Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 10.05.2006 – 7 W (pat) 17/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 09 992
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Patentinhaberinnen ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 2003 gerichtet, mit dem das Patent 197 09 992 mit der Begründung widerrufen worden ist,
dass sein Gegenstand keine patentfähige Erfindung darstelle.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik u. a. folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
US-PS 5 488 478 und
B. Breuckmann, Bildverarbeitung und optische Messtechnik in der
industriellen Praxis, Franzis-Verlag, München, 1993, Seiten 124
bis 154 und 256 bis 265.
Die Patentinhaber haben mit Schriftsatz vom 2. Mai 2006 Patentansprüche 1 bis 6
gemäß Hilfsantrag 1 und Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2 vorgelegt.
Sie machen geltend, dass der Gegenstand des Patents zumindest in einer der
hilfsweise verteidigten Fassungen eine patentfähige Erfindung darstelle. Sie beantragen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten in der erteilten Fassung (Hauptantrag),
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsanträgen 2 und 3 vom 2. Mai 2006,
weiter hilfsweise
jeweils unter Einbeziehung des Patentanspruchs 6 (Xenonlampe) in den jeweiligen Patentanspruch 1 des
Hauptantrags (Hilfsantrag 3), des Hilfsantrags 1 (Hilfsantrag 4),
des Hilfsantrags 2 (Hilfsantrag 5);
Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende 1 stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des angefochtenen Patents nicht patentfähig sei.
Die Einsprechenden 2 und 3 sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen
und haben auch keine Anträge gestellt.
Ein Verfahren zum Messen der Oberflächengeometrie von Warmband gemäß
dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents ist nach den
Ausführungen in der Beschreibung aus der US-PS 5 488 478 bekannt (Streit-PS
Sp. 1 Z. 3 bis 6 i. V. m. Patentanspruch 1). In der Beschreibung des angefochtenen Patents ist zum Stand der Technik weiter ausgeführt, dass die Erzeugung von
Lichtlinien auf der Metalloberfläche mit Hilfe eines durch rotierende Spiegel abgelenkten Laserstrahls und die Erfassung der Lichtlinien durch mehrere Linescan-
Kameras, wie es in der vorgenannten Druckschrift beschrieben sei, einen erheblichen Konstruktionsaufwand erfordere und nur eine grobe Teilaussage über die
Oberflächengeometrie des Bandes zulasse (Sp. 2 Z. 6 bis 17).
Davon ausgehend ist in der Patentschrift die Aufgabe genannt, ein Verfahren der
gattungsgemäßen Art zu schaffen, das eine Verbesserung der Bandqualität durch
ein einfaches und effektives Erfassen der Bandplanheit erlaubt und eine feinfühlige Regelung der Walz- und/oder Haspelparameter zulässt (Sp. 2 Z. 18 bis 22).
Die Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und den fünf Hilfsanträgen lauten:
Hauptantrag:
"Verfahren zum Messen der Oberflächengeometrie von Warmband unter Erzeugung von Linien auf der Bandoberfläche mittels
einer Lichtquelle, dadurch gekennzeichnet, dass auf dem Walzband ein Muster aus einer Vielzahl von Linien durch Projektion
erzeugt wird."
Hilfsantrag 1:
"Verfahren zum Echtzeit-Messen der Oberflächengeometrie von
bewegtem Warmband unter Erzeugung von Linien auf der
Bandoberfläche mittels einer Lichtquelle, dadurch gekennzeichnet,
dass auf dem bewegten Walzband mittels eines Projektors kontinuierlich ein Muster aus einer Vielzahl von Linien durch Projektion
erzeugt wird."
Hilfsantrag 2:
"Verfahren zum Echtzeit-Messen der Oberflächengeometrie von
bewegtem Warmband unter Erzeugung von Linien auf der
Bandoberfläche mittels einer Lichtquelle, dadurch gekennzeichnet,
dass auf dem bewegten Walzband mittels eines Projektors kontinuierlich über die gesamte Bandbreite ein Muster aus einer Vielzahl von Linien durch Projektion erzeugt wird."
Hilfsantrag 3:
"Verfahren zum Messen der Oberflächengeometrie von Warmband unter Erzeugung von Linien auf der Bandoberfläche mittels
einer Lichtquelle, dadurch gekennzeichnet, dass auf dem Walzband ein Muster aus einer Vielzahl von Linien durch Projektion
erzeugt wird, wobei als Projektionslichtquelle eine Xenonlampe
verwendet wird."
Hilfsantrag 4:
"Verfahren zum Echtzeit-Messen der Oberflächengeometrie von
bewegtem Warmband unter Erzeugung von Linien auf der Bandoberfläche mittels einer Lichtquelle, dadurch gekennzeichnet, dass
auf dem bewegten Walzband mittels eines Projektors kontinuierlich ein Muster aus einer Vielzahl von Linien durch Projektion
erzeugt wird, wobei als Projektionslichtquelle eine Xenonlampe
verwendet wird."
Hilfsantrag 5:
"Verfahren zum Echtzeit-Messen der Oberflächengeometrie von
bewegtem Warmband unter Erzeugung von Linien auf der Bandoberfläche mittels einer Lichtquelle, dadurch gekennzeichnet, dass
auf dem bewegten Walzband mittels eines Projektors kontinuierlich über die gesamte Bandbreite ein Muster aus einer Vielzahl von Linien durch Projektion erzeugt wird, wobei als Projektionslichtquelle eine Xenonlampe verwendet wird."
Die Ansprüche 2 bis 6 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 sowie die
Ansprüche 2 bis 5 gemäß den Hilfsanträgen 3 bis 5 sind auf Merkmale gerichtet,
mit denen die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 weiter ausgebildet werden
sollen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht gerechtfertigt.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt weder in der erteilten Fassung,
noch in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen eine patentfähige Erfindung im
Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1. Zum Hauptantrag
Von den drei Hauptbestandteilen eines optischen Verfahrens zur Bestimmung der
Oberflächengeometrie, nämlich Erzeugung geeigneter Lichtlinien auf der Oberfläche, Erfassung dieser Lichtlinien mittels optischer Sensoren (Kamera) und Auswertung der Sensorsignale, betrifft der Patentanspruch 1 nur die Erzeugung geeigneter Lichtlinien. Unter Schutz gestellt werden soll somit die Erzeugung eines
Musters aus einer Vielzahl von Linien auf dem Walzband durch Projektion im
Rahmen eines Verfahrens zum Messen der Oberflächengeometrie von Warmband, dessen sonstige Merkmale nicht näher spezifiziert sind. Unter Projektion soll
die Abbildung einer Vorlage, z. B. eines Diapositivs, mittels eines optischen
Systems (Diaprojektor) verstanden werden (Sp. 2 Z. 37 und 38).
In der US-PS 5 488 478 ist ein Verfahren zur Erfassung der Oberflächengeometrie
von Warmband (Sp. 4 Z. 32) beschrieben, bei dem auf der Oberfläche des Walzbandes ein Muster aus einer Vielzahl von Linien erzeugt wird (Sp. 6 Z. 23 bis 31).
Die Linien werden durch Laserstrahlen erzeugt, die mittels rotierender Spiegel so
schnell quer zum Band abgelenkt werden, dass die bewegten Laserlichtpunkte für
die Kameras als Linie erscheinen (Sp. 2 Z. 43 bis 46).
Von diesem bekannten Verfahren unterscheidet sich das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents dadurch, dass die Lichtlinien auf dem Band durch
Projektion erzeugt werden.
Die Erzeugung von Linienmustern durch Projektion auf einer Oberfläche, deren
Geometrie gemessen werden soll, ist aber bekannt, s. Breuckmann, Bildverarbeitung und optische Messtechnik in der industriellen Praxis, (S. 130 Abs. 3, S. 141
le. Abs., S. 152 le. Abs. und S. 153). Zwar ist in dieser Druckschrift das Messen an
bewegtem Warmband nicht angesprochen. Der Fachmann, als welcher hier ein
Diplomingenieur des Maschinenbaus oder der Hüttentechnik anzusehen ist, der
entweder selbst vertiefte Kenntnisse in der optischen Messtechnik besitzt oder
einen entsprechenden Messtechnik-Fachmann zu Rate zieht, wird aber die in
"Bildverarbeitung" dargestellte Projektionstechnik auch zur Erzeugung des Linienmusters auf einem Warmband durchaus in Erwägung ziehen, da die Sichtbarkeit
der Linien auf dem glühenden Metallband für die optischen Sensoren (Kamera)
von der Farbe und Intensität der Lichtquelle und nicht von der Art der Linienerzeugung entweder durch einen schnell bewegten Lichtpunkt oder durch Projektion bestimmt wird. Ein Verfahren zum Messen der Oberflächengeometrie von
Warmband, das dadurch charakterisiert ist, dass ein Linienmuster auf der Oberfläche durch Projektion erzeugt wird, das im Übrigen aber beliebig ausgestaltet ist,
ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik.
2. Zum Hilfsantrag 1
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich dadurch vom erteilten Patentanspruch, dass ein Verfahren zum Echtzeit-Messen an einem bewegten
Warmband beansprucht wird, bei dem das Linienmuster mittels eines Projektors
kontinuierlich erzeugt wird.
Während die Echtzeit-Messung am bewegten Walzband in der Patentschrift (und
auch in den ursprünglichen Unterlagen) offenbart ist (PS Sp. 3 Z. 1 bis 4 und 17
bis 20) bestehen an der Zulässigkeit des Merkmals einer kontinuierlichen Projektion - im Gegensatz zu einer Projektion mit einer Blitzlichtquelle - Zweifel. Die
Zulässigkeit des Anspruchs kann aber dahingestellt bleiben, da das angegebene
Verfahren jedenfalls nicht patentfähig ist, da es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Auch das aus der US-PS 5 488 478 bekannte Verfahren dient zur Echtzeit-Messung an einem bewegten Warmband, wobei das Band in Bewegungsrichtung
lückenlos überwacht wird (Sp. 4 Z. 15 bis 18). Bei dem bekannten Verfahren wird
ein scharfes Linienbild dadurch erzeugt, dass die Lichtpunkte sich während einer
Messwerterfassungsperiode einmal schnell quer über das Band bewegen (Sp. 4
Z. 19 bis 31). Für den Fachmann liegt es auf der Hand, dass ein ausreichend
scharfes Linienbild auch bei Dauerlicht realisiert werden kann, nämlich mittels
einer entsprechend kurzen Öffnungszeit des Kameraverschlusses, wie es auch in
"Bildverarbeitung" (S. 149 1. Abs.) beschrieben ist. Der Fachmann wird nicht
dadurch daran gehindert, eine kontinuierliche Projektion von Linien bei der kontinuierlichen Überwachung eines bewegten Walzbandes in Erwägung zu ziehen,
dass in "Bildverarbeitung" relativ lange Auswertezeiten angegeben sind (z. B.
S. 153). Die Zeit der eigentlichen Messwerterfassung kann nämlich sehr kurz sein
(S. 149 Abs. 1 und S. 153) und ist von daher ohne weiteres auch für bewegte
Objekte geeignet. Die für die Auswertung erforderliche Zeit ist dagegen in hohem
Maße von der verwendeten Hardware abhängig, die sich ständig weiterentwickelt
und im Übrigen nicht Gegenstand der Lehre des angefochtenen Patents ist.
3. Zum Hilfsantrag 2
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich dadurch vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, dass das Linienmuster über die gesamte
Breite des Bandes projiziert wird. Auch das insoweit weiter präzisierte Verfahren
ist nicht patentfähig, denn die Erzeugung des Linienmusters über die gesamte
Bandbreite
ist auch bei dem gattungsgemäßen Verfahren nach der US-
PS 5 888 478 bereits vorgesehen (z. B. Sp. 1 Z. 39 bis 41). Es liegt danach für
den Fachmann ohne weiteres nahe, auch bei einem mittels Dauerlicht kontinuierlich auf die Bandoberfläche projizierten Linienmuster die gesamte Bandbreite
mit dem Muster zu überdecken.
4. Zu den Hilfsanträgen 3 bis 5
Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 3 bis 5 unterscheiden sich von
den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 jeweils
dadurch, dass als Projektionslichtquelle eine Xenonlampe verwendet wird. Dieses
Merkmal stammt aus dem erteilten Patentanspruch 6.
Da das glühende Warmband selber Licht (im roten Bereich) aussendet, muss für
die Projektion des Linienmusters eine Lichtquelle mit einer hinreichend unterschiedlichen Farbtemperatur benutzt werden, damit ein für die optischen Sensoren
ausreichend mit dem Hintergrund kontrastierendes Linienmuster erzeugt werden
kann. Da eine Xenonlampe, die in "Bildverarbeitung" u. a. als Lichtquelle für optische Messtechnik beschrieben ist, bekanntlich ein blauweißes Licht erzeugt, ist es
für den Fachmann naheliegend, eine Xenonlampe als Lichtquelle für ein Verfahren
zur Messung der Oberflächengeometrie von Warmband vorzusehen. Dies gilt
auch für den Fall einer kontinuierlichen Projektion (Hilfsantrag 4 und 5), denn es
ist kein Grund ersichtlich, aus dem die in der "Bildverarbeitung" für Blitzbetrieb
vorgeschlagene Xenonlichtquelle nicht auch für eine Dauerprojektion geeignet
sein sollte. Somit ergeben sich auch die Gegenstände der Patentansprüche 1
gemäß den Hilfsanträgen 3 bis 5 für den Fachmann in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik.
Dass die Unteransprüche etwas Patentfähiges enthielten, ist weder vorgetragen
worden, noch für den Senat ersichtlich. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde
zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften