Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 16.05.2006 – 34 W (pat) 314/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Mai 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 195 49 669

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 durch …

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen das am 10. Oktober 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Kalander“ hat die

A… GmbH & Co. KG in B…

am 10. Januar 2003 Einspruch erhoben.

Sie stützt den Einspruch unter anderem auf die Druckschriften:

E1 DE-OS 21 18 963

E2 US 1 951 182 und

E5 DE 24 39 212 C3.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit der Maßgabe beschränkt aufrechtzuerhalten, dass

im Patentanspruch 1 in Zeile 11 der Patentschrift das Wort „mindestens“ durch die Worte „mehr als“ ersetzt wird.

Der verteidigte Patentanspruch 1 lautet:

Kalander zum Behandeln, wie Glätten oder Satinieren, einer Bahn,

insbesondere einer Papierbahn, mit mindestens zwei einen Walzenspalt zwischen sich bildenden Walzen und einer Aufwickelvorrichtung, wobei zwischen dem letzten Walzenspalt und der Aufwickelvorrichtung mindestens ein Längsschneider zum Aufteilen

der Bahn in mehr als zwei Teilbahnen angeordnet ist, dadurch

gekennzeichnet, dass die Aufwickelvorrichtung (37) für jede Teilbahn (17a, 17b, 17c) eine einzige Wickelstation (37a, 37b, 37c)

aufweist, die je eine Antriebsvorrichtung mit einer Steuervorrichtung aufweist, die die Umfangsgeschwindigkeit der Teilbahn-Rolle

(43a, 43b, 43c) annähernd gleich der Bahngeschwindigkeit im

Kalander hält, aber zusätzlich individuelle Korrekturen der Umfangsgeschwindigkeit bewirkt, und dass die individuellen Korrekturen von Parametern der Teilbahnen (17a, 17b, 17c) der Teilbahn-

Rollen (43a, 43b, 43c) abhängig sind.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der im Verfahren befindliche Stand

der Technik den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht nahe lege.

Die Einsprechende macht geltend, auch der Kalander gemäß dem verteidigten

Patentanspruch 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 8 und wegen weiterer Einzelheiten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg.

Der Gegenstand des unbestritten zulässigen Patentanspruchs 1 ist gewerblich

anwendbar und auch neu, er beruht jedoch nicht auf erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 betrifft einen Kalander zum Behandeln, wie Glätten oder

Satinieren, einer Bahn, insbesondere einer Papierbahn, mit mindestens zwei einen Walzenspalt zwischen sich bildenden Walzen und einer Aufwickelvorrichtung,

wobei zwischen dem letzten Walzenspalt und der Aufwickelvorrichtung mindestens ein Längsschneider zum Aufteilen der Bahn in mehr als zwei Teilbahnen angeordnet ist.

Dem Fachmann, einem Dipl. Ing. für Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in

der Konstruktion und dem Betrieb von Kalandern, der auch vertiefte Kenntnisse

auf dem Gebiet der Wickeltechnik aufweist, war zum Zeitpunkt der Anmeldung

bekannt, dass durch den Bau immer breiterer Kalander Probleme beim Aufwickeln

der Papierbahnen auftreten können. Dieses kommt auch in der Beschreibung des

angefochtenen Patents zum Ausdruck. Dort ist jedenfalls beschrieben: „Bei langen

Rollen macht es erhebliche Schwierigkeiten, einen gleichmäßigen Wickel zu erzeugen. Es gibt daher zahlreiche Vorschläge, die Aufwickelvorrichtungen mit Zusatzvorrichtungen zu versehen, die das Wickelergebnis verbessern sollen“

(Spalte 1, Zeilen 23 bis 27).

Die dem Patent objektiv zugrunde liegende Aufgabe besteht daher darin, die

Wickelqualität der aufgewickelten Teilbahnen zu verbessern.

Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß durch einen Kalander mit den Merkmalen

des Patentanspruchs 1 gelöst. Der Kalander gemäß dem Patentanspruch 1 sieht

hierzu im Wesentlichen für jede Teilbahn eine Wickelstation vor, die jeweils einen

Antrieb mit einer Steuervorrichtung aufweist, die die Umfangsgeschwindigkeit der

Teilbahnrolle in Abhängigkeit von der Bahngeschwindigkeit im Kalander sowie

nicht näher spezifizierten Parametern der Teilbahnen der Teilbahnrollen steuert.

Der Patentanspruch 1 lässt sich in folgende Merkmalsgruppen gliedern:

Kalander zum Behandeln, wie Glätten oder Satinieren, einer Bahn,

insbesondere einer Papierbahn, aufweisend

a) mindestens zwei einen Walzenspalt zwischen sich bildenden

Walzen (2 bis 9) und

b)

eine Aufwickelvorrichtung (37).

c)

Zwischen dem letzten Walzenspalt (15) und der Aufwickelvorrichtung (37) ist mindestens ein Längsschneider (32) zum

Aufteilen der Bahn (17) in mehr als zwei Teilbahnen (17a,

17b, 17c) angeordnet.

- Ende des Oberbegriffs -

d) Die Aufwickelvorrichtung (37) weist für jede Teilbahn (17a,

17b, 17c) eine einzige Wickelstation (37a, 37b, 37c) auf.

e)

Jede Wickelstation weist eine Antriebsvorrichtung mit einer

Steuervorrichtung auf, die

f)

die Umfangsgeschwindigkeit der Teilbahn-Rolle (43a, 43b,

43c) annähernd gleich der Bahngeschwindigkeit im Kalander

hält, aber

g)

zusätzlich individuelle Korrekturen der Umfangsgeschwindigkeit bewirkt.

h) Die individuellen Korrekturen sind von Parametern der Teilbahnen (17a, 17b, 17c) der Teilbahn-Rollen (43a, 43b, 43c)

abhängig.

Aus der DE-OS 21 18 963 (E1) ist ein Kalander (50, 51, 52) zum Behandeln einer

Bahn mit den Merkmalen a) bis c) gemäß dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt, was auch die Patentinhaberin einräumt. Dort wird die aus

dem Kalander kommende Papierbahn (57) durch einen Längsschneider (54) in

mehrere - gemäß Figur 11 in vier - Teilbahnen aufgeteilt, die auf Hülsen (3, 25)

aufgewickelt werden, die auf einen Achsstab (4) aufgeschoben sind (vgl. insb.

Seite 14, vorletzter Absatz und Seite 18, letzter Absatz i. V. m. Fig. 11 und 19). Es

ist somit nur eine Wickelstation für alle Teilbahnrollen vorgesehen.

Eine seit langem bekannte, sich ohne weiteres anbietende Maßnahme, die

Wickelqualität zu verbessern, besteht darin, entsprechend den Merkmalen d) und

e) für jede Teilbahn eine eigene Wickelstation vorzusehen, die jeweils eine Antriebsvorrichtung mit einer Steuervorrichtung aufweist (vgl. US 1 951 182 , insb.

Anspruch 1 und Seite 2, Zeilen 76 bis 80), da durch eine eigene Wickelstation je

Teilbahn erkennbar die Qualität der aufzuwickelnden Teilbahnen gegenüber einer

einzigen Wickelstation, wie sie in der E1 beschrieben ist, verbessert werden kann

Die Steuervorrichtung muss dabei entsprechend Merkmal f zwangsweise die Umfangsgeschwindigkeit der Teilbahnrollen annähernd gleich der Bahngeschwindigkeit im Kalander halten, weil eine Papierbahn stets mit einer gewissen Spannung

aufgewickelt werden muss.

Ferner sind dem Fachmann die Einflussfaktoren bekannt, die beim Aufwickeln von

Papierbahnen und demgemäß auch beim Aufwickeln von Teilbahnen mit mehreren Wickelstationen berücksichtigt werden müssen (vgl. DE 24 39 212 C3, Spalte 1, Zeile 45 bis Spalte 3, Zeile 31). Insofern wird er auch zusätzliche individuelle

Korrekturen der Umfangsgeschwindigkeit der Teilbahnrollen entsprechend den

Merkmalen g) und h) vornehmen - die von im Übrigen im Patentanspruch 1 nicht

näher konkretisierten Parametern der Teilbahnen der Teilbahnrollen abhängig

sind - da hierdurch die Wickelqualität der Teilbahnrollen erkennbar weiter verbessert werden kann.

Der Argumentation der Patentinhaberin, die durch den Bau immer breiterer Kalander auftretenden Probleme beim Aufwickeln der Papierbahnen werde der Fachmann durch Eingriffe am Kalander zu lösen versuchen, kann nicht gefolgt werden,

da dann Probleme hinsichtlich der Papierqualität auftreten können. Selbst der

Patentschrift ist zu entnehmen, dass das Wickelergebnis üblicherweise durch Zusatzvorrichtungen an den Aufwickelvorrichtungen verbessert wird (Spalte 1, Zeilen 24 bis 27).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in

nahe liegender Weise aus der Zusammenschau des in der DE-OS 21 18 963 beschriebenen Kalanders mit einer Wickelvorrichtung mit der der US 1 951 182 zu

entnehmenden Wickelvorrichtung und unter Berücksichtigung seines Fachwissens.

Damit hat der verteidigte Patentanspruch 1 keinen Bestand.

Da der Antrag nur insgesamt zu beurteilen ist, braucht auf die Unteransprüche

nicht weiter eingegangen werden.

gez.

Unterschriften