Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.05.2006 – 19 W (pat) 30/04
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 30/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 29. Mai 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Der Anmelder hatte für seine, am 8. Juli 1999 eingereichte, ein
„ …
“
betreffende Patentanmeldung, mit einer am gleichen Tag im Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangenen Eingabe Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Nach einem ablehnenden Bescheid vom 26. Juni 2001, auf den hin der Anmelder
neue Unterlagen eingereicht hat (Eingabe eingegangen am 8. August 2001), hat
die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Antrag mit
Beschluss vom 14. Januar 2002 zurückgewiesen, weil die Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents habe.
Gegen den Beschluss hat der Anmelder am 6. März 2002, eingegangen am
7. März 2002 Beschwerde eingelegt und Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
II
Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1).
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde jedoch zurückzuweisen, weil die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund der gebotenen aber
ausreichenden kursorischen Prüfung die Aussicht auf Erteilung eines Patents zu
Recht verneint hat.
Was das Leiterwindungs-Verfahren nach dem einzigen Anspruch betrifft, so hat
die Patentabteilung zutreffend festgestellt, dass der Anmeldung Verfahrensschritte
zur Herstellung der Wicklung nicht entnehmbar sind.
Der Fachmann - hier ein Diplomingenieur (univ.) der Fachrichtung Elektrotechnik/Energietechnik mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Elektromotoren und
Elektrogeneratoren - wird aber den Anmeldungsunterlagen auch einen Stator für
elektrische Maschinen mit folgenden Eigenschaften entnehmen:
1. Eine herkömmliche „zweidimensionale Wicklung“ mit in Umfangsrichtung
beabstandetem Hin- und Rückleiter (Bezugszeichen 1 und 2 in den beiden oberen
Figuren) erfordert einen relativ langen Wickelkopf, der zur Momentenbildung nicht
beiträgt, aber den Widerstand erhöht. Deshalb soll eine „dreidimensionale Wicklung“ in zwei (radial beabstandeten) „Ebenen“ mit direkt radial gegenüberliegendem, nicht in Umfangsrichtung versetztem Hin- und Rückleiter vorgesehen werden
(Bezugszeichen 3 in der rechten oberen Figur), woraus eine flache Spule mit der
Spulenachse in Umfangsrichtung und sehr kurzem Wickelkopf resultiert (urspr.
Beschreibung Bl. 1, Abs. 4 und 5 bzw. Offenlegungsschrift Abs. 0005 und 0006).
Der in Umfangsrichtung verlaufende Spulenfluss wird dann in den als „Elektro-Eisenkern 4“ bezeichneten Polschuhen in radiale Richtung umgelenkt und tritt dort in
den zu beiden Seiten angeordneten Rotor 10 (erschließbar aus den Figuren rechts
oben, und links und rechts unten) über.
2. Zum einfacheren Bewickeln ist der Stator zunächst noch nicht befestigt. Er verfügt über Nocken und Senknut bzw. Langloch und Bolzengegenstück 6, 7 zur
nachträglichen Befestigung am Maschinengehäuse (Anspruch, urspr. Beschreibung Bl. 2, Z. 7 bis 20 bzw. Offenlegungsschrift Sp. 1, Z. 52 bis 67).
Mit der in der in der Figur eingezeichneten Polarität der Läuferpole 10 könnte ein
Motor kein Drehmoment entwickeln, ein Generator keine Leistung abgeben, da
sich die elektromagnetischen Kräfte bzw. induzierten Spannungen in Hin- und
Rückleiter aufheben würden. Der Fachmann erkennt aber ohne weiteres, dass im
Stator die Polarität radial gegenüberliegender Polstücke 4 gleich, nämlich gleich
der Polarität des aus der benachbarten Spule 5 austretenden Spulenflusses sein
muss, dass folglich auch gegenüberliegende Rotorpole die gleiche Polarität haben
müssen.
Stand der Technik:
Die DE 36 29 423 A1 zeigt eine elektrische Maschine mit einem Stator 1 aus bewickeltem Flachbandmaterial. Die Wicklung besteht aus einem praktisch endlosen
Draht, der quer zur Bandlängsrichtung aufgewickelt wird (Sp. 8, Z. 7 bis 18,
Sp. 11, Z. 23 bis 42). Wie ein Vergleich der Figur 3 mit den Figuren der Anmeldung ohne weiteres zeigt, entsteht dadurch eine „dreidimensionale Wicklung“ im
Sinne der Anmeldung mit der Spulenachse in Umfangsrichtung. Dadurch soll auch
in gleicher Weise der Wickelkopf verkürzt und die Ohm’schen Verluste (Widerstand) reduziert werden (Sp. 4, Z. 60 bis 63, Sp. 10, Z. 44 bis 47). Bei der Bauform
mit einer einzigen Wicklung (Sp. 7, Z. 11 bis 13, Fig. 3) sind zwischen den Wicklungsabschnitten unbewickelte Bereiche vorgesehen, in denen der Spulenfluss in
den Rotor 31 bis 34 zu beiden Seiten des Stators übertritt (Sp. 6, Z. 38 bis 44,
Fig. 4), die also Polbereiche darstellen. Zur einfacheren Bewicklung wird der Stator erst nach der Bewicklung zu einem Ring gebogen und befestigt (Sp. 12, Z. 35
bis 40 und 60 bis 68). Am Stator sind Fahnen 2 als Fixiermittel vorgesehen, mit
deren Hilfe der Stator an einer Grundplatte 21 befestigt wird (Sp. 11, Z. 6 bis 11,
Sp. 12, Z. 10 bis 15, 60ff.).
Über diesen Stand der Technik hinausgehend offenbart die Anmeldung:
a) die Polstücke 4
b) Nocken und Senknut bzw. Langloch und Bolzengegenstück 6, 7 als Fixiermittel
Das stellt aber keinen erfinderischen Überschuss dar, der die Aussicht auf Erteilung eines Patents eröffnen könnte. Polstücke oder Polschuhe sind dem Fachmann seit Beginn des Elektromaschinenbaus geläufig. Ob die Polbereiche des
bekannten Stators mit Polstücken belegt werden oder nicht, ist eine reine Abwägungsfrage. Bei dem Stator gemäß DE 36 29 423 A1 hat man sich bewusst dafür
entschieden, einen größeren Luftspalt in Kauf zu nehmen (Sp. 7, Z. 23 bis 29). Es
liegt im Belieben des Fachmanns sich je nach Anwendungsfall anders zu entscheiden, und mit Polstücken den Luftspalt zu verkleinern. Ähnlich liegt es bei der
Wahl der Fixiermittel: bei kleinen Bauformen wird eine Fahnenlösung, wie gemäß
der DE 36 29 423 A1, bei größeren Bauformen eher eine Lösung mit Nocken und
Senknut bzw. Langloch und Bolzengegenstück in Frage kommen. Das verlässt
aber nicht den Bereich fachmännischen Handelns.
Auch die Beschwerdebegründung vom 6. März 2002 konnte zu keiner anderen
Beurteilung führen, denn die neue, am 8. August 2001 eingegangene Beschreibung musste bei der Berücksichtigung der Erfolgsaussichten unberücksichtigt
bleiben. Wenn sie nur eine Erläuterung der ursprünglichen Unterlagen darstellt,
wie der Anmelder meint, so kann sie auch weder den Anmeldungsgegenstand,
noch seine Beurteilung ändern. Die früheren Anmeldungen DE 42 39 106 und
DE 44 05 308 könnten allenfalls dann Bestandteil der Offenbarung sein, wenn die
Verweisung keinen Zweifel darüber lässt, in welchem Umfang das referierte Dokument Teil der Erfindung sein soll (vgl. Schulte „Patentgesetz“ 7. Aufl. § 34,
Rdn. 396 bis 398). Eine solche Erklärung fehlt aber der Verweisung in den ursprünglichen Unterlagen.
Die Entscheidung erging gemäß § 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO
ohne mündliche Verhandlung. Da die Beschwerde im Verfahren zur Bewilligung
der Verfahrenskostenhilfe kostenfrei ist (Geschmacksmusterrechtsreformgesetz
vom 12. März 2004, Artikel 2, Nr. 7. Gebührenverzeichnis, Nr. 401 300;
BlPMZ 2004, 220), brauchte die im Beschwerdeschriftsatz beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt zu werden.
gez.
Unterschriften