Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 02.06.2006 – 14 W (pat) 339/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am:
2. Juni 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 40 132
… 08.05
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 195 40 132 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des Patentes 195 40 132 mit der Bezeichnung
„Ifosfamid-Lyophilisat“
ist am 3. April 2003 veröffentlicht worden. Das Patent umfasst 8 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1, 4 und 6 wie folgt lauten:
„1.
Ifosfamid-Lyophilisat, dadurch gekennzeichnet, dass es Lactose als einzigen gerüstbildenden Hilfsstoff enthält.
4.
Ifosfamid-Lösung, dadurch gekennzeichnet, dass sie durch
Auflösen des Ifosfamid-Lyophilisats nach einem der Ansprüche 1
bis 3 in Wasser erhalten wird und einen pH-Wert im Bereich von 7
bis 9 hat.
6. Verfahren zum Herstellen eines Ifosfamid-Lyophilisats nach
einem der Ansprüche 1 bis 3, gekennzeichnet durch die folgenden
Verfahrensschritte:
a) Lösen von Ifosfamid und Lactose in Wasser,
b) Einstellen des pH-Wertes der erhaltenen Lösung auf 7 bis
9 und
c) Lyophilisieren der so erhaltenen Lösung.“
Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3, die besondere
Ausgestaltungen des Ifosfamid-Lyophilisats nach Patentanspruch 1 betreffen,
des rückbezogenen Patentanspruches 5, der auf eine besondere Ausführungsform der Ifosfamid-Lösung nach Patentanspruch 4 gerichtet ist und der rückbezogenen Patentansprüche 7 und 8, die besondere Ausführungsformen des
Verfahrens gemäß Patentanspruch 6 angeben, wird auf die Streitpatentschrift
verwiesen.
Gegen dieses Patent ist am 3. Juli 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Streitpatentes nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
In diesem Zusammenhang verweist die Einsprechende auf folgende Entgegenhaltungen:
D1 Journal of Parenteral Science and Technology, 1988, 42(1),
S. 29 bis 37
D2 EP 0 265 812 A1
D3 Hagers Handbuch, 5. Auflage, 1993, Stoffe, Band 7 und
Band 8, S. 523 bis 525 „Ifosfamid“
D4 Hagers Handbuch, 5. Auflage, 1993, Stoffe, Band 7 und
Band 8, S. 1141 bis 1143 „Cyclophosphamid“
D5 Hagers Handbuch, 5. Auflage, 1993, Stoffe, Band 7 und
Band 8, S. 688 bis 689 „Lactose Monohydrat“
D8 WO 95/07083 A1
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen des Einsprechenden entgegen und
beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Zur Stütze ihres Vorbringens verweist sie auf die Druckschriften
D6
EP 0 254 902 A2
D7 US 4 537 883
Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird
auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
2. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig. Sie entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 2, 4, 6, 9, 11, 13 und 16.
3. Das Ifosfamid-Lyophilisat nach dem erteilten Patentanspruch 1 sowie die
Ifosfamid-Lösung gemäß Patentanspruch 4 sind neu.
In keiner der im Verfahren genannten Druckschriften wird nämlich ein Ifosfamid-
Lyophilisat beschrieben, das als einzigen gerüstbildenden Hilfsstoff Lactose
enthält.
Dies gilt auch für die bereits im Verfahren vor der Patenterteilung in Betracht
gezogene, von der Einsprechenden erstmals in der mündlichen Verhandlung
als neuheitsschädlich genannte Entgegenhaltung D8.
In diesem Dokument werden lyophilisierte Ifosfamid-Zubereitungen beschrieben, die neben annähernd 50 bis 80 Gew.% dieses Wirkstoffes annähernd 20
bis 80 Gew.-% Natriumchlorid enthalten (vgl. Patentanspruch 1 i. V. m. Beschreibung S. 2 Z. 22 bis 29). Vorgeschlagen werden diese Zusammensetzungen gemäß den einleitenden Ausführungen in der Beschreibung dieses Dokumentes, weil Lyophilisate des in isolierter Form instabilen Ifosfamids auch dann
nicht die erforderliche Stabilität und Lagerfähigkeit aufweisen, wenn sie Hexitol,
wie Mannitol, einen im Zusammenhang mit der Gefriertrocknung von Wirkstoffen üblichen Hilfsstoff zur verbesserten Kuchenbildung (vgl. z. B. D5 S. 689 re.
Sp. Abs. 3), enthalten (vgl. S. 1/2 übergreifender Absatz i. V. m. S. 2 Z. 18 bis
21). Über diese Eigenschaften verfügen Ifosfamid-Lyophilisate nach D8 jedoch
dann, wenn in Verbindung mit dem dort beschriebenen Verfahren statt Mannitol
Natriumchlorid verwendet wird (vgl. S. 2/3 übergreifender Absatz sowie S. 3
Z. 14 bis 16). Die auf diese Weise erhaltenen Zubereitungen des Ifosfamids
stellen einen guten gefriergetrockneten „Pfropfen“ dar, der über eine kristalline
Struktur verfügt und als trockenes weißes Pulver in Erscheinung tritt (vgl. S. 2
Z. 30 bis S. 3 Z. 2 i. V. m. Beispiel 1), d. h. sie stellen Erzeugnisse dar, die die
üblichen Merkmale eines gefriergetrockneten Produktes aufweisen. Die Gefriertrocknung von Substanzen, wie z. B. von Cyclophosphamid, die im Rahmen
eines solchen Prozesses keine Kuchen bilden, hat dagegen harte, glas-ähnliche Massen zum Ergebnis (vgl. z. B. D1 S. 32 li./re. Sp. übergreifender Absatz).
Somit erfüllt Natriumchlorid im Lyophilisat gemäß D8 die gleiche Funktion wie
diese nach dem Stand der Technik Mannitol zugeschrieben wird, d. h. die des
Hilfsstoffes zur Kuchenbildung und damit die des gerüstbildenden Hilfsstoffes.
Dieses gilt um so mehr, als die üblicherweise im Zusammenhang mit Gefriertrocknungsverfahren zur Kuchenbildung eingesetzten Hilfstoffe, wie z. B.
Lactose, Dextrose, Natriumcarbonat oder Hexitole wie Mannitol nach der
Entgegenhaltung D8 lediglich fakultativ als weitere, zusammen mit Natriumchlorid einzusetzende Trägerstoffe mit einem Anteil 0 bis zu 10 Gew.-%
Verwendung finden können (vgl. S. 3 Z. 3 bis 13). Eine weitere Bestätigung
findet diese Auffassung durch die in der Entgegenhaltung D8 als Stand der
Technik zitierte US-Patentschrift 4 537 883 (D7). In dieser, die gefriergetrocknete Zubereitungen von Cyclophosphamid zum Thema hat, wird nämlich
im Zusammenhang mit der Herstellung von Lyophilisaten, die gleichzeitig zwei
Trägersubstanzen enthalten, neben den üblichen Kuchenbildnern Lactose,
Mannitol, Glycin, Natriumcarbonaten oder Kaliumphosphaten auch Natriumchlorid in Erwägung gezogen (vgl. Sp. 5 Z. 45 bis 50 i. V. m. Tabelle 2).
Aus vorstehend genannten Gründen kann der Senat daher der Argumentation
der Einsprechenden nicht folgen, dass das in den mit der Entgegenhaltung D8
angegebenen gefriergetockneten, den Wirkstoff Ifosfamid aufweisenden Zusammensetzungen enthaltene Natriumchlorid alleine als ein Hilfsstoff zur Einstellung der Isotonie anzusehen sei.
Die Neuheit ist auch für die mit dem erteilten Patentanspruch 4 angegebene
Ifosfamid-Lösung gegeben. In keiner der dem Senat vorliegenden Dokumente
werden nämlich Lösungen von Ifosfamid-Lyophilsaten, die Lactose als einzigen
gerüstbildenden Hilfsstoff enthalten, mit Wasser als einzigem Lösungsmittel beschrieben.
Gegenüber den weiteren im Verfahren genannten Entgegenhaltungen ist die
Neuheit von der Einsprechenden nicht bestritten worden. Betreffen sie doch
entweder ein Hexit enthaltendes Ifosfamid-Lyophilisat (D2) bzw alkoholische
Lösungen des Ifosfamids (D6), Lyophilisate des Cyclophosphamids (D1) oder
Angaben zu den Wirkstoffen Ifosfamid und Cyclophosphamid bzw. den Hilfsstoff Lactose (D3, D4, D5).
4. Die Bereitstellung des Ifosfamid-Lyphilisats gemäß Patentanspruch 1 und
der Ifosfamid-Lösung gemäß Patentanspruch 4 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie im einleitenden Teil der Streitpatentschrift ausgeführt wird, muss Ifosfamid,
ein Zytostatikum und Immunsupressivum aus der Reihe der Stickstoff-Lost-Derivate und ein Isomer von Cyclophosphamid, aufgrund seiner starken Hygroskopie und seines niedrigen Schmelzpunktes bei möglichst niedriger Temperatur und unter Ausschluss von Luftfeuchtigkeit gelagert werden. Ferner ist Ifosfamid in wässriger Lösung nur begrenzt haltbar. Zur Umgehung dieser Probleme
wird im Stand der Technik daher vorgeschlagen, Lyophilisate dieser Substanz
unter Verwendung von Mannit oder Natriumchlorid als Gerüststoff bereit zu
stellen. In diesem Zusammenhang wird jedoch, abgesehen davon, dass sich
die Produkte entweder nicht sofort lösen bzw aufwendiger herzustellen sind, als
nachteilig angesehen, dass diese darüber hinaus eine weiterhin bestehende geringere Lagerstabilität und einen hohen Natriumgehalt aufweisen (vgl. Streitpatent [0002] bis [0008]).
Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Ifosfamid-
Lyophilisat mit verbesserten Lösungseigenschaften und eine wässrige Ifosfamid-Lösung, worin Ifosfamid eine verbesserte Stabilität aufweist, bereitzustellen
(vgl. Streitpatent S. 2 [0009] bis [0011]).
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Bereitstellung des im Patentanspruch 1
angegebenen Ifosfamid-Lyophilisates, das als einzigen gerüstbildenden Hilfsstoff Lactose enthält.
Als nächstgelegener Stand der Technik ist nach Auffassung des Senates die
Entgegenhaltung D2 anzusehen. Diese nennt für Ifosfamid-Lyophilisate als einzigen gerüstbildenden Hilfsstoff ein Hexit, wie z. B. Mannit (vgl. Patentansprüche 1 und 2 sowie Beschreibung S. 5 Z. 36 bis 42). Streitpatentgemäß wird im
Unterschied dazu dagegen Lactose als gerüstbildender Hilfsstoff vorgeschlagen. Dessen Verwendbarkeit – gegebenenfalls als Alternative zu Mannit – ist
dem Fachmann im Zusammenhang mit einer verbesserten Kuchenbildung bei
gefriergetrockneten Erzeugnissen auch bekannt (vgl. D5 S. 689 re. Sp. Abs. 3).
Der Fachmann hat jedoch angesichts des im Verfahren genannten Standes der
Technik und dabei insbesondere auch in Kenntnis der Entgegenhaltung D1
keine Veranlassung, im Falle des Ifosfamids Lactose als einen gerüstbildenden
Hilfsstoff in Erwägung zu ziehen, wenn er vor die Aufgabe gestellt ist, die Stabilität von Ifosfamid-Lyophilisaten zu verbessern. Die Entgegenhaltung D1
befasst sich mit der Stabilität von Cyclophosphamid in gefriergetrocknetem Zustand, wobei ua Mannit und Lactose als gerüstbildende Hilfsstoffe Verwendung
finden, mit denen - aufgrund ihrer Fähigkeit zur Kuchenbildung beizutragen -
lyophilisierte Erzeugnisse herstellbar sind (vgl. S. 32 li./re. Sp. übergreifender
Absatz). Im Zusammenhang damit vermittelt dieses Dokument dem Fachmann
jedoch die Lehre, dass mit Mannit stabilere Zubereitungen bereitgestellt werden
können als mit Lactose (vgl. S. 29 Abstract, S. 30 li. Sp. Abs. 3 (2)). Während
nämlich bei beiden Zusammensetzungen dann ein nahezu vergleichbarer
Abbau des Wirkstoffes zu beobachten ist, wenn sie in trockenem Zustand
vorliegen (vgl. S. 33 li. Sp. Abs. 3 bis S. 34 li. Sp. Abs. 1 i. V. m. Fig. 6), nimmt
die Stabilität von Cyclophosphamid-Mannit-Lyophilisaten dann zu, wenn diese
Feuchtigkeit aufnehmen. Dagegen erfolgt bei gefriergetrockneten Produkten mit
Lactose unter den gleichen Bedingungen weiterhin ein 30 %iger Abbau des
Wirkstoffes (vgl. S. 33 li. Sp. Abs. 1 und Abs. 2, die letzten zwei Sätze sowie
S. 37 li. Sp. „Conclusions“).
Angesichts dieser Sachlage ist die Bereitstellung des beanspruchten Ifosfamid-
Lyophilisates, das als einzigen gerüstbildenden Hilfsstoff Lactose enthält, nicht
als durch den Stand der Technik nahegelegt anzusehen. Dieses gilt umso
mehr, wenn in Betracht gezogen wird, dass sich die beiden in Rede stehenden
Wirkstoffe nur geringfügig unterscheiden (vgl. auch D4 S. 524 re. Sp. Z. 1 bis 3)
und sich deshalb gegenüber den in D1 beschriebenen Gerüstbildnern, wie es
von der Einsprechenden auch schriftsätzlich vorgetragen worden ist, vergleichbar verhalten sollten.
Somit konnte der Fachmann in Kenntnis des vorliegenden Standes der Technik
nicht von vornherein erwarten, dass das beanspruchte Lyophilisat und wässrige
Lösungen davon, wie sie mit dem Patentanspruch 4 angegeben werden, eine
deutlich verbesserte Stabilität aufweisen (vgl. Streitpatent S. 5 [0023] sowie S. 6
„Vergleichsbeispiel“).
Die weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften können zu keiner anderen
Beurteilung des Sachverhaltes Anlass geben.
5. Da – wie aufgezeigt – schon die Bereitstellung des Ifosfamid-Lyophilisates
nach Patentanspruch 1 die Kriterien der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit erfüllt, muss das Verfahren zu dessen Herstellung gemäß Patentanspruch 6 diese Voraussetzungen zwangsläufig erfüllen.
6. Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1, 4 und 6 erfüllen somit
alle Kriterien der Patentfähigkeit. Diese Ansprüche sind daher rechtsbeständig,
mit ihnen haben die besonderen Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 und 3, 5, 7 und 8, die das Ifosfamid-Lyophilisat nach Patentanspruch 1,
eine Ifosfamid-Lösung nach Patentanspruch 4 und das Verfahren nach Patentanspruch 6 betreffen, gleichfalls Bestand.
gez.
Unterschriften