Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.05.2006 – 34 W (pat) 14/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 20 089
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Durch Beschluss vom 19. Dezember 2003 wurde das Patent 198 20 089 mit der
Bezeichnung „Verfahren zum Kalandrieren einer Warenbahn mit einem vertikalen
Mehrwalzen-Kalander“ von der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamtes widerrufen, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt das
Patent in der erteilten Fassung, hilfsweise mit neugefassten Patentansprüchen 1
gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zum Kalandrieren einer Warenbahn mit einem vertikalen Mehrwalzen-Kalander, bei dem zwischen einer oberen biegungssteuerbaren Walze und einer unteren biegungssteuerbaren
Walze mehrere Zwischenwalzen angeordnet sind, dieses Walzenpaket Nips bildet mit einem oberen und einem unteren Nip, die die
Warenbahn durchläuft, und Streckenlasten in diesen Nips bestimmt, deren Streckenlastprofil durch Einleiten von Verformungskräften an Walzenzapfen der Zwischen walzen veränderbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die an den Walzenzapfen der
Zwischenwalzen einleitbaren Verformungskräfte derart gewählt
werden, dass die Zwischenwalzen zur Ausübung von Be- oder
Entlastungsdrücken eine im wesentlichen gleiche Durchbiegung
erhalten, wobei ein Grad der Durchbiegung gemäß einer bestimmbaren Veränderung einer walzenbedingten Streckenlastdifferenz zwischen dem oberen und unteren Nip eingestellt wird, und
die biegungssteuerbaren Walzen an diese Biegung angepasst
werden.
Hinsichtlich der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zum Kalandrieren einer Warenbahn mit einem vertikalen Mehrwalzen-Kalander, bei dem zwischen einer oberen biegungssteuerbaren Walze und einer unteren biegungssteuerbaren
Walze mehrere Zwischenwalzen angeordnet sind, dieses Walzenpaket Nips bildet mit einem oberen und einem unteren Nip, die
die Warenbahn durchläuft, und Streckenlasten in diesen Nips bestimmt, deren Streckenlastprofil durch Einleiten von Verformungskräften an Walzenzapfen der Zwischenwalzen veränderbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die an den Walzenzapfen der
Zwischenwalzen einleitbaren Verformungskräfte derart gewählt
werden, dass die Zwischenwalzen zur Ausübung von Be- oder
Entlastungsdrücken eine im Wesentlichen gleiche Durchbiegung
erhalten, wobei ein Grad der Durchbiegung gemäß einer bestimmbaren Veränderung einer walzenbedingten Streckenlastdifferenz zwischen dem oberen und unteren Nip eingestellt wird, indem
eine Aufteilung der Streckenlastdifferenz auf individuelle Streckenlastzusätze je Zwischenwalze durch Walzenbiegung abhängig von der Walzenart vorgenommen wird, und die biegungssteuerbaren Walzen an diese Biegung angepasst werden.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 lautet wie folgt:
Verfahren zum Kalandrieren einer Warenbahn mit einem vertikalen
Mehrwalzen-Kalander, bei dem zwischen einer oberen biegungssteuerbaren Walze und einer unteren biegungssteuerbaren Walze
mehrere Zwischenwalzen angeordnet sind, dieses Walzenpaket
Nips bildet mit einem oberen und einem unteren Nip, die die Warenbahn durchläuft, und Streckenlasten in diesen Nips bestimmt,
deren Streckenlastprofil durch Einleiten von Verformungskräften
an Walzenzapfen der Zwischenwalzen veränderbar ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die an den Walzenzapfender Zwischenwalzen einleitbaren Verformungskräfte während des Betriebs derart gewählt werden, dass die Zwischenwalzen zur Ausübung von
Be- oder Entlastungsdrücken eine im Wesentlichen gleiche Durchbiegung erhalten, wobei ein Grad der Durchbiegung gemäß einer
bestimmbaren Veränderung einer walzenbedingten Streckenlastdifferenz zwischen dem oberen und unteren Nip eingestellt wird,
und die biegungssteuerbaren Walzen an diese Biegung angepasst
werden, wobei die Walzen synchron miteinander verstellt werden.
An die Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 schließen sich jeweils die
erteilten Patentansprüche 2 bis 10 an.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die mit den verteidigten Patentansprüchen
beschriebenen Verfahren seien durch den aufgedeckten Stand der Technik weder
bekannt noch nahe gelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß
Hilfsantrag 1 sonst wie erteilt beschränkt aufrechtzuerhalten,
weiter hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 10
gemäß Hilfsantrag 2 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Verfahren nach den nun verteidigten Patentansprüchen
ergäben sich für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik.
Von den im Verfahren befindlichen Druckschriften sind die folgenden von Bedeutung:
DE 40 26 773 A1
DE 42 02 047 A1
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Einspruch war unstreitig zulässig.
Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass.
Das mit den Patentansprüchen 1 (nach Haupt- und Hilfsanträgen) beanspruchte
Verfahren zum Kalandrieren einer Warenbahn mit einem vertikalen Mehrwalzen-
Kalander ist gewerblich anwendbar und auch neu. Es beruht jedoch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
A)
Zum Hauptantrag
Der Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Form:
Verfahren zum Kalandrieren einer Warenbahn mit einem vertikalen Mehrwalzen-Kalander, bei dem zwischen einer oberen biegungssteuerbaren Walze und einer unteren biegungssteuerbaren
Walze mehrere Zwischenwalzen angeordnet sind.
a) Dieses Walzenpaket bildet Nips mit einem oberen und einem
unteren Nip, die die Warenbahn durchläuft.
b) Dieses Walzenpaket bestimmt Streckenlasten in diesen
Nips, deren Streckenlastprofil durch Einleiten von Verformungskräften an Walzenzapfen der Zwischenwalzen veränderbar ist.
(Oberbegriff)
mit folgenden Verfahrensschritten:
c) Die an den Walzenzapfen der Zwischenwalzen einleitbaren
Verformungskräfte werden derart gewählt, dass die Zwischenwalzen zur Ausübung von Be- oder Entlastungsdrücken eine im Wesentlichen gleiche Durchbiegung erhalten.
d) Ein Grad der Durchbiegung wird gemäß einer bestimmbaren
Veränderung einer walzenbedingten Streckenlastdifferenz zwischen dem oberen und unteren Nip eingestellt.
e) Die biegungssteuerbaren Walzen werden an diese Biegung
angepasst.
Durch das patentgemäße Verfahren sollen die Streckenlasten in den Nips an eine
zu kalandrierende Warenbahn angepasst werden können.
Fachmann ist ein Dipl.-Ing. für Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der
Konstruktion und dem Betrieb von Kalandern.
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist ein Verfahren zum Kalandrieren
einer Warenbahn mit einem vertikalen Mehrwalzen-Kalander, bei dem ein vertikaler Walzenstapel mit zwei biegesteuerbaren Walzen (2, 3) vorgesehen ist, zwischen denen Zwischenwalzen (4, 5, 6) angeordnet sind. Das Streckenlastprofil
kann durch Einleiten von Verformungskräften an den Zwischenwalzen (4, 5, 6)
festgelegt werden. Dadurch können flachere oder steilere Streckenlast-Kennlinien
eingestellt werden.
Der DE 40 26 773 A1 ist ein linienkraftregelbares Mehrwalzen-Glättwerk mit einer
unteren biegungssteuerbaren Walze zu entnehmen, bei dem eine Warenbahn (6)
ein Walzenpaket durchläuft, das von senkrecht übereinander gestapelten Walzen (2, 3, 4, 5) gebildet wird. Die Walzen können Arbeitsflächen aus Stahl, Hartguss, Papier oder Polymer in gleicher oder wechselnder Materialpaarung besitzen
(vgl. Sp. 1, Z. 11-14). Dieses Glättwerk entspricht einem Mehrwalzenkalander und
ist zum Kalandrieren einer Warenbahn bestimmt. Zwischen einer oberen (5) und
einer unteren (2) Walze sind mehrere Zwischenwalzen (3, 4) angeordnet, die ein
Walzenpaket bilden. Dieses Walzenpaket bildet Nips (Walzenarbeitsspalte) mit
einem oberen und einem unteren Nip, die die Warenbahn durchläuft (vgl. Fig. 1
bis 3).
Dieses Walzenpaket bestimmt Streckenlasten in diesen Nips, deren Streckenlastprofil durch Einleiten von Verformungskräften an Walzenzapfen der Zwischenwalzen veränderbar ist (vgl. Fig. 4b, 4c und Sp. 2, Abs. 3 und 4).
Damit ist dieser Entgegenhaltung ein Verfahren mit den Teilmerkmalen a) bis c)
gemäß Anspruch 1 zu entnehmen.
Darüber hinaus ist dort ein liniendruckregelbarer Kalander beschrieben, bei dem
ein relativ großer Regelbereich der Linienkräfte erzielt werden kann (vgl. Spalte 2,
Abs. 2).
Hierzu werden allen Zwischenwalzen gleiche Biegelinien bei gleichförmiger Linienkraft zugeordnet. Die Kräfte an den Zwischenwalzen können dabei sowohl be-
als auch entlastend wirken (vgl. Fig. 4b, 4c). In Übereinstimmung mit dem Merkmal c) des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents werden somit auch dort
die an den Walzenzapfen der Zwischenwalzen einleitbaren Verformungskräfte
derart gewählt, dass die Zwischenwalzen zur Ausübung von Be- oder Entlastungsdrücken eine im Wesentlichen gleiche Durchbiegung erhalten.
Aufgrund der eingeleiteten Kräfte werden die Zwischenwalzen an den Lagerpunkten der Walzen definiert „verbogen“ (Sp. 3, Z. 20 bis 26), wodurch zusätzlich
zur Gewichtskraft der Walzen eine be- oder entlastende Kraft auf den Walzenstapel aufgebracht werden kann. Je nach Größe der eingeleiteten Kräfte stellt sich
dabei eine bestimmte Linienkraft im Nip ein. Durch die unterschiedliche Durchbiegung kann somit dort beispielsweise im obersten Nip ein Linienkraftbereich vorgegeben werden. Über die Höhe des Glättwerkes betrachtet, ergibt sich eine Streckenlast-Kennlinie, die beispielsweise nach Fig. 4a allein durch die Eigengewichte
der Walzen bestimmt ist. Durch Einleiten von Kräften gemäß den Fig. 4b und 4c
im obersten Nip kann dort die Streckenlast-Kennlinie im Walzenstapel bestimmbar
verändert werden. Es kann somit in der DE 40 26 773 A1 ein Grad der Durchbiegung gemäß einer bestimmbaren Veränderung einer walzenbedingten Streckenlastdifferenz zwischen dem oberen und unteren Nip eingestellt werden. Merkmal
d) ist daher verwirklicht.
Die eingestellten Zwischenwalzen bedingen auch eine Anpassung der biegesteuerbaren Walze im Sinne des Merkmals e) (vgl. Sp. 3, Z. 40 bis 42).
Außer der Verwendung eines Kalanders mit patentgemäß zwei biegesteuerbaren
Walzen nämlich als oberste und unterste Walze des Kalanders sind somit der
DE 40 26 773 A1, bei der ein Kalander verwendet wird, bei dem nur eine Walze
und zwar die untere biegesteuerbar ausgebildet ist, sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag zu entnehmen.
Kalander mit zwei biegesteuerbaren Walzen waren jedoch am Anmeldetag des
Patents ebenfalls bekannt, wie sich schon aus dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 oder der DE 42 02 047 A1 ergibt. Eine Übertragung der aus der
DE 40 26 773 A1 bekannten Betriebsweise auf einen Kalander mit zwei biegesteuerbaren Walzen ist nahe liegend, weil die DE 40 26 773 A1 lediglich aus
Kostengründen und wegen der einfacheren Steuerung auf eine biegesteuerbare
obere Walze verzichtet. Für den Fachmann ist aber ohne Weiteres ersichtlich,
dass durch eine zweite biegesteuerbare Walze ein größerer Regelbereich der
Streckenlast-Kennlinie erzielt werden kann.
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Unterschiede (S. 3, Abs. 2, 3 des
SS vom 24. November 2004) hinsichtlich Materialunabhängigkeit der Walzen oder
Einsatz unterschiedlicher Walzendurchmesser der Zwischenwalzen der patentgemäßen Lösung sind zumindest dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht
zu entnehmen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruchs 1 fallen die Ansprüche 2 bis 10, da über den
Antrag auf Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden
kann.
B)
Zum Hilfsantrag 1
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet in gegliederter Form:
Verfahren zum Kalandrieren einer Warenbahn mit einem vertikalen Mehrwalzen-Kalander, bei dem zwischen einer oberen biegungssteuerbaren Walze und einer unteren biegungssteuerbaren
Walze mehrere Zwischenwalzen angeordnet sind (Walzenpaket).
a) Dieses Walzenpaket bildet Nips mit einem oberen und einem
unteren Nip, die die Warenbahn durchläuft.
b) Dieses Walzenpaket bestimmt Streckenlasten in diesen
Nips, deren Streckenlastprofil durch Einleiten von Verformungskräften an Walzenzapfen der Zwischenwalzen veränderbar ist.
(Oberbegriff)
mit folgenden Verfahrensschritten:
c) Die an den Walzenzapfen der Zwischenwalzen einleitbaren
Verformungskräfte werden derart gewählt, dass die Zwischenwalzen zur Ausübung von Be- oder Entlastungsdrücken eine im Wesentlichen gleiche Durchbiegung erhalten.
d) Ein Grad der Durchbiegung wird gemäß einer bestimmbaren
Veränderung einer walzenbedingten Streckenlastdifferenz zwischen dem oberen und unteren Nip eingestellt, indem eine Aufteilung der Streckenlastdifferenz auf individuelle Streckenlastzusätze je Zwischenwalze durch Walzenbiegung abhängig
von der Walzenart vorgenommen wird.
e) Die biegungssteuerbaren Walzen werden an diese Biegung
angepasst.
Die Änderungen des hilfsantragsgemäßen Patentanspruchs 1 gegenüber dem
erteilten Patentanspruch 1 sind hervorgehoben.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sieht eine Aufteilung der Streckenlastdifferenz auf individuelle Streckenlastzusätze je Zwischenwalze durch Walzenbiegung
abhängig von der Walzenart vor. Diese Aufteilung geschieht unter Einbeziehung
der Biegesteifigkeit der Zwischenwalzen (4, 5, 6) vorzugsweise nach der Theorie
der Balkenbiegung. Anstelle einer gleichen Aufteilung der Streckenlastdifferenz
auf die Anzahl der Zwischenwalzen (4, 5, 6) wird hierdurch eine von der Walzenart
abhängige Aufteilung vorgenommen (Sp. 5, Z. 52 bis Sp. 6, Z. 6).
Eine entsprechende Aufteilung der Streckenlastdifferenz wird durch die
DE 40 26 773 A1 zumindest nahe gelegt. Dort ist bereits dargelegt, dass jede
Walze mit Ausnahme der am Gestell festgelegten Walze mit den zur Darstellung
der gleichen Durchbiegung aller Walzen notwendigen Lagerkräften zu beaufschlagen ist (Sp. 2, Z. 30 bis 34). Auch die Eigensteifigkeit der Walzen ist bei der Ermittlung der Lagerkräfte zu berücksichtigen (Sp. 2, Z. 39 bis 43).
Für den Fachmann ist somit erkennbar, dass Walzen mit unterschiedlicher Biegesteifigkeit bei gleicher Biegelinie mit unterschiedlichen Lagerkräften zu beaufschlagen sind und damit die Streckenlastdifferenz individuell aufgeteilt werden
kann.
Der Patentanspruch 1 hat daher auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 keinen
Bestand.
C)
Zum Hilfsantrag 2
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet in gegliederter Form:
Verfahren zum Kalandrieren einer Warenbahn mit einem vertikalen Mehrwalzen-Kalander, bei dem zwischen einer oberen biegungssteuerbaren Walze und einer unteren biegungssteuerbaren
Walze mehrere Zwischenwalzen angeordnet sind (Walzenpaket).
a) Dieses Walzenpaket bildet Nips mit einem oberen und einem
unteren Nip, die die Warenbahn durchläuft.
b) Dieses Walzenpaket bestimmt Streckenlasten in diesen
Nips, deren Streckenlastprofil durch Einleiten von Verformungskräften an Walzenzapfen der Zwischenwalzen veränderbar ist.
(Oberbegriff)
mit folgenden Verfahrensschritten:
c) Die an den Walzenzapfen der Zwischenwalzen einleitbaren
Verformungskräfte werden während des Betriebs derart gewählt,
dass die Zwischenwalzen zur Ausübung von Be- oder Entlastungsdrücken eine im Wesentlichen gleiche Durchbiegung erhalten.
d) Ein Grad der Durchbiegung wird gemäß einer bestimmbaren
Veränderung einer walzenbedingten Streckenlastdifferenz zwischen dem oberen und unteren Nip eingestellt.
e) Die biegungssteuerbaren Walzen werden an diese Biegung
angepasst.
f) Die Walzen werden synchron miteinander verstellt.
Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind wiederum
hervorgehoben.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sieht vor, dass die an den Walzenzapfen
der Zwischenwalzen einleitbaren Verformungskräfte während des Betriebs eingeleitet werden. Möglich wäre alternativ die Verformungskräfte bei Stillstand des
Kalanders einzuleiten. Es wird somit lediglich eine von zwei möglichen Verfahrensweisen ausgewählt, was die erfinderische Tätigkeit keinesfalls begründen
kann. Gleiches gilt für die synchrone Verstellung der Walzen, da eine asynchrone
Verstellung der Walzen während des Betriebs zu einer Verschlechterung der Papierqualität führen würde.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 hat deshalb ebenfalls keinen Bestand.
Die Beschwerde war hiermit zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften