Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 12.04.2006 – 26 W (pat) 58/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 58/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 396 41 855

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. April 2006 durch den …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2001 aufgehoben, soweit die Löschung

der Marke 396 41 855 wegen des Widerspruchs aus der

Marke 2 091 055 angeordnet wurde.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Marke 396 41 855 wurde aus der Marke 2 091 055 Widerspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 14. Dezember 1998 wies die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Widerspruch

zurück. Auf die Erinnerung der Widersprechenden ordnete sie mit Beschluss vom

15. Februar 2001 die Löschung der jüngeren Marke wegen des vorgenannten Widerspruchs an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

Am 4. November 2002 wurde die Widerspruchsmarke 2 091 055 im Register gelöscht.

II.

Auf die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist der angefochtene Beschluss der Markenstelle aufzuheben, denn mit der Löschung der Widerspruchsmarke ist der Widerspruch unzulässig geworden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,

7. Aufl., § 42 Rdn. 95).

gez.

Unterschriften