Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 24.05.2006 – 32 W (pat) 61/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 61/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 04 465.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. November 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 24. Januar 2001 angemeldete Wortmarke
Samenraub
ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 bestimmt.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistung
„Vertrieb von Kinofilmen, Fernsehfilmen, Videofilmen, Ton-
und/oder Videoplatten, -bändern, -kassetten oder -scheiben“.
Diese Dienstleistungsangabe sei unzulässig, da bloße Vertriebshandlungen keine
Dienstleistungen darstellten, sondern über einen entsprechenden Warenmarkenschutz abzudecken seien.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, wobei er im
zurückgewiesenen Umfang nunmehr eine Eintragung der Marke für
„Dienstleistungen eines Handelsunternehmens hinsichtlich des
Vertriebs von Kinofilmen, Fernsehfilmen, Videofilmen, Ton-
und/oder Videoplatten, -bändern, -kassetten oder -scheiben für
Dritte und im eigenen Namen“,
hilfsweise für
„Dienstleistungen eines Handelsunternehmens hinsichtlich des
Vertriebs von Kinofilmen, Fernsehfilmen, Videofilmen, Ton-
und/oder Videoplatten, -bändern, -kassetten oder -scheiben für
Dritte“
erstrebt.
II.
Die gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde des Anmelders hat mit dem Hauptantrag Erfolg.
Die Dienstleistungsangabe
„Dienstleistungen eines Handelsunternehmens hinsichtlich des
Vertriebs von Kinofilmen, Fernsehfilmen, Videofilmen, Ton-
und/oder Videoplatten, -bändern, -kassetten oder -scheiben für
Dritte und im eigenen Namen“
ist ersichtlich so zu verstehen, dass nicht der Vertrieb als solcher, sondern (nur)
beim Vertrieb erbrachte Handelsdienstleistungen erfasst sein sollen, die Formulierung „hinsichtlich des Vertriebs“ also nur den Gegenstand des Handelsunternehmens bezeichnet. Gegen den eigenständigen Schutz einer solchen Dienstleistung bestehen keine Bedenken mehr, wie durch den Europäischen Gerichtshof
geklärt worden ist (vgl. EuGH GRUR 2005, 764, 766 f. – Nrn. 35, 50 – Praktiker;
BPatG GRUR 2006, 63, 65 – Einzelhandelsdienstleistungen II).
Insoweit liegt auch keine unzulässige Erweiterung gegenüber dem ursprünglich
beanspruchten bloßen „Vertrieb“ vor. Die Bedenken in dem Zwischenbescheid
vom 20. März 2006 werden im Hinblick auf die besonderen Umstände des
vorliegenden Falles nicht aufrechterhalten. Die Anmeldung wurde am
24. Januar 2001 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, ob und
gegebenenfalls mit welcher Formulierung Dienstleistungen eines Handelsunternehmens zur Eintragung zuzulassen sein würden. Insoweit stellt sich die mit dem
Hauptantrag verfolgte Formulierung als notwendige und zulässige Korrektur des
ursprünglichen Eintragungsbegehrens dar.
Vor der Eintragung der Marke wird darauf zu achten sein, dass die beanspruchten
„Dienstleistungen eines Handelsunternehmens hinsichtlich des
Vertriebs von Kinofilmen, Fernsehfilmen, Videofilmen, Ton-
und/oder Videoplatten, -bändern, -kassetten oder -scheiben für
Dritte und im eigenen Namen“
in die Klasse 35 einzuordnen sind (s. BPatG GRUR 2006, 63, 65 – Einzelhandelsdienstleistungen II) und insoweit eine zusätzliche Klassengebühr zu entrichten ist
(GebVerz Nr. 331 300 zu § 2 Abs. 1 PatKostG).
gez.
Unterschriften