen wurde bereits im Verfahren vor der Patenterteilung
anhand der Figuren 18 und 19 ein den Erfindern bekannter Stand der Technik beschrieben (Abs. 0002 der Patentschrift). Es wurde jedoch weder behauptet noch
im bisherigen Verfahren nachgewiesen, dass es sich hier um einen der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Streitpatents bekannten Stand der Technik handelt.
Damit sind die Figuren 18 und 19 als interner Stand der Technik zu werten. Da
Kenntnisse des Erfinders über den internen Stand der Technik unschädlich sind
(GRUR 1973, 263, 265; BGH - Rotterdam-Geräte), können die Figuren 18 und 19
nicht in die Überlegungen zur Patentfähigkeit mit einbezogen werden.
3.
Neuheit
3.1 Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
Die Schließvorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu.
In der - eine ältere Anmeldung gemäß § 3 Absatz 2 PatG betreffenden -
DE 199 57 046 A1 ist eine Schließvorrichtung beschrieben, bei der zwar ebenfalls
ein einen Kontrollhebel (25) betätigender erster Schieber (17) vorgesehen ist.
Jedoch wird hier entgegen dem Merkmal h) die äußere Endfläche des ersten
Schiebers (17) von (verstanden als „gegenüber“) der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes (19) herausgedrückt, wenn der elektronische Schlüssel (2) nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist (Fig. 1).
Heruntergedrückt wird der erste Schieber dort mit „21“ bezeichnet dagegen erst
bei eingestecktem elektronischem Schlüssel (Fig. 6 i. V. m. Sp. 8 Z. 12 bis 14).
Anders als gemäß Merkmal i) kommt das Ende des Kontrollhebels (25) bei eingestecktem Schlüssel (2) nicht in Kontakt mit der äußeren Endfläche des ersten
Schiebers (17). Dies ergibt sich aus der Figur 6, in der der erste Kontrollhebel (25)
beabstandet vom ersten Schieber (17) - dort fälschlich mit „21“ bezeichnet - dargestellt ist.
Diese auf konstruktiven Unterschieden (Sp. 6 Z. 16 bis 21 und 29 bis 41) des ersten Schiebers und einer unterschiedlichen Funktionalität des ersten Kontakthebels
beruhende Wirkungsweise sieht der Senat nicht als glattes Äquivalent zu den in
den Merkmalen i) und h) beschriebenen Maßnahmen an.
Die DE 197 51 805 C1 zeigt eine
Schließvorrichtung (12) (Fig. 1), die mittels eines elektronischen
Schlüssels (1) zu sperren und zu öffnen ist, umfassend
a)
einen elektronischen Schlüssel (1), der einen Schalt-Chip (3)
zur Erzeugung eines elektronischen Signals (Sp. 3 Z. 50 bis
57: codiertes Betriebssignal) und einen Einsteckbereich (2)
aufweist, der an seinem einen Ende ausgebildet ist;
b)
eine Kontrolleinheit (13, 11), die an der Schließvorrichtung
angeordnet
ist (Fig. 1) und die Übermittlung und den
Empfang eines elektronischen Signals (Sp. 3 Z. 57) zwischen dem elektronischen Schlüssel (1) und der Kontrolleinheit (13, 11) zur Überprüfung der ID (im codierten Betriebssignal enthalten) durchführt, wobei die Kontrolleinheit (13,
11) ein Sperrenfreigabesignal sendet, wenn als Ergebnis der
ID-Überprüfung eine ID der Kontrolleinheit (13, 11) und eine
ID des elektronischen Schlüssels (1) miteinander übereinstimmen (Sp. 5 Z. 55 bis 68);
cteilw) ein Gehäuse (4), das an der Schließvorrichtung angeordnet
ist;
d)
ein Drehelement (5), das drehbar in dem Gehäuse (4)
untergebracht ist (Sp. 3 Z. 54, 55);
e)
ein Sperrenbetätigungselement (8), welches das Sperrenfreigabesignal von der Kontrolleinheit (13,11) empfängt, um dadurch eine Sperre (8.1) an dem Drehelement (5) bezüglich
des Gehäuses (4) freizugeben (Sp. 5 Z. 55 bis 68);
f)
eine Schlüsseleinstecköffnung (im Drehelement 5, bei 6, 7),
die an dem Drehelement (5) vorgesehen ist und fähig ist,
eine Drehkraft des elektronischen Schlüssels (1) auf das
Drehelement (5) zu übertragen, wenn der Einsteckbereich
des elektronischen Schlüssels eingesteckt ist und damit in
Verbindung steht (Sp. 5 Z. 68 bis Sp. 6 Z. 3 i. V. m. Fig. 3);
g)
eine erste Schieberaufnahme (Aufnahme für den Schieber 6.2 im Drehelement 5), die sich durch das Drehelement (5) in einer Richtung senkrecht zur Schlüsseleinstecköffnung (bei 6,7) von einer äußeren peripheren Oberfläche
des Drehelementes (5) in Richtung auf die Schlüsseleinstecköffnung (bei 6, 7) erstreckt (Fig. 1);
hteilw) einen ersten Schieber (6.2), der in die erste Schieberaufnahme (Aufnahme für den Schieber 6.2 im Drehelement 5)
eingesetzt und so angeordnet ist, dass sein inneres Ende in
die Schlüsseleinstecköffnung (bei 6, 7) vorsteht, wenn der
elektronische Schlüssel nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist (Fig. 1: 6.2), und der erste Schieber (6.2) vom Einsteckbereich (2) verschoben und nach außen gedrückt wird,
wenn der elektronische Schlüssel (1) normal eingesteckt ist,
so dass die äußere Endfläche mit der äußeren peripheren
Oberfläche des Drehelementes bündig ist (Fig. 3: äußere
Endfläche des Schiebers 6.2 ist bündig mit peripherer Oberfläche des Drehelements 5).
Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weist
das Gehäuse (5) keinen ersten Öffnungsbereich für einen Kontrollhebel auf
(Merkmal c)), da ein solcher - entgegen Merkmal i) - nicht vorgesehen ist. Weiterhin wird - entgegen Merkmal h) - die äußere Endfläche des ersten Schiebers (6.2)
von (verstanden als „gegenüber“) der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes (5) nicht heruntergedrückt, wenn der elektronische Schlüssel nicht oder
nicht vollständig eingesteckt ist; sie verläuft hier gemäß Figur 1 - wie auch bei eingestecktem Schlüssel (1) gemäß Figur 3 - vielmehr bündig mit der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes (5).
Aus der JP 58 224835 A ist bekannt eine
Schließvorrichtung, die mittels eines Schlüssels (2) zu sperren und
zu öffnen ist, umfassend
ateilw) einen Schlüssel (2), der einen Einsteckbereich (an 2) aufweist, der an seinem einen Ende ausgebildet ist;
c)
ein Gehäuse (10), das an der Schließvorrichtung angeordnet
ist und einen ersten Öffnungsbereich (Fig. 2: Öffnung für
Kontrollhebel 6 im Gehäuse 10) aufweist;
d)
ein Drehelement (C), das drehbar in dem Gehäuse (10)
untergebracht ist (Fig. 1 und 3);
fteilw) eine Schlüsseleinstecköffnung (3), die an dem Drehelement (5) vorgesehen ist und fähig ist, eine Drehkraft des
Schlüssels (2) auf das Drehelement (C) zu übertragen, wenn
der Einsteckbereich des Schlüssels eingesteckt ist und damit
in Verbindung steht;
g)
eine erste Schieberaufnahme (Aufnahme für Schieber 7), die
sich durch das Drehelement (C) in einer Richtung senkrecht
zur Schlüsseleinstecköffnung (3) von einer äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes (C) in Richtung auf die
Schlüsseleinstecköffnung (3) erstreckt;
hteilw) einen ersten Schieber (7), der in die erste Schieberaufnahme
(Aufnahme für Schieber 7) eingesetzt und so angeordnet ist,
dass sein inneres Ende in die Schlüsseleinstecköffnung (3)
vorsteht, seine äußere Endfläche von (verstanden als „gegenüber“) der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes (C) heruntergedrückt wird, wenn der Schlüssel (2)
nicht oder nicht vollständig eingesteckt ist (Fig. 1: durchgezogene Darstellung des Kontrollhebels (6), und der erste
Schieber (7) vom Einsteckbereich (an 2) verschoben und
nach außen gedrückt wird, wenn der Schlüssel (2) normal
eingesteckt ist (Fig. 1: strichlierte Darstellung des Kontrollhebels (6), so dass die äußere Endfläche mit der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelementes bündig ist (Wenn
Kontrollhebel 6 in strichlierter Lage ist, dann ist die äußere
Endfläche des Schiebers 7 bündig mit der äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements C); und
iteilw) einen ersten Kontrollhebel (6), der drehbar (am Lager 11) an
dem Gehäuse (10) gelagert ist und von dem ein Ende (6b, in
Fig. 1 fälschlich „66“) einen Betätigungsabschnitt bildet, und
dessen anderes Ende (bei Schraubenfeder 6’) Kontakt mit
der äußeren Endfläche des ersten Schiebers (7) durch den
ersten Öffnungsbereich (Öffnung für Kontrollhebel 6) in dem
Gehäuse (C) aufnimmt, um eine gleitende Bewegung des
ersten Schiebers (7) auf das eine Ende (6b) des ersten Kontrollhebels (6) zu übertragen (durchgezogene bzw. strichlierte Lage des Kontrollhebels 6), während bei einer Drehung
des Drehelements (C) durch den Schlüssel (2) das andere
Ende (bei 6’) des ersten Kontrollhebels (6) von der äußeren
Endfläche des ersten Schiebers (7) zur äußeren peripheren
Oberfläche des Drehelements (C) bewegt wird und in gleitenden Kontakt mit der äußeren peripheren Oberfläche tritt
(Drehung des Drehelements C ist möglich, wenn Kontrollhebel 6 in strichlierter Lage ist gemäß Fig. 1, d. h. wenn äußere
Endfläche des Schiebers 7 zur äußeren peripheren Oberfläche des Drehelements C bündig ist).
Die JP 58-224835 A beschreibt keinen elektronischen Schlüssel und auch keine
Kontrolleinheit (Merkmale a), b), f)), somit kann auch keine ID-Überprüfung aktiviert werden (Merkmal i); auch ein Sperrenbetätigungselement gemäß Merkmal e)
ist der Druckschrift nicht zu entnehmen.
Die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit
den Patentansprüchen 1 und 13 nach Hauptantrag nicht angesprochenen Druckschriften FR-PS 1 392 437, DE-GM 70 44 466 und US-PS 4 400 954, sowie die
übrigen im Verfahren vor der Patenterteilung genannten, weder vom Senat noch
von den Beteiligten aufgegriffenen Druckschriften EP 0 846 820 A1 und
EP 0 720 545 B1 liegen in Bezug auf die Schließvorrichtung des jeweiligen Patentanspruchs 1 und 13 nach Hauptantrag weiter ab als der abgehandelte Stand
der Technik und konnten daher außer Acht bleiben.
3.2 Patentanspruch 13 nach Hauptantrag
Die in Patentanspruch 13 beschriebene Schließvorrichtung entspricht hinsichtlich
ihrer Sachmerkmale der des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag; sie ist damit
ebenfalls neu.
4.
Erfinderische Tätigkeit
4.1 Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
Die Schließvorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Ausgehend von einer Schließvorrichtung, wie sie aus der DE 197 51 805 C1 bekannt ist, hat der Fachmann keinen Anlass, diese durch einen zusätzlichen Kontrollhebel - wie er bei der Schließvorrichtung nach der JP 58-224835 A vorgesehen ist - komplizierter zu gestalten.
Der Auffassung der Einsprechenden, der Fachmann könne durch die Angabe in
der JP 58-224835 A, dass mit dem in ihr beschriebenen Kontrollhebel 6 ein weiches Schalten (smooth switching) möglich sei, dazu angeregt werden, einen solchen Kontrollhebel bei der Schließvorrichtung nach der DE 197 51 805 C1 zusätzlich vorzusehen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn bei dem, das
vollständige Einstecken des Schlüssels anzeigenden Signal für die Kontrolleinheit,
wie es implizit aus Merkmal i) zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass
es durch ein weiches Schalten erzeugt wurde, da der Fachmann mehrere Möglichkeiten kennt, um das Signal - falls überhaupt Bedarf besteht - auf elektrischer
Seite aufzubereiten (z. B. entprellen, filtern). Diese (elektrischen) Möglichkeiten
sind sämtlich weniger aufwändig, als ein zusätzlicher (mechanischer) Kontrollhebel.
Im Übrigen würde ein bei der Schließvorrichtung nach der DE 197 51 805 C1 zusätzlich vorgesehener Kontrollhebel bei Drehung mittels eingestecktem Schlüssel
an dem am ersten Schieber (6.2) befindlichen Nocken (Fig. 7 vor der Nut 4.3 ohne
Bezugszeichen) entlanggleiten und dabei einen Sprung machen müssen, was sich
einerseits nachteilig auf die Signalerzeugung auswirken und andererseits beim
Zurückdrehen des Schlüssels zur Beschädigung des Kontakthebels führen könnte.
Ein zusätzlicher Kontrollhebel würde damit auch eine vom Fachmann nicht ohne
Weiteres zu erledigende Umkonstruktion der Schließvorrichtung erfordern.
Der Fachmann muss somit erfinderisch tätig werden, um angesichts des Standes
der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu gelangen. Eine gegenteilige Beurteilung würde auf einer unzulässigen rückschauenden
Betrachtung in Kenntnis der Erfindung beruhen.
4.2 Patentanspruch 13 nach Hauptantrag
Da sich die Patentansprüche 1 und 13 merkmalsmäßig entsprechen, beruht auch
die Schließvorrichtung des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.
Mit dem erteilten Patentanspruch 1 (Hauptantrag) haben die auf ihn
rückbezogenen, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen betreffenden Ansprüche 2 bis 12 Bestand.
gez.
Unterschriften