Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 11.05.2006 – 34 W (pat) 14/04

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Mai 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 20 089

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Durch Beschluss vom 19. Dezember 2003 wurde das Patent 198 20 089 mit der

Bezeichnung „Verfahren zum Kalandrieren einer Warenbahn mit einem vertikalen

Mehrwalzen-Kalander“ von der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und

Markenamtes widerrufen, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt das

Patent in der erteilten Fassung, hilfsweise mit neugefassten Patentansprüchen 1

gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Verfahren zum Kalandrieren einer Warenbahn mit einem vertikalen Mehrwalzen-Kalander, bei dem zwischen einer oberen biegungssteuerbaren Walze und einer unteren biegungssteuerbaren

Walze mehrere Zwischenwalzen angeordnet sind, dieses Walzenpaket Nips bildet mit einem oberen und einem unteren Nip, die die

Warenbahn durchläuft, und Streckenlasten in diesen Nips bestimmt, deren Streckenlastprofil durch Einleiten von Verformungskräften an Walzenzapfen der Zwischen walzen veränderbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die an den Walzenzapfen der

Zwischenwalzen einleitbaren Verformungskräfte derart gewählt

werden, dass die Zwischenwalzen zur Ausübung von Be- oder

Entlastungsdrücken eine im wesentlichen gleiche Durchbiegung

erhalten, wobei ein Grad der Durchbiegung gemäß einer bestimmbaren Veränderung einer walzenbedingten Streckenlastdifferenz zwischen dem oberen und unteren Nip eingestellt wird, und

die biegungssteuerbaren Walzen an diese Biegung angepasst

werden.

Hinsichtlich der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zum Kalandrieren einer Warenbahn mit einem vertikalen Mehrwalzen-Kalander, bei dem zwischen einer oberen biegungssteuerbaren Walze und einer unteren biegungssteuerbaren

Walze mehrere Zwischenwalzen angeordnet sind, dieses Walzenpaket Nips bildet mit einem oberen und einem unteren Nip, die

die Warenbahn durchläuft, und Streckenlasten in diesen Nips bestimmt, deren Streckenlastprofil durch Einleiten von Verformungskräften an Walzenzapfen der Zwischenwalzen veränderbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die an den Walzenzapfen der

Zwischenwalzen einleitbaren Verformungskräfte derart gewählt

werden, dass die Zwischenwalzen zur Ausübung von Be- oder

Entlastungsdrücken eine im Wesentlichen gleiche Durchbiegung

erhalten, wobei ein Grad der Durchbiegung gemäß einer bestimmbaren Veränderung einer walzenbedingten Streckenlastdifferenz zwischen dem oberen und unteren Nip eingestellt wird, indem

eine Aufteilung der Streckenlastdifferenz auf individuelle Streckenlastzusätze je Zwischenwalze durch Walzenbiegung abhängig von der Walzenart vorgenommen wird, und die biegungssteuerbaren Walzen an diese Biegung angepasst werden.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 lautet wie folgt:

Verfahren zum Kalandrieren einer Warenbahn mit einem vertikalen

Mehrwalzen-Kalander, bei dem zwischen einer oberen biegungssteuerbaren Walze und einer unteren biegungssteuerbaren Walze

mehrere Zwischenwalzen angeordnet sind, dieses Walzenpaket

Nips bildet mit einem oberen und einem unteren Nip, die die Warenbahn durchläuft, und Streckenlasten in diesen Nips bestimmt,

deren Streckenlastprofil durch Einleiten von Verformungskräften

an Walzenzapfen der Zwischenwalzen veränderbar ist, dadurch

gekennzeichnet, dass die an den Walzenzapfender Zwischenwalzen einleitbaren Verformungskräfte während des Betriebs derart gewählt werden, dass die Zwischenwalzen zur Ausübung von

Be- oder Entlastungsdrücken eine im Wesentlichen gleiche Durchbiegung erhalten, wobei ein Grad der Durchbiegung gemäß einer

bestimmbaren Veränderung einer walzenbedingten Streckenlastdifferenz zwischen dem oberen und unteren Nip eingestellt wird,

und die biegungssteuerbaren Walzen an diese Biegung angepasst

werden, wobei die Walzen synchron miteinander verstellt werden.

An die Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 schließen sich jeweils die

erteilten Patentansprüche 2 bis 10 an.

Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die mit den verteidigten Patentansprüchen

beschriebenen Verfahren seien durch den aufgedeckten Stand der Technik weder

bekannt noch nahe gelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß

Hilfsantrag 1 sonst wie erteilt beschränkt aufrechtzuerhalten,

weiter hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 10

gemäß Hilfsantrag 2 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Verfahren nach den nun verteidigten Patentansprüchen

ergäben sich für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik.

Von den im Verfahren befindlichen Druckschriften sind die folgenden von Bedeutung:

DE 40 26 773 A1

DE 42 02 047 A1

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Einspruch war unstreitig zulässig.

Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass.

Das mit den Patentansprüchen 1 (nach Haupt- und Hilfsanträgen) beanspruchte

Verfahren zum Kalandrieren einer Warenbahn mit einem vertikalen Mehrwalzen-

Kalander ist gewerblich anwendbar und auch neu. Es beruht jedoch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

A)

Zum Hauptantrag

Der Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Form:

Verfahren zum Kalandrieren einer Warenbahn mit einem vertikalen Mehrwalzen-Kalander, bei dem zwischen einer oberen biegungssteuerbaren Walze und einer unteren biegungssteuerbaren

Walze mehrere Zwischenwalzen angeordnet sind.

a) Dieses Walzenpaket bildet Nips mit einem oberen und einem

unteren Nip, die die Warenbahn durchläuft.

b) Dieses Walzenpaket bestimmt Streckenlasten in diesen

Nips, deren Streckenlastprofil durch Einleiten von Verformungskräften an Walzenzapfen der Zwischenwalzen veränderbar ist.

(Oberbegriff)

mit folgenden Verfahrensschritten:

c) Die an den Walzenzapfen der Zwischenwalzen einleitbaren

Verformungskräfte werden derart gewählt, dass die Zwischenwalzen zur Ausübung von Be- oder Entlastungsdrücken eine im Wesentlichen gleiche Durchbiegung erhalten.

d) Ein Grad der Durchbiegung wird gemäß einer bestimmbaren

Veränderung einer walzenbedingten Streckenlastdifferenz zwischen dem oberen und unteren Nip eingestellt.

e) Die biegungssteuerbaren Walzen werden an diese Biegung

angepasst.

Durch das patentgemäße Verfahren sollen die Streckenlasten in den Nips an eine

zu kalandrierende Warenbahn angepasst werden können.

Fachmann ist ein Dipl.-Ing. für Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der

Konstruktion und dem Betrieb von Kalandern.

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist ein Verfahren zum Kalandrieren

einer Warenbahn mit einem vertikalen Mehrwalzen-Kalander, bei dem ein vertikaler Walzenstapel mit zwei biegesteuerbaren Walzen (2, 3) vorgesehen ist, zwischen denen Zwischenwalzen (4, 5, 6) angeordnet sind. Das Streckenlastprofil

kann durch Einleiten von Verformungskräften an den Zwischenwalzen (4, 5, 6)

festgelegt werden. Dadurch können flachere oder steilere Streckenlast-Kennlinien

eingestellt werden.

Der DE 40 26 773 A1 ist ein linienkraftregelbares Mehrwalzen-Glättwerk mit einer

unteren biegungssteuerbaren Walze zu entnehmen, bei dem eine Warenbahn (6)

ein Walzenpaket durchläuft, das von senkrecht übereinander gestapelten Walzen (2, 3, 4, 5) gebildet wird. Die Walzen können Arbeitsflächen aus Stahl, Hartguss, Papier oder Polymer in gleicher oder wechselnder Materialpaarung besitzen

(vgl. Sp. 1, Z. 11-14). Dieses Glättwerk entspricht einem Mehrwalzenkalander und

ist zum Kalandrieren einer Warenbahn bestimmt. Zwischen einer oberen (5) und

einer unteren (2) Walze sind mehrere Zwischenwalzen (3, 4) angeordnet, die ein

Walzenpaket bilden. Dieses Walzenpaket bildet Nips (Walzenarbeitsspalte) mit

einem oberen und einem unteren Nip, die die Warenbahn durchläuft (vgl. Fig. 1

bis 3).

Dieses Walzenpaket bestimmt Streckenlasten in diesen Nips, deren Streckenlastprofil durch Einleiten von Verformungskräften an Walzenzapfen der Zwischenwalzen veränderbar ist (vgl. Fig. 4b, 4c und Sp. 2, Abs. 3 und 4).

Damit ist dieser Entgegenhaltung ein Verfahren mit den Teilmerkmalen a) bis c)

gemäß Anspruch 1 zu entnehmen.

Darüber hinaus ist dort ein liniendruckregelbarer Kalander beschrieben, bei dem

ein relativ großer Regelbereich der Linienkräfte erzielt werden kann (vgl. Spalte 2,

Abs. 2).

Hierzu werden allen Zwischenwalzen gleiche Biegelinien bei gleichförmiger Linienkraft zugeordnet. Die Kräfte an den Zwischenwalzen können dabei sowohl be-

als auch entlastend wirken (vgl. Fig. 4b, 4c). In Übereinstimmung mit dem Merkmal c) des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents werden somit auch dort

die an den Walzenzapfen der Zwischenwalzen einleitbaren Verformungskräfte

derart gewählt, dass die Zwischenwalzen zur Ausübung von Be- oder Entlastungsdrücken eine im Wesentlichen gleiche Durchbiegung erhalten.

Aufgrund der eingeleiteten Kräfte werden die Zwischenwalzen an den Lagerpunkten der Walzen definiert „verbogen“ (Sp. 3, Z. 20 bis 26), wodurch zusätzlich

zur Gewichtskraft der Walzen eine be- oder entlastende Kraft auf den Walzenstapel aufgebracht werden kann. Je nach Größe der eingeleiteten Kräfte stellt sich

dabei eine bestimmte Linienkraft im Nip ein. Durch die unterschiedliche Durchbiegung kann somit dort beispielsweise im obersten Nip ein Linienkraftbereich vorgegeben werden. Über die Höhe des Glättwerkes betrachtet, ergibt sich eine Streckenlast-Kennlinie, die beispielsweise nach Fig. 4a allein durch die Eigengewichte

der Walzen bestimmt ist. Durch Einleiten von Kräften gemäß den Fig. 4b und 4c

im obersten Nip kann dort die Streckenlast-Kennlinie im Walzenstapel bestimmbar

verändert werden. Es kann somit in der DE 40 26 773 A1 ein Grad der Durchbiegung gemäß einer bestimmbaren Veränderung einer walzenbedingten Streckenlastdifferenz zwischen dem oberen und unteren Nip eingestellt werden. Merkmal

d) ist daher verwirklicht.

Die eingestellten Zwischenwalzen bedingen auch eine Anpassung der biegesteuerbaren Walze im Sinne des Merkmals e) (vgl. Sp. 3, Z. 40 bis 42).

Außer der Verwendung eines Kalanders mit patentgemäß zwei biegesteuerbaren

Walzen nämlich als oberste und unterste Walze des Kalanders sind somit der

DE 40 26 773 A1, bei der ein Kalander verwendet wird, bei dem nur eine Walze

und zwar die untere biegesteuerbar ausgebildet ist, sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag zu entnehmen.

Kalander mit zwei biegesteuerbaren Walzen waren jedoch am Anmeldetag des

Patents ebenfalls bekannt, wie sich schon aus dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 oder der DE 42 02 047 A1 ergibt. Eine Übertragung der aus der

DE 40 26 773 A1 bekannten Betriebsweise auf einen Kalander mit zwei biegesteuerbaren Walzen ist nahe liegend, weil die DE 40 26 773 A1 lediglich aus

Kostengründen und wegen der einfacheren Steuerung auf eine biegesteuerbare

obere Walze verzichtet. Für den Fachmann ist aber ohne Weiteres ersichtlich,

dass durch eine zweite biegesteuerbare Walze ein größerer Regelbereich der

Streckenlast-Kennlinie erzielt werden kann.

Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Unterschiede (S. 3, Abs. 2, 3 des

SS vom 24. November 2004) hinsichtlich Materialunabhängigkeit der Walzen oder

Einsatz unterschiedlicher Walzendurchmesser der Zwischenwalzen der patentgemäßen Lösung sind zumindest dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht

zu entnehmen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruchs 1 fallen die Ansprüche 2 bis 10, da über den

Antrag auf Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden

kann.

B)

Zum Hilfsantrag 1

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet in gegliederter Form:

Verfahren zum Kalandrieren einer Warenbahn mit einem vertikalen Mehrwalzen-Kalander, bei dem zwischen einer oberen biegungssteuerbaren Walze und einer unteren biegungssteuerbaren

Walze mehrere Zwischenwalzen angeordnet sind (Walzenpaket).

a) Dieses Walzenpaket bildet Nips mit einem oberen und einem

unteren Nip, die die Warenbahn durchläuft.

b) Dieses Walzenpaket bestimmt Streckenlasten in diesen

Nips, deren Streckenlastprofil durch Einleiten von Verformungskräften an Walzenzapfen der Zwischenwalzen veränderbar ist.

(Oberbegriff)

mit folgenden Verfahrensschritten:

c) Die an den Walzenzapfen der Zwischenwalzen einleitbaren

Verformungskräfte werden derart gewählt, dass die Zwischenwalzen zur Ausübung von Be- oder Entlastungsdrücken eine im Wesentlichen gleiche Durchbiegung erhalten.

d) Ein Grad der Durchbiegung wird gemäß einer bestimmbaren

Veränderung einer walzenbedingten Streckenlastdifferenz zwischen dem oberen und unteren Nip eingestellt, indem eine Aufteilung der Streckenlastdifferenz auf individuelle Streckenlastzusätze je Zwischenwalze durch Walzenbiegung abhängig

von der Walzenart vorgenommen wird.

e) Die biegungssteuerbaren Walzen werden an diese Biegung

angepasst.

Die Änderungen des hilfsantragsgemäßen Patentanspruchs 1 gegenüber dem

erteilten Patentanspruch 1 sind hervorgehoben.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sieht eine Aufteilung der Streckenlastdifferenz auf individuelle Streckenlastzusätze je Zwischenwalze durch Walzenbiegung

abhängig von der Walzenart vor. Diese Aufteilung geschieht unter Einbeziehung

der Biegesteifigkeit der Zwischenwalzen (4, 5, 6) vorzugsweise nach der Theorie

der Balkenbiegung. Anstelle einer gleichen Aufteilung der Streckenlastdifferenz

auf die Anzahl der Zwischenwalzen (4, 5, 6) wird hierdurch eine von der Walzenart

abhängige Aufteilung vorgenommen (Sp. 5, Z. 52 bis Sp. 6, Z. 6).

Eine entsprechende Aufteilung der Streckenlastdifferenz wird durch die

DE 40 26 773 A1 zumindest nahe gelegt. Dort ist bereits dargelegt, dass jede

Walze mit Ausnahme der am Gestell festgelegten Walze mit den zur Darstellung

der gleichen Durchbiegung aller Walzen notwendigen Lagerkräften zu beaufschlagen ist (Sp. 2, Z. 30 bis 34). Auch die Eigensteifigkeit der Walzen ist bei der Ermittlung der Lagerkräfte zu berücksichtigen (Sp. 2, Z. 39 bis 43).

Für den Fachmann ist somit erkennbar, dass Walzen mit unterschiedlicher Biegesteifigkeit bei gleicher Biegelinie mit unterschiedlichen Lagerkräften zu beaufschlagen sind und damit die Streckenlastdifferenz individuell aufgeteilt werden

kann.

Der Patentanspruch 1 hat daher auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 keinen

Bestand.

C)

Zum Hilfsantrag 2

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet in gegliederter Form:

Verfahren zum Kalandrieren einer Warenbahn mit einem vertikalen Mehrwalzen-Kalander, bei dem zwischen einer oberen biegungssteuerbaren Walze und einer unteren biegungssteuerbaren

Walze mehrere Zwischenwalzen angeordnet sind (Walzenpaket).

a) Dieses Walzenpaket bildet Nips mit einem oberen und einem

unteren Nip, die die Warenbahn durchläuft.

b) Dieses Walzenpaket bestimmt Streckenlasten in diesen

Nips, deren Streckenlastprofil durch Einleiten von Verformungskräften an Walzenzapfen der Zwischenwalzen veränderbar ist.

(Oberbegriff)

mit folgenden Verfahrensschritten:

c) Die an den Walzenzapfen der Zwischenwalzen einleitbaren

Verformungskräfte werden während des Betriebs derart gewählt,

dass die Zwischenwalzen zur Ausübung von Be- oder Entlastungsdrücken eine im Wesentlichen gleiche Durchbiegung erhalten.

d) Ein Grad der Durchbiegung wird gemäß einer bestimmbaren

Veränderung einer walzenbedingten Streckenlastdifferenz zwischen dem oberen und unteren Nip eingestellt.

e) Die biegungssteuerbaren Walzen werden an diese Biegung

angepasst.

f) Die Walzen werden synchron miteinander verstellt.

Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind wiederum

hervorgehoben.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sieht vor, dass die an den Walzenzapfen

der Zwischenwalzen einleitbaren Verformungskräfte während des Betriebs eingeleitet werden. Möglich wäre alternativ die Verformungskräfte bei Stillstand des

Kalanders einzuleiten. Es wird somit lediglich eine von zwei möglichen Verfahrensweisen ausgewählt, was die erfinderische Tätigkeit keinesfalls begründen

kann. Gleiches gilt für die synchrone Verstellung der Walzen, da eine asynchrone

Verstellung der Walzen während des Betriebs zu einer Verschlechterung der Papierqualität führen würde.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 hat deshalb ebenfalls keinen Bestand.

Die Beschwerde war hiermit zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften