Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 24.05.2006 – 7 W (pat) 384/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Mai 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 47 455

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den jeweils am

24. Mai 2006 überreichten Patentansprüchen 1 bis 18 mit Beschreibung (Spalten 1 bis 7), und mit 3 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 4) gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen die Erteilung des Patents 101 47 455 mit der Bezeichnung „Ventil mit

mehrteiliger Ventildichtung“, veröffentlicht am 17. April 2003, ist Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende von den im Prüfungsverfahren berücksichtigten und auf der Titelseite der Streitpatentschrift DE 101 47 455 C1

genannten Druckschriften die DE 298 18 551 U1 (kurz: E3), darüber hinaus die

Patentpublikationen DE 88 13 258 U1 (kurz: D8) und WO 92/21900 A1 (D9) sowie

Unterlagen verschiedener Firmen bzw. Hersteller von Dichtungen (D1 bis D3,

D3.1, D4/D4.1 bis D4/D4.4, D5 bis D7/D7.1, D7/D7.2 – wegen diesbezüglicher

Einzelheiten wird auf den Einspruchsschriftsatz vom 11. Juli 2003 verwiesen) dem

Streitpatent entgegengehalten. Die Einsprechende hat zudem eine offenkundige

Vorbenutzung durch einen in der Unterlage D2 gezeichneten Dichtring geltend gemacht. Dafür, dass vor dem Anmeldetag des Streitpatents derartige Dichtungen

vorbehaltlos an die Einsprechende geliefert und die Druckschrift D4 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, hat sie Zeugenbeweis angeboten.

In der mündlichen Verhandlung legt die Patentinhaberin neue Patentansprüche 1

bis 18 und eine neue Beschreibung vor. Sie vertritt die Auffassung, dass der Patentgegenstand in der geltenden Fassung der Patentansprüche gegenüber dem

entgegengehaltenen Stand der Technik patentfähig sei.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„1. Ventil, insbesondere Doppelsitz-Leckageventil, für die Lebensmittel-, Getränke- und die pharmazeutische Industrie, mit einem

Gehäuse (7), das einen Sitz (6) aufweist, mit einem Schließkörper

(5), der im Gehäuse (7) zwischen einer Schließstellung und einer

Offenstellung verschiebbar angeordnet ist und zum Schließen des

Ventils mit dem Sitz (6) zusammenarbeitet, und mit einem zwischen dem Schließkörper (5) und dem Sitz (6) wirkenden Dichtring

(1), welcher in einer Ringnut (4) im Schließkörper (5) oder im Sitz

(6) angeordnet ist, wobei der Dichtring (1), einen zur Ringnut (4)

hin offenen U- oder C-förmigen Querschnitt mit zwei Schenkeln

(1b) aufweist und von einem Stützring (3), der einen zum Dichtring

(1) hin geöffneten U- oder C-förmigen Querschnitt mit zwei Schenkeln (3b) aufweist, gestützt wird und wobei zwischen dem Stützring (3) und dem Dichtring (1) ein auf Verformung mit einer

Rückstellkraft antwortender Ring (2) angeordnet ist, dadurch

gekennzeichnet, dass der Dichtring (1) in der Ringnut (4) bereits

dort, wo er die Seitenwand (4b) der Ringnut (4), von der Öffnung

der Ringnut (4) aus gesehen, in der Offenstellung des Ventils

erstmals berührt, und in einem daran anschließenden Bereich von

dem Stützring (3) unterstützt wird, wobei der Dichtring (1) in dem

vom Stützring (3) unterstützten Bereich im Querschnitt gesehen

eine Taille aufweist, in welcher der Stützring (3) mit dem Dichtring

(1) einen Formschluß eingeht, indem die Schenkel (3b) des Stützringes (3) in einem an den Dichtring (1) anliegenden Bereich

konvex gerundet ausgeführt sind und der Dichtring (1) in dem vom

Stützring (3) unterstützten Bereich konkav ausgebildet ist.“

Weitere Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 sind in Patentansprüchen 2 bis 18 angegeben.

Dem Patentgegenstand liegt nach geltender Beschreibung (Sp. 1 Abs. 0005) die

Aufgabe zugrunde, ein Ventil zur Verfügung zu stellen, welches den hohen Anforderungen an Zuverlässigkeit, Reinheit und Keimfreiheit in der Lebensmittel-,

Getränke- und pharmazeutischen Industrie noch besser gerecht wird.

Die Einsprechende, die auch den Patentgegenstand in der nunmehr geltenden

beschränkten Fassung für nicht schutzwürdig gegenüber dem aufgezeigten Stand

der Technik ansieht, stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten mit den jeweils am 24. Mai 2006

überreichten Patentansprüchen 1 bis 18 mit 7 Spalten Beschreibung, Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG, eingeführt

durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des

Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art. 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist insoweit erfolgreich als er zu einer Beschränkung des Schutzbereichs des angefochtenen

Patents führt.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der Fassung der Patentansprüche vom 24. Mai 2006 stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis

5 dar.

3.1 Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Patentanspruch 1 ist aus den

erteilten Patentansprüchen 1, 6 und 7 i. V. m. Spalte 3 Zeilen 46 bis 50 der Patentschrift hervorgegangen. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 18 entsprechen

sachlich den erteilten Patentansprüchen 2 bis 5 und 8 bis 20.

3.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, dessen Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit nicht bestritten sind, beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Als hier maßgeblicher Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der

mit der Gestaltung von Dichtungen an Ventilen, insbesondere für die Lebensmittel-, Getränke- und pharmazeutischen Industrie, befasst ist.

Die vorliegende Erfindung betrifft die Gestaltung der Dichtung zwischen Schließglied und Sitz eines Ventils, die aus einem Dichtring, einem Stützring und einem

zwischen beiden angeordneten, eine Rückstellkraft auf eine Anpresskraft erzeugenden Ring besteht und in einer Ringnut angeordnet ist.

Aus der DE 298 18 551 U1 (E3) ist unstreitig ein Ventil mit den Merkmalen des

Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 bekannt (Fig. 1 mit Detail A und zugehörigen

Beschreibungsteilen). Ein zwischen Schließglied und Sitz des Ventils wirkender

Dichtring 1 ist dort gemeinsam mit einem Stützring 3 und einem Ring 2, im weiteren als Rückstellring bezeichnet, in einer Ringnut 4 des Schließgliedes oder Sitzes

angeordnet (Fig. 1 Detail A). Dichtring und Stützring weisen U- oder C-förmige

Querschnitte auf, wobei die Schenkel des Stützringes zwischen die Schenkel des

Dichtringes greifen. Der Stützring liegt mit seinem Rücken am Nutengrund und mit

seinen, ein Übermaß gegenüber dem Inneren des Dichtringes aufweisenden

Schenkeln (S. 3) federnd an den Innenseiten der beiden Schenkel des zur offenen

Nutseite geschlossenen Dichtringes an, wodurch im in die Nut eingesetzten Zustand der Dichtung ein genügend großer Anpressdruck in axialer Ventilrichtung

zwischen Dichtring und den seitlichen Begrenzungswänden der Ringnut gewährleistet sein soll, selbst bei Fließen des Materials des Dichtringes (S. 2 le. Satz bis

S. 3 Z. 9). Der radial auf den Dichtring ausgeübte Anpressdruck bzw. die Dichtungskraft wird vom Rückstellring, der in einem vom Dichtring und Stützring gebildeten und umschlossenen Hohlraum angeordnet ist, elastisch aufgenommen (S. 3

Z. 9 bis 15, 18 bis 20).

Dass entsprechend dem ersten kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 1 der

Dichtring bereits dort, wo er die Seitenwand der Ringnut, von der Öffnung der

Ringnut aus gesehen, in der Offenstellung des Ventils erstmals berührt, vom

Stützring unterstützt wird, kann der Gebrauchsmusterschrift nicht entnommen werden, da der Dichtring dort mit Übermaß gegenüber der Ringnut gefertigt ist (S. 3

Z. 1 u. 2) und somit bei Offenstellung des Ventils eine Berührung von Dichtring

und Nutwand auch in einem Bereich anzunehmen ist, der außerhalb der Erstreckung der Schenkel des Stützringes liegt. Die Patentschrift (Abs. 0003) zitiert

einleitend jedoch bereits einen Stand der Technik (US 2 911 184), der dieses

Merkmal aufzeigt. Diese Maßnahme liegt für den Fachmann auch beim bekannten

Ventil nahe, da dort die Abdichtung im Wesentlichen nur durch die Anpressung

der Stützringschenkel bewirkt werden soll und durch ggf. weitere Dichtungsanlagen geschaffene Toträume bekanntermaßen bei Ventilen für die Lebensmittelindustrie schädlich und daher zu vermeiden sind.

Beim bekannten Ventil ist auch das die Taillierung des Dichtrings betreffende

kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 1 vorhanden. Die Taillierung bzw.

Engstelle des Dichtringes ergibt sich infolge des Anlagedruckes der Schenkel des

Stützringes. Sie ist dort durch ebene Flächen der Schenkel von Dichtring und

Stützring bewirkt.

Gegenüber diesem Stand der Technik verbleibt als erfindungswesentliche Lehre

des Patentsanspruchs 1, die Kraftübertragung vom Stützring auf den Dichtring zu

verbessern und das Wandern des Dichtringes entlang der Seitenwand der Ringnut

zu verhindern, indem die Anlagefläche des Stützringes im Bereich der Engstelle

konvex und die Gegenfläche des Dichtringes konkav gerundet ausgeführt sind

(geltender Patentanspruch 1 i. V. m. Patentschrift Sp. 6 Z. 22 bis 38). Anregungen

hierzu

findet

der Fachmann weder

in

der Gebrauchsmusterschrift

DE 298 18 551 U1 noch in den übrigen Entgegenhaltungen, die einen weiter vom

Patentgegenstand abliegenden Stand der Technik darstellen.

Soweit dort überhaupt mehrteilige Dichtungen aus Dichtring, Stützring und Rückstellring beschrieben sind, ist der Stützring schon nicht U- oder C-förmig ausgebildet (D1, li. mittleres Bild der Bauartbeispiele).

Bei den Dichtungen nach D2, D4.1-D4.4 und D6 liegt eine Bauform vor, die von

einer vom Patentgegenstand grundsätzlich abweichenden Belastungsvorstellung

ausgeht. Die Dichtungskräfte werden hier über einen Schenkel eines U-förmigen

Dichtringes aus PTFE quer zur Schenkelerstreckung auf das abzudichtende Bauteil, eine Stange oder einen Kolben, aufgebracht, wobei die Reaktionskraft auf

eine Nutwand über den anderen Schenkel übertragen wird. Die Dichtungskraft

wird zwar durch eine in den U-förmigen Dichtring eingelegten Federring mit U-

bzw. V-förmigem Querschnitt unterstützt, wobei bei den Dichtungen D4 und D6 die

offenen U- bzw. V-Seiten von Federring und Dichtring jedoch gleichgerichtet sind

und dem Mediumdruck ausgesetzt sein können, offensichtlich um das Spreizen

der Schenkel und damit die Abdichtwirkung zu unterstützen. Bei der angeblich vorbenutzten Dichtung nach D2 steht die offene Seite der V-Feder der geschlossenen

Seite des Dichtrings gegenüber und der zwischen ihnen bestehende Raum ist mit

Silikon ausgefüllt, so dass die Möglichkeit der Unterstützung der Dichtkraft durch

einen Mediumdruck hier entfällt. Die Problematik des Wanderns des Dichtringes

entlang der Nut stellt sich bei allen diesen Dichtungen aber offensichtlich nicht,

weshalb auch kein Bedürfnis bestand, eine Engstelle bzw. Taillierung des Dichtringes im Bereich seiner Anlagefläche am Schenkel des Federringes gemäß der

Lehre des Patentanspruchs 1 vorzusehen.

Da die Gegenstände der D2 und der D4 die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht

nahe legen, ist nicht mehr von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob D4 als

vorveröffentlicht zu betrachten ist und ob die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung tatsächlich vorgelegen hat oder nicht. Auf weitere Nachforschungen

diesbezüglich konnte daher verzichtet werden.

3.3 Die geltenden Patentansprüche 2 bis 18 beinhalten vorteilhafte Weiterbildungen des Ventils nach Patentanspruch 1. Ihre Patentfähigkeit wird von der des

Anspruchs 1 mitgetragen.

gez.

Unterschriften