Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 20.04.2006 – 8 W (pat) 323/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. April 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 01 425

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. April 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 199 01 425 wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Die Patentinhaberin hat das Patent 199 01 425 mit der Bezeichnung:

„Verfahren zur Herstellung eines rohrförmigen Zahnstangenwerkstückes, insbesondere für Zahnstangenlenkungen von Kraftfahrzeugen“

am 18. Januar 1999 beim Patentamt angemeldet. Die Patenterteilung wurde am

5. Dezember 2002 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Firma

A… GmbH

in B…

am 3. März 2003 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch auf eine offenkundige Vorbenutzung gestützt und hierzu zwei Zeichnungsblätter mit der Bezeichnung „Hohle Zahnstange

TRW n. Z. 230-01700-2 v. 14. November 95“ - Versuchsstadienplan (Blatt 1 und 2)

sowie die Kopie eines Lieferscheins V7143 vom 9. Oktober 1997 eingereicht und

Zeugenbeweis angeboten.

Die Einsprechende führt in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2006 ausgeführt, dass das patentgemäße Verfahren nicht patentfähig sei, da dieses bereits

vor dem Anmeldetag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden

sei, indem es einem Mitarbeiter der Fa. C… & Co. in D…, an

Hand der zwei Zeichnungsblätter ausführlich vorgestellt sei. Dabei seien auch

mehrere Muster von nach diesem Verfahren gefertigten Zahnstangen übergeben

worden.

Die Einsprechende führt aus, dass die in den Zeichnungsblättern ersichtlichen

Verfahrensschritte a, c und d das Verfahren des Streitpatents (nach Patentanspruch 1) vorwegnehmen und hat betont, dass die weiteren, in der Zeichnung

erläuterten Schritte b sowie e bis i lediglich optional aufgeführt seien und keinesfalls zwingend notwendige Verfahrensschritte darstellen würden.

Die Einsprechende beantragt, das Patent 199 01 425 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat den Ausführungen der Einsprechenden widersprochen

und hat die Offenkundigkeit der behaupteten Benutzungshandlung bezweifelt, da

nach ihrer Ansicht bei der Vorstellung des Verfahrens in der oben geschilderten

Weise von einem Vertrauensverhältnis zwischen der Fa. C… und der

Einsprechenden auszugehen sei und somit keine unbegrenzte Anzahl von

Personen von der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung hätte Kenntnis

nehmen können. Ferner erschließe sich dem Fachmann aus dem Verfahren der

geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung ohnehin ein völlig anderes

Verfahren als das des Streitpatents, so dass eine Vorbenutzung nicht gegeben

sei.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 199 01 425 aufrecht zu erhalten.

Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik noch die

DE 43 31 792 A1

DE 195 08 798 A1

EP 99 311 A1

EP 110 918 B1

EP 445 470 B1

EP 572 105 A1

DE 40 06 038 A1

DE 100 12 961 A1

DE 100 56 405 A1

in Betracht gezogen worden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

3. Der Patentgegenstand betrifft nach dem erteilten Patentanspruch 1 ein

„Verfahren zur Herstellung eines rohrförmigen Zahnstangenwerkstückes, insbesondere für Zahnstangenlenkungen von Kraftfahrzeugen, welches im Bereich der anzubringenden Verzahnung einen rohrförmigen, runden Querschnitt aufweist und ein verändertes Festigkeits- und Formverhältnis zwischen dem Ausgangswerkstück und dem fertigen Zahnstangenwerkstück vor der Anbringung

der Verzahnung erhält, wobei ein rohrförmiges Ausgangswerkstück aus einem unvergüteten, geschälten, gerichteten und vollen

Rundmaterial auf ein Maß, welches wesentlich geringer als die

Länge des fertigen Zahnstangenwerkstückes ist, durch planes

Ablängen und anschließendes axiales Tieflochbohren hergestellt

wird und danach eine spanlose, kalte Umformung mittels eines

Dornes erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass

a) das Ausgangswerkstück (1) freifließend gelängt, geformt und

dabei der Außendurchmesser verringert wird, wobei die Bohrung

(3) nur in einem Längenabschnitt (3.2) von dem Dorn aufgenommen wird und somit eine Bohrung (3.4), die der Bohrung (3) entspricht, erhalten bleibt,

b) während dieser längenden Formung in einem dornfreien Längenabschnitt (3.1) die Ausgangsbohrung (3) freifließend zu einer

Bohrung (3.3) mit einem geringeren Durchmesser geformt wird,

c) somit Längenabschnitte (3.1, 3.2) mit unterschiedlichen Bohrungsdurchmessern (3.3, 3.4) gebildet sind, zwischen denen ein

ebenfalls freigeflossener Bereich (4) als Übergang liegt, und

d) das Zahnstangenwerkstück (2) sowohl in seinem dornfrei geformten Längenabschnitt (3.1) als auch in seinem während der

Formung vom Dorn aufgenommenen Längenabschnitt (3.2) einen

nicht zerschnittenen Faserverlauf aufweist und infolge dieser Kaltumformung gegenüber dem Ausgangswerkstück (1) die Festigkeit von z. B. 600 N/mm2 auf z. B. 930 N/mm2 erhöht wird.“

Hinsichtlich des Patentanspruchs 2 wird auf die Akte verwiesen.

Die Aufgabe der Erfindung ist gemäß der Beschreibung darin zu sehen, ein

technologisch und kostenmäßig günstiges Verfahren zur Herstellung eines

rohrförmigen Zahnstangenwerkstückes, insbesondere für Zahnstangenlenkungen von Kraftfahrzeugen, zu schaffen, wobei stets ein rohrförmiger, runder

Querschnitt erhalten bleiben soll, wobei der durch das Umformen bedingte

Faserverlauf des Materials nicht zerschnitten wird und wobei ein verändertes

Festigkeits- und Formverhältnis zwischen dem Ausgangswerkstück vor dem

Umformen und dem fertigen Zahnstangenwerkstück nach dem Umformen vor

der Anbringung der Verzahnung erzielt wird.

4. Der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare

Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften sowie gegenüber der geltend gemachten

offenkundigen Vorbenutzung neu.

Keine der im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften offenbart das

Merkmal, wonach das Ausgangswerkstück aus einem unvergüteten, geschälten, gerichteten und vollen Rundmaterial durch axiales Tieflochbohren hergestellt wird.

Bei dem Verfahren nach Patentanspruch 1 der Streitpatentschrift erfolgt die

Herstellung des rohrförmigen Zahnstangenwerkstückes mittels eines (einzigen) Dornes, währenddessen bei der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung, unter Berücksichtigung der Verfahrensschritte a, c und d ersichtlich zwei Dorne mit unterschiedlichen Durchmessern verwendet werden.

5. Es kann dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung tatsächlich stattgefunden hat und dadurch zum Stand der Technik

gehört, da selbst dann das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die von der Einsprechenden geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung

zeigt ein Verfahren zur Herstellung eines rohrförmigen Zahnstangenwerkstückes, welches im Bereich der anzubringenden Verzahnung einen rohrförmigen, runden Querschnitt aufweist und ein verändertes Festigkeits- und

Formverhältnis zwischen dem Ausgangswerkstück und dem fertigen Zahnstangenwerkstück vor der Anbringung der Verzahnung erhält. Hierbei wird entsprechend dem Vortrag der Einsprechenden davon ausgegangen, dass ein

rohrförmiges Ausgangswerkstück aus einem unvergüteten, geschälten, gerichteten und vollen Rundmaterial auf ein Maß, welches wesentlich geringer als

die Länge des fertigen Zahnstangenwerkstückes ist, durch planes Ablängen

und anschließendes axiales Tieflochbohren hergestellt wird. Danach erfolgt

gemäß Verfahrensschritt c mittels eines ersten Dornes eine erste spanlose,

kalte Umformung und anschließend gemäß Verfahrensschritt d mittels eines

zweiten Dornes eine zweite spanlose, kalte Umformung wobei jeweils

- das Ausgangswerkstück offensichtlich frei fließend gelängt, geformt und dabei zumindest in einem Teilbereich der Außendurchmesser verringert wird,

- während dieser längenden Formung in einem dornfreien Längenabschnitt die

Ausgangsbohrung frei fließend zu einer Bohrung mit einem geringeren Durchmesser geformt wird,

- somit Längenabschnitte mit unterschiedlichen Bohrungsdurchmessern gebildet sind, zwischen denen ein ebenfalls frei geflossener Bereich als Übergang

liegt, und

- das Zahnstangenwerkstück sowohl in seinem dornfrei geformten Längenabschnitt als auch in seinem während der Formung vom Dorn aufgenommenen

Längenabschnitt einen offensichtlich nicht zerschnittenen Faserverlauf aufweist und infolge dieser Kaltumformung gegenüber dem Ausgangswerkstück

zwangsläufig auch die Festigkeit erhöht wird.

Hierbei weist im Verfahrensschritt c des Verfahrens der behaupteten Vorbenutzung der erste Dorn einen gemäß Zeichnung vermassten Durchmesser

von „18,65“ und im Verfahrensschritt d der zweite Dorn einen gemäß Zeichnung vermassten Durchmesser von „17,8“ auf. Somit erschließt sich dem

Fachmann, einem Dipl. Ing. Maschinenbau mit guten Kenntnissen in der spanlosen Umformung, unter Berücksichtigung des Vortrags der Einsprechenden,

dass bei dem Verfahren nach der geltend gemachten Benutzungshandlung

zumindest zwei spanlose Umformungen vorgesehen sind. Bei jeder Umformung wird der Innendurchmesser des Zahnstangenwerkstücks im Bereich des

Dornes reduziert. Nämlich von dem Verfahrensschritt a nach c von 18,9 mm

auf 18,65 mm und von Verfahrensschritt c nach d von 18,65 mm auf 17,8 mm.

Unterschiedlich zu diesem Verfahren nach der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung, bei dem, wie vorstehend erläutert, zwei Dorne verwendet

werden, durch die der Bohrungsdurchmesser jeweils verringert wird, ist bei

dem patentgemäßen Verfahren nach dem Patentanspruch 1, dass hier eine

(einzige) spanlose Umformung mit einem (einzigen) Dorn in einem Zug erfolgt,

wobei nach dem Merkmal a des Patentanspruchs 1 eine Bohrung erhalten

bleibt, die der Bohrung des tieflochgebohrten Rohlings entspricht.

Ferner wird bei dem Verfahren nach der behaupteten Vorbenutzung der

Außendurchmesser auch nicht vollständig verringert, wie es bei der Lehre des

Streitpatents der Fall ist, sondern es verbleiben sowohl im Verfahrensschritt c

als auch im Verfahrensschritt d (mit der Länge 52 vermasst) jeweils Längenabschnitte am Zahnstangenwerkstück, die beide jeweils den (zwar nicht vermassten, jedoch deutlich erkennbaren) ursprünglichen Durchmesser 37 des

Rohteils aufweisen. Somit ist zwangsläufig eine weitere Bearbeitung des

Zahnstangenwerkstücks erforderlich, um diesen Restbereich mit dem ursprünglichen Durchmesser 7 des Rohteils zu entfernen.

Schließlich unterscheidet sich das patentgemäße Verfahrens von dem Verfahren der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung auch noch dadurch,

dass nach dem Wortlaut der patentgemäßen Lehre, „… die Bohrung (3) nur in

einem Längenabschnitt (3.2) von dem Dorn aufgenommen wird, und somit

eine Bohrung (3.4), die der Bohrung (3) entspricht, erhalten bleibt…“. Hieraus

erkennt der Fachmann, dass der Dorn nach der Lehre des patentgemäßen

Verfahrens den Übergangsbereich zwischen den unterschiedlichen Bohrungsdurchmessern (Bereich (4)) gerade nicht abstützt, währenddessen die Dorne

bei der angegebenen Vorbenutzung jeweils auch den Übergangsbereich zwischen den unterschiedlichen Bohrungsdurchmessern abstützen (entspricht

dem Bereich (4) beim Streitpatent).

Aufgrund der vorstehend genannten Unterschiede zwischen der patentgemäßen

Lehre nach Anspruch 1 und dem als bekannt angenommenen Verfahren nach der

geltend gemachten Vorbenutzung hat der Senat dem patentgemäßen Verfahren

das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht absprechen können. Denn der

Fachmann erhält keinerlei Anregung, das als bekannt angenommene Verfahren

nach der behaupteten Vorbenutzung derart abzuändern, dass das rohrförmige

Zahnstangenwerkstück durch eine (einzige) spanlose Umformung mit einem (einzigen) Dorn in einem Zug hergestellt wird, wobei der Außendurchmesser (vollständig) verringert wird und eine Bohrung erhalten bleibt, die der Bohrung des tieflochgebohrten Rohlings entspricht.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen worden. Die Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass sie weiter ab liegen und dem Streitpatent

- auch in einer Zusammenschau mit dem Inhalt der angenommenen offenkundigen Vorbenutzung - nicht patenthindernd entgegenstehen.

Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen

noch in einer Zusammenschau betrachtet einem Fachmann den Gegenstand nach

Patentanspruch 1 nahe legen.

Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.

Der Unteranspruch 2 betrifft zweckmäßige Ausgestaltungen des Verfahrens nach

dem Patentanspruch 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Der Unteranspruch 2 ist daher ebenfalls bestandsfähig.

gez.

Unterschriften