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BPatG Beschluss vom 16.05.2006 – 14 W (pat) 48/03

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Mai 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 42 480.5-41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 unter Mitwirkung … 6.70

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent

erteilt.

B e z e i c h n u n g : Duschöl und dessen Verwendung

A n m e l d e t a g : 26. September 1997

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 6,

Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 5, jeweils überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2006.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 25. April 2003 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des

Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Duschöl"

zurückgewiesen.

Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand

des seinerzeit geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem aus der Druckschrift

(4) DE 31 50 338 C2

bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 6 und einer hieran angepassten Beschreibung weiterverfolgt.

Der Anspruch 1 lautet:

Wasserfreies Duschöl enthaltend bezogen auf Gesamtgemisch

a)

20-50 Gew.-% eines Detergens, nämlich MIPA- Laureth

Sulfat, Laureth-4, Laureth-3, Cocoamide DEA sowie Gemische derselben,

b) mindestens 15 Gew.-% einer Komponente bestehend aus

- synthetischem Öl, nämlich Mono-, Di- und Triester von

linearen und/oder verzweigten und/oder gesättigten und

ungesättigten Alkoholen und Fettsäuren, deren C-Atome

zwischen 20-50 liegen und/oder Hexyllaurat und/oder

Dibutyladipat und/oder Ether zwischen linearen und/oder

verzweigten und/oder gesättigten oder ungesättigten

Alkoholen, deren C-Atome zwischen 15 und 30 liegen,

- und/oder Paraffinöl

c)

- und aus 3-30 Gew.-% eines natürlichen Öles.

Der Anspruch 6 hat folgenden Wortlaut:

Verwendung eines der Gemische gemäß Anspruch 1 bis 5 im Gemisch mit

Wasser im Verhältnis 1 : 1 bis 1 : 10 in einem Luft einbringenden Schaumapplikator.

Die Ansprüche 2 bis 5 sind Weiterbildungen des Gegenstandes des Anspruchs 1.

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin im Wesentlichen vorgetragen, dass das nunmehr beanspruchte wasserfreie Duschöl sowohl gegenüber (4) als auch gegenüber den weiteren im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften

(1) DE 44 24 210 C2

(2) DE 29 43 202 A1

(3) DE 27 00 891 A1

neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, wobei nunmehr von (1)

als nächstliegendem Stand der Technik ausgegangen werden müsse. Zur Stütze

ihres Vorbringens verweist sie auf die in der mündlichen Vorhandlung überreichten

6 Blatt Vergleichsversuche.

Die Anmelderin erklärt die Teilung der Anmeldung.

Sie beantragt in der Stammanmeldung,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.

Für die Teilanmeldung überreicht sie einen Patentanspruch 1.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2

bis 5, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.

1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus dem ursprünglichen Ansprüchen 1 und 5 sowie S. 1 Abs. 3, S. 2 Abs. 4 bis Abs. 7 und

Beispiel 1 der Erstunterlagen ableitbar. Die Unteransprüche 2 bis 6 gehen aus den

ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 4, 6 und 8 hervor. Die Ansprüche sind auch sonst

nicht zu beanstanden.

2. Das wasserfreie Duschöl gemäß Anspruch 1 ist neu.

Wasserfreie Duschöle sind aus (1) bekannt. Duschöle, die eine Kombination aus

synthetischen Ölen, wie sie im geltenden Anspruch 1 genannt sind, und/oder

Paraffinöl mit natürlichen Ölen enthalten, werden aber in (1) nicht beschrieben.

Auch die wasserfreien Bademittel gemäß (3) enthalten keine Kombination der im

geltenden Anspruch 1 genannten Öle in den vorgeschriebenen Gewichtsverhältnissen. Denn es ist lediglich von einem Gehalt von 15 bis 50 Gew.-% eines

kosmetisch annehmbaren Öls die Rede, wobei Mittelketten - C8 bis C12 -

Triglyceride und Paraffinöl auch in Mischung verwendet werden können. Darüber

hinaus enthalten die Bademittel gemäß (3) im Gegensatz zum Gegenstand des

Anspruchs 1 ein spezielles anionisches Detergensgemisch aus wasserfreien

Aminsalzen von Fettalkoholsulfaten und Oxacarbonsäuren (Anspruch 1, S. 5 Mitte

und S. 8 Abs. 3). Die aus (4) bekannten Duschgele sind gleich den in (2)

beschriebenen Mitteln mit reinigender und hautpflegender Wirkung wasserhaltig

und können die wasserfreien Duschöle nach Anspruch 1 ebenfalls nicht vorwegnehmen (vgl. (4) Anspruch 1 und (2) Anspruch 1).

3. Das wasserfreie Duschöl gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt, wie die Anmelderin vorträgt und sinngemäß den geltenden

Unterlagen auf S. 1 Abs. 4 zu entnehmen ist, die Aufgabe zugrunde, ein Duschöl

bereitzustellen, das einfach hergestellt werden kann, ein sehr gutes Schäumungsverhalten aufweist und nicht zum ranzig werden der darin enthaltenen natürlichen

Triglyceride neigt. Die Aufgabe wird mit dem wasserfreien Duschöl nach dem

geltenden Anspruch 1 gelöst, das 20 bis 50 Gew.-% bestimmter Detergentien,

mindestens 15 Gew.-% spezieller synthetischer Öle und/oder Paraffinöl sowie

3 bis 30 Gew.-% eines natürlichen Öls enthält.

Aus der dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommenden Druckschrift

(1) sind zwar bereits wasserfreie Duschöle bekannt, die aber nur natürliche

Triglyceride enthalten. (1) ist kein Hinweis zu entnehmen, ein synthetisches Öl

und/oder ein Paraffinöl dem Duschöl zuzusetzen, und damit die anmeldungsgemäße Aufgabe zu lösen. Wie der in der mündlichen Verhandlung überreichten

Tabelle 1 zu entnehmen ist, wird durch den Zusatz dieser Öle die Ranzigkeit der

Duschöle nach Lagerung in überraschender Weise vermindert. Der Fachmann, ein

Diplomchemiker mit langjähriger Erfahrung in der Herstellung von kosmetischen

Zubereitungen konnte auch nicht erwarten, dass gerade wasserfreie Duschöle, die

neben den gemäß geltendem Anspruch 1 einzusetzenden Detergentien das

Ölgemisch aus synthetischen Ölen und/oder Paraffinöl sowie natürlichem Öl

enthalten, ein überadditives Schaumvolumen aufweisen, wie die in der mündlichen

Verhandlung überreichte Tabelle 2 zeigt.

Auch die weiteren Entgegenhaltungen regen den Fachmann nicht dazu an, die

anmeldungsgemäße Aufgabe durch die wasserfreien Duschöle des geltenden

Anspruchs 1 zu lösen. Der aus (3) bekannte wasserfreie, flüssige einphasige

Badewasserzusatz liefert zwar durch die Verwendung eines bestimmten vom

Gegenstand des Anspruchs 1 verschiedenen Detergens zusammen mit einem Öl

reichlich Schaum, der in Gegenwart des Öls stabil ist und einen Ölfilm erzeugt, der

nach dem Verlassen des Bades auf der Haut verbleibt (S. 4 Abs. 4). Beim

wasserfreien Duschöl gemäß Anspruch 1 wird aber zur Lösung der Aufgabe, eine

Zubereitung mit sehr gutem Schäumungsverhalten bereitzustellen, ein anderer

Weg mit einer bestimmten Ölmischung in Verbindung mit anderen speziellen

Detergentien beschritten. Die Druckschriften (4) und (2) zieht der Fachmann zur

Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe durch ein wasserfreies Duschöl nach

geltendem Anspruch 1 schon deshalb nicht in Betracht, da die in (2) und (4)

beschriebenen Zubereitungen zwingend Wasser enthalten. Der Gegenstand des

Anspruchs 1 wird daher vom Stand der Technik nicht nahe gelegt.

4. Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 erfüllt somit alle Kriterien

der Patentfähigkeit. Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.

Die Ansprüche 2 bis 5 betreffen besondere Ausgestaltungen des Gegenstandes

des Anspruchs 1 und sind somit mit diesem gewährbar.

Die Patentfähigkeit der Verwendung des wasserfreien Duschöls nach Anspruch 6

wird sinngemäß schon von den für das bereitgestellte Erzeugnis ausgeführten

Gründen getragen. Der Anspruch 6 ist daher ebenfalls gewährbar.

gez.

Unterschriften