Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 18.05.2006 – 8 W (pat) 346/04

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Mai 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 44 735

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 101 44 735 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 31, eingegangen am 23. Februar 2005,

Beschreibung Absätze 1 bis 73 gemäß Patentschrift sowie

10 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 13, wie Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Patentinhaberin hat das Patent 101 44 735 mit der Bezeichnung:

„Schneideinsätze und Rotations-Umfangsfräser mit austauschbaren Schneideinsätzen“

am 11. September 2001 beim Patentamt angemeldet. Die Patenterteilung wurde

am 18. März 2004 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Firma

A… AB in

B…

am 17. Juni 2004 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch auf folgende Druckschriften gestützt:

1. DE 36 18 574 A1

2. EP 0 392 729 A2

3. EP 0 392 730 A2

4. DE 100 06 381 A1

5. EP 0 925 863 A2

6. EP 0 799 664 A2

7. EP 0 314 647 A2

8. WO 94/16 849 A1

9. DE 84 08 554 U1

10.

I.N. Bronstein: Taschenbuch der Mathematik, 23. Auflage,

1987, S. 199

11. DIN 6581 Seiten 23, 28 - 33.

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2006 ausgeführt, dass der Patentanspruch 1, der auf einen Schneideinsatz gerichtet ist, und

sein Schutzbereich unklar seien, da dieser Anspruch keinen Werkzeughalter oder

Fräser mit umfasst. Erst durch die Einbaulage des Schneideinsatzes in einen bestimmten Werkzeughalter werde die Schneidkantengeometrie definiert. Der nebengeordnete Patentanspruch 9 sei unklar und für einen Fachmann nicht ausführbar, da bei einem Schneideinsatz ohne Werkzeughalter ein Freiwinkel nicht definiert sei. Darüber hinaus seien die Gegenstände der Patentansprüche 1, 9 und 27

gegenüber dem Stand der Technik, insbesondere der DE 36 18 574 A1 und der

DE 84 08 554 U1 nicht neu.

Die Patentinhaberin hat den Ausführungen der Einsprechenden widersprochen

und ausgeführt, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1, 9, 27 gegenüber

dem aufgeführten Stand der Technik neu und erfinderisch seien. Im Übrigen seien

die geltenden Patentansprüche 1 und 9 klar abgefasst, da ein Fachmann einen

Schneideinsatz immer in Verbindung mit einem ganz bestimmten Halter sehe, für

den er eigens konstruiert worden sei. Daher wiesen die Patentansprüche 1 und 9

alle zur Durchführbarkeit der patentgemäßen Lehre erforderlichen Merkmale auf.

Der geltende, am 23. Februar 2005 eingegangene Patentanspruch 1 lautet:

„Schneideinsatz (20) für einen rotierenden Umfangsfräser (10)

zum Seitwärtsfräsen und Bohren mit einem den Schneideinsatz

austauschbar aufnehmenden Halter (11), wobei der Schneideinsatz (20) mit mindestens einer Schneidkante (21) ausgebildet ist,

die zwischen einer Schneidspanfläche (22) und einer Freiflankenfläche (23) des Schneideinsatzes (20) definiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schneidkante (21) entlang einer dreidimensionalen Raumkurve (30) gekrümmt ist, welche Raumkurve

ein Teil einer Schnittkurve (43) zweier Mantelflächen sich durchdringender Körper (41, 42) ist, wobei der erste Körper ein Zylinder (41) ist, der durch die Umdrehungsfläche (12) der Schneidkante (21) am rotierenden Umfangsfräser (10) definiert ist und der

zweite Körper ein weiterer Zylinderkörper ist.“

Der geltende, am 23. Februar 2005 eingegangene, nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet:

„Schneideinsatz (20) für einen rotierenden Umfangsfräser (10) mit

einem den Schneideinsatz austauschbar aufnehmenden Halter (11), wobei der Schneideinsatz (20) mit mindestens einer

Schneidkante (21)

ausgebildet

ist,

die

zwischen

einer

Schneidspanfläche (22) und einer Freiflankenfläche (23) des

Schneideinsatzes (20) definiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass

der Keilwinkel (β), welcher der durch die Schneidspanfläche (22)

und Freiflankenfläche (23) eingeschlossenen Winkel am Ort der

Schneidkante (21) ist, im Verlauf der Schneide (21) über deren

Länge kleiner wird, wobei der Freiwinkel (Φ), der der zwischen der

Drehzylindertangente (83) des Umlaufzylinders (12) der Schneidkante (21) und der Freiflankenfläche (23) eingeschlossene Winkel

ist (90° - β - λ), im Verlauf der Schneide (21) über deren Länge

größer wird.“

Der am 23. Februar 2005 eingegangene, nebengeordnete Patentanspruch 27 betrifft einen

„Rotations-Umfangsfräser (10) mit einem wenigstens einen

Schneideinsatz (20) austauschbar aufnehmenden Halter (11), wobei der Schneideinsatz (20) mit mindestens einer Schneidkante (21) ausgebildet ist, die zwischen einer Schneidspanfläche (22)

und einer Freiflankenfläche (23) des Schneideinsatzes (20) definiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schneidkante (21)

entlang einer dreidimensionalen Raumkurve (30) gekrümmt ist,

welche Raumkurve ein Teil einer Schnittkurve (43) zweier Mantelflächen sich durchdringender Körper (41, 42) ist, wobei der erste

Körper ein Zylinder (41) ist, der durch die Umdrehungsfläche (12)

der Schneidkante (21) am rotierenden Umfangsfräser (10) definiert ist und der zweite Körper ein weiterer Zylinderkörper ist.“

Wegen des Wortlauts der geltenden Patentansprüche 2 bis 8, 10 bis 26 und 28

bis 31 gemäß Hauptantrag bzw. Hilfsantrag wird auf den Inhalt der Akten Bezug

genommen.

Dem Streitpatent liegt gemäß Absatz 4 der Beschreibung die Aufgabe zugrunde,

einen gegenüber dem Stand der Technik hinsichtlich der Standzeit verbesserten

Schneideinsatz mit geringerem Verschleiß zur Verfügung zu stellen, bei der die

erforderlich Leistungsaufnahme der Fräsmaschine reduziert ist, sowie einen mit

diesem Schneideinsatz versehenen Umfangsfräser zu schaffen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent 101 44 735 mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 31, eingegangenen am 23. Februar 2005,

Beschreibung Absätze 1 bis 73 gemäß Patentschrift sowie

10 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 13 gemäß Patentschrift,

hilfsweise den Anspruch 2 in den Anspruch 1 aufzunehmen.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent 101 44 735 zu widerrufen.

Im Prüfungsverfahren sind noch die DE 43 42 557 C2 sowie Kataloge der Hoffmanngruppe, Seite 101 und der Firma C… „3D-Tauch-Bohr-Zirkularfräser Felix

2010“ berücksichtigt worden.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006, eingegangen am 18. Mai 2006, hat die Patentinhaberin die Teilung des Patents erklärt, ohne jedoch in der mündlichen Verhandlung weiter darauf einzugehen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig.

Er ist jedoch nur insoweit begründet, als er zur Aufrechterhaltung des Patents in

beschränktem Umfang führt.

3. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hauptantrag sind zulässig.

Die Patentansprüche 1 bis 8, 10 bis 31 gemäß Hauptantrag entsprechen den erteilten Patentansprüchen 1 bis 8, 10, 12 bis 32.

Der Patentanspruch 9 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale der erteilten Patentansprüche 9 und 11.

4. Das Patent offenbart die Erfindung nach dem Patentanspruch 1 so deutlich

und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Der Patentanspruch 1 ist auf einen Schneideinsatz für einen rotierenden Umfangsfräser mit einem den Schneideinsatz austauschbar aufnehmenden Halter

gerichtet. Der Fachmann, ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit

besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Werkzeugkonstruktion, weiß durchaus, dass ein Schneideinsatz immer für einen ganz bestimmten Werkzeughalter

konstruiert ist und dass ein oder mehrere gleichartige Schneideinsätze gemeinsam mit dem Werkzeughalter funktionsfähige Schneidwerkzeuge, im vorliegenden

Fall Rotations–Umfangsfräser, ergeben. Durch die im Anspruch 1 angegebenen

Merkmale hinsichtlich der besonderen Krümmung der Schneidkante, wonach

„… der erste Körper ein Zylinder ist, der durch die Umdrehungsfläche der Schneidkante am rotierenden Umfangsfräser definiert ist …“, ergibt sich für den Fachmann, dass die entlang einer dreidimensionalen Raumkurve gekrümmte

Schneidkante auf der Mantelfläche eines geraden Kreiszylinders liegen muss. Der

Fachmann

ist somit ohne weiteres

in der Lage, beim Vorliegen eines

Schneideinsatzes mit einer vorgegebenen, entlang einer dreidimensionalen

Raumkurve gekrümmten Schneidkante, diesen Schneideinsatz relativ zu einem

gedachten Halter eines Umfangsfräsers derart anzuordnen, dass seine

Schneidkante exakt auf der Mantelfläche des geraden Kreiszylinders mit einem

bestimmten (vorgegebenen) Durchmesser liegt, der durch die Umdrehungsfläche

der Schneidkante am rotierenden Umfangsfräser definiert ist.

Somit enthält der Patentanspruch 1 alle notwendigen Merkmale, die zur Ausführung der streitpatentgemäßen Lehre erforderlich sind.

Im Übrigen ist es das Recht eines Patentanmelders, den Schutz nicht nur auf einen Rotations-Umfangsfräser, bestehend aus einem Halter und einem Schneideinsatz, zu richten, sondern auch auf ein wesentliches Bauteil des Rotations-Umfangsfräsers, beispielsweise auf den austauschbaren Schneideinsatz.

5. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, der zweifellos

gewerblich anwendbar ist, ist neu. Aus keiner der Entgegenhaltungen ist - wie die

nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit im Einzelnen zeigen -

ein Schneideinsatz für einen rotierenden Umfangsfräser bekannt, der das Merkmal

aufweist, dass die Schneidkante aus einer Schnittkurve zweier Mantelflächen von

sich durchdringenden Zylinderkörpern gebildet ist.

6. Der Patentgegenstand nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die DE 36 18 574 A1 zeigt einen Schneideinsatz für ein rotierendes Schneidwerkzeug zum Seitwärtsfräsen und Bohren mit einem den Schneideinsatz austauschbar aufnehmenden Halter (102), wobei der Schneideinsatz (116) mit mindestens

einer Schneidkante (126) ausgebildet ist, die zwischen einer Schneidspanfläche

und einer Freiflankenfläche des Schneideinsatzes definiert ist.

Die Hauptschneidkante (36) der DE 36 18 574 A1 wird entsprechend den Ausführungen auf Seite 31 in Verbindung mit den entsprechenden Figuren 23 bis 26

ganz offensichtlich durch den Schnitt eines Hyperboloids mit einer ebenen, geneigten Fläche gebildet. Somit liegt die Hauptschneidkante (36) immer auf einer

Ebene. Der Fachmann erhält somit aus der DE 36 18 574 A1 keinerlei Hinweise,

dass die Hauptschneidkante wie beim Streitpatentgegenstand entlang einer dreidimensionalen Raumkurve zu krümmen ist, wobei die Raumkurve ein Teil einer

Schnittkurve zweier Mantelflächen sich durchdringender Körper ist und wobei der

erste Körper ein Zylinder ist, der durch die Umdrehungsfläche der Schneidkante

am rotierenden Umfangsfräser definiert ist und der zweite Körper ein weiterer Zylinderkörper ist.

Auch die aus der EP 0 392 729 A2 oder der EP 0 392 730 A2 bekannten Schneideinsätze gehen nicht über das hinaus, was bereits aus der DE 36 18 574 A1 bekannt ist, da dort nach den Ausführungen zu Figur 17 die Schneidkanten der

Schneideinsätze durch die Schnittkurve einer Ebene (plane 42) und eines Zylinders gebildet sind.

Gleiches gilt auch für den Inhalt der EP 0 925 863 A2, wozu auf die Ausführungen

in Absatz 93 verwiesen wird. Daher können auch diese drei europäischen Druckschriften keine Anregung geben, einen Schneideinsatz zu gestalten, bei dem die

Schneidkante wie beim Streitpatentgegenstand entlang einer dreidimensionalen

Raumkurve gekrümmt und die Raumkurve ein Teil einer Schnittkurve zweier

Mantelflächen sich durchdringender Körper ist, wobei der erste Körper ein Zylinder

ist, der durch die Umdrehungsfläche der Schneidkante am rotierenden Umfangsfräser definiert ist und der zweite Körper ein weiterer Zylinderkörper ist.

Aus der DE 84 08 554 U1 ist ein Fräser mit einem auswechselbaren Schneideinsatz bekannt, wobei der Schneideinsatz eine Schneidkante aufweist, die schraubenförmig ist. Durch das Wort „schraubenförmig“ ist jedoch nicht festgelegt, ob die

Schneidkante, wie es beim Patentgegenstand der Fall ist, eine auf einem Kreiszylinder liegende Schraubenform aufweist oder ob sich der Radius im Verlauf der

Schneidkante ändert. Im Übrigen liegt der DE 84 08 554 U1 das Problem

zugrunde, die sonst übliche reibschlüssige Klemmbefestigung von Schneideinsätzen am Fräskörper mittels Keilen bzw. Federn so zu verbessern, dass ein Auswurf, d.h. eine radiale Verschiebung des Schneideinsatzes während des Betriebs

vermieden wird. Zur Lösung schlägt die DE 84 08 554 U1 entsprechend ihren

kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 vor, dass jedes Schneidblatt mit

nur zwei ebenen Berührungsflächen derart versehen ist, dass es gegen entsprechende Oberflächen in der Ausnehmung (des Fräskörpers) anstößt und dass jede

Schneidkante schraubenförmig ist. Die DE 84 08 554 U1 hat also eine völlig andere Problemstellung zum Inhalt als das Streitpatent, bei dem es um die Reduzierung des Verschleißes am Schneideinsatz geht. Aus diesem Grund kann der

Fachmann bei sachgerechter Würdigung des Offenbarungsgehaltes der

DE 84 08 554 U1 keinerlei Hinweise erhalten, den Verschleiß am Schneideinsatz

zu verringern und somit die Leistungsaufnahme der Fräsmaschine zu reduzieren,

indem er entsprechend der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents die

Schneidkante entlang einer dreidimensionalen Raumkurve gekrümmt ausführt,

wobei die Raumkurve ein Teil einer Schnittkurve zweier Mantelflächen sich durchdringender Körper ist und beide Körper Zylinderkörper sind.

Auch das Vorbringen der Einsprechenden mit allgemeinem Hinweis auf das o. g.

Taschenbuch der Mathematik (D10), wonach der Verlauf der Mantelfläche eines

Zylinderkörpers beliebig geformt sein kann, vermag nicht zu überzeugen, da der

Fachmann durch keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Anregung erhält, die Schneidkante entsprechend den kennzeichnenden Merkmalen

des Anspruchs 1 auszuführen.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden bezüglich des Streitpatentgegenstandes nach

Anspruch 1 nicht mehr aufgegriffen worden. Die Überprüfung durch den Senat hat

ergeben, dass sie weiter ab liegen und dem Streitpatentgegenstand nach Anspruch 1 nicht patenthindernd im Weg stehen.

Somit konnte der entgegengehaltene Stand der Technik weder für sich genommen

noch in einer Zusammenschau betrachtet einem Fachmann den Patentgegenstand nach Anspruch 1 nahe legen.

Der Patentanspruch 1 hat daher in seiner beschränkten Fassung gemäß Hauptantrag Bestand.

7. Das Patent offenbart die Erfindung nach dem Patentanspruch 9 so deutlich

und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Der Patentanspruch 9 ist auf einen Schneideinsatz für einen rotierenden Umfangsfräser mit einem den Schneideinsatz austauschbar aufnehmenden Halter

gerichtet. Wie bereits den entsprechenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 zu

entnehmen ist, muss ein Schneideinsatz immer in Verbindung mit dem Halter gesehen werden, für den er eigens ausgelegt worden ist, so dass der Fachmann sowohl den Umlaufzylinder als auch die Drehzylindertangente zu dem Umlaufzylinder und somit auch den Freiwinkel dem Schneideinsatz zuordnen kann.

Sofern es, wie die Einsprechende meint, mehrere Möglichkeiten gibt, den

Schneideinsatz an dem Halter zu befestigen, ist das keine Frage der mangelnden

Ausführbarkeit, sondern allenfalls eine Frage der Neuheit bzw. der erfinderischen

Tätigkeit.

Auf die entsprechenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 wird verwiesen.

Auch der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung beanstandete

Ausdruck „im Verlauf der Schneide“ ist nicht unklar, wie die Einsprechende meint.

Vielmehr ist für den Fachmann völlig klar, dass diese Richtungsangabe immer in

Bezug auf das Eingreifen des Werkzeugs bezüglich des Werkstückes zu sehen

ist, so dass der Schneidenverlauf immer von der Werkzeugspitze in Richtung zunehmender Schneidtiefe zum Schaft des Werkzeugs hin definiert ist.

8. Der Gegenstand nach Patentanspruch 9 gemäß Hauptantrag, der zweifellos

gewerblich anwendbar ist, ist neu. In keiner der Entgegenhaltungen ist - wie die

nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit im Einzelnen zeigen -

ein Schneideinsatz für einen rotierenden Umfangsfräser gezeigt, dessen Keilwinkel im Verlauf der Schneide über deren Länge kleiner wird und gleichzeitig der

Freiwinkel im Verlauf der Schneide über deren Länge größer wird.

9. Der Patentgegenstand nach dem Patentanspruch 9 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die DE 36 18 574 A1 zeigt einen Schneideinsatz für ein rotierendes Schneidwerkzeug. In den gesamten Unterlagen ist jedoch kein Hinweis angegeben, dass sich

der Freiwinkel des Schneideinsatzes über den Verlauf der Schneidkante überhaupt ändern könnte. In den entsprechenden Textstellen zur den Figuren 30 bis

34 auf Seite 35 Mitte ist durchaus erwähnt, dass der Spanwinkel abnimmt. Ein

Hinweis, ob und wie sich der Freiwinkel ändert, ist einer Textstelle dieser Druckschrift nicht zu entnehmen. Die Schnittdarstellung nach Figur 32 deutet jedoch

darauf hin, dass der Freiwinkel im Verlauf der Schneide gleich bleibt. Auch die

Schnittdarstellung nach Figur 34 lässt erkennen, dass der Keilwinkel im Verlauf

der Schneide zunimmt und nicht wie der Keilwinkel beim Streitpatentgegenstand

abnimmt. Somit gibt diese Schrift dem Fachmann keine Anregungen einen

Schneideinsatz zu gestalten, dessen Keilwinkel im Verlauf der Schneide über deren Länge kleiner wird und gleichzeitig der Freiwinkel im Verlauf der Schneide

über deren Länge größer wird.

Bei dem Schneideinsatz nach EP 0 392 729 A2 bleibt gemäß den Ausführungen

auf Seite 5, Zeile 55 bis Seite 6, Zeile 5 der Freiwinkel im Verlauf der Schneide

gleich. Gleiches gilt für die EP 0 392 730 A2, die weitgehend inhaltsgleiche Beschreibungsteile aufweist. Daher können die Inhalte dieser Druckschriften den

Fachmann nicht dazu anregen, einen Schneideinsatz für ein rotierendes Schneidwerkzeug zu gestalten, dessen Freiwinkel im Verlauf der Schneide über deren

Länge größer wird.

Bei der WO 94-16849 A1 bleibt der Spanwinkel gemäß den Ausführungen auf

Seite 4, Zeilen 25 ff. konstant, währenddessen der Freiwinkel mit zunehmender

Schneidtiefe abnimmt. Somit weist diese Druckschrift in eine andere Richtung als

der Streitpatentgegenstand nach Anspruch 9, dessen Freiwinkel im Verlauf der

Schneide über deren Länge größer wird.

Bei der EP 0 925 863 A2, die einen Schneideinsatz für ein Fräswerkzeug zeigt,

soll gemäß den Ausführungen in Absatz 44, letzter Satz, sowie hinsichtlich eines

weiteren Ausführungsbeispiels gemäß den Ausführungen in Absatz 50, letzter

Satz, der Keilwinkel über die Länge der Schneidkante im Wesentlichen gleich bleiben. Daher kann diese Druckschrift den Fachmann nicht dazu anregen, einen

Schneideinsatz für ein rotierendes Schneidwerkzeug zu gestalten, dessen Keilwinkel im Verlauf der Schneide über deren Länge kleiner wird.

Sofern, wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat,

jeder Schneideinsatz, dessen Keilwinkel im Verlauf der Schneidkante über deren

Länge kleiner wird, so in einen Halter eingebaut werden kann, dass der Freiwinkel

im Verlauf der Schneide über deren Länge größer wird, ist das für die Beurteilung

der erfinderischen Tätigkeit unbeachtlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - die

Einsprechende keinen Stand der Technik aufzeigt, bei dem dieses Merkmal auch

tatsächlich verwirklicht ist.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden bezüglich des Streitpatentgegenstandes nach

Anspruch 9 nicht mehr aufgegriffen worden. Die Überprüfung durch den Senat hat

ergeben, dass sie weiter ab liegen und dem Streitpatentgegenstand nach Anspruch 9 nicht patenthindernd im Weg stehen.

Somit konnte der entgegengehaltene Stand der Technik weder für sich genommen

noch in einer Zusammenschau betrachtet einem Fachmann den Patentgegenstand nach Anspruch 9 nahe legen.

Der Patentanspruch 9 hat in seiner beschränkten Fassung gemäß Hauptantrag

Bestand.

10. Der Gegenstand des Patentanspruchs 27 gemäß Hauptantrag, der aufgrund

seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, hat als neu zu

gelten, da keine Druckschrift seine Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Er beruht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits bei der Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit des

Gegenstandes nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt, ist

aus dem Stand der Technik kein Schneideinsatz für einen rotierenden Umfangsfräser zum Seitwärtsfräsen und Bohren bekannt oder nahe gelegt, dessen

Schneidkante entlang einer dreidimensionalen Raumkurve gekrümmt ist, welche

Raumkurve ein Teil einer Schnittkurve zweier Mantelflächen sich durchdringender

Körper ist, wobei der erste Körper ein Zylinder ist, der durch die Umdrehungsfläche der Schneidkante am rotierenden Umfangsfräser definiert ist und der zweite

Körper ein weiterer Zylinderkörper ist. Da der auf einen Rotations-Umfangsfräser

mit einem wenigstens einen Schneideinsatz austauschbar aufnehmenden Halter

gerichtete Patentanspruch 27 im Wesentlichen auch diejenigen Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 aufgeführt sind, ist das Vorliegen von Neuheit

und erfinderischer Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Mithin hat der Patentanspruch 27 gemäß Hauptantrag Bestand.

11. Die Unteransprüche 2 bis 8, 10 bis 26 und 28 bis 31 betreffen zweckmäßige

Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1, 9 bzw. 27, die über

Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Die Unteransprüche 2 bis 8, 10 bis 26 und

28 bis 31 sind daher ebenfalls bestandsfähig.

Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.

Nachdem dem Hauptantrag stattgegeben wurde, ist über den Hilfsantrag nicht

mehr zu entscheiden.

gez.

Unterschriften