Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.05.2006 – 23 W (pat) 46/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 43 023.6-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 1. September 2000 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Sicherungsvorrichtung zum Schutz des Aufhebens einer elektrischen Verbindung
durch einen Nichtberechtigten“ durch Beschluss vom 29. Juni 2004 zurückgewiesen.
Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die Druckschriften:
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DE 40 11 735 C2 (Entgegenhaltung 1)
US 3 183 470 A (Entgegenhaltung 2)
US 4 448 469 A (Entgegenhaltung 3)
WO 91/16741 A1 (Entgegenhaltung 4) und
DE 195 19 058 A1 (Entgegenhaltung 5)
in Betracht gezogen worden. Die Anmelderin hat zum Stand der Technik in den
Anmeldungsunterlagen zudem die Druckschrift:
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DE 195 27 504 C1 (Entgegenhaltung 6)
genannt.
Die Prüfungsstelle stützt ihre Entscheidung darauf, dass der Gegenstand des mit
Schriftsatz vom 4. Juli 2001 eingereichten Patentanspruchs 1 gegenüber dem
Stand der Technik nach Entgegenhaltung 5 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit der Terminsladung ist die Anmelderin zum Stand der Technik noch auf die
Druckschriften:
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US 6 005 301 A (Entgegenhaltung 7)
GB 2 319 560 A (Entgegenhaltung 8) und
GB 2 308 927 A (Entgegenhaltung 9)
aus dem Prüfungsverfahren der europäischen Parallelanmeldung hingewiesen
worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2006 hat die Anmelderin das Schutzbegehren mit jeweils am 9. Dezember 2005 eingegangenen Patentansprüchen 1
bis 7 nach Hauptantrag, Patentansprüchen 1 bis 4 nach Hilfsantrag 1 bzw. Patentansprüchen 1 bis 4 nach Hilfsantrag 2 weiterverfolgt und die Auffassung vertreten,
dass die Sicherungsvorrichtung für eine elektrische Steckverbindung nach dem
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, zumindest jedoch diejenige nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig sei.
Sie stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juni 2004 aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 9. Dezember 2005, Beschreibungsseiten 1 bis 6 mit Bezugszeichenliste, eingegangen
am 27. Juli 2001 und ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6
(Hauptantrag);
hilfsweise Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 9. Dezember 2005, Beschreibungsseiten 1 bis 6 mit Bezugszeichenliste,
eingegangen am 27. Juli 2001 und ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6 (Hilfsantrag 1);
hilfsweise Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 9. Dezember 2005, Beschreibungsseiten 1 bis 6 mit Bezugszeichenliste,
eingegangen am 27. Juli 2001 und ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6 (Hilfsantrag 2).
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Sicherungsvorrichtung für eine elektrische Steckverbindung (1),
die gebildet ist durch ein Steuergerät (9, 14) einer Brennkraftmaschine und mindestens eine Steckeinrichtung (2, 3; 10; 15, 16),
wobei die Steckverbindung (1) im zusammengefügten Zustand
durch eine mechanische Sicherungseinrichtung (4, 5, 8; 11, 12, 8;
18, 8; 19, 20, 8; 21; 22) gegen ein Trennen gesichert ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die mechanische Sicherungseinrichtung (4,
5, 8; 11, 12, 8; 18, 8; 19, 20, 8; 21; 22) derart ausgebildet ist, dass
sie, um die Steckverbindung (1) zu lösen, zerstört wird.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die zusätzlichen Merkmale:
- wobei die mechanische Sicherungseinrichtung (4, 5, 8; 11, 12, 8; 18,
8; 19, 20, 8; 21; 22) ein erstes Element (4 5; 11, 12; 18; 19, 20; 21; 22)
umfasst, das zumindest einen Teilbereich der elektrischen Steckverbindung (1) umschließt, und zumindest ein zweites Element (8; 22),
das die Umschließung gegen ein Aufheben sichert (siehe Oberbegriff,
letzte zwei Merkmale), und
-
dass das erste Element (18, 21) einteilig ausgeführt ist (siehe Kennzeichen, letztes Merkmal).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von demjenigen nach
Hilfsantrag 1 durch das weiter präzisierte Merkmal, wonach
-
das erste Element (18, 21) als einteiliger Blechstreifen ausgeführt ist
(siehe Kennzeichen, letztes Merkmal).
Wegen der Unteransprüche 2 bis 7 nach Hauptantrag, der Unteransprüche 2 bis 4
nach Hilfsantrag 1 und der der Unteransprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 2 sowie
der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn die Sicherungsvorrichtungen
für eine elektrische Steckverbindung nach den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 und 2 sind jeweils nicht patentfähig.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Patentansprüche nach Hauptantrag bzw.
den Hilfsanträgen 1 und 2 zulässig sind, denn die Beschwerde kann jedenfalls
deshalb keinen Erfolg haben, weil die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach
Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 und 2 gegenüber dem Stand der Technik
jeweils nicht neu sind (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3
- „Elastische Bandage“).
2. Nach den Angaben der Anmelderin (vgl. die Beschwerdebegründung vom
6. Dezember 2005, Seite 2, Satz 1) wird im Oberbegriff des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag von einer Sicherungsvorrichtung für eine elektrische Steckverbindung ausgegangen, wie sie aus der Entgegenhaltung 5 bekannt ist (vgl. dort
die mechanische Sicherungsvorrichtung (Abzugssicherung 12 mit Schloss 32) für
die elektrische Steckverbindung (Stecker 14, Gegenstecker 16) des Steuergeräts (13) einer Brennkraftmaschine im Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1 bis 5 mit
zugehöriger Beschreibung, insbesondere Spalte 1, vorletzter Absatz bis Spalte 2,
Absatz 6 zu den Figuren 1 und 2). Die Sicherungsvorrichtung für eine elektrische
Steckverbindung ist bei diesem gattungsbildenden Stand der Technik - wie beim
Anmeldungsgegenstand - Bestandteil einer Wegfahrsperre für Kraftfahrzeuge.
Bei dieser bekannten gattungsgemäßen Sicherungsvorrichtung für eine elektrische Steckverbindung wird von der Anmelderin als nachteilig angesehen (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 4, vorletzter Absatz), dass bei der Variante nach den
Figuren 1 und 2 das Schloss (32) geöffnet, die Steckverbindung manipuliert und
die Sicherungsvorrichtung anschließend durch ein anderes Schloss wieder verschlossen werden kann, ohne dass die damit verbundene Manipulation der Steuervorrichtung der Wegfahrsperre bemerkbar wäre. Die Variante nach den Figuren 3 bis 5 erfordere andererseits eine sehr komplexe Ausbildung der Stecker, um
das Schloss (32) im Hinblick auf den zu erzielenden Sicherheitszweck einführen
zu können.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Sicherungsvorrichtung gemäß der Entgegenhaltung 5 derart weiterzubilden, dass diese bei möglichst geringer Komplexität, geringen Herstellungskosten eine verbesserte Sicherheit gegen Manipulationen bereitstellt (vgl. die Beschwerdebegründung, Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, Absatz 1).
Diese Aufgabe wird bei einer Sicherungsvorrichtung für eine elektrische Steckverbindung nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mit dem
Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil dieses Patentanspruchs gelöst. Denn
dadurch, dass die mechanische Sicherungsvorrichtung nur unter Zerstörung lösbar ist - d. h. gemäß dem Unteranspruch 7 nach Hauptantrag beispielsweise durch
einen Niet, eine Abreißschraube, eine Klebeverbindung und/oder eine Schweißverbindung gesichert ist -, wird bei geringer Komplexität und geringen Herstellungskosten erreicht, dass die Trennung der Steckverbindung nicht rückgängig gemacht werden kann, ohne dass dies der Sicherungsvorrichtung anzusehen wäre,
und somit eine Verbesserung der Sicherheit gegen Manipulationen erzielt (vgl. die
Beschwerdebegründung, Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, Absatz 2).
3. Die - zweifelsohne gewerblich anwendbaren - Sicherungsvorrichtungen für eine
elektrische Steckverbindung nach den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag
bzw. den Hilfsanträgen 1 und 2 sind gegenüber dem Stand der Technik nach der
Entgegenhaltung 8 jeweils nicht neu.
a) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
Die Entgegenhaltung 8 offenbart eine Sicherungsvorrichtung (security outer casing) für eine elektrische Steckverbindung (multi plug and wiring) einer Wegfahrsperre (electronic security coded engine management system), die folgende Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aufweist:
-
ein Steuergerät einer Brennkraftmaschine (electronic security coded
engine management system bzw. engine management control system) mit einer elektrischen Steckverbindung (multi plug and wiring),
-
die im zusammengefügten Zustand durch eine mechanische Sicherungseinrichtung (security outer casing secured by bolts, welding or
similar means) gegen ein Trennen gesichert ist,
- wobei die mechanische Sicherungseinrichtung derart ausgebildet ist
(secured by bolts, welding or similar means), dass sie, um die Steckverbindung (multi plug and wiring) zu lösen, zerstört werden muss
(vgl. die technische Bezeichnung i. V. m. den Ansprüchen 1 bis 5, Beschreibungsseite 1, Absätze 3 und 4 sowie den Figuren 1 bis 5 mit zugehöriger Beschreibung,
insbesondere Beschreibungsseite 2, vorletzter Absatz).
Dazu ist zu bemerken, dass die mechanische Sicherungseinrichtung beim Anmeldungsgegenstand zerstört werden muss, um die Steckverbindung zu lösen, weil
sie gemäß den Patentansprüchen 2 und 3 nach Hauptantrag beispielsweise ein
erstes Element in Form einer Blechhülle (18; 21) umfasst, die zumindest einen
Teilbereich der elektrischen Steckverbindung (1) umschließt, und zumindest ein
zweites Element (8, 22), das die Umschließung gegen ein Aufheben sichert, wobei
das zweite Element (8, 22) gemäß dem Patentanspruch 7 nach Hauptantrag als
Niet, Abreißschraube, Klebeverbindung und/oder Schweißverbindung ausgeführt
ist (vgl. hierzu auch die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 4 bzw. 6). In Entsprechung hierzu enthält die mechanische Sicherungseinrichtung gemäß der Entgegenhaltung 8 aber auch bereits ein erstes Element in Form einer Blechhülle
(outer casing), die zumindest einen Teilbereich der elektrischen Steckverbindung
(multi plug and wiring) umschließt (vgl. die Figuren 1 und 2 i. V. m. den Unteransprüchen 2 bis 4 und Beschreibungsseite 1, Absatz 4), sowie zumindest ein die
Umschließung gegen ein Aufheben sicherndes zweites Element (means for securing the enhancement outer casing onto a system; vgl. Anspruch 1), das ebenfalls
als Niet, Schweißverbindung oder Ähnliches ausgebildet ist (bolts, weld or similar
means; vgl. Beschreibungsseite 2, vorletzter Absatz, insbesondere letzter Satz).
Somit offenbart die Entgegenhaltung 8 eine Sicherungsvorrichtung für eine elektrische Steckverbindung mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag.
Die Sicherungsvorrichtung für eine elektrische Steckverbindung nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.
b) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1
Die Sicherungsvorrichtung für eine elektrische Steckverbindung nach der Entgegenhaltung 8 weist neben sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag zudem auch bereits die zusätzlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 auf, wonach:
-
die mechanische Sicherungseinrichtung ein erstes Element (outer casing), das zumindest einen Teilbereich der elektrischen Steckverbindung (multi plug and wiring) umschließt (vgl. die Figuren 1 und 2
i. V. m. den Unteransprüchen 2 bis 4 und Beschreibungsseite 1, Absatz 4), und zumindest ein zweites Element umfasst, das die Umschließung gegen ein Aufheben sichert (means for securing the enhancement outer casing onto a system, vgl. Anspruch 1; bolts, weld or
similar means; vgl. Beschreibungsseite 2, vorletzter Absatz, letzter
Satz),
- wobei das erste Element (outer casing) einteilig ausgeführt ist (vgl. die
Figuren 1 bis 5).
Deshalb gehört zum Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung 8 auch eine Sicherungsvorrichtung für eine elektrische Steckverbindung mit sämtlichen Merkmalen
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.
Die Sicherungsvorrichtung für eine elektrische Steckverbindung nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher ebenfalls nicht patentfähig.
c) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2
Die Sicherungsvorrichtung für eine elektrische Steckverbindung nach der Entgegenhaltung 8 offenbart neben sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 schließlich auch bereits die Präzisierung des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 2, wonach:
-
das erste Element als einteiliger Blechstreifen ausgeführt ist.
Denn das dort ausweislich der Figuren 1 bis 5 einteilig ausgebildete erste Element
(outer casing) kann ersichtlich auch als Blechstreifen (strap, vgl. Anspruch 4; variety of materials, for example metals, vgl. Beschreibungsseite 1, Absatz 4) ausgeführt sein.
Damit offenbart die Entgegenhaltung 8 aber auch eine Sicherungsvorrichtung für
eine elektrische Steckverbindung mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
Die Sicherungsvorrichtung für eine elektrische Steckverbindung nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist daher auch nicht patentfähig.
4. Mit den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1
und 2 fallen auch die darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 nach
Hauptantrag, Unteransprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 1 und Unteransprüche 2
bis 4 nach Hilfsantrag 2 (vgl. hierzu auch BGH GRUR 1997, 120 amtlicher Leitsatz
- „Elektrisches Speicherheizgerät“).
Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften