Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 12.04.2006 – 26 W (pat) 142/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 142/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 00 197.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 12. April 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 2003 und vom 15. April 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für die Dienstleistungen „Erfassung, Sammlung,
Transport, Aufbereitung, Verwertung von medizinischen Abfällen und Inkontinenzabfällen, insbesondere aus privaten Haushaltungen, Krankenhäusern, Alten- und
Pflegeheimen“ wurde angemeldet die Wortfolge
human care
Die Markenstelle für Klasse 39 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Das angemeldete Zeichen stelle eine beschreibende Bestimmungsangabe dar. Im
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen sei klar, dass „human
care“ nur die Bedeutung „menschliche Betreuung“ haben könne. Die Entsorgung
der bezeichneten Abfälle stelle eine Art der Betreuung von Menschen dar. Der
Wortfolge fehle auch jegliche Unterscheidungskraft, weil der Verkehr ihr in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen nur entnehme, dass diese im Rahmen der menschlichen Betreuung erbracht würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der beanspruchten Dienstleistungen eingeschränkt auf
die Dienstleistungen „Erfassung, Sammlung, Transport, Aufbereitung, Verwertung
von medizinischen Abfällen aus Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen“.
Sie ist der Ansicht, bei den beanspruchten Dienstleistungen handele es sich um
solche eines Entsorgungsunternehmens, die aufgrund von Verträgen mit Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen erbracht würden, und nicht um Pflege- oder
Betreuungsdienstleistungen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn in Bezug auf die nunmehr noch
beanspruchten Dienstleistungen stehen der Eintragung der angemeldeten Marke
die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Nach dem Internet-Lexikon Wikipedia (http://en.wikipedia.org/wiki/Human_care)
bedeutet der Begriff human care „meeting the human needs for eating and drinking, sleeping, excretion, personal cleansing and dressing, controlling body temperature, mobilising, working and playing, expressing sexuality, sleeping and dying. These functions are often carried out by a nurse but may be carried out by
others who are caring for the individual.“ Er bezeichnet damit in erster Linie Pflegedienstleistungen; die sich auf die Pflege von Menschen beziehen. Unmittelbar
dazu gehören die beanspruchten Dienstleistungen sicher nicht. Zwar fallen die
Abfälle, deren Entsorgung etc. unter der Wortfolge „human care“ angeboten werden sollen, (auch) im Rahmen von Pflegedienstleistungen an. Die beanspruchten
Entsorgungsdienstleistungen „Erfassung, Sammlung, Transport, Aufbereitung,
Verwertung von medizinischen Abfällen“ werden aber jedenfalls in Krankenhäusern und Heimen regelmäßig nicht durch das Pflegepersonal im Rahmen der Pflege von Patienten oder Heimbewohnern („human care“) erbracht.
Für die Entsorgung etc. von medizinischen Abfällen aus Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen ist dem Begriff „human care“ mithin eine im Vordergrund
stehende beschreibende Bedeutung nicht zu entnehmen. Der Begriff ist im Hinblick auf die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen weder als beschreibende Angabe freihaltebedürftig, noch fehlt ihm jegliche Unterscheidungskraft.
Daher waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
gez.
Unterschriften