Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 16.05.2006 – 8 W (pat) 302/04
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 302/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 38 35 367
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 38 35 367 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das Patent 38 35 367 mit der Bezeichnung ”Vorrichtung für Mähwerke zur Bodenanpassung der Schneidwerke” wurde am 18. Oktober 1988 beim Patentamt angemeldet. Die innere Priorität einer deutschen Voranmeldung (P 38 08 423.6) vom
14. März 1988 war
in Anspruch genommen worden. Mit Beschluss vom
28. Januar 2003 wurde hierauf das Patent erteilt und am 12. Juni 2003 dessen Erteilung veröffentlicht.
Gegen das Patent haben die Firma
A…
in B…
und die Firma
C… GmbH & Co. KG
in D…
jeweils am 11. September 2003 Einspruch erhoben.
Die Einsprechenden stützen ihre Einsprüche auf die folgenden Druckschriften:
CH 510 975
GB 2 013 466 A
EP 0 123 561 A1
US 4 177 627
DE 30 22 742 A1
DE 31 51 481 A1
DE 33 22 030 A1
DE 26 53 974 C2.
Die Einsprechenden haben hierzu vorgetragen, dass der Patentgegenstand gegenüber diesem Stand der Technik nicht mehr neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Einsprechenden machen ferner geltend, dass die
nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1 und 2 gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert worden seien.
Die Einsprechenden haben hierzu in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, dass in den ursprünglichen Unterlagen zum Streitpatent gemäß Offenlegungsschrift 38 35 367 A1 an verschiedenen Stellen in der Beschreibung (z. B.
Sp. 2, Zeilen 10, 15) bzw. im Wortlaut des ursprünglichen Anspruchs 3 von einer
Aufstandsfläche die Rede sei, unterhalb der sich die Schwenkachse befinde. Nach
dem Text des erteilten Anspruchs 1 indes verlaufe die Schwenkachse des
Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momentanpol. Nach Auffassung der Einsprechenden sei eine Arbeitsebene in den ursprünglichen Unterlagen in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Ferner zeige keine
der die in Rede stehende Querachse darstellenden einschlägigen Zeichnungsfiguren, Fig. 1, 2, 14, 15, 16 und 17 einen anderen Sachverhalt als einen Momentanpol als Schnittpunkt der Lenker-Verlängerungen unterhalb der Aufstandsfläche
des Mähwerks. Damit sei nach Auffassung der Einsprechenden der Anspruch 1 in
seiner erteilten Fassung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig
erweitert. Außerdem sei die Funktion des Mähwerks nach Auffassung der Einsprechenden durch einen außerhalb der Aufstandsfläche liegenden Momentanpol
zumindest in Frage gestellt. Zur Demonstration der kinematischen Verhältnisse
hat die Einsprechende 2 ein Modell vorgestellt, anhand dessen sie die entsprechenden Bewegungsabläufe bei verschiedenen Lenkerausgestaltungen und Aufhängungen des Mähwerks aus ihrer Sicht erläuterte. Im Zuge dessen hat sie auch
vorgetragen, dass die von Seiten des Patentinhabers zur Akte gereichten Modelle
ein Ausweichen des Mähwerks nach oben, welches durch das Dreipunktgestänge
am Schleppper bedingt sei, keine Berücksichtigung finde, obwohl dies in der ursprünglichen Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift Sp. 2, Z. 20, 21 ebenfalls
als funktionswesentlicher Bestandteil der patentgemäßen Lehre dargestellt sei.
Der Patentinhaber widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden und trägt
vor, dass ein Schwenkpunkt nahe der Ebene der Schneidmesser bereits in den
ursprünglichen Ansprüchen 15, 16 und 17 offenbart sei, so dass sich der erteilte
Anspruch 1 nach seiner Auffassung vollumfänglich auf der Grundlage der ursprünglichen Offenbarung befinde.
Zu dem Demonstrationsmodell der Einsprechenden 2 hat der Patentinhaber vorgetragen, dass dieses keine Varianten beinhalte, welche auch Ausführungsbeispiele des Streitpatents umfassten, denn bei der Funktionsweise des Patentgegenstandes komme es - anders als bei den unterschiedlichen Varianten des vorgeführten Modells - nicht darauf an, dass die Lenker der Dreipunkt-Aufhängung
des Schleppers eine Ausweichbewegung nach oben durchführen können.
Der Patentinhaber verteidigt sein Patent auch nach entsprechenden Hinweisen
seitens des Senats des Inhalts, dass die ursprüngliche Offenbarung bezüglich der
Lage der Schwenkachse bzw. des Momentanpols im Patentanspruch 1 fraglich
sei, in der erteilten Fassung.
Der erteilte nach Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 lautet:
”Mähwerk, das mit einem Schlepper verbindbar ist, mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneidwerks,
welche Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse
zulässt, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausgleichsvorrichtung derart ausgebildet ist, dass die Schwenkachse (2) des
Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momentanpol verläuft, und dass die Ausgleichsvorrichtung
Lenker (9, 15, 18, 19, 19'', 41, 44, 50, 83) aufweist, wobei mindestens einer der Lenker (9, 15, 18, 19, 19'', 41, 44, 50, 83) sich in
geneigter Lage von vorne oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks hin erstreckt und in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite
des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben
und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse (2) ausweicht”.
Der Patentinhaber verteidigt sein Schutzrecht weiterhin auf der Grundlage eines
hilfsweise vorgelegten Patentanspruchs 1, der nach seinem Vortrag auf dem bisherigen erteilten Anspruch 1 beruhe, welcher mit den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 6 gemäß Offenlegungsschrift beschränkt sei.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
”Mähwerk, das mit einem Schlepper verbindbar ist, mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneidwerks (1,
23), welche Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse (2) zulässt, wobei die Ausgleichsvorrichtung derart ausgebildet ist, dass die Schwenkachse (2) des Schneidwerks (1, 23)
durch einen unterhalb der Ebene der Schneidmesser (23) angeordneten Momentanpol verläuft, und dass die Ausgleichsvorrichtung als Gelenkviereck ausgebildet ist, dessen Basis von einem
Teil des Anbaubocks (8), die Schwinge von einem Teil des Mähwerkrahmens (70) und deren Lenker (9, 15, 18, 19, 19') durch
Koppelglieder gebildet werden, wobei der Schnittpunkt der verlängert gedachten Koppelglieder auf der ideellen Schwenkachse (2)
des Schneidwerks (1, 23) liegt und den Momentanpol bildet und
die als Koppelglieder ausgebildeten Lenker (9, 15, 18, 19', 19'')
das Schneidwerk (1, 23) mit dem Anbaubock (8) verbinden, wobei
mindestens einer der Lenker (9, 15, 18, 19, 19'', 41, 44, 50, 83)
sich in geneigter Lage von vorne oben nach hinten unten zum
Schneidwerk (1, 23) des Mähwerks hin erstreckt und in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die Schwenkachse derart ist, dass
die Vorderseite des Schneidwerks (1, 23) beim Auftreffen auf ein
Hindernis diesem Widerstand nachgebend nach oben und hinten
um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse (2) ausweicht”.
Die Einsprechenden richten ihren Angriff bezüglich mangelnder ursprünglicher
Offenbarung auch gegen den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag. Sie tragen vor,
dass dieser sich zumindest in der Frage der Lage des Momentanpols bzw. der
Schwenkachse inhaltlich nicht von dem nach Hauptantrag verteidigten Anspruch 1
unterscheide.
Die Einsprechenden stellen den Antrag,
das Patent 38 35 367 gemäß Haupt- und Hilfsantrag zu widerrufen.
Der Patentinhaber bleibt auch nach einem entsprechenden Hinweis des Senats,
wonach die Zulässigkeitsrüge der Einsprechenden auch gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag erfolgreich sein könne, bei der oben dargestellten Verteidigungslinie. Er trägt ergänzend noch vor, dass ein Schutzrecht hinsichtlich seiner ursprünglichen Offenbarung nicht auf den Inhalt der Ausführungsbeispiele reduziert werden könne. Hierzu regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Der Patentinhaber stellt den Antrag,
das Patent 38 35 367 in vollem Umfang,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag unter Streichung des Anspruchs 2
nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung überreichten
Unterlagen aufrechtzuerhalten.
Weiterhin beantragt der Patentinhaber,
die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage zuzulassen, ob das
Erfordernis der ursprünglichen Offenbarung bedeutet, dass lediglich die Ausführungsbeispiele beansprucht werden können.
Zu den zu den jeweiligen Anträgen gehörenden weiteren Ansprüchen sowie zu
den Einzelheiten im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Einsprüche sind rechtzeitig eingegangen, mit Gründen versehen und auch
im Übrigen zulässig. Sie sind auch begründet, denn sie führen zum Widerruf
des angegriffenen Patents.
2. Zur Lage und Positionierung der Schwenkachse wird im erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, ”dass die Schwenkachse (2) des
Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momentanpol verläuft”. Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet die diesbezügliche Formulierung ”dass die Schwenkachse (2) des Schneidwerks (1, 23)
durch einen unterhalb der Ebene der Schneidmesser (23) angeordneten Momentanpol verläuft”. Zu Anordnung und Wirkung jener Schwenkachse wird am
Ende des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt: ”… und in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die Schwenkachse derart ist, dass die
Vorderseite des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben
und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse (2) ausweicht”, während diese Stelle im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag wörtlich
lautet: ”… und in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die Schwenkachse
derart ist, dass die Vorderseite des Schneidwerks (1, 23) beim Auftreffen auf
ein Hindernis diesem nachgebend nach oben und hinten um die quer zu
Fahrtrichtung liegende Schwenkachse (2) ausweicht”. In beiden Ansprüchen
wird die Lage der entsprechenden Schwenkachse als durch einen unterhalb
der Arbeitsebene (Anspruch 1 nach Hauptantrag) bzw. unterhalb der Ebene
der Schneidmesser (Anspruch 1 nach Hilfsantrag) angeordneten Momentanpol verlaufend beschrieben. Die entsprechende Schwenkachse, im Text beider Ansprüche immer mit der Bezugsziffer (2) versehen, verläuft nach dem
sinngemäß gleichwertigen Schluss beider Ansprüche quer zur Fahrtrichtung
und erlaubt ein Ausweichen des Schneidwerks nach oben und hinten, sobald
dieses mit seiner Vorderseite auf ein Hindernis auftrifft.
Nach Auffassung des Senats sind beide Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag im Hinblick auf die Beschreibung der Lage der Schwenkachse (2) unterhalb der Arbeitsebene (Hauptantrag) bzw. unterhalb der Ebene der
Schneidmesser (Hilfsantrag) sinngemäß inhaltsgleich, denn die Arbeitsebene
eines Schneidwerks ist diejenige Ebene, in der die Schneidmesser arbeiten.
Sie ist also identisch mit der Ebene der Schneidmesser.
Der Ausdruck ”unterhalb der Arbeitsebene” bzw. ”unterhalb der Ebene der
Schneidmesser” bedeutet hinsichtlich der Lage der Schwenkachse, dass
diese sich unterhalb einer Ebene, also einer aus geometrischer Sicht in ihrer
räumlichen Ausdehnung allseitig unbegrenzten Fläche, befindet. Dies hat zur
Folge, dass sich die in Rede stehende Schwenkachse zwar in einer Anordnung quer zur Fahrtrichtung liegend, dort aber an jeder beliebigen Position
unterhalb des Mähwerks oder aber auch außerhalb des Mähwerks, freilich
unterhalb einer bestimmten Ebene, befinden kann, denn der Ausdruck ”unterhalb einer Ebene” ist lediglich geeignet, die Lage einer hier virtuellen Achse in
einer bestimmten Höhe zu begrenzen, während zunächst alle weiteren Freiheitsgrade offen bleiben. Eine weitere Einschränkung stellt noch das Merkmal
der Anordnung quer zur Fahrtrichtung dar, so dass die Schwenkachse nach
dem Sinngehalt der beiden Ansprüche sowohl vorne unter dem Mähwerk, jedenfalls insoweit die Lenkerneigung von vorne oben nach hinten unten dies
noch erlaubt, als auch in jeder weiteren Lage quer zur Fahrtrichtung über mittig unter dem Mähwerk bis hin zu dessen hinterem Ende und auch weit über
dieses hinaus angeordnet werden kann. Eine derartige Auslegung der Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag erachtet auch der Patentinhaber als
zutreffend.
3. Die Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind nicht zulässig, denn
sie gehen in ihren die Lage der Schwenkachse betreffenden Merkmalen über
den Umfang der ursprünglichen Unterlagen hinaus.
Zu Inhalt und Umfang des ursprünglich Offenbarten wird im Folgenden die
entsprechende Offenlegungsschrift zur Streitpatentschrift, die DE 38 35 367
A1 herangezogen. Dort wird in der Beschreibung Spalten 1 bis 5 sowie den
Ansprüchen 1 bis 35 eine Vorrichtung für Mähwerke zur Bodenanpassung beschrieben und in den Figuren 1 bis 18 zeichnerisch in vielfältigen Ausgestaltungsvarianten dargestellt. Im Rahmen der ursprünglichen Unterlagen sollte
auch noch - anders als beim späteren Streitpatent - eine Ausführungsform
unter Schutz gestellt werden, die eine Quer-Ausgleichsvorrichtung zum Gegenstand hat, welche den Mähwerksrahmen über kreisbogenförmige Kulissen,
deren Kurvenmittelpunkt die Schwenkachse (2) darstellt, mit dem Anbaubock
verbindet (vgl. ursprüngl. Ansprüche 4, 5 sowie Fig. 1 gemäß Offenlegungsschrift). Demgemäß führt der ursprüngliche Anspruch 1 allgemein aus, dass
”die Schwenkachse (2) unterhalb einer die Schwenkbewegung zulassenden
Quer-Ausgleichsvorrichtung (4, 5, 9, 9a, 9b) verläuft”. Dieser Anspruch 1 sollte
auch die kulissengeführte Ausgleichsvorrichtung mit umfassen und hat bei
sachgerechter Würdigung des technischen Gesamtzusammenhangs lediglich
den Zweck, ein örtliches Zusammentreffen von Quer-Ausgleichsvorrichtung
und Schwenkachse auszuschließen, was zwangsläufig zu einer realen
Schwenkachse führen würde. Eine solche wollte der Patentinhaber als damaliger Anmelder bereits ausschließen, denn alle von ihm offenbarten maßgeblichen Ausführungsbeispiele waren auf Quer-Ausgleichsvorrichtungen mit
ideellen Schwenkachsen gerichtet (vgl. z. B. Zusammenfassung auf dem
Deckblatt der Offenlegungsschrift). Nach dem ursprünglichen Anspruch 2 soll
die Schwenkachse (2) ”in der Nähe der Aufstandsfläche (31) des Mähwerkes”
und nach dem ursprünglichen Anspruch 3 ”unterhalb der Aufstandsfläche (31)
des Mähwerkes” verlaufen. In der ursprünglichen Beschreibung zum Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 wird noch zweimal auf die Aufstandsfläche der Mähtrommeln hingewiesen, unterhalb der der Mittelpunkt (2) des Kreisbogens,
also die Querachse angeordnet sein soll (Sp. 2, Z. 10 und Z. 15 der Offenlegungsschrift). Diese Angaben können zwar zweifelsfrei als Begrenzung der
Höhenlage der Querachse angesehen werden, vermögen aber für sich genommen noch nicht die genaue Lage oder die Lagemöglichkeiten für die
Querachse zu beschreiben, so dass der Wortlaut der ursprünglichen Ansprüche und der Beschreibung der Auslegung durch einen Blick in die Zeichnung
gemäß Offenlegungsschrift bedarf. Dort ist in den Figuren 1, 2, 14, 15, 16 und
17 jeweils ein Ausführungsbeispiel dargestellt, welches ausschließlich eine
Quer-Ausgleichsvorrichtung zum Gegenstand hat. In allen diesen genannten
Ausführungsbeispielen ist die ideelle Schwenkachse (2) die Ausgleichsvorrichtung als Kreisbogenmittelpunkt der Kulissenführung (Fig. 1) bzw. als
Schnittpunkt der Lenker-Verlängerungen (Fig. 2, 14, 15, 16, 17) dargestellt. In
allen diesen sowohl von ihrer Art her unterschiedlichen Ausgleichsvorrichtungen (Kulissenführung, Lenkeraufhängung) als auch, insoweit sie eine Lenkeraufhängung zum Gegenstand haben, in ihrer vollkommen unterschiedlichen
Ausgestaltung hinsichtlich der Richtungsführung, Anstellung und Anlenkung
der Lenker wird immer wieder ein die Schwenkachse (2) darstellender
Schnittpunkt gezeigt, welcher sich bei allen unterschiedlichen Ausführungsbeispielen übereinstimmend unterhalb des Mähkreisels und zwar ersichtlich
genau mittig unter diesem sozusagen von der gedachten Verlängerung der
senkrechten Achse des Mähkreisels (bei Seitenansicht) geschnitten, befindet.
Somit lassen alle gezeigten maßgeblichen Ausführungsbeispiele keine andere
als eine mittig unter dem Mähkreisel angeordnete Schwenkachse erkennen.
Für einen Fachmann, einen Fachhochschul-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Aufhängungen für landwirtschaftliche Geräte, ist dies daher ersichtlich diejenige Position
für eine virtuelle Schwenkachse, die zunächst zweifelsfrei als zur Erfindung
gehörend offenbart ist. Andererseits vermag die häufige textliche Offenbarung
einer Schwenkachse unterhalb der Aufstandsfläche des Mähwerks (ursprüngl.
Anspruch 3; Beschreibung Sp. 2, Z. 10 und 15 gemäß Offenlegungsschrift)
bzw. einer Schwenkachse in der Nähe der Aufstandsfläche des Mähwerks
noch einen gewissen Spielraum für die Positionierung dieser Achse zu schaffen. Bei einer weiten Auslegung der genannten Textstellen jenseits einer reinen Höhenbegrenzung ergibt sich eine mögliche Achsen-Positionierung abweichend von der allein dargestellten mittigen Position, wie in den Ausführungsbeispielen hin zu einer Verschiebung etwas nach vorne oder hinten im
Rahmen der Grenzen der Aufstandsfläche des Mähwerks als noch erfindungswesentlich offenbartes Handeln. Die Aufstandsfläche (31) ist eine tellerförmige Struktur unterhalb des Mähwerks, wie sie z. B. in Fig. 1 und 2 erkennbar ist, wobei deren Ausdehnung außerdem ersichtlich geringer als die
des Messerkreises ist. Jedenfalls handelt es sich bei der Aufstandsfläche um
einen geometrisch begrenzten Bereich, welcher anders als eine Ebene an der
Begrenzungslinie (hier Kreislinie) einer derartigen geometrischen Figur endet.
Eine Variation der Position der Schwenkachse im Rahmen der Flächenausdehnung der Aufstandsfläche konnte daher noch als offenbart anerkannt werden, was dem Patentinhaber im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden ist. Eine unbegrenzte Verschiebbarkeit der Schwenkachse hinsichtlich ihrer Positionierung, also anstatt einer von ihrer Natur her begrenzten
Fläche einer Ebene folgend, wie dies in den Patentansprüchen 1 nach Haupt-
und Hilfsantrag zum Ausdruck gebracht wird (vgl. hierzu auch Punkt II. 2.),
kann der Senat auf Grund der oben dargestellten Offenbarungslage in den ursprünglichen Unterlagen nicht als für einen maßgeblichen Durchschnittsfachmann erfindungswesentlich offenbarte Lehre erachten. Vielmehr müsste ein
Patentanspruch 1 zumindest mit einem Merkmal, wonach die Schwenkachse
unterhalb der Aufstandsfläche des Mähwerks angeordnet ist, beschränkt werden, um die erforderliche Zulässigkeit zu erlangen. Die Patentansprüche 1
nach Haupt- und Hilfsantrag sind daher unzulässig erweitert.
Bei der diesbezüglichen Überlegung des Senats spielte die Demonstration einiger kinematischer Funktionsbeispiele durch die Einsprechenden keine Rolle,
denn zur Beurteilung dessen, was in den ursprünglichen Unterlagen als zur
Erfindung gehörend offenbart erachtet werden kann, ist einzig und allein der
Inhalt dieser Unterlagen von Belang und nicht deren Beurteilung hinsichtlich
einer Optimierung der Funktion. Gleichermaßen war das vom Patentinhaber
zur Akte gereichte Modell zur Sachaufklärung der Offenbarungsfrage nicht hilfreich, denn auch dort ist die Schwenkachse wieder mittig unter dem noch nicht
verschwenkten Mähkreis angezeichnet.
Auch der Verweis des Patentinhabers auf die ursprünglichen Ansprüche 15
bis 17, wonach offenbart sei, dass ein ideeller Schwenkpunkt ”nahe der Ebene
der Schneidmesser” liege, vermochte nicht durchzugreifen, da sich diese Ansprüche und der dort genannte Schwenkpunkt auf eine Ausgleichsvorrichtung
beziehen, welche um eine Längsachse schwenkend arbeitet, also eine Achse,
die zu der in Rede stehenden Querachse im rechten Winkel steht. Schon aus
diesem Grunde sind die diesbezüglichen Textstellen für die Frage der Offenbarung der Positionierung der quer verlaufenden Schwenkachse irrelevant.
Ebenso vermag der Einwand des Patentinhabers, wonach der Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen allein auf die Ausführungsbeispiele reduziert werde, nicht zu greifen, denn wie oben ausgeführt, hat der Senat auch
noch eine Verschiebung der Position der Schwenkachse im Rahmen der Ausdehnung der Aufstandsfläche - eine solche ist in keinem der vielen gezeigten
Ausführungsbeispiele dargestellt - als zur Erfindung gehörende Offenbarung
erachtet.
Nachdem die Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag jedoch nach wie
vor auf eine praktisch unbegrenzte Verschiebbarkeit der Querachse, auch weit
über die Ausdehnung des genannten Mähwerks gerichtet sind, können diese
Ansprüche wegen unzulässiger Erweiterung keinen Bestand haben.
Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fallen auch die antragsgemäß jeweils mit
diesen verbundenen weiteren Ansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich
entschieden werden kann.
4. Die seitens des Patentinhabers beantragte und als Anregung zu behandelnde
Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage, ob das Erfordernis der ursprünglichen Offenbarung bedeute, dass lediglich Ausführungsbeispiele beansprucht
werden können, wird gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG zugelassen.
gez.
Unterschriften