Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 16.05.2006 – 14 W (pat) 48/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 42 480.5-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 unter Mitwirkung … 6.70
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent
erteilt.
B e z e i c h n u n g : Duschöl und dessen Verwendung
A n m e l d e t a g : 26. September 1997
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6,
Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 5, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2006.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 25. April 2003 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Duschöl"
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand
des seinerzeit geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem aus der Druckschrift
(4) DE 31 50 338 C2
bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 6 und einer hieran angepassten Beschreibung weiterverfolgt.
Der Anspruch 1 lautet:
Wasserfreies Duschöl enthaltend bezogen auf Gesamtgemisch
a)
20-50 Gew.-% eines Detergens, nämlich MIPA- Laureth
Sulfat, Laureth-4, Laureth-3, Cocoamide DEA sowie Gemische derselben,
b) mindestens 15 Gew.-% einer Komponente bestehend aus
- synthetischem Öl, nämlich Mono-, Di- und Triester von
linearen und/oder verzweigten und/oder gesättigten und
ungesättigten Alkoholen und Fettsäuren, deren C-Atome
zwischen 20-50 liegen und/oder Hexyllaurat und/oder
Dibutyladipat und/oder Ether zwischen linearen und/oder
verzweigten und/oder gesättigten oder ungesättigten
Alkoholen, deren C-Atome zwischen 15 und 30 liegen,
- und/oder Paraffinöl
c)
- und aus 3-30 Gew.-% eines natürlichen Öles.
Der Anspruch 6 hat folgenden Wortlaut:
Verwendung eines der Gemische gemäß Anspruch 1 bis 5 im Gemisch mit
Wasser im Verhältnis 1 : 1 bis 1 : 10 in einem Luft einbringenden Schaumapplikator.
Die Ansprüche 2 bis 5 sind Weiterbildungen des Gegenstandes des Anspruchs 1.
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin im Wesentlichen vorgetragen, dass das nunmehr beanspruchte wasserfreie Duschöl sowohl gegenüber (4) als auch gegenüber den weiteren im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften
(1) DE 44 24 210 C2
(2) DE 29 43 202 A1
(3) DE 27 00 891 A1
neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, wobei nunmehr von (1)
als nächstliegendem Stand der Technik ausgegangen werden müsse. Zur Stütze
ihres Vorbringens verweist sie auf die in der mündlichen Vorhandlung überreichten
6 Blatt Vergleichsversuche.
Die Anmelderin erklärt die Teilung der Anmeldung.
Sie beantragt in der Stammanmeldung,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.
Für die Teilanmeldung überreicht sie einen Patentanspruch 1.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2
bis 5, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus dem ursprünglichen Ansprüchen 1 und 5 sowie S. 1 Abs. 3, S. 2 Abs. 4 bis Abs. 7 und
Beispiel 1 der Erstunterlagen ableitbar. Die Unteransprüche 2 bis 6 gehen aus den
ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 4, 6 und 8 hervor. Die Ansprüche sind auch sonst
nicht zu beanstanden.
2. Das wasserfreie Duschöl gemäß Anspruch 1 ist neu.
Wasserfreie Duschöle sind aus (1) bekannt. Duschöle, die eine Kombination aus
synthetischen Ölen, wie sie im geltenden Anspruch 1 genannt sind, und/oder
Paraffinöl mit natürlichen Ölen enthalten, werden aber in (1) nicht beschrieben.
Auch die wasserfreien Bademittel gemäß (3) enthalten keine Kombination der im
geltenden Anspruch 1 genannten Öle in den vorgeschriebenen Gewichtsverhältnissen. Denn es ist lediglich von einem Gehalt von 15 bis 50 Gew.-% eines
kosmetisch annehmbaren Öls die Rede, wobei Mittelketten - C8 bis C12 -
Triglyceride und Paraffinöl auch in Mischung verwendet werden können. Darüber
hinaus enthalten die Bademittel gemäß (3) im Gegensatz zum Gegenstand des
Anspruchs 1 ein spezielles anionisches Detergensgemisch aus wasserfreien
Aminsalzen von Fettalkoholsulfaten und Oxacarbonsäuren (Anspruch 1, S. 5 Mitte
und S. 8 Abs. 3). Die aus (4) bekannten Duschgele sind gleich den in (2)
beschriebenen Mitteln mit reinigender und hautpflegender Wirkung wasserhaltig
und können die wasserfreien Duschöle nach Anspruch 1 ebenfalls nicht vorwegnehmen (vgl. (4) Anspruch 1 und (2) Anspruch 1).
3. Das wasserfreie Duschöl gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt, wie die Anmelderin vorträgt und sinngemäß den geltenden
Unterlagen auf S. 1 Abs. 4 zu entnehmen ist, die Aufgabe zugrunde, ein Duschöl
bereitzustellen, das einfach hergestellt werden kann, ein sehr gutes Schäumungsverhalten aufweist und nicht zum ranzig werden der darin enthaltenen natürlichen
Triglyceride neigt. Die Aufgabe wird mit dem wasserfreien Duschöl nach dem
geltenden Anspruch 1 gelöst, das 20 bis 50 Gew.-% bestimmter Detergentien,
mindestens 15 Gew.-% spezieller synthetischer Öle und/oder Paraffinöl sowie
3 bis 30 Gew.-% eines natürlichen Öls enthält.
Aus der dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommenden Druckschrift
(1) sind zwar bereits wasserfreie Duschöle bekannt, die aber nur natürliche
Triglyceride enthalten. (1) ist kein Hinweis zu entnehmen, ein synthetisches Öl
und/oder ein Paraffinöl dem Duschöl zuzusetzen, und damit die anmeldungsgemäße Aufgabe zu lösen. Wie der in der mündlichen Verhandlung überreichten
Tabelle 1 zu entnehmen ist, wird durch den Zusatz dieser Öle die Ranzigkeit der
Duschöle nach Lagerung in überraschender Weise vermindert. Der Fachmann, ein
Diplomchemiker mit langjähriger Erfahrung in der Herstellung von kosmetischen
Zubereitungen konnte auch nicht erwarten, dass gerade wasserfreie Duschöle, die
neben den gemäß geltendem Anspruch 1 einzusetzenden Detergentien das
Ölgemisch aus synthetischen Ölen und/oder Paraffinöl sowie natürlichem Öl
enthalten, ein überadditives Schaumvolumen aufweisen, wie die in der mündlichen
Verhandlung überreichte Tabelle 2 zeigt.
Auch die weiteren Entgegenhaltungen regen den Fachmann nicht dazu an, die
anmeldungsgemäße Aufgabe durch die wasserfreien Duschöle des geltenden
Anspruchs 1 zu lösen. Der aus (3) bekannte wasserfreie, flüssige einphasige
Badewasserzusatz liefert zwar durch die Verwendung eines bestimmten vom
Gegenstand des Anspruchs 1 verschiedenen Detergens zusammen mit einem Öl
reichlich Schaum, der in Gegenwart des Öls stabil ist und einen Ölfilm erzeugt, der
nach dem Verlassen des Bades auf der Haut verbleibt (S. 4 Abs. 4). Beim
wasserfreien Duschöl gemäß Anspruch 1 wird aber zur Lösung der Aufgabe, eine
Zubereitung mit sehr gutem Schäumungsverhalten bereitzustellen, ein anderer
Weg mit einer bestimmten Ölmischung in Verbindung mit anderen speziellen
Detergentien beschritten. Die Druckschriften (4) und (2) zieht der Fachmann zur
Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe durch ein wasserfreies Duschöl nach
geltendem Anspruch 1 schon deshalb nicht in Betracht, da die in (2) und (4)
beschriebenen Zubereitungen zwingend Wasser enthalten. Der Gegenstand des
Anspruchs 1 wird daher vom Stand der Technik nicht nahe gelegt.
4. Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 erfüllt somit alle Kriterien
der Patentfähigkeit. Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.
Die Ansprüche 2 bis 5 betreffen besondere Ausgestaltungen des Gegenstandes
des Anspruchs 1 und sind somit mit diesem gewährbar.
Die Patentfähigkeit der Verwendung des wasserfreien Duschöls nach Anspruch 6
wird sinngemäß schon von den für das bereitgestellte Erzeugnis ausgeführten
Gründen getragen. Der Anspruch 6 ist daher ebenfalls gewährbar.
gez.
Unterschriften