Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 17.05.2006 – 7 W (pat) 312/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 05 455
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 100 05 455 mit der Bezeichnung
Metallische Flachdichtung,
dessen Erteilung am 16. Oktober 2003 veröffentlicht worden ist, hat die
A… AG in B…
am 8. Januar 2004 Einspruch erhoben.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand
der Technik nicht patentfähig sei.
Sie benennt zum Stand der Technik die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften:
D1 JP 11-063 228 A
D2 DE 196 41 491 A1
und reicht zur D1 eine Übersetzung D 1.1 ein.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist benennt die Einsprechende noch folgende Druckschriften:
D3 DE 2 220 536 A
D4 EP 0 230 804 A2.
Im Prüfungsverfahren sind neben den oben bereits angegebenen folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
DE 196 41 491 A1
DE 195 13 360 C1
EP 0 593 302 B1
EP 0 581 615 B1
US 5 131 668 A
JP 10 061 772 A
CIEROCKI, Klaus et. al.: Neuartige Einlagen-Stahl-Zylinderkopfdichtung, MTZ, Band 59 (1998), Nr. 5, S. 298-302.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag),
hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 3 vom 15. Mai 2006, der Beschreibung wie
Hauptantrag, aber unter Ersetzung der Spalten 1 und 2 durch die
Spalten 1 und 2 vom 15. Mai 2006, aber mit folgenden Änderungen:
1.
In Abschnitt [0021] heißt es: „Figuren 4 bis 22 und 24
bis 27…“,
2.
in Abschnitt [0034] heißt es: „Die in den Fig. 22 und
24“….; die Worte „oder als ein Ring (Fig. 23)“ werden
gestrichen;
und den Zeichnungen gemäß Patentschrift, aber unter
Streichung der Figur 23.
Der Patentanspruch 1 gemäß dem erteilten Patent (Hauptantrag) und dem Hilfsantrag haben folgende Fassung:
- Hauptantrag: -
Dichtungsanordnung mit einer metallischen Flachdichtung zwischen einem Zylinderkopf und einem Zylinderblock eines Verbrennungsmotors, wobei die metallische Flachdichtung zumindest,
ein eine Brennraumdurchgangsöffnung aufweisendes Dichtungsblech, eine die Brennraumdurchgangsöffnung umgebende und
eine Dichtlinie bildende Sicke und einen Wegbegrenzer für die
Sicke aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass der einstückige Wegbegrenzer (13)
in einem Bereich der Flachdichtung (1) angeordnet ist, in dem Zylinderkopf und Block (3,5) eine hohe Bauteilsteifigkeit zum im wesentlichen bauteilverformungsfreien Einleiten der Spannkraft auf
die Flachdichtung (1) aufweisen, und dass der Wegbegrenzer die
folgenden Eigenschaften aufweist:
a) keine oder eine nur geringe Kraftaufnahme bis zu einer
Grenzverformung XGrenz (Bereich: XWB < XGrenz)
b) beliebige lineare oder nichtlineare Steifigkeit bis zu einer
Grenzverformung XGrenz (Bereich: XWB < XGrenz)
c) hohe Steifigkeit und Kraftaufnahme bei Verformungen,
die größer als die Grenzverformung XGrenz sind (Bereich:
XWB > XGrenz).
- Hilfsantrag: -
Dichtungsanordnung mit einer metallischen Flachdichtung zwischen einem Zylinderkopf und einem Zylinderblock eines Verbrennungsmotors, wobei die metallische Flachdichtung zumindest,
ein eine Brennraumdurchgangsöffnung aufweisendes Dichtungsblech, eine die Brennraumdurchgangsöffnung umgebende und
eine Dichtlinie bildende Sicke und einen Wegbegrenzer für die
Sicke aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass der einstückige Wegbegrenzer (13)
im Bereich eines von der Dichtlinie entfernten Schraubenlochs
(12) der Flachdichtung (1) angeordnet ist, in dem Zylinderkopf und
Block (3,5) eine hohe Bauteilsteifigkeit zum im wesentlichen bauteilverformungsfreien Einleiten der Spannkraft auf die Flachdichtung (1) aufweisen, und dass der Wegbegrenzer die folgenden Eigenschaften aufweist:
a) keine oder eine nur geringe Kraftaufnahme bis zu einer
Grenzverformung XGrenz (Bereich: XWB < XGrenz)
b) beliebige lineare oder nichtlineare Steifigkeit bis zu einer
Grenzverformung XGrenz (Bereich: XWB < XGrenz)
c) hohe Steifigkeit und Kraftaufnahme bei Verformungen,
die größer als die Grenzverformung XGrenz sind (Bereich:
XWB > XGrenz).
Der Erfindung liegt gemäß der Patentschrift, Abs. [0011], die Aufgabe zugrunde,
eine gattungsgemäße Dichtungsanordnung zu schaffen, die die Flachdichtung in
ihrer Einbaulage gleichmäßiger belastet, wodurch eine verbesserte Dichtwirkung
erzielt wird.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet.
3. Die Flachdichtung des angefochtenen Patents stellt weder in der erteilten Fassung, noch in der Fassung nach Hilfsantrag eine patentfähige Erfindung dar,
da sie nicht neu ist.
Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit langjähriger Erfahrung bei
der Entwicklung und Herstellung von Flachdichtungen für Zylinderkopfdichtungen
für Verbrennungskraftmaschinen.
3.1 Zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag:
Da die Druckschrift D1 eine metallische Flachdichtung mit sämtlichen im Hauptanspruch nach Hauptantrag genannten Merkmalen zeigt, ist der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht neu.
In der JP 11-063 228 A (D1) - im Folgenden wird auf deren Übersetzung (D1.1)
Bezug genommen - ist eine Dichtungsanordnung mit einer metallischen Flachdichtung zwischen einem Zylinderkopf und einem Zylinderblock eines Verbrennungsmotors beschrieben. Die Flachdichtung weist ein Dichtungsblech 1 mit einer
Durchgangsöffnung 2 für den Brennraum, einer diese Durchgangsöffnung umgebende, eine Dichtlinie bildende Sicke 6 und mit Löchern 3 zur Durchführung von
Schrauben zur Befestigung des Zylinderkopfs am Zylinderblock auf. Das Dichtungsblech ist am Rand der Durchgangsöffnung 2 in Form eines Falzes 5 umgebogen. Zum Dickenausgleich zwischen dem Falz und dem einfachen Dichtungsblech ist an den Schraubenlöchern, d. h. in einem Bereich der Flachdichtung, in
dem Zylinderkopf und Zylinderblock eine hohe Steifigkeit zum im Wesentlichen
verformungsfreien Einleiten der Spannkraft auf die Flachdichtung aufweisen, jeweils ein einstückiges Element 7 angeordnet, das als Wegbegrenzer beim Anziehen der Befestigungsschrauben wirkt. Die Summe aus den Dicken des Dichtungsbleches 1 und des Wegbegrenzers 7 soll zwar geringfügig kleiner sein als die
Dicke des Falzes 5. Für den Fachmann ist aber offensichtlich, dass der Wegbegrenzer 7 auch als Wegbegrenzer für die Sicke 6 wirkt, da diese ohne den
Wegbegrenzer beim Anziehen der Befestigungsschrauben stärker zusammengedrückt würde als mit dem Wegbegrenzer (abhängig von dem Verhältnis der Abstände zwischen Sicke und Falz und zwischen Sicke und Wegbegrenzer). Diese
Konfiguration entspricht der in der Figur 23 des Streitpatents dargestellten (s. auch
Abs. [0034]).
Die darüber hinaus noch im Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents dem
Wegbegrenzer zugeordneten Eigenschaften a), b), und c) stellen keine besonderen, sondern lediglich üblichen Wegbegrenzern inne wohnende Merkmale dar. So
weist auch der Wegbegrenzer 7 der D1 ohne Einschränkung die geforderten Eigenschaften auf, da dort z. B. eine Beilagscheibe (in D1.1, S. 10, Z. 10 - 13: shim
sheet) zur Wegbegrenzung vorgeschlagen wird. Übliche Beilagscheiben sind mit
den Merkmalen a) bis c) zu beschreiben, da sie bis zu einer Grenzverformung
keine oder nur eine geringe Kraftaufnahme zeigen, bis zu dieser Grenzverformung
auch eine beliebige lineare oder nichtlineare Steifigkeit besitzen können und
schließlich nach Überschreiten der Grenzverformung eine hohe Steifigkeit und
Kraftaufnahme bieten.
Ergänzend wird darauf verwiesen, dass auch dem bekannten Gegenstand der D1
die Aufgabe zugrunde liegt, eine Dichtungsanordnung zu schaffen, die in Ihrer
Einbaulage gleichmäßiger belastet wird, um dadurch eine verbesserte Dichtwirkung zu erzielen (S. 9, Z. 20 - 24).
Der Hauptantrag konnte daher nicht zum Erfolg führen.
3.2 Zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
Die im Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag vorgenommenen Ergänzungen sind auf die örtliche Anordnung des Wegbegrenzers im Bezug auf die
Sicke gerichtet. Die Ergänzungen sind durch die Offenbarung im Kennzeichenteil
des Patentanspruchs 2 der Patentschrift zulässig.
Aber auch unter Hinzunahme des Merkmals, dass der einstückige Wegbegrenzer
im Bereich eines von der Dichtlinie entfernten Schraubenlochs der Flachdichtung
angeordnet werden soll, ergibt sich kein Gegenstand, der gegenüber dem der D1
neu ist. So zeigt diese Druckschrift auch diese Anordnung, da bei der bekannten
Flachdichtung G der Wegbegrenzer 7 im Bereich des Schraubenlochs 3, wie bereits oben ausgeführt konzentrisch dazu, und dieses Schraubenloch 3 von der
Dichtlinie (Sicke 6) entfernt angeordnet sind (vergl. Figur 3).
Der Hilfsantrag I konnte daher auch nicht zum Erfolg führen.
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
gez.
Unterschriften