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BPatG Beschluss vom 16.05.2006 – 8 W (pat) 302/04

8. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 302/04

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Mai 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 38 35 367

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 38 35 367 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Das Patent 38 35 367 mit der Bezeichnung ”Vorrichtung für Mähwerke zur Bodenanpassung der Schneidwerke” wurde am 18. Oktober 1988 beim Patentamt angemeldet. Die innere Priorität einer deutschen Voranmeldung (P 38 08 423.6) vom

14. März 1988 war

in Anspruch genommen worden. Mit Beschluss vom

28. Januar 2003 wurde hierauf das Patent erteilt und am 12. Juni 2003 dessen Erteilung veröffentlicht.

Gegen das Patent haben die Firma

A…

in B…

und die Firma

C… GmbH & Co. KG

in D…

jeweils am 11. September 2003 Einspruch erhoben.

Die Einsprechenden stützen ihre Einsprüche auf die folgenden Druckschriften:

CH 510 975

GB 2 013 466 A

EP 0 123 561 A1

US 4 177 627

DE 30 22 742 A1

DE 31 51 481 A1

DE 33 22 030 A1

DE 26 53 974 C2.

Die Einsprechenden haben hierzu vorgetragen, dass der Patentgegenstand gegenüber diesem Stand der Technik nicht mehr neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Einsprechenden machen ferner geltend, dass die

nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1 und 2 gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert worden seien.

Die Einsprechenden haben hierzu in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, dass in den ursprünglichen Unterlagen zum Streitpatent gemäß Offenlegungsschrift 38 35 367 A1 an verschiedenen Stellen in der Beschreibung (z. B.

Sp. 2, Zeilen 10, 15) bzw. im Wortlaut des ursprünglichen Anspruchs 3 von einer

Aufstandsfläche die Rede sei, unterhalb der sich die Schwenkachse befinde. Nach

dem Text des erteilten Anspruchs 1 indes verlaufe die Schwenkachse des

Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momentanpol. Nach Auffassung der Einsprechenden sei eine Arbeitsebene in den ursprünglichen Unterlagen in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Ferner zeige keine

der die in Rede stehende Querachse darstellenden einschlägigen Zeichnungsfiguren, Fig. 1, 2, 14, 15, 16 und 17 einen anderen Sachverhalt als einen Momentanpol als Schnittpunkt der Lenker-Verlängerungen unterhalb der Aufstandsfläche

des Mähwerks. Damit sei nach Auffassung der Einsprechenden der Anspruch 1 in

seiner erteilten Fassung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig

erweitert. Außerdem sei die Funktion des Mähwerks nach Auffassung der Einsprechenden durch einen außerhalb der Aufstandsfläche liegenden Momentanpol

zumindest in Frage gestellt. Zur Demonstration der kinematischen Verhältnisse

hat die Einsprechende 2 ein Modell vorgestellt, anhand dessen sie die entsprechenden Bewegungsabläufe bei verschiedenen Lenkerausgestaltungen und Aufhängungen des Mähwerks aus ihrer Sicht erläuterte. Im Zuge dessen hat sie auch

vorgetragen, dass die von Seiten des Patentinhabers zur Akte gereichten Modelle

ein Ausweichen des Mähwerks nach oben, welches durch das Dreipunktgestänge

am Schleppper bedingt sei, keine Berücksichtigung finde, obwohl dies in der ursprünglichen Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift Sp. 2, Z. 20, 21 ebenfalls

als funktionswesentlicher Bestandteil der patentgemäßen Lehre dargestellt sei.

Der Patentinhaber widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden und trägt

vor, dass ein Schwenkpunkt nahe der Ebene der Schneidmesser bereits in den

ursprünglichen Ansprüchen 15, 16 und 17 offenbart sei, so dass sich der erteilte

Anspruch 1 nach seiner Auffassung vollumfänglich auf der Grundlage der ursprünglichen Offenbarung befinde.

Zu dem Demonstrationsmodell der Einsprechenden 2 hat der Patentinhaber vorgetragen, dass dieses keine Varianten beinhalte, welche auch Ausführungsbeispiele des Streitpatents umfassten, denn bei der Funktionsweise des Patentgegenstandes komme es - anders als bei den unterschiedlichen Varianten des vorgeführten Modells - nicht darauf an, dass die Lenker der Dreipunkt-Aufhängung

des Schleppers eine Ausweichbewegung nach oben durchführen können.

Der Patentinhaber verteidigt sein Patent auch nach entsprechenden Hinweisen

seitens des Senats des Inhalts, dass die ursprüngliche Offenbarung bezüglich der

Lage der Schwenkachse bzw. des Momentanpols im Patentanspruch 1 fraglich

sei, in der erteilten Fassung.

Der erteilte nach Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 lautet:

”Mähwerk, das mit einem Schlepper verbindbar ist, mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneidwerks,

welche Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse

zulässt, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausgleichsvorrichtung derart ausgebildet ist, dass die Schwenkachse (2) des

Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momentanpol verläuft, und dass die Ausgleichsvorrichtung

Lenker (9, 15, 18, 19, 19'', 41, 44, 50, 83) aufweist, wobei mindestens einer der Lenker (9, 15, 18, 19, 19'', 41, 44, 50, 83) sich in

geneigter Lage von vorne oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks hin erstreckt und in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite

des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben

und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse (2) ausweicht”.

Der Patentinhaber verteidigt sein Schutzrecht weiterhin auf der Grundlage eines

hilfsweise vorgelegten Patentanspruchs 1, der nach seinem Vortrag auf dem bisherigen erteilten Anspruch 1 beruhe, welcher mit den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 6 gemäß Offenlegungsschrift beschränkt sei.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

”Mähwerk, das mit einem Schlepper verbindbar ist, mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneidwerks (1,

23), welche Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse (2) zulässt, wobei die Ausgleichsvorrichtung derart ausgebildet ist, dass die Schwenkachse (2) des Schneidwerks (1, 23)

durch einen unterhalb der Ebene der Schneidmesser (23) angeordneten Momentanpol verläuft, und dass die Ausgleichsvorrichtung als Gelenkviereck ausgebildet ist, dessen Basis von einem

Teil des Anbaubocks (8), die Schwinge von einem Teil des Mähwerkrahmens (70) und deren Lenker (9, 15, 18, 19, 19') durch

Koppelglieder gebildet werden, wobei der Schnittpunkt der verlängert gedachten Koppelglieder auf der ideellen Schwenkachse (2)

des Schneidwerks (1, 23) liegt und den Momentanpol bildet und

die als Koppelglieder ausgebildeten Lenker (9, 15, 18, 19', 19'')

das Schneidwerk (1, 23) mit dem Anbaubock (8) verbinden, wobei

mindestens einer der Lenker (9, 15, 18, 19, 19'', 41, 44, 50, 83)

sich in geneigter Lage von vorne oben nach hinten unten zum

Schneidwerk (1, 23) des Mähwerks hin erstreckt und in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die Schwenkachse derart ist, dass

die Vorderseite des Schneidwerks (1, 23) beim Auftreffen auf ein

Hindernis diesem Widerstand nachgebend nach oben und hinten

um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse (2) ausweicht”.

Die Einsprechenden richten ihren Angriff bezüglich mangelnder ursprünglicher

Offenbarung auch gegen den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag. Sie tragen vor,

dass dieser sich zumindest in der Frage der Lage des Momentanpols bzw. der

Schwenkachse inhaltlich nicht von dem nach Hauptantrag verteidigten Anspruch 1

unterscheide.

Die Einsprechenden stellen den Antrag,

das Patent 38 35 367 gemäß Haupt- und Hilfsantrag zu widerrufen.

Der Patentinhaber bleibt auch nach einem entsprechenden Hinweis des Senats,

wonach die Zulässigkeitsrüge der Einsprechenden auch gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag erfolgreich sein könne, bei der oben dargestellten Verteidigungslinie. Er trägt ergänzend noch vor, dass ein Schutzrecht hinsichtlich seiner ursprünglichen Offenbarung nicht auf den Inhalt der Ausführungsbeispiele reduziert werden könne. Hierzu regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Der Patentinhaber stellt den Antrag,

das Patent 38 35 367 in vollem Umfang,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag unter Streichung des Anspruchs 2

nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung überreichten

Unterlagen aufrechtzuerhalten.

Weiterhin beantragt der Patentinhaber,

die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage zuzulassen, ob das

Erfordernis der ursprünglichen Offenbarung bedeutet, dass lediglich die Ausführungsbeispiele beansprucht werden können.

Zu den zu den jeweiligen Anträgen gehörenden weiteren Ansprüchen sowie zu

den Einzelheiten im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Einsprüche sind rechtzeitig eingegangen, mit Gründen versehen und auch

im Übrigen zulässig. Sie sind auch begründet, denn sie führen zum Widerruf

des angegriffenen Patents.

2. Zur Lage und Positionierung der Schwenkachse wird im erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, ”dass die Schwenkachse (2) des

Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momentanpol verläuft”. Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet die diesbezügliche Formulierung ”dass die Schwenkachse (2) des Schneidwerks (1, 23)

durch einen unterhalb der Ebene der Schneidmesser (23) angeordneten Momentanpol verläuft”. Zu Anordnung und Wirkung jener Schwenkachse wird am

Ende des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt: ”… und in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die Schwenkachse derart ist, dass die

Vorderseite des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben

und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse (2) ausweicht”, während diese Stelle im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag wörtlich

lautet: ”… und in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die Schwenkachse

derart ist, dass die Vorderseite des Schneidwerks (1, 23) beim Auftreffen auf

ein Hindernis diesem nachgebend nach oben und hinten um die quer zu

Fahrtrichtung liegende Schwenkachse (2) ausweicht”. In beiden Ansprüchen

wird die Lage der entsprechenden Schwenkachse als durch einen unterhalb

der Arbeitsebene (Anspruch 1 nach Hauptantrag) bzw. unterhalb der Ebene

der Schneidmesser (Anspruch 1 nach Hilfsantrag) angeordneten Momentanpol verlaufend beschrieben. Die entsprechende Schwenkachse, im Text beider Ansprüche immer mit der Bezugsziffer (2) versehen, verläuft nach dem

sinngemäß gleichwertigen Schluss beider Ansprüche quer zur Fahrtrichtung

und erlaubt ein Ausweichen des Schneidwerks nach oben und hinten, sobald

dieses mit seiner Vorderseite auf ein Hindernis auftrifft.

Nach Auffassung des Senats sind beide Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag im Hinblick auf die Beschreibung der Lage der Schwenkachse (2) unterhalb der Arbeitsebene (Hauptantrag) bzw. unterhalb der Ebene der

Schneidmesser (Hilfsantrag) sinngemäß inhaltsgleich, denn die Arbeitsebene

eines Schneidwerks ist diejenige Ebene, in der die Schneidmesser arbeiten.

Sie ist also identisch mit der Ebene der Schneidmesser.

Der Ausdruck ”unterhalb der Arbeitsebene” bzw. ”unterhalb der Ebene der

Schneidmesser” bedeutet hinsichtlich der Lage der Schwenkachse, dass

diese sich unterhalb einer Ebene, also einer aus geometrischer Sicht in ihrer

räumlichen Ausdehnung allseitig unbegrenzten Fläche, befindet. Dies hat zur

Folge, dass sich die in Rede stehende Schwenkachse zwar in einer Anordnung quer zur Fahrtrichtung liegend, dort aber an jeder beliebigen Position

unterhalb des Mähwerks oder aber auch außerhalb des Mähwerks, freilich

unterhalb einer bestimmten Ebene, befinden kann, denn der Ausdruck ”unterhalb einer Ebene” ist lediglich geeignet, die Lage einer hier virtuellen Achse in

einer bestimmten Höhe zu begrenzen, während zunächst alle weiteren Freiheitsgrade offen bleiben. Eine weitere Einschränkung stellt noch das Merkmal

der Anordnung quer zur Fahrtrichtung dar, so dass die Schwenkachse nach

dem Sinngehalt der beiden Ansprüche sowohl vorne unter dem Mähwerk, jedenfalls insoweit die Lenkerneigung von vorne oben nach hinten unten dies

noch erlaubt, als auch in jeder weiteren Lage quer zur Fahrtrichtung über mittig unter dem Mähwerk bis hin zu dessen hinterem Ende und auch weit über

dieses hinaus angeordnet werden kann. Eine derartige Auslegung der Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag erachtet auch der Patentinhaber als

zutreffend.

3. Die Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind nicht zulässig, denn

sie gehen in ihren die Lage der Schwenkachse betreffenden Merkmalen über

den Umfang der ursprünglichen Unterlagen hinaus.

Zu Inhalt und Umfang des ursprünglich Offenbarten wird im Folgenden die

entsprechende Offenlegungsschrift zur Streitpatentschrift, die DE 38 35 367

A1 herangezogen. Dort wird in der Beschreibung Spalten 1 bis 5 sowie den

Ansprüchen 1 bis 35 eine Vorrichtung für Mähwerke zur Bodenanpassung beschrieben und in den Figuren 1 bis 18 zeichnerisch in vielfältigen Ausgestaltungsvarianten dargestellt. Im Rahmen der ursprünglichen Unterlagen sollte

auch noch - anders als beim späteren Streitpatent - eine Ausführungsform

unter Schutz gestellt werden, die eine Quer-Ausgleichsvorrichtung zum Gegenstand hat, welche den Mähwerksrahmen über kreisbogenförmige Kulissen,

deren Kurvenmittelpunkt die Schwenkachse (2) darstellt, mit dem Anbaubock

verbindet (vgl. ursprüngl. Ansprüche 4, 5 sowie Fig. 1 gemäß Offenlegungsschrift). Demgemäß führt der ursprüngliche Anspruch 1 allgemein aus, dass

”die Schwenkachse (2) unterhalb einer die Schwenkbewegung zulassenden

Quer-Ausgleichsvorrichtung (4, 5, 9, 9a, 9b) verläuft”. Dieser Anspruch 1 sollte

auch die kulissengeführte Ausgleichsvorrichtung mit umfassen und hat bei

sachgerechter Würdigung des technischen Gesamtzusammenhangs lediglich

den Zweck, ein örtliches Zusammentreffen von Quer-Ausgleichsvorrichtung

und Schwenkachse auszuschließen, was zwangsläufig zu einer realen

Schwenkachse führen würde. Eine solche wollte der Patentinhaber als damaliger Anmelder bereits ausschließen, denn alle von ihm offenbarten maßgeblichen Ausführungsbeispiele waren auf Quer-Ausgleichsvorrichtungen mit

ideellen Schwenkachsen gerichtet (vgl. z. B. Zusammenfassung auf dem

Deckblatt der Offenlegungsschrift). Nach dem ursprünglichen Anspruch 2 soll

die Schwenkachse (2) ”in der Nähe der Aufstandsfläche (31) des Mähwerkes”

und nach dem ursprünglichen Anspruch 3 ”unterhalb der Aufstandsfläche (31)

des Mähwerkes” verlaufen. In der ursprünglichen Beschreibung zum Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 wird noch zweimal auf die Aufstandsfläche der Mähtrommeln hingewiesen, unterhalb der der Mittelpunkt (2) des Kreisbogens,

also die Querachse angeordnet sein soll (Sp. 2, Z. 10 und Z. 15 der Offenlegungsschrift). Diese Angaben können zwar zweifelsfrei als Begrenzung der

Höhenlage der Querachse angesehen werden, vermögen aber für sich genommen noch nicht die genaue Lage oder die Lagemöglichkeiten für die

Querachse zu beschreiben, so dass der Wortlaut der ursprünglichen Ansprüche und der Beschreibung der Auslegung durch einen Blick in die Zeichnung

gemäß Offenlegungsschrift bedarf. Dort ist in den Figuren 1, 2, 14, 15, 16 und

17 jeweils ein Ausführungsbeispiel dargestellt, welches ausschließlich eine

Quer-Ausgleichsvorrichtung zum Gegenstand hat. In allen diesen genannten

Ausführungsbeispielen ist die ideelle Schwenkachse (2) die Ausgleichsvorrichtung als Kreisbogenmittelpunkt der Kulissenführung (Fig. 1) bzw. als

Schnittpunkt der Lenker-Verlängerungen (Fig. 2, 14, 15, 16, 17) dargestellt. In

allen diesen sowohl von ihrer Art her unterschiedlichen Ausgleichsvorrichtungen (Kulissenführung, Lenkeraufhängung) als auch, insoweit sie eine Lenkeraufhängung zum Gegenstand haben, in ihrer vollkommen unterschiedlichen

Ausgestaltung hinsichtlich der Richtungsführung, Anstellung und Anlenkung

der Lenker wird immer wieder ein die Schwenkachse (2) darstellender

Schnittpunkt gezeigt, welcher sich bei allen unterschiedlichen Ausführungsbeispielen übereinstimmend unterhalb des Mähkreisels und zwar ersichtlich

genau mittig unter diesem sozusagen von der gedachten Verlängerung der

senkrechten Achse des Mähkreisels (bei Seitenansicht) geschnitten, befindet.

Somit lassen alle gezeigten maßgeblichen Ausführungsbeispiele keine andere

als eine mittig unter dem Mähkreisel angeordnete Schwenkachse erkennen.

Für einen Fachmann, einen Fachhochschul-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Aufhängungen für landwirtschaftliche Geräte, ist dies daher ersichtlich diejenige Position

für eine virtuelle Schwenkachse, die zunächst zweifelsfrei als zur Erfindung

gehörend offenbart ist. Andererseits vermag die häufige textliche Offenbarung

einer Schwenkachse unterhalb der Aufstandsfläche des Mähwerks (ursprüngl.

Anspruch 3; Beschreibung Sp. 2, Z. 10 und 15 gemäß Offenlegungsschrift)

bzw. einer Schwenkachse in der Nähe der Aufstandsfläche des Mähwerks

noch einen gewissen Spielraum für die Positionierung dieser Achse zu schaffen. Bei einer weiten Auslegung der genannten Textstellen jenseits einer reinen Höhenbegrenzung ergibt sich eine mögliche Achsen-Positionierung abweichend von der allein dargestellten mittigen Position, wie in den Ausführungsbeispielen hin zu einer Verschiebung etwas nach vorne oder hinten im

Rahmen der Grenzen der Aufstandsfläche des Mähwerks als noch erfindungswesentlich offenbartes Handeln. Die Aufstandsfläche (31) ist eine tellerförmige Struktur unterhalb des Mähwerks, wie sie z. B. in Fig. 1 und 2 erkennbar ist, wobei deren Ausdehnung außerdem ersichtlich geringer als die

des Messerkreises ist. Jedenfalls handelt es sich bei der Aufstandsfläche um

einen geometrisch begrenzten Bereich, welcher anders als eine Ebene an der

Begrenzungslinie (hier Kreislinie) einer derartigen geometrischen Figur endet.

Eine Variation der Position der Schwenkachse im Rahmen der Flächenausdehnung der Aufstandsfläche konnte daher noch als offenbart anerkannt werden, was dem Patentinhaber im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden ist. Eine unbegrenzte Verschiebbarkeit der Schwenkachse hinsichtlich ihrer Positionierung, also anstatt einer von ihrer Natur her begrenzten

Fläche einer Ebene folgend, wie dies in den Patentansprüchen 1 nach Haupt-

und Hilfsantrag zum Ausdruck gebracht wird (vgl. hierzu auch Punkt II. 2.),

kann der Senat auf Grund der oben dargestellten Offenbarungslage in den ursprünglichen Unterlagen nicht als für einen maßgeblichen Durchschnittsfachmann erfindungswesentlich offenbarte Lehre erachten. Vielmehr müsste ein

Patentanspruch 1 zumindest mit einem Merkmal, wonach die Schwenkachse

unterhalb der Aufstandsfläche des Mähwerks angeordnet ist, beschränkt werden, um die erforderliche Zulässigkeit zu erlangen. Die Patentansprüche 1

nach Haupt- und Hilfsantrag sind daher unzulässig erweitert.

Bei der diesbezüglichen Überlegung des Senats spielte die Demonstration einiger kinematischer Funktionsbeispiele durch die Einsprechenden keine Rolle,

denn zur Beurteilung dessen, was in den ursprünglichen Unterlagen als zur

Erfindung gehörend offenbart erachtet werden kann, ist einzig und allein der

Inhalt dieser Unterlagen von Belang und nicht deren Beurteilung hinsichtlich

einer Optimierung der Funktion. Gleichermaßen war das vom Patentinhaber

zur Akte gereichte Modell zur Sachaufklärung der Offenbarungsfrage nicht hilfreich, denn auch dort ist die Schwenkachse wieder mittig unter dem noch nicht

verschwenkten Mähkreis angezeichnet.

Auch der Verweis des Patentinhabers auf die ursprünglichen Ansprüche 15

bis 17, wonach offenbart sei, dass ein ideeller Schwenkpunkt ”nahe der Ebene

der Schneidmesser” liege, vermochte nicht durchzugreifen, da sich diese Ansprüche und der dort genannte Schwenkpunkt auf eine Ausgleichsvorrichtung

beziehen, welche um eine Längsachse schwenkend arbeitet, also eine Achse,

die zu der in Rede stehenden Querachse im rechten Winkel steht. Schon aus

diesem Grunde sind die diesbezüglichen Textstellen für die Frage der Offenbarung der Positionierung der quer verlaufenden Schwenkachse irrelevant.

Ebenso vermag der Einwand des Patentinhabers, wonach der Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen allein auf die Ausführungsbeispiele reduziert werde, nicht zu greifen, denn wie oben ausgeführt, hat der Senat auch

noch eine Verschiebung der Position der Schwenkachse im Rahmen der Ausdehnung der Aufstandsfläche - eine solche ist in keinem der vielen gezeigten

Ausführungsbeispiele dargestellt - als zur Erfindung gehörende Offenbarung

erachtet.

Nachdem die Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag jedoch nach wie

vor auf eine praktisch unbegrenzte Verschiebbarkeit der Querachse, auch weit

über die Ausdehnung des genannten Mähwerks gerichtet sind, können diese

Ansprüche wegen unzulässiger Erweiterung keinen Bestand haben.

Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fallen auch die antragsgemäß jeweils mit

diesen verbundenen weiteren Ansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich

entschieden werden kann.

4. Die seitens des Patentinhabers beantragte und als Anregung zu behandelnde

Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage, ob das Erfordernis der ursprünglichen Offenbarung bedeute, dass lediglich Ausführungsbeispiele beansprucht

werden können, wird gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG zugelassen.

gez.

Unterschriften