Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.05.2006 – 19 W (pat) 5/04
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 19 011.1-32
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 05 D - hat die
am 17. April 2000 eingereichte Anmeldung durch Formalbeschluss vom 16. September 2003 zurückgewiesen, nachdem sich die Anmelderin innerhalb der im Bescheid vom 31. Januar 2003 gesetzten Frist nicht geäußert hat.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat außerdem einen neuen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag eingereicht.
Der Vertreter der Anmelderin stellte den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 bis 17, Beschreibung und Zeichnung vom
17. April 2000.
hilfsweise:
Patentanspruch 1 vom 24. Mai 2006 mit anzupassenden Unteransprüchen. Beschreibung und Zeichnung vom 17. April 2000.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (unter Einfügung der
Gliederungsbuchstaben a) bis f)):
„a) Verfahren zum Steuern einer Maschine auf einem vorgegebenen Fahrweg,
b) bei dem mittels einer Ist-Position-Erfassungseinrichtung die
Ist-Position (B’) der Maschine erfasst wird und mittels einer
Vergleichseinrichtung mit einer Soll-Position (B) verglichen
wird,
c) wobei bei Abweichung der Ist-Position (B’) von der Soll-Position (B) über ein bestimmtes Maß hinaus, Steuerbefehle an
die Maschine gesandt werden,
d) um diese auf einem Rückführweg auf den vorgegebenen
Fahrweg zurück zu führen,
dadurch gekennzeichnet,
e) dass ein unter Berücksichtigung des im weiteren Verlauf noch
zu fahrenden vorgegebenen Fahrwegs optimaler Rückführweg
ermittelt wird und
f) entsprechende Steuerbefehle an die Maschine gesandt werden, die die Maschine auf dem optimalen Rückführweg auf eine Soll-Position (D) des vorgegebenen Fahrweges zurück
bringen“.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag ergänzt um die (mit den Gliederungsbuchstaben g), h) und i) versehenen) Merkmale:
„g) und die Rückführung der Maschine auf einem Rückführweg
erfolgt, der die Maschine ohne große Richtungsänderung kontinuierlich auf den vorgegebenen Fahrweg zurückbringt und einen möglichst kontinuierlich zurückgelegten Fahrweg gewährleistet, wobei,
h) wenn die Ist-Position (B’) in Fahrtrichtung links von der Soll-
Position (B) liegt und der Fahrweg nach links verläuft, die Maschine im Wesentlichen geradeaus weitergeführt wird, bis eine
Soll-Position (D) erreicht ist und,
i) wenn die Ist-Position in Fahrtrichtung rechts von der Soll-Position liegt und der Fahrweg nach rechts verläuft, die Maschine
im Wesentlichen geradeaus weitergeführt wird, bis eine Soll-
Position (D) erreicht ist.“
Gemäß Patentanspruch 14 nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag (in angepasster Nummerierung und Rückbeziehung) ist vorgesehen, eine
„Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 13, gekennzeichnet durch eine einen Rückführweg
ermittelnde Einheit, die unter Berücksichtigung des noch zurückzulegenden Fahrwegs der Maschine den optimalen Rückführweg
ermittelt“.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Steuern einer Maschine auf einem vorgegebenen Fahrweg zu schaffen, das bei vertretbarem Aufwand gewährleistet, dass die Maschine einen kontinuierlichen Fahrweg zurücklegt, der mit hinreichender Genauigkeit dem gewünschten Fahrweg entspricht
(S. 2 Abs. 2 der u. U.).
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, aus dem täglichen Leben sei zwar das Kurvenschneiden bekannt, aber nicht um eine Maschine auf den Sollweg zurückzuführen.
Die Erfindung solle bei landwirtschaftlichen Maschinen zur Anwendung kommen.
Beim druckschriftlich vorliegenden Stand der Technik werde bei der Rückführung
kein vorausliegender Punkt berücksichtigt. Das Wesentliche der Erfindung sei es
jedoch, dass ein zukünftiger Verlauf des Sollwerts in die Regelung einbezogen
werde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren nach
dem Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit des Fachmanns beruht.
1. Fachmann
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Physiker oder Diplomingenieur mit Hochschulabschluss anzusehen, der Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Regelungstechnik und der Automatisierung besitzt.
2. Patentfähigkeit
Aus dem täglichen Leben in der Landwirtschaft ist bekannt ein
„a)
Verfahren zum Steuern einer Maschine (landwirtschaftliche
Maschine) auf einem vorgegebenen Fahrweg (Bearbeitungsweg z. B. entlang von zu erntenden Pflanzen oder
z. B. zum Ausbringen von Saatgut oder z. B. als Ackerfurche),
bteilw) bei dem mittels einer Ist-Position-Erfassung (Augen, Gehirn
eines Landmaschinenfahrers) die Ist-Position (z. B. Position
außerhalb des Bearbeitungsweges) der Maschine (landwirtschaftliche Maschine) erfasst wird und mittels eines Vergleichs (Gehirn des Landmaschinenfahrers) mit einer Soll-
Position (Position auf dem Bearbeitungsweg) verglichen
wird,
c)
wobei bei Abweichung der Ist-Position (Position außerhalb
des Bearbeitungsweges) von der Soll-Position (Position auf
dem Bearbeitungsweg) über ein bestimmtes Maß hinaus,
Steuerbefehle (Lenken) an die Maschine (landwirtschaftliche Maschine) gesandt werden,
d)
um diese auf einem Rückführweg auf den vorgegebenen
Fahrweg (Bearbeitungsweg) zurück zu führen“.
Von einem Landmaschinenfahrer ist zu erwarten, dass er die landwirtschaftliche
Maschine so zum Bearbeitungsweg zurückfährt, dass er mit geringen Richtungsänderungen auskommt, d. h. einen möglichst kontinuierlichen tatsächlichen Fahrweg als Rückführweg zurücklegt, schon weil ihm eine Landmaschine wegen ihrer
Behäbigkeit und ihres üblicherweise großen Wendekreises kein kompliziertes
Rangieren erlaubt und weil auch der Bearbeitungsvorgang dadurch empfindlich
gestört würde. Ein solcher Rückführweg ist „optimal“ im Sinne der Anmeldung. Damit ergibt es sich, dass
„e)
ein unter Berücksichtigung des im weiteren Verlauf noch zu
fahrenden vorgegebenen Fahrwegs optimaler Rückführweg
ermittelt wird und
f)
entsprechende Steuerbefehle (Lenken) an die Maschine
(landwirtschaftliche Maschine) gesandt werden, die die Maschine auf dem optimalen Rückführweg (vom Fahrer gewählt) auf eine Soll-Position (Position auf dem Bearbeitungsweg) des vorgegebenen Fahrweges (Bearbeitungsweg) zurück bringen
g)
und die Rückführung der Maschine (landwirtschaftliche Maschine) auf einem Rückführweg erfolgt, der die Maschine
ohne große Richtungsänderung kontinuierlich auf den vorgegebenen Fahrweg (Bearbeitungsweg) zurückbringt und
einen möglichst kontinuierlich zurückgelegten Fahrweg
(Rückführweg) gewährleistet“.
Ein Landmaschinenfahrer muss auch den Verlauf des Bearbeitungsweges (Soll-
Position) im Auge haben, soweit er in seinem Blickfeld liegt und dabei den Rückführweg so wählen, dass,
„h)
wenn die Ist-Position (Position außerhalb des Bearbeitungsweges) in Fahrtrichtung links von der Soll-Position (Position
auf dem Bearbeitungsweg) liegt und der Fahrweg (Bearbeitungsweg) nach links verläuft, die Maschine im Wesentlichen geradeaus weitergeführt wird (Dem Fahrer ist zu unterstellen, dass er schon wegen der üblichen Behäbigkeit
der Landmaschine auf größere Lenkmanöver bzw. starke
Kurven verzichten wird), bis eine Soll-Position (Position auf
dem Bearbeitungsweg) erreicht ist und
i)
(analog zu Merkmal h)) wenn die Ist-Position in Fahrtrichtung rechts von der Soll-Position liegt und der Fahrweg
nach rechts verläuft, die Maschine im Wesentlichen geradeaus weitergeführt wird, bis eine Soll-Position erreicht ist.“
Das nach Überzeugung des Senats hauptsächlich aufgabenhafte Angaben umfassende Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag unterscheidet sich von dem aus dem täglichen Leben bekannten somit dadurch, dass es gemäß Merkmal b) anstelle der Erfassung der Ist-Position durch die Augen und das
Gehirn des Landmaschinenfahrers eine Erfassungseinrichtung und anstelle des
Vergleichs der Ist-Position mit der Soll-Position durch das Gehirn des Landmaschinenfahrers eine Vergleichseinrichtung vorsieht.
In der Maßnahme, alltägliche Vorgänge zu automatisieren vermag der Senat aber
etwas erfinderisches nicht zu erkennen, da sich entsprechende Automatisierungsanforderungen an den eingangs definierten Automatisierungsfachmann in der Praxis von selbst stellen und ihm zudem automatisierte Maschinen auf seinem Anwendungsgebiet (Landwirtschaft) aus dem Stand der Technik bekannt sind
(EP 0 821 296 A2).
Damit ist der jeweilige Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht patentfähig. Auch der auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem
der Ansprüche 1 bis 13 gerichtete - etwas Patentfähiges ebenfalls nicht erkennen
lassende - Patentanspruch 14 nach Hauptantrag fällt mit dem Patentanspruch 1
nach Hauptantrag, da nicht teilweise entschieden werden kann. Dasselbe gilt für
den den - dem Anspruch 14 nach Hauptantrag entsprechenden - Vorrichtungsanspruch nach Hilfsantrag.
3. Unteransprüche
Nach Wegfall der Patentansprüche 1 und 14 nach Hauptantrag teilen auch die auf
diese zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 und 15 bis 17 deren Schicksal.
Dasselbe gilt für die auf den Patentanspruch 1 und den Vorrichtungsanspruch
nach Hilfsantrag jeweils zurückbezogenen Unteransprüche.
gez.
Unterschriften