Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 15.05.2006 – 11 W (pat) 302/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 41 31 188
… 08.05
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 41 31 188 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 19. September 1991 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 41 31 188 mit der Bezeichnung „Vorrichtung an einer
Förderleitung zum pneumatischen Fördern von Textilfasern, insbes. in der Spinnereivorbereitung“ erteilt und die Erteilung am 14. August 2002 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist am 14. November 2002 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig,
insbesondere nicht neu und nicht erfinderisch sei.
Sie stützt ihr Vorbringen auf die unter anderen bereits im Prüfungsverfahren genannte Druckschrift
(D2) = DE 39 29 667 A1
und auf die unter anderem im Einspruchsverfahren genannte Druckschrift
(D3) = DE 39 24 566 A1
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit dem Patentanspruch 1 vom 15. Mai 2006, den Patentansprüchen 2 bis 10 gemäß Patentschrift, den Patentansprüchen 11 bis 18 vom 24. Februar 2003, eingegangen am
25. Februar 2003, den Beschreibungsteilen [0001] und [0005a]
vom 15. Mai 2006 sowie im Übrigen hinsichtlich der Beschreibung
und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin vorgenommenen Merkmalsgliederung in der Eingabe vom 24. Februar 2003 lautet der geltende Anspruch 1
vom 15. Mai 2006:
1. Vorrichtung an einer Förderleitung zum pneumatischen Fördern
von Textilfasern
in der Spinnereivorbereitung
2.
3.
4. mit einem auf mitgeförderte Funken und/oder Metallpartikel
ansprechenden Detektor,
5.
einer nachfolgend angeordneten, durch den Detektor angesteuerten Verschlussklappe,
6.
die beim Ansprechen des Detektors durch eine
Schwenkbewegung den Förderkanal abschottet
7.
und zugleich eine im Förderkanal vorhandene, erste Verbindungsöffnung zu einem Abscheidebehälter freigibt und
8. mit einer normalerweise verschlossen gehaltenen zweiten
Verbindungsöffnung zum Abscheidebehälter,
9.
bei der der Abscheidebehälter durch ein Auffangsieb zweigeteilt ist, dadurch gekennzeichnet,
10. dass die eine Verschlussklappe (12) normalerweise die
zweite Verbindungsöffnung (10) verschlossen hält
11. und beim Ansprechen des Detektors (16) die zweite Verbindungsöffnung (10) freigibt und
12. dass das Auffangsieb (13) so fein ist, dass Feuer und Funken nicht durchzuschlagen vermögen.
An diesen Anspruch 1 schließen sich die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis
10 gemäß Patentschrift und die Ansprüche 11 bis 18 gemäß Eingabe vom
24. Februar 2003 an, die weitere Ausgestaltungen der Vorrichtung an einer Förderleitung zum pneumatischen Fördern von Textilfasern betreffen.
Es besteht sinngemäß die Aufgabe, eine Vorrichtung zum Abscheiden von Funken
und/oder Metallpartikeln an einer Förderleitung zum pneumatischen Fördern von
Textilfasern in der Spinnereivorbereitung mit einer einem auf mitgeförderte Funken
und/oder Metallpartikel ansprechenden Detektor nachfolgend angeordneten und
durch diesen angesteuerten Verschlussklappe zu schaffen, die insbesondere konstruktiv einfach und betriebssicher ist.
Zum Wortlaut der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 18 sowie
wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der zulässige Einspruch ist begründet.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 18 sind formal zulässig.
Die Merkmale des in der mündlichen Verhandlung eingereichten geltenden Anspruchs 1 sind sowohl in den ursprünglich angemeldeten Ansprüchen 1 und 13 als
auch in den erteilten Ansprüchen 1 und 11 enthalten, wobei jetzt die fakultative
Angabe „insbesondere“ vor „in der Spinnereivorbereitung“ in der zweiten Zeile des
Anspruchs 1 gestrichen ist.
Die erteilten Ansprüche 2 bis 10 entsprechen ursprünglichen Ansprüchen 3, 4 und
6 bis 12.
Die geltenden Ansprüche 11 bis 18 entsprechen sowohl den ursprünglichen Ansprüchen 14 bis 17 und 19 bis 22 wie auch den erteilten Ansprüchen 12 bis 19.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist zwar neu, er beruht jedoch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluss oder ein Textilingenieur, der jeweils langjährige Erfahrungen
auf dem Gebiet der Konstruktion und dem Betrieb von Anlagen zur Faserherstellung, der damit verbundenen Fördertechnik und Betriebssicherheit besitzt.
Das vorliegende Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Abscheiden von mit
Metallpartikeln und/oder Funken verunreinigten Textilfasern aus einer Förderleitung. In einer Spinnerei werden die Textilfasern zunächst in komprimierter Form
als Faserballen angeliefert, um dann mittels rotierender Zahnwalzen von dem Faserballen als Faserflocken abgelöst und über einen Absaugkanal anschließend in
pneumatischen Förderleitungen zu einer Faserbearbeitungsmaschine transportiert
zu werden. In dem Faserballen können Verunreinigungen wie z. B. Metallteile enthalten sein. Beim Auflockern oder beim Transport mit den Faserflocken in der
Förderleitung besteht die Gefahr, dass es durch diese Metallteile oder Partikel zu
Funkenbildungen kommt, die das Fasermaterial in Brand setzen können. Zur
Vermeidung einer solchen betrieblichen Störung kann ein Funken- und/oder Metalldetektor und anschließend eine Vorrichtung zum Abscheiden der detektierten
Funken und/oder Metallpartikel in die Förderleitung eingebaut werden wie sie im
Streitpatent ausgebildet ist (vgl. PS Abs. [0014] i. V. m. Abs. [0001].
Diese Abscheidevorrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 besteht im Wesentlichen aus einer Verschlussklappe (12), die nach einem Detektor (16) für Funken
und/oder Metallpartikel angeordnet ist, und die zwei in einer Förderleitung (5) vorgesehene Öffnungen - eine erste Verbindungsöffnung (9) zur Rückführung von
Förderluft in die Förderleitung und eine zweite Verbindungsöffnung (10) zur Abfuhr
der kontaminierten Faserflocken in einen Abscheidebehälter (11) - normalerweise
verschlossen hält und bei Ansprechen des Detektors beide freigibt. Zur Abtrennung der kontaminierten Faserflocken von der Förderluft ist der Abscheidebehälter (11) durch ein Auffangsieb (13) zweigeteilt, das so fein ist, dass Feuer und
Funken nicht durchzuschlagen vermögen, während der Strom der Förderluft bei
freigegebenen Verbindungsöffnungen durch das Auffangsieb hindurchtritt.
Der Kerngedanke des Streitpatents liegt demzufolge in der einteiligen Ausgestaltung der Verschlussklappe zum gleichzeitigen Öffnen und Schließen beider Verbindungsöffnungen.
Eine Vorrichtung mit dieser Ausgestaltung entsprechend geltendem Anspruch 1
geht zwar aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen mit allen
Merkmalen im Einzelnen hervor, sie ist dem Fachmann jedoch durch den bekannten Stand der Technik so nahegelegt, dass die Schaffung dieser Vorrichtung
nicht als eine erfinderische Tätigkeit angesehen werden kann, wie im Folgenden
dargelegt wird.
Den nächstkommenden Stand der Technik bildet unstrittig die gattungsgemäße
Vorrichtung gemäß der DE 39 29 667 A1 (D2). Diese Vorrichtung weist bereits alle
im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 genannten Merkmale entsprechend
den Merkmalsgliederungspunkten 1 bis 9 auf:
1. Vorrichtung an einer Förderleitung zum pneumatischen Fördern (vgl. Sp. 3, Z. 68 ff.)
von Textilfasern (Sp. 4, Z. 1)
in der Spinnereivorbereitung (Sp. 1, Z. 6 bis 12, Anspruch 1)
2.
3.
4. mit einem auf mitgeförderte Funken und/oder Metallpartikel
ansprechenden Detektor (107) (Sp. 3, Z. 20 bis 24),
5.
einer nachfolgend angeordneten, durch den Detektor angesteuerten Verschlussklappe (7) (Sp. 3, Z. 21 bis 33),
6.
die beim Ansprechen des Detektors (107) durch eine
Schwenkbewegung den Förderkanal (100) abschottet (Sp. 3,
Z. 34 bis 44),
7.
und zugleich eine im Förderkanal (100) vorhandene erste
Verbindungsöffnung (104) zu einem Abscheidebehälter (1)
freigibt (Sp. 3, Z. 44 bis 48) und
8. mit einer normalerweise verschlossen gehaltenen zweiten
Verbindungsöffnung (103) zum Abscheidebehälter (1) (Sp. 3,
Z. 48 bis 52),
9.
bei der der Abscheidebehälter (1) durch ein Auffangsieb (4)
zweigeteilt ist (Sp. 2, Z. 46 bis 50).
Zudem ist aus D2 für den Fachmann sinngemäß noch das Merkmal 12 bekannt,
das die Beschaffenheit des Auffangsiebs charakterisiert, nämlich:
12. dass das Auffangsieb (4) so fein ist, dass Feuer und Funken
nicht durchzuschlagen vermögen (Sp. 3, Z. 44 bis 51).
Dieses Merkmal enthält nicht mehr als nur eine für das Auffangsieb selbstverständliche Wirkungsweise.
Da auch bei der Vorrichtung nach D2 ein auf Funken ansprechender Detektor in
der Förderleitung vorgesehen ist, ist es für einen konsequent wirksamen Brandschutz bei einer solchen Abscheidevorrichtung wichtig, detektierte Funken und
detektiertes Feuer aus der Förderleitung zu entfernen. Hierzu dient beim Patentgegenstand das Auffangsieb im Abscheidebehälter und dieses muss folglich genügend fein sein, um Feuer und Funken zurückzuhalten, damit diese nicht durchschlagen und in die Förderleitung zurückströmen können. Auch das Auffangsieb
nach D2 besitzt für den Fachmann eine solche Wirkung, zumal auch hier in Brand
geratene Fasern und mitgeförderte Funken von dem Sieb (4) (vgl. Sp. 1, Z. 10,
Sp. 3, Z. 47, 48) zurückgehalten werden sollen. Ansonsten würde die Anordnung
eines auf mitgeförderte Funken ansprechenden Detektors auch keinen Sinn machen.
Ein besonderes konkretes technisches Maß für die Feinheit oder die Beschaffenheit des Auffangsiebes ist nicht angegeben.
Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 unterscheidet sich somit nur in
den Merkmalen 10 und 11 von der Abscheidevorrichtung nach D2:
10. dass die eine Verschlussklappe normalerweise die zweite
Verbindungsöffnung verschlossen hält
11. und beim Ansprechen des Detektors die zweite Verbindungsöffnung freigibt.
Die aus D2 bekannte Vorrichtung weist zum Öffnen und Schließen der ersten und
zweiten Verbindungsöffnungen zwei einzelne, getrennt angesteuerte Verschlussklappen 7 und 8 (vgl. Fig. 1) auf. Da der Steuerungs- und Funktionsmechanismus
bei zwei einzeln angesteuerten Klappen kompliziert ist, wurde bei der Vorrichtung
nach dem Streitpatent eine Vereinfachung dadurch erzielt, dass die eine Verschlussklappe zum Öffnen und Schließen sowohl der ersten als auch der zweiten
Verbindungsöffnung dient.
Aus der von der Einsprechenden genannten und in der mündlichen Verhandlung
hervorgehobenen DE 39 24 566 A1 (D3) ist schon eine „Ausscheidevorrichtung
von Metallteilchen aus rieselfähigen Schüttgütern“ mit dieser im geltenden Anspruch 1 genannten Lösung bekannt, da bei dieser Ausscheidevorrichtung auch
nur eine einzige Verschlussklappe zum Öffnen und Schließen einer ersten und einer zweiten Verbindungsöffnung angeordnet ist.
In dieser Abscheidevorrichtung nach D3 ist eine als Sortierweiche 15 bezeichnete
Verschlussklappe in einer Förderleitung zum Ausscheiden von Metallteilchen vorgesehen, die bei Ansprechen des Detektors (Metallsensor 7) durch eine
Schwenkbewegung den Förderkanal abschottet und sowohl die erste als auch die
zweite Verbindungsöffnung (20, 19) zum Abscheidebehälter freigibt (vgl. Fig. 3,
Anspruch 1, Beschreibung Sp. 4, Z. 22 bis 46, 57 bis Sp. 5, Z. 15).
Diese Ausscheidevorrichtung nach D3 ist ähnlich aufgebaut wie die im Streitpatentgegenstand und stimmt mit diesen schon in den Merkmalen 1., 4., 5., 6., 7., 8.
des Anspruchs 1 überein:
1. Vorrichtung an einer Förderleitung zum pneumatischen Fördern (Sp. 7, Z. 40, 44)
4. mit einem auf Metallpartikel ansprechenden Detektor (Metallsensor 7) (Sp. 4, Z. 5) und
5.
einer nachfolgend angeordneten, durch den Detektor angesteuerte Verschlussklappe (Sortierweiche 15; s.
insbes.
Sp. 4, Z. 28 bis 44),
6.
die beim Ansprechen des Detektors 7 durch eine
Schwenkbewegung den Förderkanal 17 abschottet (Sp. 4,
Z. 39 bis 44),
7.
und zugleich eine im Förderkanal 17 vorhandene erste
Verbindungsöffnung 20 zu einem Abscheidebehälter 9 freigibt (Sp. 4, Z. 39 bis 44),
8.
und mit einer normalerweise verschlossen gehaltenen zweiten Verbindungsöffnung 19 zum Abscheidebehälter 9 versehen ist (Sp. 3, Z. 48 bis 52).
Zudem weist die Abscheidevorrichtung nach D3 die Merkmale 10 und 11 auf, wonach:
10. die (eine) Verschlussklappe 15 normalerweise die zweite
Verbindungsöffnung 19 verschlossen hält und
11. beim Ansprechen des Detektors 7 die zweite Verbindungsöffnung 19 freigibt.
Durch D3 erhält der Fachmann bereits den Hinweis, an einer pneumatischen Förderleitung die Verschlussklappen-Konstruktion so zu vereinfachen, dass nicht
zwei, sondern nur eine einzige Verschlussklappe nötig ist, um sowohl die Abscheide- als auch die Luftrückführöffnung zu öffnen und zu schließen. Aufgrund
dieser aus D3 gewonnenen Kenntnisse ist es für den Fachmann eine nahe liegende konstruktive Maßnahme, zur Lösung der gestellten Aufgabe, nämlich der
einfacheren konstruktiven Gestaltung der Abscheidevorrichtung, auch bei der aus
D2 bekannten Vorrichtung nur eine einzige Verschlussklappe zum Verschließen
und Öffnen der ersten und zweiten Verbindungsöffnung im Förderkanal anzuordnen.
Die Abscheidevorrichtung nach der D3 liegt zwar auf dem Gebiet der Förderung
von Schüttgütern allgemein und nicht auf dem Gebiet der Textilherstellung, aber
der Fachmann wird sich bei der Suche nach Lösungen zur konstruktiven Vereinfachung des Öffnungs- und Schließmechanismus in einer Förderleitung auch bei
Vorrichtungen in der allgemeinen Fördertechnik umsehen. Merkmale, die aus der
allgemeinen Fördertechnik bekannt sind, wie die Merkmale aus D3, können im
Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin durchaus auf eine Vorrichtung zur
Förderung von Textilfasern übertragen werden, da der Fachmann sich bei der Suche nach einer Problemlösung auch auf Nachbargebieten und allgemeineren Gebieten der Technik umsehen wird, insbesondere dann, wenn diese ihm aufgrund
seiner Ausbildung ohnehin geläufig sind. Überdies erfährt er aus D2, dass diese
Einrichtung an einem Förderkanal zum pneumatischen Fördern nicht nur von Textilfasern, sondern auch von Holzabfällen - mit zweifelsfrei anderem Förderverhalten - vorgesehen ist (vgl. dort insbes. Anspruch 1). Selbst wenn so die Ausscheidevorrichtung nach D3 Schüttgüter mit einem anderen Förderverhalten als feine
Faserflocken betrifft, so ist das Abtrennprinzip mittels zweier Öffnungen in der
Förderleitung und der Verschließmechanismus vergleichbar, da sowohl nach D3
als auch streitpatentgemäß ein Abscheiden durch eine Öffnung in einen Aufnahmebehälter und eine Luftrückführung durch die andere Öffnung stattfindet, und
zwar unabhängig von den Materialeigenschaften des jeweiligen Fördergutes.
Nach alledem ist der Fachmann durch die Hinweise aus D3 in der Lage, auch bei
der Vorrichtung nach der D2 ohne den Einsatz erfinderischer Tätigkeit eine einzige
Verschlussklappe an einer pneumatischen Förderleitung für Textilfasern in der
Spinnereivorbereitung anzuordnen, die bei Ansprechen des Detektors durch eine
Schwenkbewegung den Förderkanal abschottet und zugleich die erste sowie die
zweite Verbindungsöffnung zu dem Abscheidebehälter freigibt.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht demnach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 hat somit keinen Bestand.
Die Unteransprüche 2 bis 18 teilen das Rechtsschicksal des Anspruchs 1, da sie
Teil desselben Antrags sind. Sie haben daher zusammen mit dem Anspruch 1
keinen Bestand.
gez.
Unterschriften