Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.04.2006 – 6 W (pat) 325/05
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. April 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 47 872
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. April 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 - 12 vom 11. April 2006,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 103 47 872 mit der Bezeichnung "Selbstfahrende Straßenfräsmaschine mit Kühlsystem", dessen Erteilung am 14. April 2005 veröffentlicht
wurde, ist am 13. Juli 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch stützt sich
auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes.
Die Einsprechende führt hierzu als druckschriftlichen Stand der Technik die DE
199 37 604 A1 an.
Ferner macht sie mehrere offenkundigen Vorbenutzungen geltend, wozu sie die
jeweils aufgeführten Unterlagen vorlegt:
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Straßenfräsmaschine "Procut 100 F" (ABG-Baumuster 604),
belegt durch Zeichnungen Nr. 85224 K604 2000 00 und
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-
-
-
Nr. 101900 K604 1829 00;
Straßenfertiger "ABG Titan 273", belegt durch Zeichnung
Nr. 54424908S273110100;
Straßenfertiger "ABG Titan 323 ES/Titan 324", belegt durch
Zeichnungen Nr. 13997929 U324 0103 43 und Nr. 13993407
K324 2110 02;
Straßenfertiger "ABG Titan 423", belegt durch Zeichnungen
Nr. 14244859 und Nr. 87899829 S423 181700;
Straßenfertiger "ABG Titan 322/323", belegt durch Zeichnungen Nr. 86703 U322 0102 43, Nr. 14274625 K322 211002,
Nr. 82501 S322 184302 und Nr. 85144 E322 8041 13;
-
Straßenfertiger "ABG Alexander 134", belegt durch Zeichnungen Nr. 103121 U135 0000 43 und Nr. 54165 K134 0332
01;
-
"Dynapac Kaltfräse PL 350 S", belegt durch Anlagen DY1 bis
DY7 sowie Ersatzteilkatalog Blatt 501-06110, 501-08100,
501-01110A und 501-11115A
und
- Wehrmachtsgespann BMW-R75 "Sahara", belegt durch ein
Kompendium von Hans-Peter HOMMES.
Für die Richtigkeit der behaupteten Umstände der jeweiligen Vorbenutzung sowie
der Übereinstimmung der in den Zeichnungen kenntlich gemachten Merkmale mit
denen der betreffenden Maschinen liegt die eidesstattliche Versicherung eines
zum Beweis angebotenen Zeugen vor.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 12 vom 11. April 2006,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin hält den Einspruch mangels hinreichender Substantiierung für
unzulässig. Sie widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden und legt dar,
dass der Patentgegenstand gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu
sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Selbstfahrende Straßenfräsmaschine mit einem Kühlsystem,
aufweisend mindestens ein Gebläse (36) zum Ansaugen von
Kühlluft, mindestens einen Kühler (34) und mindestens einen Ansaugkanal (38; 40), wobei der Ansaugkanal (38; 40) eine dem
Kühler (34) zugewandte Auslassöffnung (42; 44) und eine Einlassöffnung (46; 48) aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Einlassöffnung (46; 48) bezogen auf die Längsachse (30)
der Straßenfräsmaschine zu der Seite der Straßenfräsmaschine
weist, so dass die Kühlluft seitlich ansaugbar ist, und wobei der
Ansaugkanal (38; 40) einen sich an die Einlassöffnung (46; 48)
anschließenden ersten Kanalabschnitt (50; 52), durch den die
Kühlluft im wesentlichen parallel zur Längsachse (30) geführt wird,
einen sich an den ersten Kanalabschnitt (50; 52) anschließenden
zweiten Kanalabschnitt (54; 56), durch den die Kühlluft im wesentlichen schräg zur Längsachse (30) geführt wird, und einen sich an
den zweiten Kanalabschnitt (54; 56) anschließenden dritten Kanalabschnitt (58; 60) aufweist, durch den die Kühlluft im wesentlichen parallel zur Längsachse (30) bis zur Auslassöffnung (42; 44)
geführt wird, und der Kühler (34) quer zur Längsachse (30) der
Straßenfräse angeordnet ist, so dass die im wesentlichen parallel
zur Längsachse (30) der Straßenfräsmaschine aus dem Ansaugkanal (38; 40) austretende Kühlluft im wesentlichen senkrecht auf
den Kühler auftrifft und wobei der Ansaugkanal (38; 40) innerhalb
des Wassertanks (32; 32’) und einstückig mit dem Wassertank
(32; 32’) ausgebildet ist."
Hieran schließen sich die geltenden Unteransprüche 2 bis 12 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
Gemäß der in Abs. [0006] der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll mit der
patentierten Lehre eine selbstfahrende Straßenfräsmaschine geschaffen werden,
deren Kühlsystem und deren das Kühlsystem umgebenden Bauteile einer geringen Verschmutzung ausgesetzt sind und deren Geräuschentwicklung verringert
ist.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 (3) PatG durch den Beschwerdesenat
des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der
form- und
fristgerecht erhobene Einspruch
ist noch hinreichend
substantiiert auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gegründet und
daher zulässig.
Es wurden von der Einsprechenden, gestützt auf eine eidesstattliche Versicherung
und unter Angebot von Zeugenbeweis, Tatsachen angeführt, welche die behaupteten Vorbenutzungen, auf einzelne Merkmale des angegriffenen Patentanspruchs
bezogen, mit diesem in Vergleich setzen. Bei dem hier relativ einfach zu überschauenden technischen Sachverhalt des Patentgegenstandes ist es als hinreichend substantiiert anzusehen, wenn der Merkmalsvergleich mehr oder weniger
pauschal ausgefallen ist. Jedenfalls sieht sich der Senat ohne größeren Aufwand
in die Lage versetzt, über die behaupteten Tatsachen zu befinden.
3. Der Einspruch ist nur insoweit erfolgreich, als er zu einer Beschränkung des
Patentgegenstandes führt.
3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu, wie auch von
der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten wurde.
Dies folgt schon daraus, dass bei keiner der aus dem druckschriftlichen Stand der
Technik bekannten oder angeblich vorbenutzten Straßenmaschinen ein Ansaugkanal innerhalb eines Wassertanks und einstückig mit diesem ausgebildet ist.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegte,
kommt es für die Lösung der dem Patentgegenstand zugrundeliegenden Aufgabe
vornehmlich auf eine gezielte Führung der Kühlluft in geeignet angeordneten Kanälen sowie eine gute Abschirmung dieser Kanäle nach außen an. Hierzu lehrt der
geltende Patentanspruch 1 insbesondere, einen Ansaugkanal so anzuordnen,
dass die Kühlluft seitlich ansaugbar ist, und derart in einen ersten, einen zweiten
und einen dritten Kanalabschnitt zu unterteilen, dass die Kühlluft im wesentlichen
erst parallel zur Längsachse des Fahrzeugs, anschließend schräg hierzu und daraufhin wieder parallel zur Längsachse geführt wird. Ferner soll der Ansaugkanal
innerhalb eines Wassertanks und einstückig mit diesem ausgebildet sein.
Auf eine derartige Merkmalskombination gibt der angeführte Stand der Technik
keinen Hinweis.
So sind bei der Kühlvorrichtung eines Arbeitsfahrzeugs nach der DE 199 37 604
A1 zwar Einlassöffnungen vorgesehen, welche bezogen auf die Längsachse des
Fahrzeugs zu den Seiten des Fahrzeugs weisen, so dass die Kühlluft seitlich ansaugbar ist (vgl. dort Figuren 4 und 10 bis 12). Dort ist jedoch explizit kein Ansaugkanal zu entnehmen, welcher in die Kühlluft definiert führende Kanalabschnitte unterteilt ist. Soweit der zuständige Fachmann, ein Maschinenbau-Ingenieur mit Berufserfahrung in der Konstruktion von Straßenbaumaschinen, derartige
Kanäle aus dem in den Figuren 11 und 12 skizzierten Luftströmungsverlauf implizit
herauszulesen vermag, so gibt ihm diese Erkenntnis allenfalls den Weg einer
zweckmäßigen Kanalführung zwischen Einlassöffnung und Kühler vor, keinesfalls
jedoch eine weitergehende Anregung dazu, den Ansaugkanal innerhalb eines Maschinenaggregats wie eines Wassertanks und auch noch einstückig mit diesem
auszubilden.
Von den angeblich vorbenutzten Straßenmaschinen weist einzig die "Dynapac
Kaltfräse PL 350 S" einen Wassertank auf, welcher so ausgeformt ist, dass er bereichsweise eine dreiseitig begrenzte Luftführung bildet (vgl. Ersatzteilkatalog Abschnitt 501-01110A, Zeichnung Seite 1, Pos. 16). Weder verläuft hierbei jedoch
ein Ansaugkanal innerhalb des Wassertanks noch ist solcher einstückig mit dem
Tank ausgebildet. Dazu müsste nämlich die durch die U-förmige Ausnehmung des
Tanks gebildete Luftführung auch an ihrer vierten Seite durch Bereiche des Tanks
gebildet sein, was erkennbar nicht der Fall ist; vielmehr schließt an die offene
Seite der Ausnehmung bereits der Kühler an, dessen Eintrittsseite damit die fehlende Kanalbegrenzung bildet.
Auch diese Straßenmaschine kann daher - ihre offenkundige Vorbenutzung als
gegeben unterstellt - keine Anregung in Richtung auf die Lehre des geltenden
Patentanspruchs 1 vermitteln, zumal sie bereits eine gänzlich andere Luftführung
aufweist, nämlich mit einer Einlassöffnung an der Oberseite.
Soweit die Einsprechende schließlich noch auf die Straßenfräsmaschine "Procut
100 F" verweist, deren direkt an der seitlich angeordneten Einlassöffnung vorgesehene Jalousieklappe dem Ansaugkanal des Patentgegenstandes entspreche,
so kann dies dahingestellt bleiben, da dort jedenfalls weder die im Patentanspruch 1 beanspruchte Kanalführung noch ein innerhalb eines Wassertanks
einstückig mit diesem ausgebildeter Ansaugkanal offenbart ist.
Auch eine Zusammenschau der jeweils für sich den Patentgegenstand nicht nahe
legenden Veröffentlichungen bzw. Benutzungen kann den Fachmann nicht ohne
weiteres zu der beanspruchten Lehre hinführen. Denn jede denkbare Kombination
der in der mündlichen Verhandlung entgegengehaltenen Fundstellen ließe schon
das Merkmal des innerhalb eines Wassertanks einstückig mit diesem ausgebildeten Ansaugkanals vermissen. Keine der angezogenen Entgegenhaltungen gibt
auch Anlass, in einem der übrigen technischen Konzepte nach Lösungsansätzen
für das zugrunde liegende Problem zu suchen.
Die weiteren geltend gemachten Vorbenutzungen wurden zu dem geltenden Patentbegehren in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen und liegen,
wovon sich der Senat überzeugt hat, auch weiter ab vom Patentgegenstand, so
dass den Umständen ihrer Offenkundigkeit nicht nachgegangen zu werden
braucht.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.
3.3 Mit diesem sind auch die hierauf
rückbezogenen, auf vorteilhafte
Weiterbildungen des Patentgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 12
bestandsfähig.
gez.
Unterschriften