Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 10.05.2006 – 20 W (pat) 328/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 48 959
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise gemäß den
Hilfsanträgen 1 und 2 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
1. Sende- und Empfangsschaltung für Ultraschall-Durchflußmesser, mit
a. mindestens zwei Ultraschall-Meßwertwandlern, die zur Übertragung und zum Empfang von Ultraschallsignalen in entgegengesetzten Richtungen über eine Meßstrecke angebracht sind,
b. einer Signalquelle zur gesteuerten Erzeugung von elektrischen Signalen, die an den Ultraschall-Meßwertwandlern übertragen werden, und
c. Detektierungsmitteln zur Herleitung von Übertragungszeitmessungen zur Berechnung des zu messenden Durchflusses,
wobei die Sende- und Empfangsschaltung einen Verstärker umfaßt, mit
d. einer ersten invertierenden Eingangsklemme zur Verbindung
mit einem Ultraschall-Meßwertwandler,
e. einer zweiten nicht invertierenden Eingangsklemme zur Verbindung mit der Signalquelle,
f. einer Ausgangsklemme zur Verbindung mit den Detektierungsmitteln,
g. einer Rückschaltungsverbindung zwischen der Ausgangsklemme und der ersten Eingangsklemme,
gekennzeichnet dadurch, daß
h. die Sende- und Empfangsschaltung Umschaltmittel (S1, S2)
aufweist, die abwechselnd einen der Ultraschall-Meßwertwandler (TR1, TR2) mit der ersten Eingangsklemme funktionsmäßig
verbinden.
Folgende Druckschriften sind zu berücksichtigen:
(1) W. Mehnert, Hochgenauer Laserpuls-Entfernungsmesser mit
SDF-Relais, und-oder-nor + Steuerungstechnik, 10/82, S. 32-34
(2) DE 44 19 472 C2
(3) EP 0 610 918 B1
(4) WO 1994/17371 A1
(5) WO 1995/04258 A1
(6) DE 198 10 798 A1
(7) EP 0 498 141 A1
II.
1. Der frist- und formgerecht eingegangene Einspruch ist zulässig.
Die Einsprechende beschäftigt sich im Einspruchsschriftsatz ausführlich mit dem
dem Streitpatent zugrunde liegenden Problem, Messfehler auf Grund von Komponententoleranzen und Temperaturkoeffizienten zu vermeiden. Sie greift hierzu inhaltlich drei Druckschriften auf und führt dazu aus, es sei für den Fachmann nahe
liegend, die Merkmale des Kennzeichnungsteils des Patentanspruchs 1 auf die
„Sende- und Empfangsschaltung anzuwenden, von der die Lehre des Streitpatents ausgeht“.
Die Einsprechende setzt sich damit innerhalb der Einspruchsfrist mit dem Kern der
patentierten Erfindung auseinander. Durch den oben zitierten Hinweis auf den
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 legt sie die gesamte patentierte Lehre ihrer
Argumentation zugrunde.
Auch wenn die Ausführungen zu den Merkmalen des Oberbegriffs sehr knapp
gehalten sind (S: 6 vorle: Abs., S, 3 Abs. 2), so sind sie dennoch für den Senat
und die Patentinhaberin ohne eigene Ermittlungen nachvollziehbar. Technische
Sachverhalte, die beim Senat und der Patentinhaberin als bekannt vorausgesetzt
werden können, bedürfen keiner Darlegung (Schulte 7. Auflage § 59 Rdn. 80). Zu
den bekannten Sachverhalten gehört, dass alle Merkmale des Oberbegriffs jeweils
aus den Druckschriften (4) und (5) bekannt sind. Dies ergibt sich nicht nur aus der
Schilderung des Standes der Technik in der Patentschrift, sondern auch aus den
Ausführungen des Prüfers im Erstbescheid.
2. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 7 sind unbestritten zulässig.
3. Stand der Technik
Die Druckschrift (3) beschreibt eine Vorrichtung zur Messung der Laufzeit von
elektromagnetischen Wellen. Dabei ist ein Lichtsender 32 vorgesehen, der Licht
über eine Messstrecke 13 und eine Referenzstrecke 14 aussendet. Zwei Schalter 26, 27 verbinden abwechselnd den Messempfänger 15 und den Referenzempfänger 16 mit der Auswerteschaltung.
Eine Schaltung für Ultraschallsignale ist aus Druckschrift (3) nicht bekannt. Die
Durchflussmessung wird nicht angesprochen. Auch die den Verstärker betreffenden Merkmale des Patentanspruchs 1 sind aus (3) nicht entnehmbar.
Aus Druckschrift (4) (Fig. 4) ist eine Sende- und Empfangsschaltung für einen Ultraschall-Durchflussmesser bekannt. Sie weist zwei Ultraschall-Messwertwandler 8, 9 auf, die zur Übertragung und zum Empfang von Ultraschallsignalen in entgegengesetzten Richtungen über eine Messstrecke angebracht sind (Fig. 1). Eine
Signalquelle 20 (S. 7 Z. 14-17) dient zur gesteuerten Erzeugung von elektrischen
Signalen, die an den Ultraschall-Messwertwandlern übertragen werden. Der zu
messende Durchfluss wird in Detektierungsmitteln 22 (S. 7 Z. 11-12) zur Herleitung von Übertragungszeitmessungen berechnet.
Die in Figur 4 dargestellte Sende- und Empfangsschaltung umfasst einen Verstärker 31 mit einer ersten invertierenden Eingangsklemme zur Verbindung mit einem
Ultraschall-Messwertwandler 8, einer zweiten nicht invertierenden Eingangsklemme zur Verbindung mit der Signalquelle 20, einer Ausgangsklemme zur Verbindung mit den Detektierungsmitteln 22 und einer Rückschaltungsverbindung
zwischen der Ausgangsklemme und der ersten Eingangsklemme.
Für jeden der beiden Wandler ist jeweils ein Verstärker 31, 37 vorgesehen. Umschaltmittel 35 verbinden die Signalquelle abwechselnd mit der zweiten Eingangsklemme der Verstärker. Hierdurch unterscheidet sich die aus Figur 4 von (4) bekannte Schaltung von der Schaltung nach Patentanspruch 1, bei der die Umschaltmittel abwechselnd einen der Ultraschall-Messwertwandler mit der ersten
Eingangsklemme eines Verstärkers funktionsmäßig verbinden.
In Figur 2 von (4) ist eine andere Ausführungsform gezeigt, bei der Umschaltmittel 24 vorgesehen sind, die abwechselnd einen der Ultraschall-Messwertwandler 8, 9 mit einem Verstärker 26 und einem Verstärker 27 funktionsmäßig verbinden. Der Verstärker weist jedoch abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 nur eine Eingangsklemme auf.
Die Druckschriften (1), (2) und (5) bis (7) haben in der mündlichen Verhandlung
keine Rolle gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit
keine neuen Gesichtspunkte.
4. Neuheit
Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 ist
neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.
5. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen,
der über berufliche Erfahrung in der Entwicklung von Ultraschall-Durchflussmesseinrichtungen verfügt.
Bei der nächstkommenden Sende- und Empfangsschaltung für Ultraschall-Durchflussmesser nach Figur 4 von Druckschrift (4) sind für die beiden Ultraschallwandler eine gemeinsame Signalquelle und eine gemeinsame Auswerteeinheit
vorgesehen. Diese werden mit Hilfe der Schalter 33, 35 abwechselnd mit den beiden Ultraschallwandlern verbunden, wobei für jeden Ultraschallwandler ein eigener Verstärker und eigene Impedanzen vorgesehen sind. In Druckschrift (4) werden außerdem noch weitere Ausführungsformen einer Sende- und Empfangsschaltung für Ultraschall-Durchflussmesser beschrieben. Zu der in Figur 4 dargestellten Ausführungsform wird ausgeführt, diese Ausführungsform stelle im Vergleich zu den in den Figuren 2 und 3 dargestellten Ausführungsformen eine bevorzugte Schaltung dar (S. 7 Z. 5-7). Sie sei einfacher, ohne dass mit ihr ein Verlust an Reziprozität verbunden sei (S. 8 Z. 21-23). Der Fachmann hat daher keine
Veranlassung, Verbesserungen an der in Figur 4 gezeigten Schaltung vorzunehmen.
Der Fachmann gelangt somit nur durch erfinderische Tätigkeit dazu, Umschaltmittel vorzusehen, die abwechselnd einen der Ultraschall-Messwertwandler mit
der ersten Eingangsklemme des Verstärkers funktionsmäßig verbinden. Zu dieser
Maßnahme erhält der Fachmann aus dem Stand der Technik auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens keine Anregung. Die in Figur 2
von (4) gezeigte Ausführungsform weist Verstärker mit jeweils nur einer Eingangsklemme auf, so dass sie keinen Hinweis auf die Verbindung eines Messwertwandlers mit einer ersten invertierenden Eingangsklemme eines Verstärkers geben kann. Die Sende- und Empfangsschaltung nach Figur 5 kommt ohne Schaltmittel aus und liegt daher noch weiter ab. Die in Figur 1 von (3) gezeigte Schaltung umfasst zwei Schalter 26, 27, die einen Messempfänger 15 und einen Referenzempfänger 16 mit einem Amplitudenbegrenzer 34 verbinden. In dem Amplitudenbegrenzer kann auch ein Empfangsvorverstärker enthalten sein (Sp. 3 Z. 49-
53). Dieser Empfangsvorverstärker weist jedoch nicht zwei Eingangsklemmen auf.
6. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 haben
Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruches 1.
gez.
Unterschriften