Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 15.05.2006 – 11 W (pat) 10/06
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 10/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
wegen Verfahrenskostenhilfe
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 18. November 1999 die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „ … “ eingegangen. Der
Anmelder hat mit seinen Schriftsätzen vom 12. Juni 2002, 12. November 2003 und
vom 22. Juli 2004 Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die Jahresgebühren sowie die Beiordnung eines Anwalts beantragt.
Die Patentabteilung 1.32 hat die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Vertreters durch Beschluss vom 2. Dezember 2005
zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 9. Januar 2006 Beschwerde
eingelegt. Die angekündigte Beschwerdebegründung ist auch nach Ablauf der bis
zum 8. Mai 2006 gewährten Frist nicht eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vorliegende Patentanmeldung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erteilung
eines Patents (§ 130 Abs. 1 PatG).
Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Patentabteilung in
ihrem Bescheid vom 22. September 2004 und in dem angefochtenen Beschluss
an. Auf diese wird zur Begründung vollinhaltlich verwiesen, um Wiederholungen
zu vermeiden.
Weitere Darlegungen erübrigen sich, zumal der Antragsteller nicht hat erkennen
lassen, weshalb er die angefochtene Entscheidung der Patentabteilung nicht für
zutreffend hält.
gez.
Unterschriften