Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 26.04.2006 – 19 W (pat) 56/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. April 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Patent 195 14 692
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 52 - hat das auf die am
13. April 1995 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 195 14 692 mit der Bezeichnung „Optische Koordinaten-Messmaschine zur berührungslosen, dreidimensionalen Vermessung von Werkstücken auf einer Messfläche“ im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 24. Juli 2003 widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Verwendung einer optischen Koordinaten-Messmaschine, welche
aufweist
-
-
einen Messtisch (9),
eine CCD-Kamera (2) mit Matrixsensor, deren optische Achse
senkrecht zum Messtisch (9) steht,
- Beleuchtungseinrichtungen (21, 22, 23),
-
ein elektronisches Bildverarbeitungssystem,
- mindestens einen optisch planparallelen Spiegel (6, 7) im Winkel von 45o seitlich zu einer Messfläche (8) und mit der Spiegelunterkante auf der Höhe der Messfläche (8),
- Mittel zur translatorischen X-Y-Relativbewegung von Messtisch (9) und CCD-Kamera (2) senkrecht zu deren optischer
Achse, sowie zur translatorischen Z-Bewegung der CCD-Kamera (2) parallel zu ihrer optischen Achse,
- Mittel zur Erfassung von Informationen über die räumliche Lage der aufgenommenen Teilausschnitte,
zur berührungslosen, dreidimensionalen Vermessung der Abmessungen von Werkstücken (14) auf der Meßfläche (8), wobei eine
Aufnahme beliebiger Teilausschnitte des Werkstückes (14) - vermittels des mindestens einen Spiegels (6, 7) auch aus mehreren
Raumrichtungen - erfolgt.“
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ergänzt den Anspruch 1 des Hauptantrags um folgendes Merkmal:
„….. (erfolgt), und wobei Werkstück-Konturen in der X-Y-Ebene
durch Einschalten einer im Messtisch (9) angeordneten Lichtquelle
aufgenommen werden.“
Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine optische Koordinaten-Messmaschine zur
berührungslosen, dreidimensionalen Vermessung von Werkstücken auf einer
Messfläche zu schaffen, mit der Abmessungen, wie z. B. Abstände, Durchmesser
oder Winkel, einfach handhabbar bzw automatisierbar dreidimensional vermessen
werden können, ohne die Werkstücke umzuspannen (Sp. 2, Z. 31 bis 37 der Patentschrift).
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Haupt- bzw. Hilfsantrag sei gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 nach Hauptantrag,
hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 nach Hilfsantrag,
sämtlich überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
26. April 2006, mit noch anzupassender Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Meinung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- bzw.
Hilfsantrag sei durch den Stand der Technik nahegelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplomphysiker mit Erfahrungen in der berührungslosen, dreidimensionalen Vermessung von Werkstücken mit Hilfe von optischen Koordinaten-Messmaschinen anzusehen.
1. Hauptantrag
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 08 455 ist mit der Anordnung zur berührungslosen dreidimensionalen Messung (Bezeichnung i. V. m. Sp. 1 Z. 42 bis 48)
eine optische Koordinaten-Messmaschine bekannt, die in Übereinstimmung mit
dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 aufweist,
-
-
einen Messtisch 1,
eine CCD-Kamera 7 mit Matrixsensor, deren optische Achse senkrecht zum Messtisch 1 gestellt werden kann (Fig. i. V. m. Sp. 2 Z. 38
bis 43),
-
einen Laser 4 mit astigmatischer Kollimatoroptik 5 zur Erzeugung eines Lichtstreifens als Beleuchtungseinrichtung (Sp. 2 Z. 38 bis 43),
-
ein elektronisches Bildverarbeitungssystem 11 (Sp. 2 Z. 33 bis 36),
- Mittel 10, 2 zur translatorischen X-Relativbewegung von Messtisch 1
und CCD-Kamera 7 senkrecht zu deren optischer Achse, sowie zur
translatorischen Z-Bewegung der CCD-Kamera 7 parallel zu ihrer optischen Achse (Fig. 1)
-
und Mittel 10, 11 zur Erfassung von Informationen über die räumliche
Lage der aufgenommenen Teilausschnitte (Sp. 1 Z. 56 bis 66, Sp. 2
Z. 57 bis 66).
Die bekannte Vorrichtung wird in weiterer Übereinstimmung mit dem Gegenstand
des Patentanspruchs 1 zur berührungslosen, dreidimensionalen Vermessung der
Abmessungen von Werkstücken 3 auf der Messfläche 1 verwendet, wobei eine
Aufnahme beliebiger Teilausschnitte des Werkstückes 3 erfolgt (Fig. i. V. m. Sp. 2
Z. 36 bis 38, Z. 57 bis Sp. 3 Z. 7).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich mithin von dem bekannten
darin, dass anspruchsgemäß auch Mittel zu einer translatorischen Y-Relativbewegung von Messtisch und CCD-Kamera senkrecht zu deren optischer Achse vorgesehen sind und dass die anspruchsgemäße Vorrichtung mindestens einen optisch planparallelen Spiegel im Winkel von 45o seitlich zur Messfläche und mit der Spiegelunterkante auf der Höhe der Messfläche aufweist, wodurch mittels dieses mindestens einen Spiegels die Aufnahme des Werkstückes auch aus mehreren
Raumrichtungen erfolgt.
Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein. Denn wenn der
Fachmann ausgehend von der aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 08 455
bekannten optischen Koordinaten-Messmaschine zur berührungslosen, dreidimensionalen Vermessung von Werkstücken auf einer Messfläche vor der Aufgabe
steht, Abmessungen, wie z. B. Abstände, Durchmesser oder Winkel, einfach
handhabbar bzw. automatisierbar dreidimensional zu vermessen, ohne die Werkstücke umzuspannen, wird er auf Grund seiner Fachkenntnisse zunächst daran
denken, zusätzlich zu den vorhandenen Mitteln zur translatorischen X-Relativbewegung auch Mittel zur translatorischen Y-Relativbewegung von Messtisch und
CCD-Kamera senkrecht zu deren optischer Achse vorzusehen, wenn einige Teilabschnitte des Messobjekts in der X-Y-Ebene sonst nicht erfassbar wären.
Bei der bekannten Anordnung ist durch eine Kippung des Tastkopfes mit CCD-
Matrixkamera, Laser und Kollimatoroptik mit Hilfe einer senkrecht angeordneten
rotatorischen Verstelleinheit die Möglichkeit gegeben, auch die Werkstückseitenflächen mit Hinterschneidungen zu erfassen, die aus einer senkrechten Position
des Tastkopfes nicht beobachtet werden können.
Nicht nur aus seiner Lebenserfahrung ist es dem Fachmann jedoch geläufig, nicht
direkt einsehbare Flächen über Spiegel beobachtbar zu machen (z. B. der Zahnarzt mit entsprechendem Spiegelbesteck), sondern auch aus dem Stand der Technik, z. B. der US-Patentschrift 5 140 643, sind ihm optisch planparallele Spiegel im Winkel von 45o seitlich zur Messfläche bekannt, um vermittels der Spiegel das
Werkstück aus mehreren Raumrichtungen aufzunehmen.
Denn die aus der US-Patentschrift 5 140 643 bekannte optische Messmaschine
zur berührungslosen, dreidimensionalen Vermessung von Werkstücken P umfasst
in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 eine Kamera 53
(Fig. 1, 2, 6) mit Matrixsensor (Fig. 4a zeigt das aufgenommene flächige Bild), deren optische Achse senkrecht steht (Fig. 6 i. V. m. Sp. 6 Z. 7 bis 11, Sp. 7 Z. 41
bis 43), Beleuchtungseinrichtungen 54 (Fig. 1, 2), ein elektronisches Bildverarbeitungssystem (Sp. 2 Z. 17, 18, Sp. 7, Z. 6 bis 7), mindestens einen optischen planparallelen Spiegel 11a im Winkel von 45o seitlich zur Messfläche (Fig. 6 i. V. m.
Sp. 4 Z. 33), Mittel zur translatorischen X-Y-Relativbewegung von Spiegelrahmen 11 und Kamera 53 senkrecht zu deren optischer Achse sowie zur translatorischen Z-Bewegung der Kamera 53 parallel zu ihrer optischen Achse zur Aufnahme (Fig. 2 zeigt die X-Y-Relativbewegung; Fig. 6 die Z-Bewegung) beliebiger Teilausschnitte des Werkstückes P (Sp. 10 Z. 31 bis 37) - vermittels des mindestens
einen Spiegels 11a auch aus mehreren Raumrichtungen (Fig. 6) und Mittel zur Erfassung von Informationen über die räumliche Lage der aufgenommenen Teilausschnitte (Fig. 6b i. V. m. Sp. 7 Z. 20 bis 26).
Bei der aus der US-Patentschrift 5 140 643 bekannten optischen Messmaschine
zur berührungslosen, dreidimensionalen Vermessung von Werkstücken P erfolgt
demnach mit Hilfe eines 2-dimensionalen Sensors (Kamera) eine 3-dimensionale Vermessung eines Werkstücks unter Verwendung eines im Winkel von 45o seitlich
zur Messfläche gekippten Spiegels.
Wenn der Fachmann also die aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 08 455
bekannte optische Koordinaten-Messmaschine einfacher handhabbar machen will,
wird er deshalb daran denken, statt der senkrecht angeordneten rotatorischen
Verstelleinheit mindestens einen optischen planparallelen Spiegel im Winkel von 45o seitlich zur Messfläche anzuordnen, wobei dann die Werkstückaufname auch
aus mehreren Raumrichtungen erfolgt, wie es im Einzelnen im Patentanspruch 1
angegeben ist. Hierbei wird der Fachmann die Spiegelunterkante entsprechend
den Anforderungen anordnen, z. B. auf der Höhe der Messfläche.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich somit für
den Fachmann auf Grund seiner Fachkenntnisse ohne erfinderische Überlegungen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
2. Hilfsantrag
Das zusätzliche Merkmal im Patentanspruch 1 kann eine erfinderische Tätigkeit
durch den Fachmann nicht begründen, denn für ihn gehört es auf Grund seiner
Fachkenntnisse zu einer geläufigen Überlegung, je nach Anforderung verschiedene Beleuchtungsvarianten zur Optimierung der optischen Aufnahme in Betracht zu
ziehen. Kommt es z. B. auf die Umrisse der Werkstück-Konturen auf dem Messtisch, also in der X-Y-Ebene an, so ist es für ihn naheliegend, diese durch Einschalten einer im Messtisch angeordneten Lichtquelle aufzunehmen, da hierdurch
ein guter Kontrast durch den Schattenriss entsteht.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ergibt sich somit für den
Fachmann ebenfalls ohne erfinderische Überlegungen in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik.
3. Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht
patentfähig ist, teilen die auf ihn direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 dessen Schicksal.
Das Patent war demnach zu widerrufen.
gez.
Unterschriften